ECLI:DE:BGH:2016:200416BVZR87.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 87/15 vom 20. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richt er Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat da s als übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt, aber aus Rechtsgründen für unerheblich gehalten. 1. Der Senat hat dargelegt, warum er die Berechnung der Beschwer in der Nichtzulassungsbeschwerde für unschlüssig hält. Das bezieht die eide s- stattliche Versicherung der Klägerin ein; denn die maßgeblichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Seite 7 f.) nehmen auf diese Erklärung Bezug. 2. a) Er hat auch den Vortrag auf Seite 11 ff. der Nichtzulassungsb e- schwerde zur Kenntnis genommen, mit dem die Klä gerin geltend macht, durch die - von den Vorinstanzen herangezogene - Skizze zur Liegenschaftskarte werde die in der Eintragungsbewilligung für die Grunddienstbarkeit angegebene Wegbreite von vier Metern nicht relativiert. Diese Ausführungen zur materielle n Rechtslage ändern nichts daran, dass sich die nach § 26 Nr. 8 EGZPO ma ß- 1 2 3 - 3 - gebliche Beschwer danach bemisst, welche Wertsteigerung das Grundstück erführe, wenn die Grunddienstbarkeit nicht den Inhalt hätte, den ihr die Vor - instanzen beigelegt haben (jetziger Zustand), sondern denjenigen, den sie nach Auffassung der Klägerin hat (durchgehende Wegbreite von vier Metern). Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Grundstück der Klägerin infolge der von der Gemeinde Uetze für das Nachbargrundstück übern ommenen Ba u- last erschlossen und mit dem Pkw erreichbar ist. b) Soweit es in der Anhörungsrüge heißt, das Grundstück sei ohne die Dienstbarkeit in keiner Weise erreichbar, wird nicht aufgezeigt, welcher Vortrag übergangen worden sein soll. Der Senat hat in diesem Zusammenhang insb e- sondere nicht die Ausführungen auf S. 7 der Beschwerdebegründung übers e- aber nich t zugrunde gelegt werden, nachdem die Vorinstanzen davon ausg e- hen, dass dort, wo der Weg nur 2,76 Meter breit ist, der Zugang über das Nachbargrundstück der Gemeinde sichergestellt wird, und sich dies anhand der in Bezug genommenen Skizze nachvollziehen lä sst. 3. Die von der Klägerin in der Anlage I zur Begründung der Nichtzula s- sungsbeschwerde vorgenommene Alternativberechnung zu den für sie nachte i- ligen Instandsetzungs - und Instandhaltungskosten bei der Aufrechterhaltung der bisherigen Zuwegung sagt nic hts über eine Wertminderung des kläger i- schen Grundstücks aus. 4. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie vor dem Berufungsg e- richt auch die Feststellungen begehrt habe, wonach ihr ein Wegerecht auf der gesamten Länge des Grundstücks der Beklagten i n Nord - Süd - Richtung zu g e- 4 5 6 - 4 - währen sei, ist auch dies berücksichtigt worden, aber nicht geeignet, eine B e- - )Antrag erstmals in der Berufungsinstanz gestellt. Mit der Zurückweisung der Berufung d er Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO hat diese Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren (vgl. BGH, Beschluss vom 6. November 2014 - IX ZR 204/13, NJW 2015, 251 Rn. 2 mwN). Das Ber u- fungsgericht hat daher in der angegriffenen Entsche idung zu Recht nicht über diesen Antrag entschieden, so dass sich insoweit auch keine Beschwer der Klägerin ergibt. Stresemann Brückner Weinland Ka zele Haberkamp Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 09.10.2014 - 4 O 151/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 17.03.2015 - 4 U 129/14 -
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