BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 88/11 vom 11. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Frellesen als Vorsitzenden , die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Februar 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung u nd Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an einen anderen Senat des Berufungsgericht s zurückverwiesen. Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Gründe: I. Die Klägerin verlangt nach einer mit Schreiben vom 24. Januar 2006 w e- gen Zahlungsverzugs erklärten fristlosen Kündigung restliche Zahlung aus e i- nem Leasingvertrag über eine Parkettfertigungsstraße. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der w eitergehenden Klage zur Zahlung von 24.109,20 Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. 1 - 3 - Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht ausg e- führt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten S iche r- stellungskosten nicht zustehe, weil sie nicht im E inzelnen dargelegt habe, wofür diese angefallen seien. Auch im Übrigen stehe der Klägerin ein Anspruch aus dem Leasingvertrag nicht zu, weil die vom Beklagten erklärte Aufrechnung durchgreife. Die Kläg erin habe gegen ihre vertragliche Nebenpflicht, sich um den bestmögliche n Verkauf der Maschinen zu bemühen, verstoßen und sei deshalb dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet. Die Maschinen seien weit mehr wert gewesen als der zwischen den Parteien no ch streitige Betrag r- kauf an den Zeugen R . auch erzielt werden können. II. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist stattzugeben, weil die Sicherung e i- ner einheitlichen Rechtsprec hung eine Entscheidung des Revisionsgerichts e r- fordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO, § 544 Abs. 6 und 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch de r Kläger in auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe i- sung der Sache an das Berufungsgericht. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausfü h- rungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehm en und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentl i- chen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberüc k- sichtigu ng des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt 2 3 4 - 4 - des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 6. April 2009 - II ZR 117/08, NJW 2009, 2139 Rn. 2, 5 f.). Ein solcher V erstoß fällt dem Berufungsgericht hier zur Last. 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund der Aussage des - erstmals in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen R . - einen Schadensersatza n- spruch des Beklagten wegen unsachgemäßer Verwertung der Leasings ache bejaht, ohne sich mit den Aussagen der von der Klägerin benannten und in der ersten Instanz vernommenen Zeugen M . und S . und dem Vortrag der Klägerin zum Schreiben der S . GmbH vom 17. Nove m- ber 2006 auseina nderzusetzen. a) Die mit der Sicherstellung der Leasingsache beauftragte S . GmbH berichtet in dem genannten Schreiben vom 17. November 2006, dass es sich bei dem Leasinggut um gebrauchte Maschinen (Baujahr 1985) handele; von den zu der Fertig ungsstraße gehörenden Maschinen seien vier (näher b e- zeichnete) Maschinen gar nicht mehr vorhanden, die übrigen Maschinen stü n- den seit einem Jahr in einer feuchten und unzureichend beheizten Halle und befänden sich in einem schlechten Zustand. Ein Verkauf i n Westeuropa sei ausgeschlossen, weil die Maschinen zu viel Energie benötigten, zu langsam in der Produktion seien und überdies Ausbau - und Transportkosten anfielen; es sei deshalb eine Veräußerung zum Schrottwert angezeigt. Die Vorstellungen des Leasingne hmers über einen Verkauf nach Rumänien zu einem Kaufpreis - der zudem im Wege der Lieferung von Parkett entrichtet we r- den solle - seien völlig unrealistisch; die Anlage habe nur noch einen Wert von Das Berufungsgeri cht führt zu diesem Scheiben lediglich aus, dass es den an ein Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen nicht g e- 5 6 7 - 5 - nüge, weil es die einzelnen Maschinen und die vorhandenen Mängel nicht ko n- kret beschreibe. Im Übrigen meint das Berufungsgericht, d ass das Schreiben der S . GmbH die Klägerin wegen der darin erwähnten Bemühungen müssen, Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses nachzugehen. Dabei hat das Berufungsgericht verkannt, dass die S . GmbH , die ausweislich ihres Briefkopfs als Sachverständige für Maschinenbewertung tätig ist, einen derartigen Erlös für die Fertigungsstraße aus nachvollziehbar dargelegten Gründen (Alter, schlechter Zustand, Fehlen mehrere r Maschinen) als völlig unrealistisch bezeichnet und eine Verwertung der noch vorhandenen dem vom Beklagten ins Auge gefassten Verkauf nach Rumänien der Kaufpreis durch Lieferung von Waren beglichen werde n sollte, die vom Käufer mit Hilfe der Fertigungsstraße nach deren Lieferung erst noch hätten produziert werden m ü sse n . Damit hat das Berufungsgericht bezüglich des Schreibens der S . GmbH den Kern des Sachvortrags der Klägerin verkannt. b) A uf die Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen M . und S . geht das Berufungsgericht nicht ein, obwohl das Lan d- gericht es aufgrund der Aussage des Zeugen M . als bewiesen erachtet hat, dass die Klägerin b e z ieh ungsweise d as von ihr beauftragte Unternehmen die vom Zeugen geschilderten umfangreichen Verkaufsbemühungen (etwa: A n- schreiben von 400 Holz verarbeitenden Betrieben) unternommen und ihre Pflicht zur angemessenen Verwertung der Leasingsache nicht verletzt h abe . Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu Eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist ( BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW - RR 2010, 495 Rn. 6; 8 9 - 6 - B eschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10, NJW - RR 2011, 704 Rn.13). Dies ist hier der Fall, denn eine Vertragsverletzung bei der Verwertung des Leasinggutes fällt der Klägeri n nicht zur Last, wenn dieses schon zwei Jahre t- te. Davon abgesehen hätte das Berufungsgericht der Aussage des erstmals in der Berufungsinstanz vernommenen Zeugen R . nic ht folgen dürfen, ohne die von der Klägerin benannten und bereits in der ersten Instanz verno m- menen Zeugen erneut zu hören. Denn das Landgericht hatte die Angaben des Zeugen M . , die von der Fertigungsstraße beim Beklagten noch vorha n- denen Teile hätten bereits Ende 2007 nur noch einen Schrottwert von etwa 2.000 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Ber u- fungsgericht einen vom erstinstanzlichen Gericht vernommenen Zeugen gemäß § 398 Abs. 1 ZPO selbst erneut vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als das erstinstanzliche Gericht; auch ein Verstoß hiergegen ist als Verletzung des rechtlichen Gehörs der davon nachteilig betroffenen Partei zu werten (vgl. Senatsb eschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4 mwN). 2. Auch die Verneinung eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz der vom Landgericht zugesprochenen " Sicherstellungskosten " in Höhe von insgesamt 1.147 , 44 i- chen Gehörs der Klägerin. Denn die Klägerin hatte zur Notwendigkeit dieser Auslagen eingehend in den Schriftsätzen vom 22. April 2009 und vom 29. O k- tober 2009 vorgetragen . Die erste Fahrt nach D . ist von der Klägerin damit erklärt worden, dass die S . GmbH telefonisch niemanden habe erreichen können. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht übergangen, indem 10 11 - 7 - es die Fahrtkosten mit der Begründung abgelehnt hat, der Standort der Masch i- nen hätte auch telefonisch in Erfahrung gebracht werden können. Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Vorinstanzen: LG Verden, Entscheidung vom 11.03.2010 - 4 O 77/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 03.02.2 011 - 5 U 57/10 -
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