ECLI:DE:BGH:2017:090217BVZR88.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 88/16 vom 9. Februar 2017 in de m Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO § 26 Nr. 8 Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtungs - und B e- schlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzanspr ü- chen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Sch a- densersatzforderung; ebenso beschränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung einer Kostenobergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseige n- tümers an den Mehrkosten. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - V ZR 88/16 - LG München I AG München - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richteri n Haberkamp beschlossen: Die Nichtzulassungsb eschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München I - 1. Zivilkammer - vom 10. März 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 6.800 Gründe: I. Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der E i- gentümerversammlung vom 25. März 2013 wurde eine Kostenobergrenze für zum 1. Januar 2014 sch loss der Verwalter mit drei Reinigungsfirmen Dienstve r- r- ursachen. In der Eigentümerversammlung vom 19. Mai 2015 wurde zu TOP 4 Antrag 1 beschlossen, die Kostenobergrenze rückwirkend zum 1. Januar 2014 Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter wegen der gegenüber der ursprünglich beschlossenen Kostenobe r- 1 - 3 - grenze eingetretenen jährlichen Mehrbelastung geltend zu machen und die Verpflichtung zum Ersatz weiterer Schäden feststellen zu lassen, keine Meh r- heit. Gegen diese beiden Beschlüsse wendet sich die Klägerin mit der A n- fec h tungsklage. Zugleich will sie im Wege der Beschluss ersetzung erreichen, dass der zweite Antrag zu TOP 4 beschlossen wird; hilfsweise verlangt sie die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu dem insoweit beantragten Vorgehen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung du rch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit verbundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision ge l- nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgebend ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, WuM 2017, 62 f. ; Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, ZWE 2012, 224 Rn. 4 mwN). Um dem Revis i- onsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil 2 3 4 - 4 - will ( vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN). 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. En t- gegen der Ansicht der Klägerin kommt es nicht auf die Mehrbelastung aller Wohnungseigentümer bzw. auf die Gesamtforderung gegen den Verwalter an. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der im Wege der Anfechtung s - und B e- schlussersetzungsklage die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Verwalter erreichen will, bemisst sich vielmehr nach seinem - im Zweifel nach Miteigentumsanteilen zu bestimmenden - Anteil an der Schaden s- ersatzf orderung; ebenso bes chränkt sich das wirtschaftliche Interesse daran, eine Kostenmehrbelastung (hier durch die beschlossene Erhöhung der Koste n- obergrenze) zu verhindern, auf den Anteil des Wohnungseigentümers an den Mehrkosten. Die Höhe des jeweils auf sie entfallenden Anteil s hat die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht dargelegt; auch lässt sich die Höhe ihres Miteige n- tumsanteils weder der angefochtenen Entscheidung noch der Beschwerdeb e- gründung entnehmen. Angesichts der Größe der Wohnungseigentümergemei n- schaft (ausweislich des Protokolls der Eigentümerversammlung 351 Stimmen) dürfte im Übrigen auszuschließen sein, dass der klägerische Anteil insgesamt - wie die Klägerin meint - entsprechend § 9 ZPO ein Ze itraum von 3,5 Jahren und damit eine Gesamtfo r- TOP 4 Antrag 2 gestellten Klageanträge) zugrunde zu legen sein sollte. 5 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Bei der Festse t- zung des Streitwerts gemäß § 49a Abs. 1 GKG übernimmt der Senat die Schä t- i- en an den hinsichtlich TOP 4 Antrag 1 und TOP 4 Antrag 2 gestellten Klagea n- trägen. Dieses ist aber jeweils nur zu 50 % zu berücksichtigen. Dass das Int e- e- trag unterschreitet (§ 49a Abs. 1 Satz 2 GKG), kann der Senat mangels Beziff e- rung des klägerischen Kostena nteils nich t feststellen. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 27.11.2015 - 481 C 11952/15 WEG - LG München I, Entscheidung vom 10.03.2016 - 1 S 22602/15 WEG - 6
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