BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 87/14 Verkündet am: 22. Januar 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 87 Abs. 1 Für die Frage, für welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erha l- ten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsa n- spruchs ankommt, ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung (hier im Zusammenhang mit Serienbe lieferungsverträgen in der Automobili n- dustrie) maßgeblich. BGH, Versäumnisurteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 87/14 - OLG Köln LG Bonn - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2014 durch die Rich ter Dr. Eick, Halfmeier und Dr. Kartzke und die Richterin nen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger nimmt die Beklagte nach beendetem Handelsvertretervertrag auf Zahlung restlicher Provision für den Mo nat August 2010 in Anspruch. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist u.a. die Herstellung von und der Handel mit Kunststoffteilen, mit denen sie Automobilhersteller beliefert. Der Kläger war aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertr e- te rvertrag s vom 20. Januar 2007 als Handelsvertreter für die Beklagte tätig und vertra t diese gegenüber der B . AG . In " § 2 Provision" des Vertrages war Folgendes vereinbart: 1 2 3 - 3 - "Der Handelsvertreter erhält von dem Unternehmen eine Provision von 1,0 % bis zu einem Jahresumsatz von 12 Mio. 0,7 % von dem 12 Mio. Jahresumsatz übersteigenden Betrag bis zu einem Jahresumsatz von 25 Mio. 0,5 % von dem 25 Mio. übersteigenden Jahresumsatz Der Mindestprovisionsanspruch beträgt 120.000 ,00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist zahlbar in monatl i- chen Teilbeträgen von 10.000 ,00 . Das Geschäft der Beklagten mit der B . AG gestaltete sich so, dass die B. AG zunächst eine auf bestimmte F ahrzeugbauteil e bezogen e Anfrage an die Beklagte richtete, die Angaben zum Gesamtvolume n und zur Jahresproduktion enthielt, jedoch mit dem Zusatz verbunden war, dass Stückzahli nformationen keine Verpflichtung der B. AG zur Abnahme entsprechender Volumina begrü n- deten. Auf der Grundlage dieser Anfrage erstellte die Beklagte sodann ein A n- gebot, das wiederum Grundlage einer von der B . AG erteilten Serienbestellung war. D iese Bestellung enthielt u.a. Angaben zum Festpreis, zum Bedarfsort, zum Versand und zu den Zahlungsbedingungen, jedoch keine Stüc kzahlen, sondern lediglich einen Prozentsatz in H öhe des auf den Gesamtbedarf entfa l- lenden Lieferanteil s . Nach den der Serienbestellung zugrunde liegenden Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der B . AG stellen die in Anfragen oder Angeb o- ten angegebenen Mengen lediglich unverbindliche Orientierungswerte dar u nd begründen keinerlei Verpflichtung für die B . AG , diese Mengen zu bestellen. Außerdem ist festgelegt, dass die in den Serienbestellungen angegebenen Li e- ferquoten in keinem Zusammenhang zu Mengenangaben in Anfragen oder A n- geboten stehen . Die Menge der von der Beklagten zu liefernden Teile wurde in der Folge jeweils erst durch L ieferabruf e der B . AG konkretisiert. 4 - 4 - Mit Schreiben vom 28. Juli 2010, das dem Kläger am 3. August 2010 z u- ging, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Handelsvert r e- tervertrag s wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das vertraglich verei n- barte Wettbewerbsverbot. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Ha n- delsvertreterverhältnis mit Ablauf des 3. August 2010 beendet worden ist. Für den Monat August 2010 zahlt e die Beklagte dem Kläger eine anteilige Verg ü- tung in Höhe von 1.535,48 August 2010 fordert der Kläger eine restliche Provision in Höhe von 8.398,14 Das Landgericht hat die Beklagte in diesem Umfang durch Teilur teil zur Zahlung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist, nachdem der Kläger eine zunächst geltend gemachte Klageerweiterung nicht weiter ve r- folgt hat, mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass es sich bei dem ang e- fochtenen Urteil u m ein Schlussurteil handele. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage e r- reichen. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen U r- teils und zur Zurück verweisung der Sache an das Berufungsgericht . Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten durch Ve r- säumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht das Urteil j edoch nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79 , 81 ff. ) . 5 6 7 8 - 5 - I. Das Berufungsgericht führt aus, dem Kläger stehe für den Monat August 2010 aus § 87 A b s. 1 HGB ein Anspruc h auf Überhangprovision in Höhe von restlichen 8.398,14 n Provisionen resu l- tierten aus Abrufen aus Serienbestellungen der B . AG , die während der Laufzeit des Handelsvertretervertrages aufgegeben worden seien. Das die Pr ovision s- anwartschaft im Sinne des § 87 Abs. 1 HGB auslösende Geschäft sei in der Serienbestellung und nicht im einzelnen Lieferabruf zu sehen. Denn durch die Serienbestellung seien die wesentlichen Bedingungen der Lieferbeziehung b e- reits festgelegt worden , der einzelne Lieferabruf folge einem Automatismus, ohne dass noch einmal Verhandlungen zwischen der Beklagten und der B . AG geführt würden. Zwar stehe die genaue Abnahmemenge im Zeitpunkt der Ser i- enbestellung nicht fest . D ie Festlegung auf konkrete Stückz ahlen sei aber als alleiniges Abgrenzungskriterium zum Sukzessivlieferungsvertrag, der unstreitig provisionsauslösend sei, im vorliegenden Fall untauglich. In diesem Zusa m- menhang sei auch zu beachten, dass der Serienbestellung erhebliche Vorpl a- nungen voran gegangen seien, die sich erst bei Abwicklung der Serie im gepla n- ten Umfang amortisierten. Entsprechend könne hier der Lieferabruf nur für die Höhe und Fälligkeit des Provisionsanspruchs des Klägers als maßgeblich a n- gesehen werden und nicht als eigenständig es Geschäft . Da ein Provisionsa n- spruch nach § 87 Abs. 1 HGB gegeben sei, könne dahinstehen, ob dem Kläger auch ein Anspruch aus § 87 Abs. 3 HGB zustehe und ob er Handlungen vorg e- nommen habe, die eine Serienbestellung durch die B. AG gefördert hätten . 9 - 6 - II . Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass dem Kläger gemäß § 87 Abs. 1 HGB für nach der Beendigung des Handelsvertretervertr a- ges erfolgte Lieferabrufe d er B . AG allein aufgrund während der L aufzeit dieses Vertrags erfolgter Serienbestellungen ein Provisionsanspruch in Höhe von 1 % des auf die einzelnen Lieferabrufe entfallenden Umsatzes zusteht. a) Nach § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossene n G e- schäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abg e- schlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Für die Frage, fü r welche Geschäfte der Handelsvertreter eine Provision erhalten soll und auf welchen Zeitpunkt es für das Entstehen des Provisionsa n- spruchs ankommt , ist die von den Parteien getroffene Vergütungsvereinbarung maßgeblich . Die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Satz 1 HGB ist insoweit dispositiv (vgl. Emde in Staub, Großkommentar HGB , 5. Aufl. , 2008, § 87 Rn. 1 1 f. m.w.N.). b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Provision s- vereinbarung im Hinblick auf das nach § 87 Abs. 1 HGB provisionspflichti ge Ge s chäft ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Die tatrichterliche Vertragsauslegung ist a llerdings revisionsrechtlich nur dahingehend überprüfbar, ob Verstöße gegen gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder Denkgese t- ze vorliegen oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - VII ZR 4/13 , juris Rn. 17; Urteil vom 26. Juni 10 11 12 13 14 - 7 - 2014 - VII ZR 289/12, BauR 2014, 1773 Rn. 13 = NZBau 2014, 555; Urteil vom 12. September 2013 - VII ZR 227/11, BauR 2013, 2017 Rn. 11 = NZBau 2013, 695). Das Berufungsurteil beruht indes auf derartigen Auslegungsfehlern. Das Berufungsgericht hat den Wortlaut der Provisionsvereinbarung nicht hinre i- chend berücksichtigt und dem Grundsatz der beidersei ts interessengerechten Auslegung nicht ausrei chend Rechnung getragen. D ie zwischen den Parteien geschlossen e Provisionsvereinbarung b e- gründet keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision allein aufgrund von Ser i- enbestellungen seitens der B. AG , die währe nd der Laufzeit des Handelsvertr e- tervertrags erfolgt sind. Nach dem Inhalt des von den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrags ist das die Provisionsanwartschaft des Klägers nach § 87 Abs. 1 HGB auslösende Geschäft nicht die jeweilige Serienbestell ung, sondern der durch den Abruf seitens der B. AG zustande kommende jeweilige Liefervertrag. Der Senat kann die Provisionsvereinbarung der Parteien selbst auslegen, weil weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind. aa) Die Parteien haben in § 2 des H andelsvertretervertrags vereinbart, Höhe von 1 % erhalten sollte, wobei zugleich bestimmt war, dass die Beklagte bei einem Jahresumsatz bis zu 12.000.000 on jährlich 120.000 10.000 schuldete . Dieser Mindestprovisionsanspruch, der wertmäßig einem Anteil von 1 % bei einem Jahresumsatz von 12.000.000 de m Kläger unabhängig von der Anzahl oder dem Wert der von ihm vermittelten G e- schäftsabschlüsse als Mindestvergütung zustehen . Nach dem Wortlaut der Bestimmung in § 2 ist die dem Kläger zustehe n- de Provision anteilig aus dem jeweiligen Jahresumsatz der Beklagten mit der B. A G zu berechnen. Zwar ist für die vereinbarte Provision von 1 % eine B e- 15 16 17 - 8 - zugsgröße nicht ausdrücklich angegeben. Aus den folgenden Bestimmungen zu übersteigen, ergibt sich jedoch, dass nach dem Willen der Parteien auf den j e- weiligen Jahresumsatz abzustellen ist. So soll dem Kläger von dem 25.000.000 tz ein Provisionsanspruch in Höhe von 0,5 % zustehen. Die A bhängigkeit des Provisionsanspruchs von dem jewe i- ligen Jahresumsatz bedeutet , dass die diesen Umsatz auslösenden Geschäfte nach dem Willen der Parteien Grundlage des Provisionsanspruchs sind . Dies sind die jeweils durch die Lieferabrufe der B. AG zustande kommenden Einze l- lieferverträge. Erst mit diesen und nicht bereits mit der von der B. AG aufgeg e- benen Serienbestellung wird der für den Provisionsanspruch nach dem Vertrag maßgebliche Umsatz generie rt. bb) Die Auffassung des Berufungsgerichts, das die Provisionsanwar t- schaft auslösende Geschäft sei in der von der B. AG aufgegebenen Serienb e- stellung zu sehen, findet im Vertragswortlaut dagegen keine Stütze. Da sich aus der Provisionsv ereinbarung de r Parteien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ergeben , dass auf den Zeitpunkt der zu einer Bezugsbindung des Kunden führenden Serienbestellung abzustellen ist, ist nicht davon auszugehen, dass d ie Beklagte bereits im Zeitpunkt der Serienbestellung una bhängig vom Fortb e- stand des Handelsvertretervertrags eine Provisionsverpflichtung gegenüber dem Kläger für die bis zum Abschluss der Serienproduktion erfolgenden und in ihrer Größenordnung noch nicht feststehenden Lieferabrufe übernehmen w o ll te . Eine da hingehende Auslegung der Provisionsvereinbarung der Parteien wäre auch nicht interessengerecht. Mit einer solchen Regelung würde de r B e- klagten im Hinblick auf die für solche Serienproduktionen üblichen Laufzeiten von mehreren Jahren anderenfalls ein unverh ältnismäßig hohes wirtschaftliches Risiko aufgebürdet, weil sie bei einem solchen Verständnis der Klausel im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrags noch für einen erheblichen Zei t- 18 19 - 9 - raum zu Provisionszahlungen gegenüber dem ausgeschiedenen Kläger u nd daneben zu Provisionszahlungen gegenüber dessen Nachfolger verpflichtet sein könnte . Das wäre etwa dann der Fall, wenn sich die Beklagte diesem g e- genüber auch zu Provisionszahlungen für Lieferabrufe aus früheren Serienb e- stellungen verpflichte n würde . Ei ne solche Vertragsgestaltung liegt nahe, weil der nachfolgende Handelsvertreter regelmäßig von Beginn seines Vertragsve r- hältnisses an auf ausreichende Einkünfte angewiesen sein dürfte. Hierfür spricht zudem , dass mit der vereinbarten Mindestprovision eine der artige Ve r- tragsgestaltung im Verhältnis zum Kläger gewählt worden ist. Das I nteresse des Klägers rechtfertigt die vom Berufungsgericht gefu n- dene Auslegung ebenfalls nicht. Denn seinem Provisionsinteresse ist bereits dadurch angemessen Rechnung getrag en worden , dass er von Beginn der Ve r- tragslaufzeit an die vereinbarte Mindestprovi si on erh ielt . cc) Auf die rechtliche Qualifizierung der Serienbestellung als Rahmen - bzw. Bezugsvertrag (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1957 II ZR 33/56, NJW 1958, 1 80; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 6 U 529/06, juris Rn. 26; Emde in Staub, Großkommentar HGB , 5. Aufl. , 2008, § 87 Rn. 71 ff. ; MünchKommHGB / von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 87 Rn. 60) oder als ein dem Sukzessivlieferungsvertrag vergleichbarer Ver trag (vgl. Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts , Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 168; Döpfer in FS Thume 2008 , S. 35, 46) kommt es danach für die Entscheidung, ob dem Kläger für den in Rede stehenden Zeitraum ein Provis i- ons anspruch na ch § 87 Abs. 1 HGB zusteht , nicht entscheidend an. Vielmehr ist die Auslegung der von den Parteien getroffenen Provisionsvereinbarung maßgebend. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. O k- tober 2009 (VIII ZR 286/07, NJW 2010, 298) ergibt si ch nichts anderes. 20 21 - 10 - 2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob dem Kläger Provision s- ansprüche gemäß § 87 Abs. 3 HGB für Umsätze zustehen, die auf Lieferabr u- fen der B. AG beruhen, die - nach Beendigung des Handelsvertretervertrags - im August 2010 er folgt sind . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entsche i- den, § 563 Abs. 3 ZPO, weil Feststellungen dazu fehlen, ob die Voraussetzu n- gen des § 87 Abs. 3 HGB für nach Beendigung des Vertrags von der Beklagten geschlossene Lieferverträge vorliegen. Die an gefochtene Entscheidung ist d a- her aufzuheben und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen . I II. Für das weitere Verfah ren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin: 1. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang ergänzend zu prüfen haben, ob nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien Ansprüche des Klägers gemäß § 87 Abs. 3 HGB für den Fall einer auf eine n Wettbewerb s- verstoß gestützten außerordentlichen Kündigung möglicherweise ausgeschlo s- sen sind, wie die Beklagte in der Revision geltend gemacht hat. Ein allgemeiner Grundsatz, dass im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrags durch fristlose Kündi gung Provisionen für die Zeit nach Beendigung des Vertrags nicht geschuldet werden (vgl. OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2012 7 U 465/12, juris Rn. 29), ist allerdings nicht anzuerkennen. Insoweit kommt es auf die Auslegung der von den Parteien getr offenen Provisionsvereinbarung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage im Einzelfall an. Nach den bisher getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nachvertragliche Provisio nsans prüche des Klägers gemäß § 87 Abs. 3 HGB für den Fall ausgeschlossen sein sollten, 22 23 24 - 11 - dass der Handelsvertretervertrag wegen eines Verstoßes des Klägers gegen das vertragliche Wettbewerbsverbot durch außerordentliche Kündigung bee n- det würde. 2. Der Kläger hat einen ihm gegebenenfalls nach § 87 Abs. 3 HGB z u- stehenden Provisionsanspruch für den Zeitraum vom 4. bis zum 31. August 2010 zudem der Höhe nach bislang nicht schlüssig dargelegt. Hierzu genügt es nicht , zu den auf diesen Zeitraum aufgrund von Lieferab rufen der B. AG entfa l- lenden Umsätze n vorzutragen . Denn der Kläger kann nach der vertraglichen Provisionsvereinbarung , die insoweit auch für einen etwaigen Provisi o nsa n- spruch nach § 87 Abs. 3 Satz 1 HGB beachtlich ist, nicht eine Provision in der von ihm geltend gemachten Höhe von 1 % der von der Beklagten in diesem Zeitraum erzielten Einzelumsätze, sondern lediglich eine Provision in Höhe von 1 % des auf diesen Zeitraum anteilig entfallenden Jahresumsatz es beanspr u- chen . Hierzu hat der Kläger z unächst die Höhe des im Jahr 2010 insgesamt erzielten Jahresumsatzes darzulegen. Für den hier interessierenden Zeitraum vom 4. bis zum 31. August 2010 ist der auf diese Zeitspanne prozentual entfa l- lende Jahresumsatz zugrunde zu legen. E in Provisionsanspruc h in Höhe von 1 % des sich für diesen Zeitraum ergebenden anteiligen Umsatzes steht dem Kläger nach § 87 Abs. 3 HGB allerdings nur dann zu, wenn feststeht, dass für die nach der Beendigung des Vertrags ab dem 4. August 2010 von der Bekla g- ten erzielten Umsä tze die Voraussetzungen des § 87 Abs. 3 HGB vorliegen. Rechtsbehelfsbelehrung : Gegen das hiermit zugestellte Versäumnisurteil des Bundesgerichtshofes kann die säumige Partei binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zust e l- 25 - 12 - lung beim Bundesgerichtshof Einsp ruch einlegen. Der Einspruch muss von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe eingelegt werden. Die Einspruchsschrift muss enthalten: 1. die Bezeic hnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; 2. die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Eick Halfmeier Kartzke Graßn ack Sacher Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 23.05.2013 - 12 O 48/10 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.03.2014 - 19 U 104/13 -
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