BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 88/13 Verkündet am: 16. Juli 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 242 Ba; ARB § 15 Abs. 2 1. Gibt der Rechtsschutzversicherer bei einer Versicherung für fremde Rechnung zugunsten des Versicherten eine Deckungszusage ab, legt er sich hinsichtlich se i- ner Leistungs pflicht auf diesen fest. Bei einer Zahlung an den Versicherungsne h- mer verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, wenn er sich auf dessen gleichermaßen bestehende Verfügungsbefugnis beruft. 2. Verlangt der Versicherte Befreiung von einer H onorarverbindlichkeit gegenüber seinem Rechtsanwalt, erbringt der Rechtsschutzversicherer mit einer Zahlung an den Versicherungsnehmer nicht die nach den ARB geschuldete Leistung, so dass keine Erfüllung eintreten kann. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 - LG Stendal AG Burg - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt un d den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2014 für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 2 des Lan d- gerichts Stendal vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist ehemaliger Geschäftsführer einer GmbH, die bei der Beklagten einen Rechtsschutzversicherungsvertrag unterhielt. Er begehrt als mitversicherte Person Versicherungsleistungen. Die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen fü r die Rechtsschut z- versicherung (AR B) sehen in § 15 Abs. 2 vor, dass für mitversicherte Personen die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß gelten, der Versicherungsnehmer jedoch widersprechen kann , wenn eine andere mitversicherte Perso n als sein ehelicher /einge - tragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. 1 2 - 3 - Über das Vermögen der GmbH wurde das Insolvenzverfahren e r- öffnet. Es kam zur Einleitung strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und andere Mitarbeiter der GmbH. Am 9. Dezember 2008 e r- teilte die Beklagte eine Deckungszusage hinsichtlich eines " Straf - bzw. Bußgeldverfahrens " für die 1. Instanz und bat den vom Kläger beauftra g- ten Anwalt dabei ausdrücklich : "Namens und im Auftrag unseres Vers i- Interessen wahrzuneh men". Der Insolvenzverwalter der GmbH forderte die Beklagte am 18. Mai 2011 fernmündlich zur Auskehrung sämtlicher Erstattungsbeträge an die Insolvenzmasse auf. Am 18. Oktober 2011 stellte der Verteidiger des Klägers für seine Leis tungen im Zeitraum 20. November 2008 bis 18. O k- Rechnung. Vorausgegangen war eine Anfrage des Verteidigers zu einem Stundenhonorarsatz, die die Beklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 be antwortet hatte ; darin hatte sie erklärt, der Vereinbarung des gewünschten Stundenhonorars zuzustimmen und "einer detaillierten G e- bührenrechnung gegenüber unserer Versicherungsnehmerin entgegen [ zu sehen ]" . Auf die Honorarnote des Verteidigers hin teilte die Beklagte am 29. November 2011 mit, bedingun gsgemäß eintrittspflichtig zu sein haben; der Verteidiger des Klägers wurde aufgefordert, seine Ansprüche zur Tabelle anzumelden. Die Parteien streiten darüber, ob dieser Zahlung E rfüllungswirkung zukommt. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als mitversicherte Pe r- son durch die Regelung des § 15 Abs. 2 ARB verfügungsberechtigt sei und die Insolvenz der GmbH hieran nichts geändert habe. Einen Wide r- 3 4 5 - 4 - spruch des Insolvenzverwalters i.S . d es § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB habe es nicht gegeben. Die Zahlung der Beklagten an den Insolvenzverwalter habe daher keine schuldbefreiende Wirkung gehabt. Die Beklagte macht geltend, dass durch die Insolvenz die de r Versicherungsnehmer in z u- stehende Verfügun gsbefugnis auf den Inso lvenzverwalter übergegangen und deshalb seinem Zahlungswunsch zu entsprechen gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Teilsumme aus der Honorarfo rderung seines Verteidigers verurteilt. Hiergegen richte t sich die Revision der Beklagten . Entscheidungsgründe: Die Revision bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgef ührt, dass der Zahlung der B e- klagten keine Erfüllungswirkung zuko mme. Der Kläger sei gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB aktivlegitimiert. Ihm stehe aus § 44 Abs. 1 VVG das materielle Verfügungsrecht über die Forderung zu. § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 15 ARB abbedungen. Zwar habe der Versicherungsnehmer nach § 45 VVG das formel le Verfügungsrecht, das nach dessen Insolvenz der Insolvenzverwalter ausübe. § 15 Abs. 2 ARB stelle aber die mitversiche r- te Person dem Versicherungsnehmer gleich. Dies führe dazu, dass das formelle Verfügungsrecht gemäß § 45 Abs. 1 VVG und damit die Einzi e- hungsbefugnis dem Versicherten so lange zustehe, wie kein Widersp ruch des Versicherungsnehmers ausgeübt worden sei; erst mit seinem Wide r- 6 7 8 - 5 - spruch er lange Letzterer die Verfügungsbefugnis. Ein derartiger Wide r- spruch liege nicht vor. Die vom Insolvenzverwalter abgegebene Erkl ä- rung habe nicht zum Inhalt gehabt, keine weitere Kostenübernahme durch die Beklagte herbeizuführen. Sie habe vor dem Hintergrund der vom Insolvenzverwalter vertretenen Auffassung, dass der Schuldbefre i- ungsanspruch der mitversicherten Perso n in die Insolvenzmasse falle, lediglich die Forderung zur Masse ziehen wollen. Ohne Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB existiere kein wide r- streitendes Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters. II. Das Berufungsurteil hält rec htlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. Allerdings ergibt sich die fehlende Erfüllungswirkung der von der Beklagten an den Insolvenzverwalter geleisteten Zahlung nicht aus der im Berufungsurteil gegebenen Begründung fehlender Verfügungsbefu g- nis des Versich erungsnehmers (hierzu unter 1). Das angefochtene Urteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Einer wirksamen Er füllung steht zum einen das Verbot widersprüchlichen Ve r- haltens in Bezug auf die zu Gunsten des Klägers erklärte D eckungsz u- sage entgegen (hierzu unter 2). Zum anderen war die Leistung der B e- klagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbind lichkeit gegenüber se i- nem Verteidiger gerichtet (hierzu unter 3) . 1. a) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich allein durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers an der materiellen Rechtsposition des Versicherten nichts ändert. 9 10 - 6 - Die hier abgeschlossene Versicherung für fremde Re chnung ist nach §§ 44, 45 VVG gekennzeichnet durch die Spaltung der materiellen Inhaberschaft der Rechte aus dem Versicherungsvertrag beim Versiche r- ten und der formell - materiellen Befugnis des Versicherungsnehmers, sie gerichtlich geltend zu machen und übe r sie zu verfügen (Rixecker in R ö- mer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 44 Rn. 1). Die Insolvenz des Versich e- rungsnehmers beeinträchtigt die Recht s position des Versicherten nicht , da der Anspruch auf die Versicherungsleistung nicht zur Insolvenzmasse des Versicherun gsnehmers, sondern der des Versicherten gehört (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 11; Hübsch in Schwintowski/Bröm - mel meyer, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 11 ; Kisch, Handbuch des Privatvers i- cherungsrechts Band 3 S. 484). Bei der Insolvenz des Versicherun g s- nehmers kommt es lediglich zu einer Änderung hinsichtlich der Verf ü- gungsberechtigung; diese steht nunmehr dem Insolvenzverwalter zu (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 27; Hübsch in Schwi n- to w ski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15; vgl. OLG Hamm NZV 1996, 412). b) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Ausl e- gung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter habe keinen Wide r- spruch i.S. d es § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB erklärt. Die tatrichterliche Auslegung der Erklärung des Insolvenzverwa l- ters ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob Verstöße gegen anerkannte Auslegungsregeln, Verfahrensvorschriften, Denkg e- setze oder Erfahrungssätze vorliegen und ob der Tatrichter sich mit dem Verfahrensstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat 11 12 13 - 7 - (Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - IV ZR 207/13, juris Rn. 12 m.w.N.). Das Berufungsgericht hat das Zahlungsverlangen des Insolven z- verwa lters vor dem Hintergrund dessen vorgerichtlich geäußerte r Rechtsauf fassung, dass die Versicherungsleistung in die Insolvenzma s- se falle und daher an ihn auszukehren sei, gewür digt und dahingehend die Erklärung eines Widerspruchs im Sinne der Ausübung eines entspr e- chenden Gestaltungsrechts verneint. Gegen diese Auslegung is t revis i- onsrechtlich nichts zu erinnern . c) Unzutreffend ist allerdings die Auslegung des Berufungsg e- richts, § 15 Abs. 2 ARB statuiere bis zur Erklärung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer eine alleinige Verfügungsbefugnis des Versicherten. aa) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sin nzusamme n- hangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichke i- ten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezia l- kenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Allgemeine Vers i- cherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist dabei vom Wortlaut auszugehen. Der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, VersR 20 13, 995 Rn. 10 m.w.N.). Liegt - wie hier - eine Versicherung zugunsten Dritter vor, so kommt es daneben auch auf die 14 15 16 - 8 - Verständnismöglichkeiten durchschnittlicher Versicherter und ihre Int e- ressen an (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 - IV ZR 127/12, juris Rn . 13; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 233/11, VersR 2013, 853 Rn. 40 m.w.N.) bb) Beide durchschnittliche r Versicherungsnehmer und durc h- schnittliche r Versicherte r werden der F ormulierung in § 15 Abs. 2 Satz 1 ARB, für mitversicherte Personen gelte n die den Versicherung s- nehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß, zunächst entnehmen, dass die mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer wenn auch nicht vollständig, so doch grundsätzlich gleichgestellt ist und folglich denselben Versicherungsschutz genießt. § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB offe n- bart, dass diese Gleichstellung mit dem Wi derspruch des Versicherung s- nehmers endet, soweit nicht ein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt. So lange diese Gleichstellung best eht, werden Versicherungsnehmer u nd Versicherte die mitversicherte Person als zur eigenständigen Geltendmachung des Rechtsschutzes berechtigt ans e- hen. § 15 ARB wird dementsprechend weithin als Abbedingung des § 44 Abs. 2 VVG verstanden (Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 15 ARB 2008/II Rn. 2; Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt sich der Klausel jedoch nicht entnehmen, dass der Versicherte bis zum Widerspruch nach § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB unter Ausschluss der Verfü gungsbefugnis des Versicherungsnehmers allein verfügungsberechtigt sein soll (Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 44 Rn. 38). Der Wortlaut der Bestimmung spricht gegen einen derart weiten Umfang der Rechtsposition des Vers i- cherten. § 15 Abs. 2 ARB bringt nicht zum Ausdruck, dass der Versiche r- te hinsichtlich des Versicherungsschutzes an die Stelle des Versich e- 17 18 - 9 - rungsnehmers treten soll, sondern ordnet lediglich die sinngemäße A n- wendung der den Versicherungsnehm er betreffenden Bestimmungen an; eine so weitgeh ende Beschränkung der Rechtsstellung des Versich e- rungsnehmers läge nicht in dessen Interesse. Zudem können beim durchschnittliche n Versicherungsnehmer und beim durchschnittlichen Versicherten im Allgemeinen keine Rechtskenntnisse vo rausgesetzt we r- den ( Sena tsurteil vom 21. April 1999 - IV ZR 192/98 , BGHZ 141, 214, 217 ) . Sie werden ein alleiniges Verfügungsrecht des Versicherten zu r Wahrung seiner Interessen im Insolvenzfall des Versicherungsnehmers nicht in Betracht ziehen . D ifferenzierte insolvenzrechtliche Überlegungen etwa zu Ersatzaussonderung en oder zu Masseschuld en (vgl. Hübsch in Schwintowski/Brömmelmeyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15 m.w.N.) sind ihnen fremd . cc) Es kann dahinstehen, wie sich die bis zum Widerspruch des Versicherungsnehmers nebenein ander bestehenden Verfügungsbefu g- nisse von Versicherungsnehmer und Versicherten im Konfliktfall einander widersprechender Verfügungen zueinander verhalten (für die Geltung des Prioritätsprinzips: Brand in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 45 Rn. 9; Prölss/Klimk e in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 45 Rn. 7; Kisch, Han d- buch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 510 f.; für einen Vorrang der Verfügung des Versicherten: Koch in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 44 Rn. 37; Sieg in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. §§ 7 5, 76 Rn. 37; Nießen, Rechtswirkungen der Versicherung für fremde Rechnung unter besonderer Berücksichtigung des Innenverhältnisses zwischen Vers i- chertem und Versicherungsnehmer, 2004 S. 87). Eine Verfügung des Klägers gibt es nicht. Unter einer Verfügung ist ein Rechtsgeschäft zu verstehen, durch das der Verfügende auf ein Recht unmittelbar einwirkt, es also entweder auf einen Dritten überträgt oder mit einem Recht bela s- 19 - 10 - tet oder das Recht aufhebt oder es sonst wie in seinem Inhalt ändert (BGH, Urteil vom 2 4. Oktober 1979 - VIII ZR 289/78, BGHZ 75, 221, 226). Das allein hier in Betracht kommende bloße Zahlungsverlangen durch den V erteidiger des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht . 2. Eine Erfüllungswirkung scheitert aber daran , dass sich die B e- kla gte durch ihre Deckungszu sage dazu verpflichtet hat, allein zu Gun s- ten des Klägers als mitversicherte r Person zu leisten. Unter dem G e- sichtspunkt des widersprüchlichen Verhalte ns ist es ihr daher gemäß § 242 BGB verwehrt, sich gegenüber dem Kläger auf die nach den ARB bestehende Verfügungsbefugnis de r GmbH, die auf den Insolvenzverwa l- ter übergangen ist, z u berufen. a) Mit der Deckungszusage bestätigt der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall. Sie stellt die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorg e- hen dar und ist daher von wesentlicher Bedeutung (OLG Koblenz VersR 2011, 791). Deshalb wird die Deckungszusage nach allgemeiner Me i- nung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet (OLG Braunschweig r+s 2013, 435; OLG Koblenz VersR 2011, 79 1; KG VersR 1997, 1352; Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 28. Aufl. § 17 ARB 2008/II Rn. 10) und nach teilweise vertretener Auffassung - noch weitergehend - mit denen er rechnen musste (OLG Stuttgart ZfSch 2008, 650; OLG Köln r+s 2001, 248; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 R n. 85; van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 1 Rn. 18). Die Deckungszusage erzeugt einen Vertrauensta t- bestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des 20 21 - 11 - Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu beruf en (vgl. Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB § 17 Rn. 85, 88). Die Auslegung der Deckungszusage richtet sich nach §§ 133, 157 BGB (KG VersR 1997, 1352). Zwar ist die Auslegung von privatrechtl i- chen Willenserklärungen grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Das Revisionsgericht kann aber die vom Berufungsgericht unterlassene Au s- legung selbst nachholen, wenn - wie hier - die erforderlichen Festste l- lungen getroffen und keine weiteren zu erwarten sind (BGH , Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96 , NJW 1998, 1219 unter 3 m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12, VersR 2014 , 98 Rn. 56). b) Die Deckungszusage hat die Beklagte in ihrem Schreiben vo m 9. Dezember 2008 an den Verteidiger des Klägers erteilt , in dem sie bat, n ame ns und im Auftrag des Versicherten dessen rechtliche Interessen wahrzunehmen. Hiermit bestätigte s ie ihre Leistungspflicht für den vom Verteidiger des Versicherten geltend gemachten Versicherungsfall. Die auf diese Weise erfolgte Konkretisierung erfasst hi er ebenso die Recht s- stellung der mitversicherten Person. Bei der Leistungsprüfung des Vers i- cherers bedeutet das Widerspruchsrecht des § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB nicht, dass der Versicherer verpflichtet wäre, nach der Deckungsanfrage eines Mitversicherten die Z ustimmung des Versicherungsnehmers einz u- holen; er darf vielmehr nach der von ihm selbst gestellten Bedingung d a- von ausgehen, dass die Deckungsanfrage regelmäß ig mit dem Einve r- ständnis des Versicherungsnehmers erfolgt (Harbauer/Cornelius - Winkler, Rechtsschu tzversicherung 8. Aufl. § 15 ARB 2000 Rn. 19). Aus Sicht des Erklärungsempfängers bedeutet die Deckungszusage nicht nur, dass der 22 23 - 12 - Versicherte unter den Versicherungsschutz fällt. Sie besagt auch, dass der Versicherer gerade den Versicherten von dessen Hono rarverpflic h- tung gegenüber dem v on ihm beauftragten Anwalt frei stellen will und er sich daher - bis zur Erklärung eines Widerspruchs durch den Versich e- rungsnehmer gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 ARB - auf den Versicherten als verfügungsberechtigte Person festlegt . Damit wurde das Vertrauen des Klägers begründet, dass die Beklagte seine Kosten der Mandatierung wirtschaftlich tragen wird. Da die Insolvenz des Versicherungsnehmers die materielle Berechtigung des Versicherten nicht tangiert, kann dieser Umstand den Ve rsicherer nicht berechtigen, von seiner Deckungszusage zu Gunsten des Versicherten abzurücken. Wegen der ze ntrale n Bedeutung der Deckungszusage kann der Versicherer diese nur unter bestimmten Voraussetzungen beseitigen. Erst wenn sich im Nachhinein he rausstellt, dass es Gründe für eine Lei s- tungsverweige rung gibt, kann der Versicherer die Deckungszusage w i- derrufen und das deklaratorische Schuldanerkenntnis kondizieren (Har - bauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 17). Daher reich t es für den Widerruf der Deckungszusage nicht aus, dass die Beklagte rund 1 ¾ Jahre nach der Deckungszusage bei ihrem gegenüber dem Anwalt des Versicherten erklärten Einverständnis zu einem b e- stimmten Stundenhonorar erklärt, "einer detaillierten Gebührenr echnung gegenüber unserer Ve rsicherungsnehmerin entgegen[zuse hen]". Auch wenn diese Erklärung nicht mehr auf den Versicherten, sondern auf die Versicherungsnehmerin abstellt , kann sie nicht als Widerruf der D e- ckungszusage vom 9. Dezember 2008 verstanden we rden . c) Die Generalklausel des § 242 BGB verbietet widersprüchliche s Verhalten, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entsta n- 24 25 - 13 - den ist oder wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwi d- rig erscheinen lassen ( BGH, Urteil e vom 15. N ovember 2012 - IX ZR 103/11, NJW - RR 2013, 757 Rn. 12; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, NJW - RR 2013, 1057 Rn. 46; vom 16. März 2005 - VIII ZR 14/04, MDR 2005, 858; vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 , NJW - RR 2005, 415 unter IV; Erman/Hohloch, BGB 13. A ufl. § 242 Rn. 106; Palandt/Grüne - berg, B GB 73. Aufl. § 242 Rn. 55; Pfeiffer, jurisPK - BGB 6. Aufl. § 242 Rn. 56 ff. jew eils m.w.N.) . So ist es hier. Die Beklagte hat sich wie vo r- stehend ausgeführt durch ihre Deckungszusage hinsichtlich der Lei s- tungspfl icht auf den Kläger festgelegt. Sie ist deshalb gemäß § 242 BGB daran gehindert, sich ihm gegenüber auf di e nach den AR B bestehende Verfügungsbefugnis de r GmbH als Versicherungsnehmerin, die auf den Insolvenzverwal ter übergegangen ist, zu berufen. 3. Einer Erfüllung steht weiterhin entgegen, dass die Leistung der Beklagten nicht auf den vertraglich geschuldeten Leistungsgegenstand in Form der Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit gegenüber se i- nem Verteidiger gerich tet war (vgl. Palandt/Grünebe rg, BGB 73. Aufl. § 362 Rn. 3 f. m.w.N.) ; die Beklagte hat mit der Geldzahlung nicht die vertraglich versprochene Leistung erbracht. a) Bei einem Befreiungsanspruch besteht grundsätzlich kein Za h- lungsanspruch des Gläubigers, dem Schuldner steht es vie lmehr frei, wie er den Befreiungsanspruch erfüllt. Entscheidend ist nur, dass das Erge b- nis - Befreiung von der Verbindlichkeit - eintritt (BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 III ZR 144/10, NJW - RR 2011, 910 Rn. 21 m.w.N.). Daran fehlt es, wenn der Ersatzver pflichtete dem Ersatzberechtigten das zur Erfüllung der Verbindlichkeit erforderliche Geld zur Verfügung stellt (MünchKomm - BGB/Krüger, 6. Aufl. § 257 Rn. 4). Letzterer soll nicht das 26 27 - 14 - Risiko tragen, dass es - etwa in Folge des Zugriffs seiner Gläubiger - ni cht zur vollständigen Befreiung von der Verbindlichkeit kommt (MünchKomm - BGB/Krüger aaO). b) Der Anspruch aus der Rechtsschutzversicherung ist auf die B e- freiung von den bei der Wahrung der rechtlichen Interessen entstehe n- den Kosten gerichtet (vgl. Se natsurteil vom 4. Dezember 2013 - IV ZR 215/12 , VersR 2014, 98 Rn. 24 ) ; der Schuldbefreiungsanspruch ist e i- nem Zahlungsanspruch nicht gleichartig (Senatsurteile vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98, VersR 1999, 706 unter 2 b; vom 14. März 1984 IVa ZR 24/82, VersR 1984, 530 unter II). c) Die Beklagte war n icht berechtigt, an den Insolvenzverwalter des Versicherungsnehmers zu zahlen, ohne dass dieser zuvor den Ve r- teidiger des Versicherten befriedigt hatte. Die Gegenauffassung ( vgl. Armbrüster in Prölss/Ma rtin, VVG 28. Aufl. § 5 ARB 2008/II Rn. 2 und Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversich erung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 169 unter Berufung auf LG Stuttgart, VersR 1996, 449) kann sich nicht darauf berufen , der Versicherer könne stets an den Versicherung s- nehmer za hlen, weil dieser vor dem Z ugriff seiner Gläubiger durch § 851 Abs. 1 ZPO, § 399 BGB geschützt sei (so aber LG Stuttgart aaO) . Diese Auffassung steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, nach der § 851 Abs. 1 ZPO , § 399 BGB nicht daran hindern , dass ein Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers in dessen Ma s- se und der Verwertung durch den Insolvenzverwalter anheim fällt ( BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.). d) Die Insolvenz des Versicherungsnehmers fü hrt nicht zur U m- wandlung des Befreiungsanspruchs des Versicherten in einen Zahlung s- 28 29 30 - 15 - anspruch. Steht dem Insolvenzschuldner ein Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten zu, wandelt sich der B e- freiungsanspruch in einen in die M asse fallenden Zahlungsanspruch um (Hess, InsO 2. Aufl. §§ 35, 36 Rn. 227; Mü n chKomm - BGB/Krüger, 6. A ufl. § 257 Rn. 10). D ie aus der Unabtretbarkeit des § 399 BGB fo l- gende Unpfändbarkeit des Befreiungsanspruchs gemäß § 851 ZPO dient nicht dem Schutz des Ge meinschuldners und soll dem Drittgläubiger auch k eine konkursfeste haftungsrechtliche Zuweisung verschaffen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - IX ZR 195/00, MDR 2001, 1258 f.) . De s- halb muss der Vermögenswert dieses Anspruchs im Falle der Insolvenz desjenigen, dem der Befreiungsanspruch zusteht, der Gläubigergesam t- heit zur Verfügung stehen. Diese Situation ist hier jedoch nicht gegeben . Z war hat im Streitfall durch die Insolvenz des Versicherungsnehmers der Insolvenzverwalter die Ausübung des Verfügungsrechts inne (Hübsch in Schwintowski/Brömmel meyer, VVG 2. Aufl. § 45 Rn. 15). Der Befre i- ungsanspruch steht aber materiell - rechtlich dem Versicherten und nicht dem Versicherungsnehmer zu . Er gehört nicht zur Insolvenzmasse des Versicherungsnehme r s, sondern zu der des Versicherten (Hübsch in Schwintowski/Brömmel meyer, VVG 2. Aufl. aaO § 44 Rn. 11; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts Band 3 S. 484). Ein Grun d zur - 16 - Umwandlung des dem Versicherten zustehenden Befreiungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch zu Gunsten der Gläubiger des Versicherung s- nehmers besteht daher nicht. Mayen Wendt F elsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: AG Burg, Entscheidung vom 22.03.2012 - 3 C 966/11 - LG Stendal, Entscheidung vom 07.02.2013 - 22 S 46/12 -
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