BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 88/08 Verk374ndet am: 12. M344rz 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Abs. 2 Satz 1 Gb Der Gesch344digte kann vom Sch344diger die fiktiven Kosten der Reparatur seines Pkw auch dann verlangen, wenn das Fahrzeug bei einem sp344teren Unfall am gleichen Karosserieteil zus344tzlich besch344digt worden ist, die Reparatur des Zweitschadens zwangsl344ufig zur Beseitigung des Erstschadens gef374hrt hat und der Kaskoversicherer des Gesch344digten aufgrund seiner Einstandspflicht f374r den sp344teren Schaden die Reparaturkosten vollst344ndig erstattet hat. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2009 - VII ZR 88/08 - LG Bonn AG K366nigswinter - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 5. M344rz 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der Beklagten Ersatz eines Schadens, der an seinem Pkw in der Waschanlage der Beklagten entstanden sein soll. 1 Am 10. Juni 2006 lie337 der Kl344ger seinen Pkw in der Waschanlage der Beklagten waschen. Nach Ende des Waschvorgangs zeigte er dem Bedie-nungspersonal der Waschanlage an, dass die Frontsch374rze vorne links vom vorderen Kotfl374gel ca. 10 cm abgerissen, im 90260-Winkel abgeknickt und einge- 2 - 3 - rissen sei. Ob dieser Schaden von der Waschanlage verursacht wurde, ist zwi-schen den Parteien streitig. 3 Der Kl344ger begehrt Ersatz des Schadens, den er nach einem Kostenvor-anschlag inklusive Kostenpauschale mit insgesamt 1.148,35 200 netto beziffert. Nach Klageerhebung verursachte die Ehefrau des Kl344gers am 28. Dezember 2006 mit dem streitgegenst344ndlichen Fahrzeug einen Auffahrunfall, durch den die Frontsch374rze vollst344ndig funktionsunf344hig wurde. Der Kl344ger lie337 die Front-sch374rze erneuern, wodurch auch die bereits vorhandene Besch344digung ohne Mehrkosten behoben wurde. Die Kosten der Reparatur erhielt der Kl344ger von seinem Vollkaskoversicherer erstattet, den er 374ber den Vorschaden an der Frontsch374rze nicht informierte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt der Kl344ger seinen Anspruch in vollem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 I. Das Berufungsgericht l344sst offen, ob ein Schadensersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte entstanden ist. Ein solcher Anspruch auf Ersatz der 6 - 4 - fiktiven Reparaturkosten sei zwar nicht durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 untergegangen. Der Kl344ger habe jedoch seinen Anspruch durch die Leis-tung seiner Vollkaskoversicherung verloren. Obwohl die Versicherung nicht we-gen des ersten, sondern wegen des zweiten Schadensereignisses gezahlt ha-be, habe diese Leistung Tilgungswirkung auch f374r die Beklagte. Der Zweitscha-den umfasse der H366he nach vollst344ndig den Erstschaden. Die zu seiner Besei-tigung durchgef374hrten Arbeiten seien auch f374r die Reparatur des Erstschadens erforderlich gewesen. Es k366nne dahinstehen, ob die Beklagte und die Kasko-versicherung echte oder unechte Gesamtschuldner seien. Jedenfalls bestehe zwischen ihnen Leistungsidentit344t. II. Das h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Die Beklagte ist von ei-ner Pflicht, dem Kl344ger den m366glicherweise am 10. Juni 2006 entstandenen Schaden zu ersetzen, nicht frei geworden. 7 1. F374r das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass dem Kl344ger wegen der Besch344digung seines Pkw in der Waschanlage ein Schadensersatz-anspruch in H366he der fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte erwachsen ist. 8 2. Der Kl344ger hat diesen Anspruch nicht nachtr344glich verloren. 9 a) Das gilt zun344chst f374r den vom Berufungsgericht angenommenen Fall, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden erweitert hat und der Kaskoversicherer f374r den gesamten Schaden eintrittspflichtig ist. 10 - 5 - aa) Die Leistung des Kaskoversicherers hat den Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagte nicht getilgt. 11 12 (1) Eine Erf374llungswirkung nach 247 422 Abs. 1 BGB ist nicht eingetreten. Der Kaskoversicherer des Kl344gers und die Beklagte sind keine Gesamtschuld-ner im Sinne von 247 421 BGB. Zwischen ihnen besteht schon keine gleichstufige Verbundenheit hinsichtlich ihrer Verpflichtung zum Schadensausgleich, die zu einer gesamtschuldnerischen Haftung f374hren k366nnte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02, BGHZ 155, 265, 268). Die Beklagte haftet als Sch344diger. Der Versicherer ist aus dem mit dem Kl344ger geschlossenen Versi-cherungsvertrag einstandspflichtig. (2) Eine Befreiung der Beklagten von ihrer Verpflichtung gegen374ber dem Kl344ger k366nnte daher durch die Leistung des Versicherers nur eingetreten sein, wenn, wie die Revisionserwiderung mit dem Amtsgericht meint, der Schadens-ersatzanspruch des Kl344gers gegen die Beklagte nach dem Versicherungsver-tragsgesetz, das nach Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf bis zum 31. Dezember 2008 eingetretene Versicherungsf344lle in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung anzuwenden ist, auf den Kaskoversicherer 374bergegangen w344re. Dies ist indes nicht der Fall. 13 Auf den Versicherer gehen nach 247 67 Abs. 1 VVG a.F. diejenigen An-spr374che 374ber, die den durch den Versicherungsfall eingetretenen wirtschaftli-chen Schaden ersetzen sollen (BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 71/70, VersR 1972, 194, 195 f.; Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Auflage, 247 67 Rdn. 3). Der Versicherungsfall, aufgrund dessen der Versicherer Leistungen an den Kl344ger erbracht hat, betrifft nicht die Besch344digung des Fahrzeugs des Kl344-gers in der Waschanlage der Beklagten. 14 - 6 - Nach 247 7 Nr. 1 Abs. 1 AKB, von deren Geltung zwischen dem Kl344ger und dem Versicherer der Senat mangels Feststellungen zugunsten des Kl344gers ausgeht, ist unter Versicherungsfall das Ereignis zu verstehen, das einen unter die Versicherung fallenden Schaden verursacht. Mehrere Schadensereignisse k366nnen als ein Versicherungsfall angesehen werden, wenn sie sich als Teil ei-nes einheitlichen Vorgangs oder eines einheitlichen Geschehensablaufs dar-stellen. Ob dies der Fall ist, ist nach der Verkehrsauffassung bei nat374rlicher Be-trachtungsweise zu entscheiden (BGH, Urteil vom 9. November 2005 - IV ZR 146/04, NJW 2006, 292, 294; Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 22/64, VersR 1966, 745). 15 Nach diesen Grunds344tzen stellt der Unfall vom 28. Dezember 2006 einen Versicherungsfall dar, der von der Besch344digung des Fahrzeugs in der Wasch-anlage der Beklagten aufgrund der zeitlichen und r344umlichen Distanz abzu-grenzen ist. F344llt der Erstschaden ebenfalls unter die Kaskoversicherung des Kl344gers, liegt insoweit ein selbst344ndiger Versicherungsfall vor. 16 Die Leistung des Versicherers bezog sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausschlie337lich auf das Ereignis vom 28. Dezember 2006 und den dabei verursachten Schaden. Ein Wille der Versicherung, Leistungen auch f374r die vom Kl344ger ihr gegen374ber nicht geltend gemachte, ihr nicht einmal be-kannte Besch344digung durch die Waschanlage der Beklagten zu erbringen, ist nicht ersichtlich und kann nicht daraus abgeleitet werden, dass dieser Schaden faktisch beseitigt wurde. Auch der Kl344ger hat die Versicherungsleistung nicht als Ersatz des in der Waschanlage entstandenen Schadens verstanden. Eine Regulierung des ersten Schadensfalls durch den Versicherer ist mithin nicht erfolgt. 17 - 7 - (3) F374r die Annahme des Berufungsgerichts, das offenbar einen Forde-rungs374bergang nach 247 67 VVG nicht annehmen will, die Zahlung der Kaskover-sicherung habe Tilgungswirkung wegen der Leistungsidentit344t zwischen den Schuldnern gehabt, bleibt nach allem kein Raum. 18 19 Dass der Versicherer als Dritter im Sinne von 247 267 BGB geleistet hat - was das Berufungsgericht auch nicht annimmt - scheidet ersichtlich aus. bb) Der Kl344ger muss sich auf seinen Anspruch die Leistung des Versi-cherers nicht nach den Grunds344tzen der Vorteilsausgleichung anrechnen las-sen. 20 Diese Grunds344tze beruhen auf dem Gedanken, dass dem Gesch344digten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen sind, die ihm in ad344qua-tem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zuflie337en. Dabei sind nicht alle durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzan-spruch anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs 374bereinstimmt, d.h. dem Gesch344digten zumutbar ist und den Sch344diger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 14. Sep-tember 2004 - VI ZR 97/04, NJW 2004, 3557; Urteil vom 28. Juni 2007 - VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83, 87). Die Versicherungsleistung, die der Kl344ger wegen des Unfalls vom 28. Dezember 2006 erhalten hat, ist ihm zum einen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis vom 10. Juni 2006 zugeflossen. Zum anderen hat er sie durch die Zahlung der Versicherungspr344mien selbst "erkauft", was dem Sch344diger nicht zugute kommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 218/76, BGHZ 73, 109, 113 f.). 21 cc) Der Anspruch des Kl344gers auf Ersatz der fiktiven Herstellungskosten nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist weder durch die zus344tzliche Besch344digung bei dem Unfall am 28. Dezember 2006 noch durch die anschlie337ende Repara- 22 - 8 - tur untergegangen. Der Hinweis der Revisionserwiderung, der Anspruch sei deshalb entfallen, weil die Herstellung nunmehr unm366glich sei und der Schaden auf Kosten eines Dritten ohne jede Belastung des Gesch344digten beseitigt wor-den sei, geht fehl. Diese Umst344nde k366nnen den einmal entstandenen Scha-densersatzanspruch nicht nachtr344glich beseitigen und so den Sch344diger entlas-ten. Dem Gesch344digten steht es aufgrund seiner Dispositionsfreiheit grund-s344tzlich frei, ob er den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag nach dessen Zahlung wirklich diesem Zweck zuf374hren oder anderweitig verwenden will. Selbst wenn er von vornherein nicht die Absicht hat, die der Berechnung seines Anspruchs zugrunde gelegte Wiederherstellung zu veranlassen, sondern sich anderweit behelfen oder die Entsch344digungszahlung 374berhaupt einem sach-fremden Zweck zuf374hren will, kann der Gesch344digte Ersatz der zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturkosten verlangen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 - VI ZR 192/05, BGHZ 168, 43, 47). 23 L344sst der Gesch344digte die Sache reparieren und werden die Kosten hier-f374r von einem Dritten 374bernommen, dessen Leistung nicht zugleich die Schuld des Sch344digers erf374llt, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Leistung des Dritten aus einer Versicherung erfolgt, die der Gesch344digte mit seinen Beitr344gen finanziert hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Repara-tur vor oder nach Erhalt des Schadensersatzes durchgef374hrt wird. Zwar ist grunds344tzlich die Schadensentwicklung bis zum Zeitpunkt der letzten m374ndli-chen Verhandlung zu ber374cksichtigen (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1976 - VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 241 f.; Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 445). Es kann dem Gesch344digten jedoch nicht zum Nachteil gerei-chen, wenn er von seiner Dispositionsbefugnis Gebrauch macht, bevor der Er- 24 - 9 - satzpflichtige geleistet hat (BGH, Urteil vom 23. M344rz 1976 - VI ZR 41/74, aaO, S. 244). 25 b) Geht man entgegen dem Ansatz des Berufungsgerichts davon aus, dass der Unfall vom 28. Dezember 2006 den in der Waschanlage entstandenen Schaden nicht (nur) erweitert hat, sondern dass (auch) ein neuer, eigenst344ndi-ger und abtrennbarer Schaden unabh344ngig von dem Erstschaden entstanden ist, w344re nicht anders zu entscheiden. Der Versicherer w344re nur f374r die durch den Unfall vom 28. Dezember 2006 verursachte Erh366hung der Reparaturkosten einstandspflichtig. Die Haftung der Beklagten f374r den Erstschaden w374rde da-durch in keiner Weise tangiert. Ein Gesamtschuldverh344ltnis k344me von vornher-ein mangels einer Leistungspflicht des Versicherers f374r den Erstschaden nicht in Betracht. Soweit die Leistungen des Versicherers auch durch den Erstscha-den verursachte Kosten abdecken, w344re der Kl344ger einem R374ckforderungsan-spruch des Versicherers ausgesetzt. 247 67 Abs. 1 VVG a.F. w344re ebenso wenig anwendbar. Die von der Revi-sionserwiderung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass ein Forderungs374bergang auch stattfindet, wenn der Versicherer irrt374mlich Leis-tungen aufgrund eines Schadensereignisses erbringt, obwohl er f374r dieses nicht zur Leistung verpflichtet gewesen w344re (BGH, Urteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, NJW-RR 1989, 922, 923), betrifft einen anderen Sachverhalt. Dort ging es um die Ausgleichspflicht zwischen zwei Versicherern, von denen der irrt374mlich Leistende nur subsidi344r nach dem anderen einstandspflichtig war. 26 - 10 - III. 27 Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der Erstschaden durch die Wasch-anlage verursacht wurde und von der Beklagten zu verantworten ist. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden k366nnen. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Vorinstanzen: AG K366nigswinter, Entscheidung vom 16.08.2007 - 12 C 75/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 05.03.2008 - 5 S 135/07 -
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