ECLI:DE:BGH:2016:230216UVIZR88.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILVERSÄUMNIS - und SCHLUSSURTEIL VI ZR 88/15 Verkündet am: 23. Februar 2016 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des B undesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 3 . Februar 201 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke , d i e Richter Wellner und Stöhr und die Richterinnen Dr. Oehler und Dr. Roloff für Recht erkannt: Auf die Revision de r Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Dezember 2014 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Kläger ( im Folgenden als " die klagende Partei " bezeichnet ) n ehmen die Beklagten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu einem geschlossenen I m- mobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bür gerlichen Rechts wegen behaupteter Prospektmängel auf Schadensersatz in Anspruch. Mit ihrer Ende des Jahres 2011 bei dem Landgericht eingereichten Klage verlangt die klagende Partei Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Übe r- 1 2 - 3 - tragung des Gesellschaftsa nteils sowie Feststellung. Die der Klage beigefügten Abschriften weisen den Stempel "Beglaubigte Abschrift" auf, sind aber nicht durch Unterschrift des Rechtsanwalts beglaubigt. Unter Verwendung dieser A b- schriften wurde die Klage den Beklagten zu 1 und 3 b is 8 noch im Jahr 2011 durch Postzustellungsurkunde zugestellt. Dem Beklagten zu 2, der unbekan n- ten Aufenthalts ist, wurde die Klageschrift durch öffentliche Zustellung zug e- stellt. Das Landgericht hat der Klage - in Bezug auf den Beklagten zu 2 durch Ver säumnisurteil - im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Bekla g- ten zu 1 und 3 bis 8 hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts ins o- weit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Berufung der klagenden Partei, mit der diese die weitergehe nde Verurteilung aller Beklagten erstrebt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die klagende Partei ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidun g ausg e- führt, eventuelle Forderungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 bis 8 (im Folge n- den Beklagte) seien verjährt. Die Klage sei zunächst nicht rechtshängig gewo r- den, weil eine beglaubigte Abschrift nicht zugestellt worden sei. Eine Heilung gemäß § 189 ZPO sei nicht eingetreten. Nach dieser Vorschrift könnten nur Mängel des Zustellungsvorgangs geheilt werden, nicht aber solche, die dem zuzustellenden Dokument selbst anhafteten. Rechtshängigkeit sei daher erst - ex nunc - durch die rügelose Einlassung der Bek lagten im Termin zur mündl i- 3 4 - 4 - chen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt sei die zehnjährige Verjährungsfrist, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen habe, bereits abgelaufen g e wesen. Die B erufung der klagenden Partei gegen den Beklagten zu 2 habe ke i- nen Erfolg, weil die Klage insoweit nicht rechtshängig geworden und daher u n- zulässig sei. Die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung setze voraus, dass eine beglaubigte Abschrift der Klage in d er Zeit des Aushangs der Benachric h- tigung auf der Geschäftsstelle tatsächlich vorhanden sei und eingesehen we r- den könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil sich lediglich eine einfache, nicht aber eine beglaubigte Abschrift der Klage auf der Geschäftsst elle des G e- richts befunden habe. II. Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel der klagenden Partei ist, soweit es sich gegen den Beklagten zu 2 richtet, antragsgemäß durch Ve r- säumnisurteil zu entscheiden, da er in der mündlichen Verhandlung trotz or d- nungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das U r- teil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGH, U r- teil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.). 1. Mit der Begründung des Berufungsgeri chts kann eine Verjährung der von der klagenden Partei gegen die Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht bejaht werden. Die Ansprüche sind durch die im Jahr 2011 erfolgte Zuste l- lung der Klageschrift rechtshängig geworden, § 261 Abs. 1, § 253 Abs. 1, §§ 166, 168, 169, 189 ZPO, so dass die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 5 6 7 - 5 - EGBGB seit dem 1. Januar 2002 laufende Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt worden ist. a) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass zur Erh e- bung der K lage die Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift e r- forderlich ist, § 253 Abs. 1, §§ 166 ff. ZPO. aa) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift), § 253 Abs. 1 ZPO. Zustellung ist die Bekanntgabe ein es Dok u- ments an eine Person in der in dem Titel 2 des ersten Buches der Zivilprozes s- ordnung (§§ 166 ff. ZPO) bestimmten Form, § 166 Abs. 1 ZPO. Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht ein anderes bestim mt ist, § 166 Abs. 2 ZPO. Die nach dieser Vorschrift von Amts wegen zuzustellenden Dokumente können grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder (beglaubigter) Abschrift zugestellt werden. Dabei ist die Z u- stellung einer beglaubigten Abschrift stets dann a usreichend, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. Denn eine besondere Form der Zustellung hat der Gesetzgeber ausdrücklich speziellen materiell - oder prozessrechtlichen Vorschriften vorbehalten (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGH Z 186, 22 Rn. 13; BT - Drucks. 14/4554, S.15 f.). bb) Die von der Revision dagegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im g e- richtlichen Verfahren vom 25. Juni 2001 (Zustellungsreformgeset z, BGBl. I S. 1206) ist das Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Kl a- ge nicht beseitigt worden (BGH, aaO; ebenso Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 169 Rn. 9; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 169 Rn. 4; Rosenberg/ Schwab/Gottwald , Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 9; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 7; Zöller/Stöber, ZPO, 3 1 . Aufl., § 169 Rn. 12; Rohe in 8 9 10 - 6 - Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 9, 20; aA MünchKom m- ZPO/Häublein, 4. Aufl. 2013, § 169 Rn. 3) . Zwar ist seit Inkrafttreten des Zuste l- lungsreformgesetzes eine der Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF entspr e- chende Regelung, wonach die Zustellung, wenn eine Ausfertigung zuzustellen war, in deren Übergabe, in den übrigen Fällen in der Übergabe einer be glaubi g- ten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestand, im Gesetz nicht mehr enthalten. Gleichwohl lässt der Bedeutungszusammenhang der Vorschriften über die Zustellung, ihre Entstehungsgeschichte und ihr Sinn und Zweck nur die Auslegung zu, dass en tsprechend dem früheren Rechtszustand die Zustellung einer beglaubigten Abschrift stets dann ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn das Gesetz keine andere Regelung enthält. (1) Das Gesetz setzt die Notwendigkeit einer Beglaubigung nach wie vor v oraus (vgl. Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 169 Rn. 20). Die Kl a- geschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Z u- stellung oder Mitteilun g erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen, § 253 Abs. 5 Satz 1 ZPO. Gemäß § 169 Abs. 2 ZPO in der Fassung des Zustellung s- reformgesetzes wird die Beglaubigung von der Geschäftsstelle vorgenommen. Dies gilt auch, soweit von einem Anwalt eingereichte Schriftstücke nicht bereits von diesem beglaubigt wurden. (2) Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des Zustellungsrefor m- gesetzes mit der Aufhebung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezwec k- te, in den Fällen, in denen das Gesetz keine ausdrücklic he Regelung enthält, die Zustellung einer einfachen Abschrift ausreichen zu lassen, ergeben sich aus der Entstehungsgeschichte nicht. Die Gesetzesbegründung enthält dazu keine Ausführungen, obwohl dies bei einer beabsichtigten Änderung des bisherigen - se it Inkrafttreten der Zivilprozessordnung vom 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) 11 12 - 7 - am 1. Oktober 1879 geltenden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 230 f. zu §§ 166 - 168) - Rechtszustandes aufgrund der erheblichen Bedeutung für die Praxis zu erwa r- ten gewesen wäre. Im Gegenteil geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass Schriftstücke (nur) entweder in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift zuzustellen sind (BT - Drucks. 14/4554, S. 16). Der G e setzgeber sah es ferner als erforderlich an, die Beglaubigungsbefugnisse de r Geschäftsstelle und des Anwalts weiterhin zu regeln. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass bei der Erstellung des Entwurfs des Zustellungsreformgesetzes schlicht übersehen worden ist, dass die Vorschrift des § 170 Abs. 1 ZPO aF nicht nur die in die R e- g elungen der § 166 Abs. 1, § 177 ZPO überführte Definition der Zustellung en t- hielt, sondern zudem bestimmte, dass die Übergabe mangels anderer materiell - oder prozessrechtlicher Vorschriften in beglaubigter Abschrift zu geschehen hat. (3) Der Sinn und Zw eck der Beglaubigung wird durch das Zustellungsr e- formgesetz nicht in Frage gestellt. Der Beglaubigung kommt nach wie vor e r- hebliche Bedeutung zu, wenn das Gesetz keine andere Form - wie etwa die Ausfertigung - erfordert. Durch den Akt der Beglaubigung soll die Übereinsti m- mung zwischen Urschrift und Abschrift hinreichend sichergestellt werden (vgl. Hahn, Mat. II, S. 231 zu §§ 166 - 168). Es sollen die Schwierigkeiten vermieden werden, die entstehen, wenn eine Abschrift zugestellt wird, die nicht mit der U r- schr ift übereinstimmt. Deshalb hat der Beglaubigende zu erklären, die zuzuste l- lende Abschrift sei von ihm mit der in seinem Besitz befindlichen Vorlage vergl i- chen worden und stimme mit dieser völlig überein. Die Beglaubigung ist daher nach wie vor ein wesentli ches Erfordernis des Zustellungsaktes. Ohne sie ist die Zustellung unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1971 - VII ZR 111/70, BGHZ 55, 251, 252; BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 227). 13 - 8 - b) Zu Unrecht meint das Berufungsg ericht aber, der Mangel der or d- nungsgemäßen Zustellung der Klageschrift an die Beklagten sei nicht dadurch geheilt worden, dass ihnen einfache Abschriften der Klageschrift zugestellt wo r- den sind, § 189 ZPO. Lässt sich die formgerechte Zustellung eines D okuments nicht nachwe i- sen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschri f- ten zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in der das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder geric h- tet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, § 189 ZPO. So liegt es hier hi n- sichtlich der an die Beklagten gerichteten Zustellungen. aa) Die Klageschrift ist den Beklagten tatsächlich zugegangen. Dass und in welchen Teilen die ihnen zugestellten Abschrift en die Klageschrift nach Inhalt und Fassung nicht vollständig wiedergeben, haben sie nicht geltend gemacht. Jedenfalls ist zugunsten der Revision zu unterstellen, dass die zugestellten A b- schriften mit der Urschrift der Klage deckungsgleich sind, nachdem da s Ber u- fungsgericht Feststellungen dazu nicht getroffen hat. bb) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht davon aus, nach der Vorschrift des § 189 ZPO sei eine Heilung nur möglich, wenn der Empfänger eine begla u- bigte Abschrift der Klageschrift erhalten habe, und lediglich der Zustellungsvo r- gang selbst Mängel aufweise. Diese Auslegung wird der Vorschrift nicht g e- recht. Sie ist vielmehr nach ihrem Wortlaut, dem Bedeutungszusammenhang, ihrem Sinn und Zweck und der Entstehungsgeschichte dahin auszulegen, dass es sich bei der durch die Geschäftsstelle veranlassten Zustellung einer einf a- chen statt einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften handelt, die nach § 189 ZPO geheilt we r- den kann (so auch MünchKommZPO/H äublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 14 15 16 17 - 9 - Rn. 7; Wittschier in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 189 Rn. 2; Rosenberg/ Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 17. Aufl., § 75 Rn. 16; Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 189 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 9. Aufl., § 189 Rn. 2; aA Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16; PG/Tombrink, ZPO, 7. Aufl., § 189 Rn. 2; Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20; Zöller/Stöber, ZPO, 3 1 . Aufl., § 189 Rn. 8; Hartmann in Bau m- bach/Lauterbach, ZPO, 73. Auf l., § 189 Rn. 7). (1) Die Vorschrift des § 189 ZPO setzt eine Verletzung zwingender Z u- stellungsvorschriften voraus. Welche Vorschriften Zustellungsvorschriften in diesem Sinne sind, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eindeutig, so n- dern durch Aus legung zu ermitteln. Nach überwiegender - allerdings in Zweifel gezogener (BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 238 f.) - Ansicht zu dem Rechtszustand vor Inkrafttreten des Zustellungsreformgesetzes war die Reg e- lung des § 170 Abs . 1 ZPO aF als Zustellungsvorschrift anzusehen (BGH, Urte i- le vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045; vom 8. Oktober 1964 - III ZR 152/63, NJW 1965, 104; vom 25. Januar 1980 - V ZR 161/76, NJW 1980, 1754, 1755; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54). Begründet wurde dies zum einen mit ihrer Ste l- lung bei den Zustellungsvorschriften sowie zum anderen damit, dass das zuz u- stellende Schriftstück im Sinne von § 187 ZPO aF die Klageschrift (selbst) sei und d ie Beglaubigung der Abschrift nur zur Wahrung der vorgeschriebenen Form der Zustellung gehöre (BGH, Urteil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, aaO). Dem schließt sich der Senat für den Fall der Zustellung der Klageschrift auch für den heutigen Rechtszus tand nach Inkrafttreten des Zustellungsrefor m- 18 19 20 - 10 - gesetzes an. Das Erfordernis, bei dem Zustellungsakt eine beglaubigte A b- schrift der Klageschrift zu verwenden, stellt eine Zustellungsvorschrift im Sinne von § 189 ZPO (§ 187 ZPO aF) dar. Zuzustellendes Dokument ist gemäß § 253 Abs. 1 in Verbindung mit § 166 Abs. 1 ZPO (§ 170 Abs. 1 ZPO aF) die Klag e- schrift. Wie und in welcher Form ihre Zustellung zu erfolgen hat - durch Übe r- gabe einer beglaubigten Abschrift, deren Einlegung in den Briefkasten oder Niederlegung g emäß § 166 Abs. 1, §§ 177 ff. ZPO - ist Teil des in den Zuste l- lungsvorschriften festgelegten Zustellungsvorgangs (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54; MünchKommZPO/Häublein, 4. Aufl., § 169 Rn. 4, § 189 Rn. 7). (2 ) Nur diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der He i- lungsvorschrift des § 189 ZPO. Allgemein hat § 189 ZPO den Sinn, die förml i- chen Zustellungsvorschriften nicht zum Selbstzweck erstarren zu lassen, so n- dern die Zustellung auch dann als bewirkt anzusehen, wenn der Zustellung s- zweck anderweitig erreicht wird. Der Zweck der Zustellung ist es, dem Adress a- ten angemessene Gelegenheit zu verschaffen, von einem Schriftstück Kenntnis zu nehmen, und den Zeitpunkt der Bekanntgabe zu dokumentieren (BGH, Urte i- le vom 27. Januar 2011 - VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 47; vom 19. Mai 2010 - IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 16; BT - Drucks. 14/4554, S. 24; vgl. auch BVerwGE 104, 301, 313 f.; BFHE 192, 200, 206; jeweils zu § 9 Abs. 1 VwZG aF). Ist die Gelegenhe it zur Kenntnisnahme - wie hier - gewährleistet und steht der tatsächliche Zugang fest, bedarf es besonderer Gründe, die Zuste l- lungswirkung entgegen dem Wortlaut der Regelung in § 189 ZPO nicht eintr e- ten zu lassen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 - VII ZR 166/09, aaO). Solche sind bei der Zustellung einer Klageschrift - anders als in den Fällen, in denen beispielsweise durch die Zustellung einer Ausfertigung von vornherein jegliche 21 22 - 11 - Zweifel an der Authentizität und Amtlichkeit des zugestellten Schriftstücks au s- geschlossen sein sollen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1987 - KVR 10/85, BGHZ 100, 234, 237, 241, zu einer Untersagungsverfügung des Bundeskartel l- amts; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 132/09, BGHZ 186, 22, Rn. 7 ff.) - nicht ersichtlich. Soweit eingewendet wird, es sei dem Empfänger nicht zuzumuten, die Authentizität der bei der Zustellung verwendeten Abschrift selbst zu prüfen (Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., ZPO § 169 Rn. 20, § 189 Rn. 14), greift das zu kurz. Der Empfänger is t allerdings nicht gehalten, die Überei n- stimmung der ihm zugestellten Abschrift mit der Urschrift der Klageschrift selbst zu überprüfen. Stellt er die fehlende Beglaubigung der ihm übergebenen A b- schrift fest, steht es ihm frei, dies zu rügen, gegebenenfall s Fristverlängerung zu beantragen und von der Geschäftsstelle, die die zuzustellenden Schriftst ü- cke gemäß § 169 Abs. 2 ZPO zu beglaubigen hat, die Klärung zu verlangen, ob die ihm zugestellte Abschrift der Urschrift in Fassung und Inhalt vollständig en t- spr icht. Auf diesem Weg tritt im Interesse aller Prozessbeteiligten möglichst schnell zutage, ob die Verletzung der Zustellungsvorschriften gemäß § 189 ZPO geheilt worden ist, oder die Zustellung wiederholt werden muss. Auch dann, wenn - wie hier - die feh lende Beglaubigung erst im Laufe des Prozesses erkannt wird, hat der Zustellungsempfänger durch die Heilung keine Rechtsnachteile zu befürchten. Denn eine Heilung tritt nur ein, wenn ihm die Klageschrift tatsächlich zugegangen war, § 189 ZPO (vgl. BGH, Urt eil vom 11. März 1954 - III ZR 377/52, BeckRS 2015, 10045). Im Übrigen können A b- weichungen einer zugestellten Abschrift oder Ausfertigung von der Urschrift nicht zu Lasten des Zustellungsempfängers gehen (Hahn, Mat. II, S. 231, zu §§ 166 - 168; vgl. auch Sen at, Urteil vom 26. Oktober 1976 - VI ZR 249/75, 23 24 - 12 - BGHZ 67, 284, 288, zur Zustellung einer Urteilsausfertigung; BAG, NZA 2015, 701 Rn. 39; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 169 Rn. 15). (3) Aus der Entstehungsgeschichte des Zustellungsreformgesetzes e r- geben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Aufh e- bung der Regelung des § 170 Abs. 1 ZPO aF bezweckte, die Möglichkeit der Heilung einzuschränken (vgl. aber Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 189 Rn. 16). Eine solche Einschränkun g verträgt sich weder mit dem Ziel des Z u- stellungsreformgesetzes, die Zustellung zu vereinfachen und die Heilungsmö g- lichkeit gemäß dem Vorbild des § 9 Abs. 1 VwZG aF auch auf Zustellungen auszudehnen, die den Lauf einer Notfrist in Gang setzen (BT - Drucks. 14/4554, S. 13 f., 24 f.; OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 21 U 23/11, juris Rn. 54), noch damit, dass zwischenzeitlich durch die Einfügung von § 169 Abs. 3 ZPO durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsve r- kehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) zur Vereinf a- chung der Geschäftsabläufe die Möglichkeit der zentralen maschinellen Fert i- gung beglaubigter Abschriften eingeführt worden ist. Auch dem Umstand, dass die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 189 ZPO auf Mängel bei der "Ausführung der Zustellung" abhebt (BT - Drucks. 14/4554, S. 24), lässt sich nicht entnehmen, dass eine Heilung von Mängeln des zuzustellenden Schriftstücks nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mö g lich sein sollte (vgl. aber Rohe in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 189 Rn. 14). Die Ausführung der Zustellung kann vielmehr ebenso wie der Begriff des Zustellungsvorgangs auch die Frage umfassen, welche Form das in Au s- führung der Zustellung zu übergebende Schriftstück aufzuweisen hat. (4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung steht einer Heilung gemäß § 189 ZPO schließlich nicht entgegen, dass dadurch das grundsätzliche 25 26 27 - 13 - Erfordernis der Zustellung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift auf Umwegen wieder aufgegeben würde . Die Aufgabe zwingender Zustellungsvo r- schriften in jenen (Einzel - )Fällen, in denen es - aus welchen Gründen auch i m- mer - zu ihrer Verletzung gekommen ist, ist jeder Heilung immanent. Sie findet ihre Begründung in der Prozesswirtschaftlichkeit und der mate riellen Gerechti g- keit; Verfahrensvorschriften - auch Zustellungsvorschriften - sind kein Selbs t- zweck (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS - OGB 1/78, BGHZ 75, 340, 348; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 73. Aufl., § 189 Rn. 2, Einl III Rn. 10, 36 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Oktober 1954 - III ZR 327/52, BGHZ 15, 142, 144). Das bedeutet indes nicht, dass kein Wert auf eine korrekte Zustellung zu legen wäre (Hartmann, aaO, § 189 Rn. 2). Denn nu r so kann im Regelfall die Übe r- einstimmung zwischen Urschrift und Abschrift sichergestellt und die Zustellung von der Urschrift abweichender Abschriften möglichst vermieden werden. 2. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Wirksa mkeit der öffentlichen Zustellung der Klageschrift an den Beklagten zu 2 nicht verneint werden. a) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung (öffentliche Zustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort einer Person unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 185 Nr. 1 ZPO. Die öffentliche Zustellung erfolgt nach Bewilligung durch das Prozessgericht durch Aushang einer Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Einstellung in ein el ektronisches Informationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist, § 186 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Benachrichtigung muss die Person, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum, das Aktenze ichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des Prozessgegenstandes sowie die Stelle, wo das 28 29 - 14 - Schriftstück eingesehen werden kann, erkennen lassen, § 186 Abs. 2 Satz 3 ZPO. b) Schon dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschriften lässt sich nicht entnehmen, dass - wie das Berufungsgericht ohne Begründung annimmt - z u- sätzlich zu der auf der Geschäftsstelle vorhandenen und dort einsehbaren U r- schrift der Klage eine beglaubigte Abschrift hätte vorgehalten werden müssen. Im Gegensatz zu dem vor dem Zustellungsref ormgesetz geltenden Rechtsz u- stand (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1980 - VIII ZR 115/79, BGHZ 76, 222, 223, 227 ff.) ist der Aushang einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nicht mehr vorges e- h en (BT - Drucks. 14/4554, S. 24). III. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben, sondern ist au f- zuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber u- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 30 31 - 15 - R echtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Teilversäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch Einre i- chung einer Einspruchsschrift einzulegen. Galke Wellner Stöhr Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 06.05.2013 - 4 O 459/11 Me - OLG Karlsruhe in Freiburg, Ent scheidung vom 11.12.2014 - 9 U 66/13 -
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