ECLI:DE:BGH:2 017:050717BVIIZR88.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 88 /1 4 v om 5. Juli 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2017 durch d i e Richter Dr. Kartzke , Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin nen Sacher und Dr. Brenn eisen beschlossen: D er Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Senat beabsichtigt, d ie Nichtzulassungsbeschwerde der B e- klagten gegen d as Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts München vom 26. März 2014 als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gewährten Frist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Gründe: I. Der Kläger nimmt d i e beklagte GmbH auf Vergütung wegen der Umrü s- t ung von Kraftfahrzeugen auf Autogas in Anspruch. Die Beklagte macht wide r- klagend Schadensersatzansprüche geltend. Das Landgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Die dagegen gerichtete Ber u- fung der Beklagten hat das Berufungsgericht m it Urteil vom 26 . März 2014 als 1 2 - 3 - unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Widerklage ric h tet, und im Übrigen zurückgewiesen . Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin Dr . A. hat für d ie Beklagte Beschwerde gegen di e Nichtzulassung der Revision eingelegt. Auf Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschw erde um zwei Monate bis zum 28. Juli 2014 verlängert worden . Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2014 hat Rechts anwältin Dr. A . mitgeteilt, dass sie den Beklagten nicht mehr vertrete. Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2014 hat der Kläger erklärt , dass er einer weiteren Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde nicht zustimme. Am 25. Juli 2014 ha t d i e Beklagte über ihren zweiti n- stanzlichen Prozessbevollmächtigten beantragt, ih r gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt zu beste llen, und dies innerhalb der ihr gewährten Frist näher b e- gründet. Auf Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwe r- de mit Zustimmung des Klägers um einen Tag bis zum 29. Juli 2014 verlängert worden. Eine Begründung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelass e- nen Rechtsanwalt ist innerhalb dieser Frist nicht erfolgt. II. Der Antrag de r Beklagten auf Beiordnung ei nes Rechtsa nwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. 1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeor d- net werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsich tigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos ersc heint. Hat d ie Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so 3 4 5 - 4 - kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Be iordnung eines No t- a nwalts nur dann in Betracht, wenn s ie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei substantiiert darzulegen und nachzuweisen , dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ( vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Februar 2017 - IX ZR 113/16 , ZInsO 2017, 968 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 8 f. , j e- weils m . w . N . ). Ein Verschulden in diesem Sinne liegt regelmäßig dann vor , wenn d ie Partei den Kostenvorschuss nicht zahlt, den sie dem mit ihrer Vertr e- tung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Septem - ber 2011 - III ZR 89/11 Rn. 1 m . w . N . ) . Nach diesen Maßstäben kommt die Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht. Die Beklagte hat dargelegt, dass die von ih r beauftragte Rechtsanwä l- tin Dr. A . das Mandat niedergelegt hat , weil keine Zahlung auf die von ihr g e- stellte Kostennote vom 25. April 2014 erfolgt ist. Nach ihren Angaben ist bis zur Niederlegung des Mandats am 30. Juni 2014 keine Zahlung erfolgt, weil di e Kostennote wegen Verwendung einer falsch en P ostleitzahl erst um den 10. Mai 2014 bei der Beklagten eingegangen sei, die Bearbeitung der Koste n- note unter andere m aufgrund von Auslandsaufenthalten und erforderlichen A b- stimmungen zwischen den Verantwortlich en der Beklagten einige Wochen in Anspruch genommen habe und die Beklagte der Auffassung gewesen sei, dass eine Zahlung mangels Leistung der Rechtsanwältin Dr. A . noch nicht zu erbri n- gen und überdies vor Niederlegung des Mandats ein e Mahnung erforderlich g ewesen sei . Diese Umstände entlasten die Beklagte nicht. Organisatorische Schwierigkeiten sind von der Beklagten ebenso zu vertreten wie ihre unzutre f- fende Auffassung, keine Zahlung leisten zu müssen. Der von der Beklagten angeführte Eingang der Kostennote um den 10. Mai 2014 führt angesichts des ihr verbl iebenen Zeitraums von mehreren Wochen bis zur Mandatsniederlegung am 30. Juni 2014 zu keinem anderen Ergebnis. 6 - 5 - 2. Darüber hinaus hat die Beklagte es auch zu vertreten, dass sie nach der Niederlegung des Mandats du rch Rechtsanwältin Dr. A . am 30. Juni 2014 keinen zur Vertretung bere iten Rechtsanwalt gefunden hat. Einer Partei obliegt es im Rahmen der ihr zumutbaren Anstrengungen, einen Rechtsanwalt so rechtzeitig um Mandatsübernahme zu ersuchen, dass er die Vertretung nicht berechtigterweise mit der Begründung ablehnen kann, zur sachgerechten Bearbeitung der Sache nicht mehr in der Lage zu sein (vgl. BAG E 149, 57 Rn. 4 ; BGH, Beschluss vom 8. September 2011 - III ZR 89/11 Rn. 1 zur Rechtzeitigkeit einer Vo rschusszahlung ) . Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat nach ihren Angaben nach Mandatsnieder legung durch Rechtsanwältin Dr. A . a ndere bei dem Bundesgerichtshof zugelassene Recht s- anwälte erst wenige Tage vor Ablauf der bis zum 29. Juli 2014 verlä ngerten Frist angeschrieben oder angesprochen . Deren Bereitschaft zur Mandatsübe r- nahme scheiterte ausweislich der vorgelegten Anlagen überwiegend daran, dass sie sich angesichts des für die Begründung der Nichtzulassungsb e- schwerde zur Verfügung stehenden Z eit raum s von wenigen Tagen zu eine r 7 8 - 6 - sachgerechte n Bearbeitung der Sa che nicht in der Lage sahen . Es ist nicht e r- sichtlich, dass - vorbehaltlich einer Vorschus szahlung - zeitnah nach dem 30. Juni 2014 kein vertretungsbereiter Rechtsanwalt hätte gefunden werden können. Kartzke Halfmeier Jurgeleit Sacher Brenneisen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 18.07.2013 - 5 O 28470/11 - OLG München, Entscheidung vom 26.03.2014 - 20 U 3460/13 -
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