BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 88/04 vom 6. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurück-gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen be-dingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedin-gungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den da-durch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 3 - Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 58.798,57 Terno RiBGH Dr. Schlichting Wendt ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Terno Dr. Kessal-Wulf Felsch
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