BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 88/07 vom 11. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 11. M344rz 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Streitwert: 44.574,13 200. Gr374nde: Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzli-che Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-richts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Welche Bedeutung der Einkommensdifferenz (hier 14%) bei der Verweisung des in seiner fr374heren T344tigkeit berufsunf344higen Versiche-rungsnehmers einer Berufsunf344higkeits-(Zusatz-)versicherung auf eine andere T344tigkeit zukommt, ist durch die Senatsrechtsprechung gekl344rt (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 64/04 - ZfSch 2008, 163 unter 2; Senatsurteile vom 17. Juni 1998 - IV ZR 215/97 - VersR 2 - 3 - 1998, 1537 unter 4 und vom 22. Oktober 1997 - IV ZR 259/96 - VersR 1998, 42 unter 4 b). Das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis wird schon davon getragen, dass der Kl344ger nach den insoweit von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen in seiner nunmehr ausge374bten T344tigkeit als Staplerfahrer bislang weder einen ann344hernd vergleichbaren Kenntnis-stand noch eine vergleichbare Wertsch344tzung erreicht hat wie in seiner fr374heren Besch344ftigung als Schmelzer im Schichtbetrieb der Gie337erei seiner Arbeitgeberin. Bereits darin liegt ein der Verweisung entgegen-stehender Unterschied der neuen Besch344ftigung zur fr374heren Lebens-stellung des Kl344gers, ohne dass es noch auf Weiteres ank344me. 3 - 4 - 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.08.2006 - 11 O 74/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.03.2007 - 12 U 196/06 -
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