ECLI:DE:BGH:2017:020817BVIIZR88.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 88 /1 7 vom 2. August 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, de n Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack , Borri s und Dr. Brenneisen beschlossen: Der als Anregung auf Abänderung der Streitwertfestsetzu ng des Berufungsgerichts vom 4. April 2017 von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) auszulegende Antrag der Beklagten, den Streitwert für die Berufungsinstanz für den Zeitraum ab 23. Dezember 2016 auf Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. April 201 7 als u n- z u lässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu nicht übersteigt, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO. Gründe: Eine Abänderung des vom Berufungsgericht am 4. April 2017 in Höhe von esetzten Streitwerts für das am selben Tag verkündete Urteil gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen ist nicht veranlasst. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Verfahren über die von der Klägerin erklärte Teilanfechtung des Prozessvergleichs der Parteien vom 4. Oktober 2016 zutreffend in Höhe des Anteils an den Gesamtkosten des Rechtsstreits festgesetzt, der Gegenstand der von der Klägerin erstrebten A b- änderung der im Prozessvergleich enthaltenen Kostenverteilung ist. Die B e- schwer für ein solches Verfahren bestimmt sich nach dem Interesse des Ber u- fungsklägers an der Unwirksamkeit des Verglei chs (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V Z B 198/14, NJW - RR 2015, 1492 Rn. 10; Besc hluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 52/03, FamRZ 2007, 630, 631, juris R n. 11). Auf der Grundlage der für den vorhergehenden Rechtsstreit und den Vergleich entsta n- des Prozessvergleichs in Ziffer 3 nach der nicht zu beanstandenden Auslegung durch das Be rufungsgericht bezieht , errechnet sich das Interesse der Klägerin an der Unwirksamkeit des Vergleichs als Differenz zwischen dem von ihr e r- strebten Kostenausgleich zu ihren Gunsten in Höhe von 80 % zu der protoko l- lierten Kostenquote von 20 % in Bezug auf d ie Gesamtkosten auf einen Betrag von 15.320 [ 80 ] - 5.106,67 [20 % von Entgegen der Auffassung de r Beklagten sind die Mehrkosten, die infolge des Wegfalls der durch den Vergleich eingetretenen Ermäßigung der Gericht s- kosten anfallen, nicht st reitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um die von der Vergleichsregelung in Ziffer 3 erfassten Kosten des vora n- gegangenen Rechtsstreits. Gleiches gilt für die von der Beklagten aufgeführten außergerichtlichen Kosten, die den Parteien im Verfahren über die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Lan d- gerichts vom 20. Dezember 2016 entstanden sind , und d ie Mehrkosten, die durch die verzögerte Rückgabe einer von der Beklagten gestellten Prozes s- 2 3 - 4 - bürgschaft sowie die im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Zinsen angefallen sind. Es handelt sich jeweils um Kosten, die nach Abschluss des Prozessvergleichs entstanden sind und daher von der Kostenregelung im Ve r- gleich, die Gegenstand des Verfahrens über de ssen Teilanfechtung ist, nicht erfasst sind. Die Beklagte vermag darüber hinaus nicht mit ihrem Einwand durchz u- dringen, der Streitwert für das Verfahren über die Teilanfechtung des Prozes s- vergleichs sei anhand der Differenz zu bemessen, um die sich der i m Rahmen des Kostenausgleichs an die Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund der ang e- fochtenen Entscheidung ändere ; der vom Landgericht zu Lasten der Klägerin ren, den die Klägerin im Wege der Kostenausgleichung von der Beklagten erstattet verlangen könnte, wenn die Kostenquote, wie von 4 - 5 - der Klägerin erstrebt, im Verhältnis von 80 % zu 20 % zu ihren Gunsten festg e- setzt würde. Eine solche Zusammenrechnung kommt nach dem Grundgeda n- ken des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht in Betracht. Eick Kartzke Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 04.10.2016 - 104 O 6/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 04.04.2017 - 21 U 104/14 -
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