BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 88/05 Verk374ndet am: 21. Dezember 2005 P o t s c h Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 75 h Abs. 1 a) 247 75 h Abs. 1 HGB ist auch auf einen im Au337endienst t344tigen Handlungsgehilfen anwendbar, der nicht ausschlie337lich mit Gesch344ften au337erhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist. b) Zum wesentlichen Inhalt des von dem Handlungsgehilfen abgeschlossenen Ge-sch344fts geh366rt alles, was nach Lage des Falles f374r die Entschlie337ung des Unter-nehmers, ob er das Gesch344ft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, be-deutsam ist. c) Unverz374glich i.S.d. 247 75 h Abs. 1 HGB ist eine Ablehnung, wenn sie innerhalb ei-ner angemessenen 334berlegungsfrist - im Regelfall zwei Wochen - dem Dritten zu-geht. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 88/05 - OLG Naumburg LG Dessau - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. M344rz 2005 wird zur374ck-gewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises f374r 20 Chemieschutzanz374ge und acht Lungenautomaten. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: 1 Am 23. Juli 2003 kam es auf dem Betriebsgel344nde der Streithelferin der Beklagten in W. zu einem Unfall, bei dem eine gr366337ere Menge Flusss344ure austrat. Zur Beseitigung der S344ure wurden verschiedene Feuerwehren der Verwaltungsgemeinschaft W. eingesetzt; die Arbeiten zogen sich bis zum 24. Juli 2003 hin. Am Nachmittag dieses Tages wandte sich die Streithelferin mit der Bitte um Beratung an die Beklagte, die im Chemiepark B. ein Entsorgungszentrum betreibt. Daraufhin nahm deren damaliger Mitarbeiter G. , dem bei der Beklagten die Erstellung von Angeboten, die Akqui- 2 - 3 - rierung von Auftr344gen und die Betreuung von Kunden 226 auch im Au337endienst 226 oblag, an einer Einsatzbesprechung auf dem Betriebsgel344nde der Streithelferin teil. Anschlie337end fand eine weitere Besprechung statt, bei der au337er G. auch die Betriebsleiterin des Betriebsteils der Beklagten im Chemie-park B. , W. , der Schichtleiter der Streithelferin und der zust344n-dige Abschnittsleiter der Freiwilligen Feuerwehren W. anwesend wa-ren und bei der die Art und Weise des weiteren Vorgehens sowie die Mitwir-kung der Beklagten bei der Beseitigung der Unfallfolgen er366rtert wurden. Auf Grund dieser Besprechung erteilte G. dem Kl344ger, der in B. einen Handel mit Gegenst344nden des Industrie- und Baubedarfs betreibt, na-mens der Beklagten telefonisch von der Unfallstelle aus den Auftrag zur Liefe-rung von 20 Chemieschutzanz374gen und acht Lungenautomaten. Die Lieferung wurde vom Kl344ger noch am Nachmittag des 24. Juli 2003 ausgef374hrt. Den Lie-ferschein, auf dem die Beklagte als Auftraggeber genannt ist, unterzeichnete G. einige Tage sp344ter. Unter dem 29. Juli 2003 stellte der Kl344ger der Beklagten eine Rechnung 374ber insgesamt 68.058,36 200; davon entfielen auf die Schutzanz374ge jeweils 2.880,- 200, auf sechs Lungenautomaten je 125,10 200 und auf zwei Lungenauto-maten je 160,20 200 zuz374glich Mehrwertsteuer. Mit Schreiben vom 29. August 2003 sandte die Beklagte die Rechnung an den Kl344ger mit dem Hinweis zur374ck, nach R374cksprache mit dem Katastrophenamt und der Feuerwehr habe es Un-stimmigkeiten 374ber die vom Kl344ger erbrachte Leistung gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 3. September 2003 forderte die Beklagte den Kl344ger auf, die Rechnung an die Feuerwehr als Leistungsempf344nger zu stellen. Daraufhin hat der Kl344ger gegen die Beklagte Klage auf Zahlung des genannten Betrages er-hoben. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Kaufpreises f374r die Schutzanz374ge (66.816,- 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer) stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten 3 - 4 - zur374ckgewiesen und auf die Anschlussberufung des Kl344gers die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.242,36 200 226 des Kaufpreises f374r die Lungenautomaten 226 ver-urteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-klagte ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter. Die Streithelferin der Beklagten hat sich lediglich in den Tatsacheninstanzen am Verfahren betei-ligt. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Bedeu-tung, im Wesentlichen ausgef374hrt: 4 Nach der Beweisw374rdigung des Landgerichts, gegen die keine Bedenken best374nden, sei davon auszugehen, dass der Zeuge G. namens der Beklagten den Kaufvertrag 374ber die Schutzanz374ge und Lungenautomaten mit dem Kl344ger abgeschlossen habe. Zwar sei der Zeuge nur mit der Vermittlung von Rechtsgesch344ften betraut gewesen; Abschlussvollmacht habe er nicht ge-habt. Die Beklagte habe das zun344chst unwirksame Gesch344ft aber gem344337 247 75 h HGB stillschweigend genehmigt. Dessen Voraussetzungen habe das Landgericht nicht verkannt; der Aufgabenbereich des Zeugen 226 die Akquisition von Neukunden und die Betreuung von Stammkunden 226 habe die Vorbereitung und Erm366glichung des Abschlusses von Gesch344ften, mithin deren Vermittlung umfasst. G. sei auch mit der Vermittlung solcher Gesch344fte betraut gewesen, wie er sie am 24. Juli 2003 im Namen der Beklagten abgeschlossen habe. Die Bestellung von Schutzkleidung sei Teil des Entsorgungsauftrages gewesen, den die Streithelferin der Beklagten erteilt habe. Der Zeuge sei, wie 5 - 5 - nach der durchgef374hrten Beweisaufnahme feststehe, auch au337erhalb des Be-triebes der Beklagten t344tig gewesen. Es sei nicht erforderlich, dass sich die Vermittlungst344tigkeit des Handlungsgehilfen ausschlie337lich au337erhalb des Be-triebes abspiele; das Wort "nur" in 247 75 h Abs. 1 HGB diene lediglich der Ab-grenzung der Befugnis des Handlungsgehilfen zur Vermittlung von derjenigen zum Abschluss eines Gesch344fts. Schlie337lich sei die Beklagte sp344testens durch die Rechnung des Kl344gers 374ber den wesentlichen Inhalt des Gesch344fts 226 Lie-ferumfang, Ort und Zeit der Lieferung, Lieferschein und Preis 226 informiert wor-den. Das Gesch344ft gelte als genehmigt, da die Beklagte es nicht unverz374glich nach der Benachrichtigung abgelehnt habe. Dabei sei dem Unternehmer eine angemessene 334berlegungsfrist einzur344umen, deren Dauer sich nach den Um-st344nden des Einzelfalles bestimme und deren Obergrenze bei zwei Wochen anzusetzen sei. Diese Frist habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29. Au-gust 2003, mit dem sie die Bezahlung verweigert habe, nicht eingehalten. Soweit das Landgericht auf Grund seiner Beweisaufnahme zu dem Er-gebnis gelangt sei, dass der Kl344ger die bestellten 20 Schutzanz374ge und acht Lungenautomaten geliefert und absprachegem344337 direkt an die Feuerwehrleute 374bergeben habe, sei dies nicht zu beanstanden. Etwaige M344ngel habe die Be-klagte nicht rechtzeitig ger374gt (247 377 HGB). Den Preis f374r die Schutzanz374ge, der vor der Lieferung nur mit "ca. 3.000,- 200 pro St374ck" vereinbart worden sei, habe der Kl344ger in entsprechender Anwendung der 247247 315, 316 BGB auf 2.880,- 200 netto festsetzen k366nnen. Gleiches gelte f374r die acht Lungenautoma-ten, f374r die dem Kl344ger entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Kauf-preis von insgesamt 1.242,36 200 brutto zustehe. 6 - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen 334berpr374fung in vollem Um-fang stand. Die Vorinstanzen haben zu Recht und mit zutreffender Begr374ndung angenommen, dass die Beklagte zur Bezahlung des geltend gemachten Kauf-preises verpflichtet ist, weil die Voraussetzungen des 247 75 h Abs. 1 HGB erf374llt sind und dem Anspruch des Kl344gers auch im 334brigen keine rechtlichen Hinder-nisse entgegenstehen. Dass der Zeuge G. den Auftrag an den Kl344ger im Namen der Beklagten vergeben hat, wird von der Revision ausdr374cklich hingenommen. Der Zeuge G. hat den Kaufvertrag zwar geschlossen, ohne von der Be-klagten hierzu bevollm344chtigt zu sein. Der Vertrag ist aber wirksam geworden (247247 182, 184 BGB). 8 Nach 247 75 h Abs. 1 HGB gilt ein Gesch344ft, das ein Handlungsgehilfe, der nur mit der Vermittlung von Gesch344ften au337erhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, im Namen des Prinzipals abgeschlossen hat, als vom Prinzipal ge-nehmigt, wenn dieser dem Dritten gegen374ber nicht unverz374glich das Gesch344ft ablehnt, nachdem er von dem Handlungsgehilfen oder dem Dritten 374ber den Abschluss und wesentlichen Inhalt des Gesch344fts benachrichtigt worden ist; Voraussetzung f374r die Annahme der stillschweigenden Genehmigung ist weiter, dass dem Dritten der Mangel der Vertretungsmacht nicht bekannt war. 9 1. Nach Auffassung der Revision ist die Anwendung des 247 75 h Abs. 1 HGB im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil die Vorschrift nur solche Handlungsgehilfen mit Vermittlungsauftrag betreffe, die ausschlie337-lich im Au337endienst t344tig seien. Dies trifft nicht zu. Die Bestimmung gilt auch f374r Handlungsgehilfen, die nur teilweise im Au337endienst t344tig werden, daneben aber 226 wie der Zeuge G. 226 auch im Innendienst eingesetzt sind. Die 10 - 7 - Frage ist allerdings im Schrifttum weitgehend ungekl344rt und 226 vom vorliegenden Berufungsurteil abgesehen 226 bislang obergerichtlich oder h366chstrichterlich nicht beantwortet. 11 In der Literatur wird nur vereinzelt (Etzel in GK-HGB, 6. Aufl., 247 75 h Rdnr. 5) ausdr374cklich die Ansicht vertreten, 247 75 h Abs. 1 HGB gelte lediglich f374r solche Handlungsgehilfen, die ausschlie337lich im Au337endienst t344tig seien. Im 334brigen wird ohne n344here Differenzierung nach dem Aufgabenbereich des Handlungsgehilfen im Innen- oder Au337endienst 226 w366rtlich oder sinngem344337 226 darauf hingewiesen, dass die Vorschrift auf Handlungsgehilfen anzuwenden sei, die (nur) mit der Vermittlung von Gesch344ften im Au337endienst betraut seien (so z.B. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 247 75 h Rdnr. 1; Br374ggemann/W374rdin-ger, HGB, 3. Aufl., 247 75 h Anm. 1; Ebenroth/Boujong/Joost/Boecken, HGB, 247 75 h Rdnr. 3 und 247 75 g Rdnr. 5; Heymann/Henssler, HGB, 2. Aufl., 247 75 h Rdnr. 3; HK-HGB/Ru337, 6. Aufl., 247 75 h Rdnr. 1; M374nchKommHGB/v. Hoynin-gen-Huene, 2. Aufl., 247 75 h Rdnr. 3; R366hricht/Graf von Westphalen/Wagner, HGB, 2. Aufl., 247 75 h Rdnr. 1; Staub/Konzen/Weber, HGB, 4. Aufl., 247 75 h Rdnr. 3). Der Senat legt 247 75 h Abs. 1 HGB dahin aus, dass er auch auf einen Handlungsgehilfen anzuwenden ist, der nicht ausschlie337lich mit Gesch344ften au337erhalb des Betriebes des Prinzipals betraut ist, soweit er im Rahmen seiner Au337endienstt344tigkeit gehandelt hat. a) Der Wortlaut des 247 75 h Abs. 1 HGB ist insoweit, anders als die Revi-sion meint, nicht eindeutig. Er l344sst beide Auslegungen zu, ohne dass eine der beiden M366glichkeiten n344her liegt als die andere. Sowohl bei dem weiteren als auch bei dem engeren Verst344ndnis der Vorschrift ergibt sie sprachlich und sachlich einen Sinn. 12 - 8 - b) F374r die Auslegung, dass sich das Wort "nur" allein auf die unmittelbar anschlie337ende Wendung "mit der Vermittlung" bezieht, die Bestimmung mithin auch Handlungsgehilfen betrifft, die sowohl im Innen- als auch im Au337endienst besch344ftigt sind, sprechen jedoch zum einen die systematische Stellung der Norm und insbesondere ihr Sinn und Zweck. 13 14 247 75 h Abs. 1 HGB grenzt den Fall einer Kompetenz374berschreitung des Vermittlungsgehilfen von derjenigen eines Abschlussgehilfen (Abs. 2) ab; da die Vermittlungsbefugnis ein Weniger gegen374ber der 226 wenn auch eingeschr344nk-ten 226 Abschlussvollmacht darstellt, lag es f374r den Gesetzgeber nahe, dieses Weniger durch das Wort "nur" zu betonen. Das erkl344rt entgegen der Ansicht der Revision auch, weshalb in Abs. 2 eine 344hnliche Einschr344nkung fehlt. 334berdies findet sich die Formulierung "nur mit der Vermittlung von Gesch344ften betraut" ebenso in der Bestimmung des 247 91 a Abs. 1 HGB, der eine mit 247 75 h Abs. 1 HGB nahezu identische Regelung f374r den Handelsvertreter ohne Abschluss-vollmacht enth344lt; dass dort die Worte "au337erhalb des Betriebes des Prinzipals" fehlen, beruht auf dem Umstand, dass der Handelsvertreter nach der Legaldefi-nition des 247 84 Abs. 1 HGB ohnehin als selbst344ndiger Gewerbetreibender nur au337erhalb des Betriebes des von ihm vertretenen Unternehmers t344tig ist. Sinn und Zweck des 247 75 h Abs. 1 HGB erlauben es entgegen der An-sicht der Revision nicht, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf den aus-schlie337lich im Au337endienst t344tigen Handlungsgehilfen zu beschr344nken. Die Be-stimmung begr374ndet in Abweichung von dem Grundsatz des 247 177 BGB, wo-nach die Wirksamkeit eines von einem vollmachtlosen Vertreter abgeschlosse-nen Gesch344fts von der Genehmigung des Vertretenen abh344ngt, einen besonde-ren handelsrechtlichen Vertrauenstatbestand. Aus dem Gesichtspunkt des Ver-kehrsschutzes soll der Dritte, der mit dem Handlungsgehilfen ohne Vertre-tungsmacht einen Vertrag abgeschlossen hat, darauf vertrauen d374rfen, dass 15 - 9 - der Vertrag als genehmigt gilt, wenn der Prinzipal nach Benachrichtigung 374ber den Vertragsschluss das Gesch344ft nicht unverz374glich ablehnt (M374nch-KommHGB/v. Hoyningen-Huene, aaO Rdnr. 2; 344hnlich Ebenroth/Boujong/Joost/ Boecken, aaO Rdnr. 1). Bei derartigen, au337erhalb des Betriebes des Prinzipals des Handlungsgehilfen zustande gekommenen Vertragsabschl374ssen besteht f374r den Dritten ein gesteigertes Schutzbed374rfnis, weil die Fiktion der Vollmacht des Angestellten im Innendienst (247 56 HGB) hier nicht eingreift und 374berdies der Dritte keine wirksame M366glichkeit zur 334berpr374fung der Befugnisse des Handlungsgehilfen hat. Tr344fe die Auffassung der Revision zu, so w374rde der vom Gesetz gewollte Vertrauensschutz in all den F344llen leer laufen, in denen der Handlungsgehilfe nicht ausschlie337lich im Au337endienst, sondern daneben oder sogar in erster Linie im Innendienst eingesetzt ist. Ob das eine oder das andere der Fall ist, kann der Dritte ohne Kenntnis des Aufgabenbereiches des Hand-lungsgehilfen nicht erkennen. Durch die Genehmigungsfiktion des 247 75 h Abs. 1 HGB auch bei Ge-sch344ftsabschl374ssen von nicht ausschlie337lich im Au337endienst t344tigen Hand-lungsgehilfen werden die Rechte des Prinzipals nicht unangemessen beein-tr344chtigt. Wie er den Aufgabenbereich seiner Angestellten organisiert, bleibt ihm 374berlassen. 334bertr344gt er einem Angestellten neben einer T344tigkeit im Innen-dienst auch eine Vermittlungst344tigkeit im Au337endienst, so besteht kein Anlass, ihn bei den Folgen einer Kompetenz374berschreitung des Angestellten, der im Au337endienst t344tig wird, besser zu stellen als dann, wenn er einen Mitarbeiter ausschlie337lich mit einer Au337endienstt344tigkeit betraut hat. 16 2. Ohne Erfolg r374gt die Revision 374berdies, der Anwendung des 247 75 h Abs. 1 HGB stehe im vorliegenden Fall die Art des Gesch344ftes entgegen, das der Zeuge G. im Namen der Beklagten mit dem Kl344ger abgeschlos-sen hat. Zwar gilt der hier zu er366rternde besondere handelsrechtliche Vertrau- 17 - 10 - ensschutz nur f374r solche von dem Handlungsgehilfen oder Handelsvertreter abgeschlossenen Gesch344fte, die der Betrieb des Gewerbes seines Prinzipals gew366hnlich mit sich bringt; insofern sind die Regelungen der 247247 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 und 91 Abs. 1 HGB Ausdruck eines allgemeinen, das Handelsrecht be-herrschenden Grundsatzes, der sich auch auf die Genehmigungsfiktion der 247247 75 h Abs. 1, 91 a Abs. 1 HGB erstreckt (vgl. z.B. M374nchKommHGB/ v. Hoyningen-Huene aaO, 247 91 a Rdnr. 7; Ebenroth/Boujong/Joost/L366wisch aaO, 247 91 a Rdnr. 5). Demzufolge umfasst dieser Vertrauensschutz nicht solche Gesch344fte, die nach Art, Umfang oder Risiko f374r den betreffenden Betrieb au-337ergew366hnlich sind (M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene aaO). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Beklagte betreibt im Chemiepark B. ein Entsorgungszentrum. Schon deshalb liegt es nahe, dass sie nicht nur routinem344337ige Entsorgungs-ma337nahmen f374r die ortsans344ssige Chemieindustrie durchf374hrt, sondern auch bei Unf344llen mit chemischen Substanzen t344tig wird. Dass die Mitwirkung ihres Angestellten G. bei dem Schadensereignis vom 23./24. Juli 2003 f374r ihren Betriebsteil im Chemiepark B. eine au337ergew366hnliche Ma337nahme darstellte, hat sie nicht geltend gemacht. Soweit die Revision darauf verweist, die Beklagte verf374ge selbst nicht 374ber Schutzanz374ge und verleihe diese auch nicht an ihre Kunden, spricht dieser Umstand gerade daf374r, dass sie f374r die Durchf374hrung schwieriger Entsorgungsma337nahmen im Bedarfsfall solche Schutzanz374ge bei einem Dritten erwerben muss. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge G. bereits fr374her f374r die Beklagte solche Schutzanz374ge, wenn auch in geringerer St374ckzahl, gekauft. Im 334brigen ergeben sich aus den tatrichterlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte f374r die Annahme der Revision, der vom Zeugen G. mit dem Kl344ger ab-geschlossene Kaufvertrag sei nach seinem Umfang f374r den Betriebsteil B. der Beklagten au337ergew366hnlich gewesen. 18 - 11 - 3. Vergeblich r374gt die Revision des Weiteren, f374r eine Anwendung des 247 75 h Abs. 1 HGB fehle es an der Voraussetzung, dass die Beklagte 374ber den Abschluss und den wesentlichen Inhalt des Vertrages informiert worden sei. 19 20 Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist alles, was nach Lage des Falles f374r die Entschlie337ung des Unternehmers, ob er das Gesch344ft ablehnen oder gegen sich gelten lassen will, bedeutsam sein kann. Dazu geh366ren namentlich eine hinreichend deutliche Beschreibung von Leistung und Gegenleistung, im Regel-fall dar374ber hinaus bei Kaufvertr344gen auch Zeitpunkt und Ort der Lieferung so-wie etwaige besondere Abreden 374ber Gew344hrleistung und Qualit344tsanforderun-gen; einer besonderen Form bedarf die Benachrichtigung nicht (vgl. M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene aaO 247 75 h Rdnr. 6; Ebenroth/Boujong/ Joost/Boecken aaO, 247 75 h Rdnr. 8; Baumbach/Hopt aaO, 247 91 a Rdnr. 6). Die-se Informationen hat der Kl344ger der Beklagten durch die 334bersendung seiner Rechnung vom 29. Juli 2003 vermittelt. Durch die einleitenden Worte "Wir dan-ken Ihnen f374r Ihren Auftrag", die Bezugnahme auf den Lieferschein vom 24. Juli 2003 und den Hinweis auf den "Havarieeinsatz Q. " war f374r die Beklagte, die sich insoweit das Wissen ihrer Betriebsleiterin W. zurechnen lassen muss, klar, dass der der Rechnung zugrunde liegende Kaufvertrag am 24. Juli 2003 durch ihren Mitarbeiter G. im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 23./24. Juli 2003 abgeschlossen worden war. Anzahl und Art der Schutz-anz374ge, des Zubeh366rs und der Lungenautomaten waren im Einzelnen angege-ben; au337erdem enthielt die Rechnung den jeweiligen Einzelpreis und den Ge-samtpreis der Artikel sowie die Zahlungsbedingungen. 4. Die Beklagte hat sich nicht unverz374glich gegen die Inanspruchnahme aus dem Kaufvertrag durch den Kl344ger gewandt. 21 - 12 - Nach 247 75 h Abs. 1 HGB gilt das von dem vollmachtlosen Vermittlungs-gehilfen abgeschlossene Gesch344ft als von dem Prinzipal genehmigt, wenn die-ser dem Dritten gegen374ber nicht unverz374glich nach der Benachrichtigung das Gesch344ft ablehnt. "Unverz374glich" (vgl. 247 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfolgt die Ab-lehnung des Unternehmers, wenn sie eine angemessene 334berlegungsfrist wahrt; dabei wird 226 in Anlehnung an die Bestimmung des 247 177 Abs. 2 Satz 2 BGB 226 im Regelfall eine Frist von zwei Wochen als ausreichend anzusehen sein. Ma337gebend sind jeweils die Umst344nde des Einzelfalles (Ebenroth/ Boujong/Joost/Boecken aaO Rdnr. 11; M374nchKommHGB/v. Hoyningen-Huene aaO Rdnr. 8; Baumbach/Hopt aaO 247 91 a Rdnr. 8; Heymann/Sonnenschein/ Weitemeyer aaO, 247 91 a Rdnr. 10). Die 334berlegungsfrist beginnt mit dem Zu-gang der Benachrichtigung zu laufen. Da die Ablehnungserkl344rung des Prinzi-pals ebenfalls empfangsbed374rftig ist, kommt es auch f374r die Frage, ob die Frist gewahrt ist, auf den Zugang dieser Erkl344rung bei dem Dritten an. Nach diesen Ma337st344ben gilt das von dem Zeugen G. namens der Beklagten mit dem Kl344ger abgeschlossene Gesch344ft mangels rechtzeitiger Ablehnung als von der Beklagten genehmigt. 22 Die Rechnung des Kl344gers vom 29. Juli 2003 ist bei der Beklagten am 4. August 2003 eingegangen. Das Schreiben der Beklagten vom 29. August 2003, das die Vorinstanzen als Ablehnung gewertet haben, ist beim Kl344ger ge-nau vier Wochen sp344ter, am 1. September 2003, eingegangen. Dies war ver-sp344tet. Zwar macht die Revision geltend, der Beklagten m374sse eine Verl344nge-rung der 334berlegungsfrist zugebilligt werden, weil sich die Betriebsleiterin des Entsorgungszentrums, die Zeugin W. , nach der Behauptung der Beklagten vom 11. bis 15. August 2003 in Urlaub befunden habe. Ob eine solche vor374ber-gehende Abwesenheit eines Mitarbeiters des Unternehmers 374berhaupt eine Verl344ngerung der 334berlegungsfrist zu rechtfertigen vermag, erscheint fraglich, kann aber letztlich dahinstehen; denn selbst bei Ber374cksichtigung dieses Um- 23 - 13 - standes w374rde sich die Frist allenfalls bis zum 25. August 2003 verl344ngern, so dass die erst eine Woche sp344ter 226 am 1. September 2003 226 beim Kl344ger einge-gangene Ablehnungserkl344rung auch dann nicht mehr unverz374glich im Sinne des 247 75 h Abs. 1 HGB erfolgt w344re. 24 Sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise eine Ausdehnung der 334berlegungsfrist begr374nden k366nnten, sind nicht ersichtlich. Alle etwaigen Fra-gen konnte die Beklagte durch einfache R374cksprache mit ihrem Handlungsge-hilfen G. in kurzer Zeit kl344ren; das gilt namentlich f374r den von der Revision in diesem Zusammenhang erw344hnten Hinweis auf der Rechnung des Kl344gers, dass das Material an die Einsatzleitung geliefert worden sei. Auch Art und Umfang des Gesch344fts erforderten keinen zus344tzlichen Zeitaufwand f374r die Entscheidung der Beklagten, ob sie das Gesch344ft ablehnen oder gegen sich gelten lassen wolle. - 14 - III. 25 Nach alledem erweist sich die Revision als unbegr374ndet. Sie ist daher zur374ckzuweisen. Dr. Deppert Dr. Beyer Ball Dr. Leimert Dr. Frellesen Vorinstanzen: LG Dessau, Entscheidung vom 13.08.2004 - 5 O 149/03 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2005 - 4 U 173/04 (Hs) -
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