BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 88/01 Verkündet am: 25. Juli 2002 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 164 Dem Kläger, der als Treuhänder eine gegen die BGB-Gesellschaft bestehende We r - klohnforderung mit Mitteln eines Mitgesellschafters erworben hat, können die bekla g - ten weiteren Gesellschafter die Einwendungen entgegenhalten, die ihnen gegen den Mitgesellschafter zust e hen. BGH, Urteil vom 25. Juli 2002 VII ZR 88/01 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin verlangt von den beiden Beklagten aus abgetretenem Recht 62.289,24 DM (= 31.847,98 ). Die Klägerin ist eine Angestellte des H. S.. Die Beklagten hatten mit H. S. und M. S. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts g e - bildet; die vier Gesellschafter waren Eigentümer eines Grundstücks in Mainz. Dort sind umfangreichere Bauarbeiten ausgeführt worden. Die Klgerin macht die Werklohnforderungen zweier an dem Bauvorh a - ben beteiligter Auftragnehmer geltend. Beide haben ihre Leistungen (Planungs- und Elektroarbeiten) erbracht und ihre Werklohnforderungen gegen Übergabe entsprechender Schecks an die Klgerin abgetreten. Die Schecks sind von der - 3 - Klgerin unterschrieben und von H. S., der das nötige Geld zur Verfgung g e - stellt hat, bergeben worden. Hintergrund dieser Vorgnge sind Streitigkeiten zwischen H. S. und den Beklagten ber die Finanzierung des Bauvorhabens. Das Grundstck ist inzw i - schen H. S. bei einer Versteigerung zugeschlagen worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie gegen Treu und Glauben verstoße. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung im Ergebnis besttigt. Hiergegen richtet sich die Revision der Klgerin. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist begrndet. Sie fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das fr die Schuldverhltnisse maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2 001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klage stelle eine unzulss i - ge Rechtsausbung dar. Die Klgerin habe kein schutzwrdiges Eigeninteresse. Ihr erwchsen aus dem Rechtsstreit weder Vorteile noch Nachteile; sie trage nicht einmal das Kostenrisiko, weil H. S. die Verfahrenskosten bernehme. In Wirklichkeit gehe - 4 - es nicht darum, die abgetretenen Werklohnforderungen einzuziehen. Ziel des Forderungskaufs sei vielmehr, ber die gekaufte Forderung die Beklagten zu verpflichten, sich gemû angeblicher interner Absprachen der Gesellschafter an dem Ausgleich einer Unterdeckung zu beteiligen. Mit dem Bauprozeû werde das ganz andere Ziel verfolgt, die Beklagten zu einer angeblichen Nachschu û - pflicht in der Gesellschaft anzuhalten. Die Klage sei auch deshalb rechtsmiûbruchlich, weil die Beklagten im vorliegenden Verfahren gehindert seien, Einwendungen aus dem Gesel l - schaftsverhltnis und aus dem Gesamtschuldverhltnis geltend zu machen. II. Das hlt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht stellt von der Revision unangegriffen fest, daû die Klgerin von H. S. bei der Verfolgung der erworbenen Ansprche vorg e - schoben worden ist; sie verfolgt kein eigenes Interesse, trgt kein Risiko und hat den Erwerb der Werklohnforderungen unstreitig aus Mitteln des H. S. b e - zahlt. Die Beklagten sollen auf diese Weise im Rahmen ihrer gesellschaft s - rechtlichen Haftung hinsichtlich der Werklohnforderungen zum Ausgleich he r - angezogen werden. 2. Diese Umstnde tragen die Annahme des Berufungsgerichts nicht, die Klage sei eine unzulssige Rechtsausbung. a) Allein die im Geschftsleben gelufige Funktion der Klgerin als Strohfrau rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dasselbe gilt fr das Ziel, am - 5 - Ende einen Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erreichen. Dieses Ziel ist nicht zu miûbilligen. b) Der entscheidende Gesichtspunkt findet sich anderwrts. Es mag sein, daû H. S. seine Auseinandersetzung in der BGB -Gesellschaft auf dem Umweg ber den Bauprozeû der Klgerin fhrt in der Meinung, dadurch eine gnstigere Rechtsposition gegenber den Beklagten zu erlangen. In diese Richtung geht die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagten könnten im Rechtsstreit mit der Klgerin bestimmte Einwendungen nicht erheben, die sie im Rechtsstreit mit H. S. wrden geltend machen können. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft. Die Beklagten sind nicht darauf beschrnkt, die Werklohnforderungen in Frage zu stellen. Sie können darber hinaus alle Einwendungen erheben, die ihnen zur Seite stnden, wenn nicht die Klgerin sondern H. S. die Werkloh n - klage erhoben htte. Die Klgerin kann die ihr von den Auftragnehmern abg e - tretenen Rechte, deren Erwerb H. S. bezahlt hat, nicht weitergehend durchse t - zen, als H. S. es htte tun können, wenn er die Forderungen gleich selber e r - worben htte. Die Klgerin kann als Treunehmerin des H. S. keine weiterg e - - 6 - henden Rechte geltend machen als diesem zustehen. Den Beklagten stehen dementsprechend alle Einwendungen aus dem Gesellschafterverhltnis zu. Ullmann Thode Wiebel Kniffka Bauner
Full & Egal Universal Law Academy