ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZR87.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 87 /1 5 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland , den Rich ter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. März 2015 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verwo r- fen. Der Geg enstandswert des Bes chwerdeverfahrens beträgt 7.000 G ründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1999 kaufte die Klägerin von der Beklagten ein Hinterliegergrundstück. In dem Kaufvertrag finden sich fo l- gende Regelungen: ichtet sich hiermit, nach Vorlage des amtlichen Vermessungsergebnisses zugunsten der von der Käuferin erworbenen d- Die Verkäuferin v erpflichtet sich ferner, die Einräumung eines unmitte l- bar anschließenden Wegerechts zugunsten der von der Käuferin erwo r- U . stehenden und dem verbleibenden Grundstück der Verkäuferin ben h- r- beizuführen. Auf voller Länge muss die Wegefläche eine Breite von 1 - 3 - mindestens 4 m sowie zum Gehen und Befahren durch Personenkraf t- wag Mit notarieller Urkunde vom 10. September 2001 bestellte die Beklagte eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grun d- stücks der Klägerin. In der Bestellungsurkunde heißt es: Breite von mindestens 4 m von der D . straße aus bis zum her r- schenden Grundstück und von diesem zurück als Wegefläche zum G e- hen un t- zen und auf diesem Wegestreifen auf seine Kosten unter der Oberfläche Tatsächlich k ann eine durchgehende Wegb reite von 4 m auf dem Grun d- stück der B eklagten schon deshalb nicht erreicht werden, weil der Abstand zw i- schen der Grundstücksgrenze und dem Haupthaus der Beklagten auf der Os t- seite nur 2,76 m beträgt. Die Gemeinde U . übernahm als Baulast die Verpflichtung, es zu du l- den, dass auf einer Te ilfläche ihres - an das Grundstück der Beklagten angre n- zenden - Grundstücks ein Weg zur ordnungsgemäßen Verbindung des kläger i- schen Grundstücks mit der öffentlichen Straße angelegt, unterhalten und b e- nutzt wird sowie Versorgungsleitungen verlegt werden dür fen. Die Beklagte unterhält an der Ostseite ihres Grundstücks eine Terrasse und eine Beeteinfassung. 2007 errichtete s ie einen Anbau. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, die Terrasse, den Anbau und die Beeteinfassung soweit zurückzubauen, dass ein Abstand von 4 m zur östl i- chen Grenze zum Nachbargrundstück gewahrt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit einstimmigem Beschluss zurückgewiesen. 2 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist un zulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurtei l, sondern der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßg e- bend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründung s- frist darlegen und glaubhaft machen , dass er mit der beabsichtigten Revision da s Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertg r- steigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Diesen Anfor derungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. a) Bei einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grun d- dienstbarkeit bestimmt sich der Wert der Grunddienstbarkeit nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (Senat, Beschluss vom 15. Oktob er 2009 - V ZR 46/09, juris Rn. 2). Wird mit dem Rechtsmittel - wie hier - die Verurte i- lung zur Beseitigung und Unterlassung der Beeinträchtigung begehrt, ist die Wertminderung anzusetzen, die das herrschende Grundstück durch die Beei n- trächtigung der Grun ddienstbarkeit erleidet. b) Dass die Wertminderung ihres Grundstücks einen Bet rag von 20.000 D er von ihr vo r- genommene n Berechnung kann nicht gefolgt werden. aa) D ie Klägerin geht von dem im Ka ufvertrag vom 21. Dezember 1999 ausgewiesen 8 9 10 11 12 13 - 5 - dem E rwerb sei das Grundstück geteilt und eine Teilfläche veräußert worden. Ihr sei eine Teilfläche von 544 qm des Baulandes verblieben. Von dem von ihr gezahlten Kaufpreis entfalle auf diese Fläche anteilig ein Betrag von 40.116,73 handel t e es sich bei dieser Fläche le diglich um Gartenland, das nur e h ätt e. Von dem Differenzb e- als Wertminderung ihres Grundstücks anzusetzen, da sie von der Fläche, die das Wegerecht a uf dem Grundstück der Beklagten bet reffe , nur rund 29% nutzen könne. bb) Bei dieser Berechnung lässt die Klägerin außer Acht , dass ihr Grundstück tatsächlich Bauland geworden und die Erschließung - in Überei n- stimmung mit den Regelungen im Kaufvertrag vo m 21. Dezember 1999 - nicht nur über die auf dem Gr undstück der Beklagten lastende Grunddienstbarkeit, sondern auch über die auf dem Nachbargrundstück ruhende Baulast gesichert ist. Diese Baulast wirkt nach § 92 Abs. 1 Satz 2 NB au O in der Fassung vom 13. J uli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) - § 81 Abs. 1 Satz 2 NBauO nF - auch g e- genüber den Rechtsnachfolgern der Beklagten. Eine Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis kann nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 N B au O aF (§ 81 Abs. 3 NBauO nF) erfolgen. Dies setzt unter anderem voraus, dass ein öffentliches und privates Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund liegt eine Sicherung der Erschließung des Grundstücks der Klägerin vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Ber u- fungsgericht in seinem die Berufung der Klägerin zurückweisenden Beschluss Bezug nimmt, ist es der Klägerin trotz der geltend gemachten Beeinträchtigu n- gen der Grun ddienstbarkeit möglich, unter Nutzung der für das Wegerecht noch zur Verfügung stehenden Fläche auf dem Grundstück der Beklagten und der von der Baulast erfassten Fläche des Nachbargrundstücks ihr Grundstück mit Personenkraftwagen zu erreichen. Daher ist d ie von der Klägerin gewählte B e- rechnung nicht geeignet, eine Wertminderung ihres Grundstücks von über 20.000 glaubhaft zu machen . 14 - 6 - III. Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkt e wird der Gegenstandswert für das Verfah ren der Nichtzulassungsbeschwerde a usgehend von der Festse t- zung de s Berufungsgerichts (§ 7 i . V . m . § 3 ZPO). Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 O 151/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 U 129/14 - 15
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