BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL VIII ZR 88/12 Verkündet am: 24. April 2013 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KWKG § 9; EEG 2004 § 16; EEG 2012 § 41; KAV § 2 Eine aus ungefähr 10.000 Verbrauchsstellen bestehende und über rund 480 Ve r- knüpfungspunkte mit dem Verteilnetz verbundene städtische Straßenbeleuchtung s- anlage stellt im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG eine einzige A b nahmestelle dar. B GH, Urteil vom 24. April 2013 - VIII ZR 88/12 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m ündliche Verhandlung vom 24. April 2013 durch de n Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frell e- sen, die Richter in Dr. Hessel so wie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 wird z u- rückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin , die als Übertragungsnetzbetreiberin in ihrer in Wes t- deutschland gelegenen Regelzone das Elektrizitätsnetz in der Höchst - und Hochspannungsebene betreibt, verlangt von der Beklagt en als nachgelagerter Netzbetreiberin die Zahlung eines restlichen Belastungsausgleichs nach dem Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz (im Folgenden: KWKG) für die Kalenderjahre 2006 und 2007. Die Beklagte versorgt als Verteilnetzbetreiberin a us dem von ihr gepacht eten Mittel - und Niederspannungsnetz in S . die Straßenb e- leuchtungsanlage der Stadt S . mit Strom. Die se A nlage verfügt über u n- gefähr 10.000 Verbrauchsstellen, welche über rund 480 Netzverknüpfung s- pun k te an das Verteil netz der Beklagten a nge schlossen sind. Im Jahr e 2006 belief sich der Verbrauch für den Betrieb der Straßenbeleuchtu ngsanlage auf 1 - 3 - 8.444.912 Kilowattstunden und im Jahr e 2007 auf 7.945.115 Kilowattstunden ( kWh ) . Die Parteien streiten nur noch um die Höhe der Ausgleichszahlung en , die von der Beklagte n aufgrund der durch die Straßenbeleuchtung verbrauchten Strommen gen gemäß § 9 Abs. 4 KWKG an die Klägerin zu entrichten sind . Sie sind unterschiedlicher Auffassung, ob auf die Straßenbeleuchtungsanlage der Stadt S . § 9 Ab s. 7 Satz 2 KWKG Anwendung findet , wonach bei Letz t- verbrauchern, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, der Zuschlag nach dem Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz für die über 100.000 kWh jährlich hinausgehende Strommenge auf 0,0 5 Cent/ kWh begrenzt ist. Die auf Zahlung von noch 21.061,16 gerichtete Klage , mit der die Kl ä- gerin die Differenz zwischen dem vollen Ausgleichsbetrag und dem Betrag ge l- tend macht, der sich bei einem Ansatz der genannten, nach ihrer Auffassung aber nic ht zum Tragen kommenden Zuschlagsbegrenzung ergibt, hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rev i- sion verfolgt die Kläger in ihr Zahlungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, CuR 2012, 24) hat zur Begrü n- dung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch aus § 9 Abs. 4 KWKG auf Zahlung weitere r der Stad t S . hand e le es sich um eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG. Diese Vorschrift privilegiere nach ihrem Wortlaut alle Letztverbraucher, die an einer Abnahmestelle einen beson ders hohen Stro m- bezug aufwiesen, indem sie die Erhöhung des Netznutzungsentgelts begrenze. Zu diesen Letztverbraucher n gehöre gemäß § 3 Nr. 25 EnWG auch die Stadt S . bei dem Bezug des für ihre Straßenbeleuchtungsanlage benötigten Stroms . Die Straße nbeleuchtungsanlage sei dabei als eine Abnahmestelle und nicht als mehrere Abnahmestellen anzusehen. Der Begriff der Abnahmestelle werde allerdings im Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz nicht definiert , so dass se i- ne Bedeutung unter Berücksichtigung des energiewi rtschaftlichen Kontextes durch Auslegung zu ermitteln sei . Denn e r finde sich auch in anderen energi e- rechtlichen Vorschriften wie §§ 3, 40 bis 43, 66 Erneuerbare - Energien - Gesetz ( EEG ) 2012 , § 19 der Stromnetzentgeltverordnung , § 2 der Konzessionsabg a- benver ordnung und § 11 der Ausführungsanordnung zur Konzessionsabgabe n- anordnung . Gesetzlich definiert werde die Abnahmestelle aber nur im Erneue r- bare - Energien - Gesetz . Unter Übernahme der in § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004 aufgenommenen und mit A bwand lungen mittlerwe ile in § 41 Abs. 4 EEG 2012 fortgeführten Definition werde in d er energiewirtschaftsrechtlichen Literatur zum Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz und zum Erneuerbare - Energien - Gesetz die A b- nahmestelle als eine Zusammenfassung aller Entnahmepunkte verstanden, die ei n Unternehmen mit dem Netz desselben Netzbetreibers verb ä nden und in einem gewissen räumlichen Zusammenhang stünden. Allerdings könnten d iese Begriffsbestimmungen nicht uneingeschränkt dem Verständnis der Abnahmestelle im Rahmen des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWK G zugrunde gelegt werden . Dageg en spreche bereits, dass die Legald efinition en der Abnahmestelle in Vorschrift en enthalten sei en , die ausdrücklich nur Unte r- 6 7 - 5 - nehmen des produzierenden Gewerbes be tr äfen . § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG ge l- te dagegen grundsätzlich für a lle Letztverbraucher, so dass die konkret unte r- nehmensbezogenen Definitionsteile der Legaldefin i tionen im Erneuerbare - Energien - Gesetz allenfalls in angepasster Weise der Subsumtion des Begriffs der Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG zugrunde gelegt werden dürften. Dies gelte insbesondere für das in § 41 Abs. 4 EEG 2012 au f- gestellte Erfordernis ein es in sich abgeschlossenen Betriebsgeländes, weil eine e- er Stadt sei das Stadtgebiet, welches durch die festgelegten Stadtgrenzen eindeutig nach außen abgegrenzt und s- e- lände eingefriedet sei. Vielmehr werde, wie sich aus der gesetzlichen Begrü n- dung zu § 41 Abs. 4 EEG 2012 ergebe, lediglich ein im Hinblick auf die elektr i- schen Einrichtungen zusammenhängendes Betriebsgelände gefordert. Bei der Straßenbeleuchtungsanlage handle es sich um eine im Sinne d ies er so ve r- st andenen Definition räumlich (und auch physikalisch) zusammenhängende elektrische Einrichtung der Stadt S . , die über einen oder mehrere En t- nahmepunkte mit dem Ne tz der Beklagten verbunden sei . Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt habe, erstrec ke sich die elektrische Straßenbeleuc h- tungsanlage zusammenhängend gitternetzförmig über alle öffentlichen Straßen und Wege des gesamten Stadtgebiets und sei an rund 480 Netzverknüpfung s- punkten mit dem Netz der Beklagten verbunden. Dass eine Straßenbeleuc htungsanlage als eine Abnahmestelle im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG anzusehen sei, werde im Übrigen dadurch best ä- tigt, dass die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden eine Straßenbeleuchtungsanlage als einen (einzigen) Kunden ansähen und bei der Erlösobergrenzenfestsetzung im Rahmen d er Anreizregulierung als einen (ei n- zigen) n- tur zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarung nach § 19 Abs. 2 S. fordere entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als 8 - 6 - zusätzliche Voraussetzung, dass die einzelnen Entnahmestellen elektrisch durch Schalthandlung miteinander verbunden werden könnten. Gefordert werde lediglich eine elektrische Verbindung innerhalb der Abna hmestelle, die aufgrund der räumlich und physikalisch zusammenhängenden Straßenbeleuchtungsa n- lage vorliegend gegeben sei. Schließlich seien auch die Parteien über Jahre hinweg davon ausgegangen, dass es sich bei der Straßenbeleuchtungsanlage um eine Abnahm estelle im Sinne des immerhin bereits seit dem 1. April 2002 geltenden § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG handle , und hätt en entsprechend abg e- rechnet. II. Diese Beurteilung hält revisions recht licher Nachprüfung im Ergebnis stand ; die Revision ist daher zurückzuweis en . Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Za h- lung eines weite ren Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 4 KWKG verne int. D enn d er von der Beklagten für den Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage in S . gelieferte Strom w ird von der in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG vorgeseh e- nen - und von den Übertragungsnetzbetreibern bereits vorab im Rahmen des horizontalen Belastungsausgleichs nach § 9 Abs. 2, 3 KWKG bei Bemessung des variablen KWK - Zuschlags gesondert zu berücksichtigenden - Be lastung s- begrenzung erfasst . Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG, nach dem sich für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt, das Netznutzungsentgelt für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüg e aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde erhöhen darf, sind entgegen der Auffassung der Revision hier gegeben . B ei der Be mess ung des vertikalen Ausgleichsanspruchs nach § 9 Abs. 4 KWK G kann deshalb für die bei dem Betrieb der Straßenbeleuchtungsanlage 9 10 11 - 7 - angefallene und 100.000 kWh übersteigende Strommenge nicht wie von der Klägerin mit ihrem Zahlungsbegehren geltend gemacht - der volle (variable) KWK - Zuschlag , sondern nur der in seiner Höhe begrenzte feste Zuschlag von 0,05 Cent je Kilowattstunde angesetzt werden ( vgl. dazu Büdenbender/Rosin, KWK - AusbauG, 2003, § 9 Rn. 209; Weißenborn in Nill - Theobald/Weißenborn, Neuere Entwicklungen zur KWK - Förderung, 2. Aufl., S. 287; zur Be rechn ung d es Ausgleichsanteils Salje, KWKG 2002, 2. Aufl., § 9 Rn. 90 ff.). 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unangegri f- fen davon ausgegangen, dass der Begriff des Letztverbrauchers in Anlehnung an § 3 Nr. 25 EnWG 2005 zu bestimmen ist , der auf den Endkundenbegriff in Art. 2 Nr. 9 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizität s- binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/ 9 2/EG (ABl. Nr. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37) zurückgreift, letztlich aber nur ein im Energieversorgung s- recht seit langem bestehendes Begriffsverständnis wiedergibt . Danach sind in Abgrenzung zu Beziehern von Strom zu dem Zweck, diesen an Dritte weiterz u- leiten Letztverbrauche r alle natürlichen oder juristischen Personen, die Ene r- gie für den Eigenverbrauch kaufen (näher dazu Salje, aaO Rn. 41 , 122 mwN) , so dass auch die Stadt S . als juristische Person des öffentlichen Rechts bei dem hier für den Eigenverbrauch bezogene n Strom als Letztverbraucher im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG anzusehen ist . Weitere Anforderungen an diese Letztverbrauchereigenschaft stellt § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht. Anders als etwa § 9 Abs. 7 Satz 3 KWKG, der die darin beschriebene Privilegi erung auf diejenigen Letztverbraucher b eschränkt, die Unternehmen des p roduzierenden Gewerbes sind, hat der Gesetzgeb er, wie auch im Gesetzgeb ungsverfahren deutlich geworden ist (vgl. BT - Drucks. 14/8059, S. 15), bei Zubilligung der in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWK G aufgestellten Belastungsgrenze nur auf die Eigenschaft des Strombeziehers als Letztve r- braucher und dessen näher beschriebenen Großverbrauch ab gestellt , ohne 12 13 - 8 - daran weitere qualitative Anforderungen wie die Zuordnung zu einer durch e i- nen bestimmten Ver brau chs zweck geprägten Kundengruppe oder d ie Effizienz des Stromeinsatzes zu knüpfen (Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 192 ; Bro dowski, Der B elastungsausgleich im Erneuerbare - Energien - Gesetz und im Kraft - Wärme - Kopplungsgesetz im Rechtsvergleich, 2007, S. 213 ). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht die Straßenbeleuc h- tungsanlage der Stadt S . auch als eine einzige Abnahmestelle im Sinne des § 9 Abs. 7 Sat z 2 KWKG angesehen. a) Anders als die Revision meint , kann für die Auslegung d es Begriffs de r Abnahmestelle nicht , jedenfalls nicht unmittelbar , auf die im Erneuerbare - Energien - Gesetz enthaltene n Legald efinition en zurückgegriffen werden . D a- nach sind elektrischen Einrichtungen des Unterneh mens auf einem Betriebsgelände, das über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz des Netzbetreibers e- elekt rischen Einrichtungen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich a b- geschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere En t- 41 Abs. 4 EEG 2012) , zu verstehen. Schon das Ber ufungsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die in das Erneuerbare - Energien - Gesetz aufgenommenen Definitionen Unternehmen des produzierenden Gewerbes be treffen und deshalb mit ihren konkret unterne h- mensbezogenen Definitionsteilen für den allgemein auf Stromlieferungen an Letztverbraucher bezogenen Begriff der Abnahmestelle des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht uneingeschränkt taug lich sind . Noch deutlich er gegen die von der Revision befürwortete unmittelbare Heranziehung der im Erneuerbare - Energien - Gesetz au fgestellten Legaldefinitionen , namentlich derjenigen des § 41 Abs. 4 EEG 2012, spricht aber , dass diese schon nach ihrer zeitlichen 14 15 16 - 9 - Entstehung dem zuvor bereits geschaffenen § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG nicht als Vorbild dienen konnten und auch sonst nicht auf e in gemeinsames Vorbild z u- rückgreifen, welches den Rückschl uss auf ein in allen Punkten übereinsti m- mendes Begriffsverständnis des jeweiligen Gesetzgebers gestatten könnte . aa) Der Begriff der Abnahmestelle hat erstmals über Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare - Energien - Gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1459) in eine m neu geschaffenen § 11a EEG Eingang in dieses G e- setz gefunden . Dadurch ist die Möglichkeit eine r Begrenzung der ausgleich s- pflichtigen Strommenge für Unternehmen des pro duzierenden Gewerbes eing e- führt worden , bei denen der Stromverbrauch an einer Abnahmestelle 100 G i- gawattstunden überstiegen hat. Legaldefiniert worden ist der Begriff der A b- nahmestelle in der vorstehend wiedergegebenen Weise allerdings erst in der nachfolg enden Legislaturperiode durch § 16 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004, ohne dass der Gesetzgeber dabei auf ein außerhalb dieses Gesetzes bereits in b e- stimmter Weise bestehendes Begriffsverständnis verwiesen hat (vgl. BT - Drucks. 15/2327, S. 40; 15/2864, S. 51). bb) Mit der unabhängig hiervon durch das zeitlich vorausgehende Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft - Wärme - Kopplung vom 19. März 2002 ( BGBl. I S. 1092 ) ges chaffenen Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG sollte sichergestellt werd en, dass keine unbillige Bela s- tung stromintensiver Abnehmer mit KWK - Umlagen erfolgt (BT - Drucks. 14/7024, S. 9; 14/8059, S. 15) . D er Gesetzgeber wollte auf diese Weise für Letztverbra u- cher mit eine r jährlichen Stromverbrauch smenge von mehr als 100.000 kWh j e Abnahmestelle - zunächst waren 30.000 kWh vorgesehen - eine mögliche E r- höhung d er Stromkosten durch Beaufschlagung mit Netznutzungsentgelten b e- grenzen . I n den Gesetzesmaterialien ist ausgeführt, dass diese Schwelle an die Regelung in § 2 Abs. 7 der Konze ssionsabgabenverordnung angelehnt sei und der Typisierung der betroffenen Unternehmen diene (BT - Drucks. 14/7024, S. 14). Der in Bezug genommene § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenveror d- 17 18 - 10 - nung in der maßgeblichen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Konzessionsabgabenverordnung vom 22. Juli 1999 (BGBl. I S. 1669 ; im Fo l- genden KAV ) wiederum knüpft für die von ihm verfolgte konzessi onsabgabe n- rechtliche Abgrenzung von Lieferungen an Tarifkunden und preislich begünsti g- ten Stromlieferungen aufgrund von Son derkundenverträge n unter anderem an einen Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh an und bestimmt zugleich , dass dabei auf die Belieferung der einzelnen Betriebsstätte oder Abnahmestelle abzustellen ist , ohne diese Begriffe selbst zu definieren. cc) Ber eits dieser zeitliche Ablauf und der Hinweis auf die in der Konze s- sionsabgabenverordnung enthaltene Regelung zeig en , dass zur Klärung des Abnahmestellenbegriffs des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes nicht , jedenfalls nicht unmittelbar , auf die erst mit erhebli chem zeitlichen Abstand nachgefolgten und auf eine spezielle Fallgestaltung zugeschnittenen Legaldefinitionen der E r- neuerbaren - Energien - Gesetze zurückgegriffen werden kann (vgl. BVerwG, VIZ 2000, 162) . Denn es sind keine Anhaltspunkte da für ersichtlich, da ss der G e- setzgeber bei Schaffung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG diesen Begriff schon g e- nau im Sinne der späteren Legaldefinitionen des E rneuerbare - Energien - Gesetzes verstanden hätte . Dies gilt insbesondere für die erst viele Jahre sp ä- ter geschaffene Legaldefi nition des von der Revision als maßgeblich anges e- henen § 41 Abs. 4 EEG 2012, durch den die bisherigen Legaldefinitionen der Abnahmestelle ohne nähere Erläuterung in den Gesetzesmaterialien (vgl. BT - Drucks. 17/6071, S. 84 f. ) jedenfalls auf den ersten Blick einschränkend auf das Erfordernis eines physikalischen Zusammenhangs zwischen den d ie Abnahm e- stelle ausmachenden elektrischen Einrichtungen hin konkretisiert worden sind . b) Fehlt es danach a n zureichenden Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Ges etzgeber des Kraft - Wärme - Kopplungsgesetzes für die Besti m- mung des Begriffs der Abnahmestelle an gesetzliche Definitionen in anderen Gesetzen - hier die zeitlich nachfolgenden Legaldefinitionen des Erneuerbare - Energien - Gesetzes - angeknüpft hat, ist dessen Bedeutung offen und nach al l- 19 20 - 11 - gemeinen Regeln durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BSG, NJW 2010, 2539, 2540). Diese Auslegung ergibt, dass die im Streit stehende Straßenbeleuc h- tungseinrichtung als eine einzige Abnahmestelle anzusehen ist. aa) Nach seinem W ortsinn lässt der Begriff der Abnahmestelle allerdings mehrere Deutungen zu. Technisch ist eine Abnahmestelle durch die Verbi n- dung der Leitung des Netzbetreibers zum Verbraucher und die Übernahme de s gelieferten Stroms durch die Kundenanlage im Sinne einer Kuppelstelle g e- kennzeichnet , über die der fließende Strom durch einen Zähler gemessen wird ( Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 188). Wirtschaftlich gesehen kann eine Abna h- mestelle aber auch die Stromentnahmepunkte aus dem Netz zusammenfassen, die in einem räumlic h zusammenhängenden, vom Letztverbraucher für dieselbe wirtschaftliche Betätigung oder denselben Verbrauchszweck genutzten Areal liegen (Weißenborn, aaO S. 292 f.; Säcker/Topp, Berliner Kommentar zum Energierecht, 2. Aufl., § 9 KWKModG Rn. 4 1 ; Salje, aaO Rn. 161 f. ; ähnlich Büdenbender/Rosin, aaO Rn. 190 ; Heitling, Förderung der Kraft - Wärme - Kopp - lung zwischen Umweltpolitik und Bestandsschutzinteressen, 2004, S. 208 ). I n einem solchen standortbezogenen weiten Sinn hat der Gesetzgeber den Begriff der Abnahme stelle bei Schaffung des § 16 Abs. 4 EEG 2004 verstanden . E r wollte dabei nicht auf die einzelne Kuppelstelle zwischen Netz und Betrieb a b- stellen, sondern eine wertende Zusammenfassung aller an einem Betrieb s- grundstück vorhandenen Verbindungsstellen als ma ßgeblich ansehen, um technischen Zwängen Rechnung zu tragen (BT - Drucks. 15/2327 , S. 40 ; ähnlich die VDN - Verfahrensbeschreibung zur Umsetzung des KWKG, VersorgW 2002, 133, 137 ). bb) D er vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG verfolgt e Zweck, durch eine Beschränkung der KWK - Abgabenlast bei jährlich über 100.000 kWh hinausgehenden Mengen an abgenommenem Strom sicherzustellen, dass keine unbillige Belastung stromintensiver Abnehmer e r- 21 22 - 12 - folgt (BT - Drucks. 14/7024, S. 9; 14/8059, S. 15), spri cht f ür letztgenannte , von technische n Gesichtspunkte n losgelöste wertende wirtschaftliche Sichtweise . (1) Die an die Überschreitung einer bestimmten Jahresv erbrauchsmenge anknüpfende Regelung zielt darauf ab, für den durch diesen Jahresverbrauch geken nzeichneten Großabnehmer eine O bergrenze einzuführen , ab der die Belastung des Strombezugs mit Ausgleichszahlungen wegen Unbilligkeit ged e- ckelt wird . Dieser in erster Linie personelle Bezug, der durch die Überschreitung einer bestimmten Jahresverbrauchsmen ge und durch eine ab dieser Grenze vom Gesetzgeber für unbillig erachtete Belastung mit dem vollen KWK - Zuschlag gekennzeichnet ist, ist zwar dahin eingeschränkt worden , dass für die Überschreitung der Belastungsgrenze nicht der gesamte Jahresverbrauch des Abnehmers maßgeblich sein soll te , sondern dass die Großverbrauch s grenze auf die jeweil ige Abnahmestelle bezogen worden ist und damit einen räuml i- chen Bezug aufweisen muss. Das hat jedoch keinen technischen, sondern e i- nen gesamtwirtschaftlichen Hintergrund. Zweck d i es es vom Gesetzgeber hergestellten räumlichen Bezuges bei der Bestimmung der Großverbrauchereigenschaft ist es, eine ungeachtet ve r- sorgungstechnischer Zweckmäßigkeitserwägungen unabsehbare und Manip u- l a tionen zugängliche Ausweitung des Kreises der Begünstigten zu Lasten der nicht begünstigten Letztverbraucher zu unterbinden . Das erschließt sich aus dem Verweis der Gesetzesbegründung auf § 2 Abs. 7 KAV, der eine vergleic h- bare Lokalisierung der Verbrauchsmenge vor aussetzt , ab der ein Großabne h- mer zum Kreis der konzessionsabgabenrechtlich begünstigten Sonderabne h- mer gerechnet werden kann. Der Sinn dieser auf die jeweilige Betriebsstätte oder Abnahmestelle bezogenen Lokalisierung wird nämlich in den Materialien dahin erläutert n Nachfrage für mehrere Betriebsstätten oder Abnahmestellen (z.B. Filialketten) [ ] der Verbrauch an der einzelnen B e- triebsstätte oder Abnahmestelle und nicht der Lieferumfang des gebündelten - Drucks. 358/99, S. 6). Damit soll verhindert 23 24 - 13 - werden, dass etwa durch die Bündelung des Bedarfs für mehrere unselbststä n- dige Betriebsstätten eines Unternehmens auf diese Lieferung en nur noch die niedrigeren Konzessionsabgaben für Sonderkunden hätten gezahlt werden müssen, obwohl die B elieferung jeder Betriebsstätte für sich die Zahlung der höheren Konzessionsabgaben für Tarifkunden ausgelöst hätte (Säcker/Kermel, aaO, Anh. § 48 EnWG / § 2 KAV Rn. 65 ; vgl. ferner Salje, aaO Rn. 162 f. ). (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Festlegung der in § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG beschriebenen Belastungsgrenze nicht nur die genannten und zu Lasten der übrigen Letztverbraucher gehenden Bündelungs möglichke i- ten (dazu näher Salje, aaO Rn. 164 ff.) zur Erlangung der gewährten Vergünst i- gung versc hließen, sondern - trotz Lokalisierung des (Groß - )Verbrauchsge - schehens auf einen einheitlichen örtlichen Verbrauchszweck an einem b e- stimmten Standort - den räumlichen Bezug der Jahresverbrauchsmenge noch durch zusätzliche Anforderungen an die Abnahmestell e hätte einengen wolle n , bestehen nicht. Das gilt umso mehr, als allgemein bekannt ist , dass gerade Großverbraucher schon aus Gründen der Versorgungssicherheit an ihren B e- triebsstätten regelmäßig über mehrere Kuppelstellen zum Netz oder sogar über mehrere selbständige Versorgungskreise verfügen (vgl. BT - Drucks. 15/2327 , S. 40) . Es liegt deshalb fern, d ass der Gesetzgeber jede einzelne Kuppelstelle oder jeden sonst isoliert vom Netz zu versorgenden Stromkreis ungeachtet ei - nes mit denselben in räumliche m Zusammenhang verfolgten einheitlichen Ve r- sorgungszwecks jeweils als gesonderte Abnahmestelle hätte behandeln und die erstrebte , dann aber vielfach leerlaufende Entlastung erst ab eine m Jahres - verbrauch von mehr als 100.000 kWh je Kuppelstelle hätte eingre ifen lassen wolle n ( vgl. Büdenbender/Rosin, aaO; Säcker/Topp, aaO ; Heitling, aaO S. 207 ). Vielmehr ist im Ergebnis übereinstimmend mit den späteren Erwägungen des Gesetzgeber s bei Schaffung des in ähnliche Richtung zielenden § 16 EEG 2004 ( vgl. BT - Drucks . 15/2327, S. 40) - für die Bestimmung des Begriffs der 25 26 - 14 - Abnahmestelle in § 9 Abs. 7 KWKG eine wertende Zusammenfassung aller an einer Kundenanlage vorhandenen Verbindungsstellen geboten , die technische Zwänge und Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt un d sich insbeson - dere maßgeblich an den genannten wirtschaftlichen Erwägungen orientiert . Bei Zugrundelegung dieser Sichtweise sind mithin alle diejenigen Stromentnahme - punkte aus dem Netz zu einer einzigen Abnahmestelle zusammen ge fasst, die in einem räum lich zusammenhängenden, vom Letztverbraucher für dieselbe wirtschaftliche Betätigung oder den denselben Verbrauchszweck genutzten Areal liegen (Weißenborn, aaO; Säcker/Topp, aaO; Salje, aaO; ähnlich Büden - bender/Rosin, aaO ; Heitling, aaO S. 2 08). cc) Hieran gemessen ist die von der Beklagten versorgte Straßenbe - leuchtungsanlage als eine einzige Abnahmestelle anzusehen ( aA, aber ohne nähere Begründung Weißenborn, aaO S. 293 ). Die Straßenbeleuchtungsan - lage , die sich nach den unangegriffenen Feststellung en des Berufungsgerichts gitternetzförmig über alle öffentlichen Straßen und Wege des Stadtgebiets er - streckt, um über 480 Netzverknüpfungspunkte die in deren räumlicher Nähe angeschlossenen Leuchten mit Strom zu versorgen, befindet sich innerhalb des räum lich zusammenhängenden Wegenetzes der Stadt S . , das auf diese Weise ein funktional einheitliches Verbraucherareal bildet . Denn m it dem j e- weils über die Entnahmepunkte entnommenen Strom verfolgt die Stadt allein den Zweck, die Straßenbeleuchtung i n ihrem Stadtgebiet als einem in sich ge - schlossenen Verbrauchsg ebiet mit Strom zu versorgen . Dass dies technisch auch auf anderem Wege, namentlich durch eine Einspeisung über eine einz ige Netzv erbindung etwa mittels einer in sich geschlossenen Ringleitung m öglich gewesen wäre, nimmt der gewählten technischen Ausg estaltung der im Streit stehenden Stromentnahme deshalb bei der gebotenen wertenden Sichtweise 27 - 15 - nicht den für die Annahme einer Großverbrauchereigenschaft der Stadt S . im Sinne des § 9 Ab s. 7 Satz 2 KWKG maßgebenden räumlichen und wirt - schaftlichen Funktionsz usammenhang (vgl. Büdenbender/Rosin, aaO; Heitling, aaO). Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.04.2011 - 14c O 287/10 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2012 - VI - 2 U (Kart) 4/11 -
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