BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 88 /12 vom 2 5 . September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . September 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka , die Richterin Safari Chabestari und di e Richter Dr. Eick, K osziol und Dr. Kartzke beschlossen: Der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion wird stattgegeben. Der Beschluss des 1 3 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- che n vom 27 . Februar 2012 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZP O aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 100.000 Gründe: I. Die Klägerin, eine Feuerversicherung, klagt aus übergegangenem Recht die Beklagte ein. Diese hatte auf der Lagerhalle des Versicherungsnehmers der Klägerin drei Photovoltaikanlagen installiert und hierzu unter anderem me h- rere Wechselrichter auf dem Dach über Tor 3 der Lagerhalle montiert. 1 - 3 - In der Nacht des 28. Januar 2008 brannte die Lagerhalle einschließlich sämtlicher dort eingelagerter Gegenstände und Fahrzeuge sowie der montie r- ten Photovoltaikanlagen nieder. Die Klägerin hat den Schaden mit insgesamt ca. 4 Mio. Die Klägerin behauptet, der Brand sei am südlichen Ende der Lagerhalle im Dachbereich ausgebrochen, sichtbar zwischen 23:30 und 23:45 Uhr . Im B e- reich des Brandausbruchs hätten sich eine größere Anzahl von Wechselrichtern für die dort install ierte Photovoltaikanlage und die dazugehörigen elektrischen Leitungen befunden. Die Montage der Wechselrichter sei mangelhaft gewesen, eine Einzelabsicherung gegen Kurzschluss habe nicht stattgefunden , weil die Fehlerstromschutzschalter in Gruppen montiert gewesen seien . Diese Fehlmo n- tage sei brandursächlich gewesen. Andere Brandursachen seien auszuschli e- ßen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin nach vorangegangenem Hi n- weisbeschlu ss durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. G e- gen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Klägerin, die ihren Zahlungsanspruch weiterverfolgt. II. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist der Beschluss des Berufungsgerichts aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurüc k- zuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO. Das Berufungsgericht hat in entscheidungse r- heblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung re chtlichen Gehörs verletzt, Art. 103 Abs. 1 GG. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Berufungsgeric h t hat unter Bezugnahme auf den vorangegang e- nen Hinweisbeschluss im Wesentlichen ausgeführt, der beweisbelasteten Kl ä- gerin sei der Beweis dafür, dass eine fehlerhafte Montage der Photovoltaika n- lage, insbesondere der Wechselrichter, dur ch die Beklagte brandursächlich g e- wesen sei, nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr habe das Erstgericht zu Recht verneint. Ein gr o- ber Verstoß gegen die Berufspflichten sei von der Klägerin erstmals im Rahmen der Berufungsbegründung dadurch behauptet word en, dass die Beklagte die Herstellervorschriften zur Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht eingeha l- ten habe. Dieser Sachvortrag nebst dem dafür angebotenen Sachverständ i- ge nbeweis sei jedoch gemäß § 529 A bs. 1 Nr. 2 , § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO versp ätet und daher zurückzuweisen, weil die Verspätung auf grober Nachlä s- sigkeit beruhe. Die fehlende Einzelabsicherung der Wechselrichter sei bereits Gegenstand des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen P. gewesen. Der Klägerin sei der Nachweis der Kausalität zwischen einem Fehlve r- ha l ten der Beklagten und dem Schadenseintritt auch nicht deshalb gelungen, weil ein schadensursächliches Fehlverhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin ausgeschlossen werden könne und sämtliche sonst noch in Betracht k ommenden Schadensursachen in den Verantwortungsbereich der Beklagten fielen. Es kämen vielmehr noch andere Ursachen wie die elektrisch betrieben en Sektionaltore, das Warmluftgebläse und fehlende Wartungsarbeiten des Vers i- cherungsnehmers in Betracht, die ni cht sicher ausgeschlossen werden könnten. Auch habe das Erstgericht zu Recht von der Vernehmung de s privaten Sachverständigen Dr. T. abgesehen, ohne dadurch gegen den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verstoßen. Dieser habe sein Gutachten nur auf der Grundlage der Akten erstellt; das Erstgericht habe dag e- 6 7 8 9 - 5 - gen die sachnäheren Zeugen vernommen. Zudem habe das Erstgericht den Sachverständigen P. mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. T. konfro n- tiert. Der gerichtliche Sachverständi ge habe aber die Wechselrichter als Bran d- ursache ausgeschlossen. Auch durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. T. habe daher der Beweis der Brandursächlichkeit der Wechselric h- ter nicht geführt werden können. Auch sei das rechtliche Gehör de r Klägerin nicht dadurch verletzt wo r- den, dass das Landgericht den Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist nach Vernehmung des Sachverständigen P. abgelehnt habe . Dieser habe zwar bei seiner Vernehmung die Frage der Einzelabsicherung der Wechselrichter nicht beantworten können und auf eine notwendige Nachfrage beim Hersteller verwiesen. Gleichwohl habe auf entsprechenden Beweisantrag der Klägerin diese Frage nicht vertieft werden müssen, da die fehlerhafte Montage der Wechselrichter als Brandursache nic ht festgestanden habe. Die fehlende Ei n- zelabsicherung für sich genommen scheide als Schadensursache aus. 2. D ie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Das Berufungsgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass der Klägerin der Beweis dafür obliegt, dass die fehlerhafte Montage der Phot o- voltaikanlage durch die Beklagte brandursächlich gewesen ist. Das Berufun g s- gericht hat bei seiner Beurteilung, der Klägerin sei dieser Nachweis nicht gelu n- gen, allerdings erhebliches Vorbringen und Beweisangebote der Klägerin nicht berücksichtigt und damit gegen das Verfah rensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rech tlichen Gehörs verstoßen (vgl. BGH, Beschlü s- 10 11 12 - 6 - se vom 27. Januar 2011 - VII ZR 175/09, BauR 2011, 876 Rn. 11; vom 24. N o- vember 2011 - VII ZR 65/11, ZfBR 2012, 228 Rn. 7). b) Das Berufungsgericht erkennt noch richtig, dass d er gerichtlich bestel l- te Sachvers tändige P. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Nove m- ber 2011 erstmals bestätigt hat , dass schon die Montage der Wechselrichter unter dem Dach mangelhaft war und sich hierdurch die Brandgefahr erhöht ha t- te. Es sieht weiter, dass der Sachverständige P. bestätigt hat , dass die Anor d- nung der Absicherung als Gruppenabsicherung statt als Einzelabsicherung nicht den Herstellerrichtlinien entsprach. Über die konkreten Folgen dieses Fe h- lers konnte er sich jedoch ohne Rücksprache mit dem Hersteller nicht absc hli e- ßend äußern. c) Das Berufungsgericht ist allerdings der Meinung, dass diese gestieg e- ne Brandgefahr keinen Nachweis dafür darstelle, dass die fehlerhafte Montage der Wechselrichter tatsächlich Brandursache gewesen sei. Es kämen noch von dem Versicher ungsnehmer der Klägerin zu vertreten d e weitere Brandursachen in Betracht wie die drei elektrisch betriebenen Sektionaltore, das Warmluftg e- bläse und fehlerhafte Wartungsarbeiten. Ein schadensursächliches Fehlverha l- ten des Versicherungsnehmers könne als mögl iche Schadensursache nicht ausgeschlossen werden. Bei dieser Beurteilung übersieht das Berufungsgericht, dass das von der Klägerin beantragte Eliminationsverfahren, wonach alle anderen denkbaren Schadensursachen als die Photovoltaikanlage ausgeschlossen werden, nicht durchgeführt worden ist. Der gerichtliche Sachverständige ist nicht damit b e- fasst worden, alle möglichen Schadensursachen zu überprüfen und gegeb e- ne n falls auszuschließen. Sein Gutachtensauftrag erst r eckte sich lediglich auf die Montage der P hotovoltaikanlage als alleinige Brandursache. Mit den and e- 13 14 15 - 7 - ren denkbaren Brandursachen hat er sich daher auch nicht auseinandergesetzt. Damit ist der beweisbewehrte Sachvortrag der Klägerin, wonach alle anderen denkbaren Brandursachen ausgeschlossen werden könnten, von den Instan z- gerichten nicht ausgeschöpft worden und die beantragte Beweiserhebung u n- terblieben . Wenn das Berufungsgericht gleichwohl andere Ursachen für den Brand meint nicht ausschließen zu können, so maßt es sich ein Fachwissen an, das es nac h den Feststellungen im angefochtenen Beschluss nicht hat oder jedenfalls nicht offengelegt hat. Dieser Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf G e- w ährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, führt zur Aufhebung des B e- schlusses vom 27 . Februar 2012 und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3. In der neuen mündlichen Verhandlung wird sich das Berufungsgericht zudem mit den übrigen in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Einwe n- dungen befassen müssen. a) Das Ber ufungsgericht wird sich die Frage erneut stellen müssen , ob der von der Klägerin benannte sachverständi ge Zeuge Dr. T., der bereits am 30. Januar 2008 die Brandstelle besichtigt und begutachtet hat , als sachve r- ständiger Zeuge zu vernehmen ist . Insoweit ist die Feststellung des Berufung s- gerichts im Beschluss vom 2 7. Februar 2012 , der als sachverständiger Zeuge be nannte Dr. T. habe seine Erkenntnisse nur aus den Akten gewonnen, die vom Erstgericht vernommenen Zeugen seien sachnäher gewes en, zumindest ungenau und unvollständig. Auch hat das Erstgericht ausweislich der Akten entgegen der Behauptung des Berufungsgerich ts im Zurückweisungsbeschluss den Sachverständigen P. nicht mit den Ergebnissen des Sachverständigen Dr. T. konfrontiert. Dieser hat das Gutachten Dr. T. lediglich im Vorspann seines 16 17 18 - 8 - Gutachtens erwähnt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts im angefocht e- nen Beschluss , durch die Einvernahme des sachverständigen Zeugen Dr. T. könne kein Beweis für die Brandursache geführt werd en, stellen danach eine vorweggenommene unzulässige Beweiswürdigung dar. b) Das Eliminationsverfahren ist durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu allen denkbaren und möglichen Brandurs a- chen und deren Ausschluss unter Einbeziehu ng der Gutachten der Sachve r- ständigen Dr. T . , Wie . und Win . durchzuführen. Kniffka Safari Chabestari Eick Kosziol Kartzke Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 28.11.2011 - 43 O 3075/09 - OLG München, Entscheidung vom 27.02.2012 - 13 U 4899/11 - 19
Full & Egal Universal Law Academy