BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 89/01 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitze n - den Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 für Recht erkannt : Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2001 wird auf Kosten des Klgers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Der Klger, Angestellter einer Sparkasse, war bei der Beklagten, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Lnder (VBL), pflichtvers i - chert. Die Sparkasse - als Beteiligte der Beklagten im Sinne des § 19 i h - rer Satzung (VBLS) - kündigte das Beteiligungsverhltnis zum 31. De- zember 1999. Die Kündigung des Beteiligungsverhltnisses hat zur Folge, daß der Klger, als danach beitragsfrei Versicherter (§ 34 Abs. 1 a VBLS), bei Eintritt des Versicherungsfalles (§ 39 VBLS) nur Anspruch auf eine - derzeit noch - statische Versicherungsrente (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a - 3 - VBLS) in Form einer Mindestversorgung hat. Aus § 23 Abs. 2 VBLS e r - gibt sich zudem die Verpflichtung des ausscheidenden Beteiligten, einen nach versicherungsmathematischen Grundstzen zu errechnenden G e - genwert an die Beklagte zu leisten, um die aus dem Anstaltsvermögen aufgrund der Beteiligung zu erfllenden Verpflichtungen zu decken. Die Kndigung des Beteiligungsverhltnisses durch die Sparkasse war erfolgt, um nach Maßgabe einer zwischen Vorstand und Personalrat am 12. November 1999 getroffenen "Dienstvereinbarung ber die Ve r - sorgungsordnung 2000" (im folgenden "VO 2000") ein eigenes Zusat z - versorgungssystem fr ihre Mitarbeiter zu schaffen. Im Hinblick darauf hatte die Sparkasse bereits am 23. August 1999 mit dem Klger unter anderem schriftlich vereinbart, daß er einerseits ihr gegenber auf Versicherungsleistungen durch die Beklagte unwiderru f - lich verzichte, andererseits der Beklagten eine in der Vereinbarung vo r - formulierte "Verzichts-/Erlaßerklrung" antragen werde. Die Beklagte hat die Annahme des ihr vom Klger darauf hin u n - terbreiteten Angebots vom 23. August 1999 auf Abschluß dieses Erla ß - vertrages abgelehnt. Der Klger meint, die Beklagte sei zur Annahme des Erlaßang e - bots verpflichtet. Aus der beitragsfreien Versicherung bei der Beklagten habe er im Versicherungsfall lediglich Anspruch auf eine statische Vers i - cherungsrente. Dieser statische Teil, den die Sparkasse im Rahmen i h - rer Versorgung anrechnen könnte, werde bei Entfallen der Leistungen - 4 - der Beklagten im Rahmen des Versorgungssystems der Sparkasse d y - namisiert, so daû er auf diese Weise bessere, weil hhere Verso r - gungsleistungen erlangen knne. Ihm komme deshalb ein berechtigtes Interesse am Abschluû der Erlaûvereinbarung zu; gegenlufige Intere s - sen der Beklagten seien nicht ersichtlich. Der Klger begehrt deshalb die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe der Annahmeerklrung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl - gers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Klger sein Begehren weiter. Entscheidungsgrnde : Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte nicht verpflichtet, das Erlaûangebot des Klgers anzunehmen. Aus den B e - stimmungen der Satzung der Beklagten ergebe sich eine solche Ve r - pflichtung auch unter Bercksichtigung der Grundstze von Treu und Glauben nicht. Aus dem das Zivilrecht beherrschenden Prinzip der Pr i - vatautonomie folge auch die Freiheit, den Abschluû eines Vertrages a b - zulehnen. Das gelte grundstzlich auch fr einen Erlaûvertrag. Daû sich andere Beziehungen des Glubigers zu Dritten - hier der Sparkasse - bei Abschluû eines Erlaûvertrages gnstiger gestalten knnten, reiche fr sich allein nicht aus, eine andere Bewertung zu rechtfertigen. Es knne auch nicht festgestellt werden, daû der Beklagten fr die Ablehnung des - 5 - Vertragschlusses keine berechtigten Interessen zur Seite stnden. Eine Übertragung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze zur vorzeitigen Rckzahlung von Darlehen auf den vorliegenden Fall komme nicht in Betracht. II. D agegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Mit der - satzungsgemû vorgesehenen (§ 22 VBLS) - Knd i - gung des Beteiligungsverhltnisses durch die Sparkasse ist - anders als die Revision meint - die Geschftsgrundlage fr die knftigen Versich e - rungsansprche des Klgers nicht entfallen. Art und Umfang dieser Le i - stungen sind vielmehr - auch fr den Fall der Beendigung der Beteil i - gung - in der Satzung der Beklagten, deren Regelungen Allgemeine Ve r - sicherungsbedingungen darstellen (BGHZ 103, 370, 377), ausdrcklich geregelt (§§ 37 Abs. 1 b, 44, 44 a VBLS). Das Risiko, nach Kndigung keine dynamische Versorgungsrente zu erhalten, ist mithin durch den Vertrag dem Versicherten zugewiesen. Was dergestalt zum Vertragsi n - halt erhoben worden ist, kann nicht bloûe Geschftsgrundlage desselben sein (vgl. dazu BGHZ 74, 370, 372 f., BGH, Urteil vom 27. September 1991 - V ZR 191/90 - ZIP 1991, 1599 unter 1). 2. Die Beklagte ist auch unter Bercksichtigung des das Versich e - rungsverhltnis beherrschenden Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zur Annahme des Erlaûangebots verpflichtet. a) Auszugehen ist von einer Bindung (auch) des Klgers - als am - 6 - Vertragsschluû nicht beteiligten Versicherten - an die durch den Gru p - penversicherungsvertrag begrndeten Rechtsverhltnisse (vgl. dazu BGHZ 103, 370, 379 f.; 142, 103, 106). b) Umstnde, die ein berechtigtes Interesse des Klgers an der Erlaûvereinbarung begrnden knnten (vgl. BGHZ 136, 161, 166), hat der Klger nicht schlssig dargelegt. Sie ergeben sich auch nicht aus der VO 2000, auf die sich der Klger insbesondere sttzen will. aa) Soweit er meint, er knne nach der VO 2000 seiner Arbeitg e - berin eine volldynamisierte Betriebsrente auch fr die Beitragszeit bis zum 31. Dezember 1999 nur dann beanspruchen, wenn Rentenleistu n - gen der Beklagten und die Pflicht seiner Arbeitgeberin zur Zahlung des entsprechenden Deckungsbetrages nach § 23 Abs. 2 VBLS entfielen, findet dies in den Regelungen der VO 2000 keine Sttze. Denn danach erleidet der Klger weder bei der Anrechnung der zugrundeliegenden Dienstzeiten noch bei der Hhe der Versorgungsleistungen durch die Gewhrung der Versicherungsrente seitens der Beklagten Nachteile. Vielmehr bestimmt § 4 Abs. 1 VO 2000, daû die anrechnungsfh i - ge Dienstzeit die Zeit ist, in der ein versorgungsberechtigter Mitarbeiter nach seinem Eintritt in die Sparkasse, frhestens nach Vollendung des 17. Lebensjahres, lngstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in einem Arbeitsverhltnis zu der Sparkasse gestanden hat. Danach wird die Dienstzeit, whrend der der Klger bei der Beklagten pflichtvers i - chert war, bei Errechnung der Versorgungsleistung nach der VO 2000 nicht in Abzug gebracht. - 7 - Auch die Hhe der dem Klger knftig zustehenden Rentenle i - stung wird durch die Gewhrung der Versicherungsrente im Ergebnis nicht nachteilig beeinfluût. § 18 Abs. 1 der VO 2000 lautet wie folgt : "(1) Die Sparkasse verpflichtet sich, jedes Jahr eine A n - passung der laufenden Versorgungsleistungen entspr e - chend der Nettolohnentwicklung durchzufhren." In § 18 Abs. 2 VO 2000 ist das Verfahren zur Anpassung geregelt. Die Vorschrift befaût sich aber nicht mit der Bercksichtigung von Vers i - cherungsleistungen der Beklagten. Diese ergibt sich vielmehr aus § 14 VO 2000. Er lautet : "Soweit Empfnger einer Versorgungsleistung der Spa r - kasse ... Versorgungs- oder Versicherungsrenten aus einer Versicherung bei der VBL erhalten, werden diese Leistu n - gen, soweit sie auf Zeiten einer anrechnungsfhigen Dienstzeit gemû § 4 beruhen, auf die betriebliche Verso r - gungsleistung angerechnet." Das ist nach dem Wortsinn so zu verstehen, daû die Sparkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles zwar einen um die Zahlungen der B e - klagten gekrzten Betrag zu leisten hat, die dem Empfnger insgesamt zuflieûende Versorgung sich dadurch jedoch nicht verringert. Demnach ist die betriebliche Versorgungsleistung auch fr den Zeitraum zu g e - whren und in die Anpassung der "laufenden Versorgungsleistungen" gemû § 18 Abs. 1 VO 2000 einzubeziehen, fr den eine Versorgungs- oder Versicherungsrente der Beklagten bezogen wird. Der Empfnger - 8 - soll also durch den Bezug von Leistungen der Beklagten insgesamt nicht schlechter stehen. Vielmehr wird durch die Anrechnung solcher Leistu n - gen auf die - insoweit zu krzende - Versorgungsleistung der Sparkasse lediglich eine Kumulierung der Rentenleistungen vermieden. Aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen ergibt sich nichts anderes. Nur diese Auslegung ist auch mit der Erklrung in Ziffer 1 der 1. Ergnzung zur VO 2000 vereinbar, wonach die Sparkasse den Mita r - beitern garantiert, daû die VO 2000 fr diese insgesamt gnstiger als die Versorgung ber die Beklagte ist. Htten die die VO 2000 vereinbare n - den Parteien demgegenber vereinbaren wollen, daû die Sparkasse fr Dienstzeiten, fr die Ansprche auf eine Versicherungsrente gegen die Beklagte bestehen, von eigenen Versorgungsleistungen befreit werde, so htte dies einer entsprechend eindeutigen Regelung bedurft. Das gilt insbesondere auch mit Rcksicht darauf, daû ein Arbeitnehmer eine Verschlechterung betrieblicher oder auf Tarifvertrag beruhender Verso r - gungszusagen seines Arbeitgebers allenfalls unter besonderen, den e r - langten Besitzstand angemessen bercksichtigenden Voraussetzungen hinzunehmen braucht (vgl. dazu Frster/Rhmann, Mnchner Handbuch zum Arbeitsrecht 2. Aufl. Bd. 1 § 106 Rdn. 1 ff. m.w.N.). Offenbar versteht auch die Arbeitgeberin des Klgers die VO 2000 in dem genannten - fr den Klger gnstigen - Sinne. Dafr spricht j e - denfalls die als Anlage K 10 vorgelegte, undatierte Mitteilung ihres Vo r - standes. Diese enthlt - als vorlufig bezeichnete - Berechnungen s o - wohl einer "in Anlehnung an die VBL-Systematik gem. der 2. Ergnzung zur VO 2000" ermittelten Mindestrente als auch einer Sparkassenrente - 9 - des Klgers im Versorgungsfall. In der Anlage 2 des Schreibens, we l - ches dem Empfnger die Vorteile der Sparkassenversorgung gegenber den Leistungen beim Verbleib im Versorgungssystem der Beklagten ve r - deutlichen soll, wird die Sparkassenrente zunchst fr die gesamte a n - rechnungsfhige Dienstzeit in dynamisierter Form ermittelt und beziffert. Im Anschluû an die Berechnungsergebnisse wird erklrt, daû die Spa r - kassen- bzw. Mindestrente "um eine eventuell von der VBL geleistete Versicherungsrente gekrzt" werde. Auch dies kann ohne einen ander s - lautenden Hinweis nur so verstanden werden, daû die Sparkasse zwar in Hhe der Versicherungsrente von der Leistungspflicht befreit sein, der Gesamtumfang der Versorgung jedoch nicht beeinfluût werden soll. Z u - dem wird dem Klger in dem vorausgehenden Formschreiben angeso n - nen, "fr die vollstndige Umstellung der Versorgung" auf die Verso r - gungsansprche gegenber der Beklagten mit beigefgter Verzichtse r - klrung zu verzichten. Es folgt der abschlieûende Hinweis, daû der Kl - ger bei einem Verzicht auf die Versorgungsleistungen der VBL diese a n - stelle von der Beklagten von der Sparkasse erhalte. Von den - vom Kl - ger behaupteten - Nachteilen im Falles eines Nichtverzichts ist auch hier keine Rede. bb) Die Inanspruchnahme der Vorteile aus der VO 2000 durch den Klger hngt schlieûlich auch nach dem Inhalt der von ihm am 23. August 1999 mit der Sparkasse getroffenen Vereinbarung nicht vom Abschluû des Erlaûvertrages mit der Beklagten ab. Hierauf weist die R e - visionserwiderung zu Recht hin. Ein solcher Inhalt der genannten Individualvereinbarung erschiene - 10 - ohnehin bedenklich, weil die Sparkasse damit dem Klger das Risiko zuweisen wrde, im Versorgungsfall fr die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1999 schlechtere Leistungen zu erhalten als beim Ve r - bleib im Versorgungssystem der Beklagten, obwohl allein die Sparkasse selbst - als Arbeitgeberin - durch ihre Kndigung diese Situation unmi t - telbar herbeigefhrt hat. Das bedarf jedoch keiner weiteren Errterung, da die Individualvereinbarung eine solche Rechtsfolge nicht vorsieht. Zwar ist die Vereinbarung ausweislich ihrer Ziffern 1 und 2 im Hi n - blick auf das durch die Sparkasse zu schaffende "eigenstndige Verso r - gungswerk" geschlossen worden und enthlt - in Ziffer 2 Satz 2 - den Hinweis, daû die von der Beklagten zu leistende Versicherungsrente auf die von der Sparkasse zu erbringenden Versorgungsleistungen "grun d - stzlich angerechnet" werde. Auch sieht Ziffer 5 die Unwirksamkeit der Vereinbarung vor, wenn die - als Anlage im Entwurf beigefgte - Ve r - zichtsvereinbarung zwischen dem Mitarbeiter und der Beklagten nicht rechtswirksam sein sollte. Knftige Versorgungsansprche des Klgers gegenber der Sparkasse werden davon jedoch nicht berhrt. Das ergibt sich schon aus der Prambel der VO 2000 und deren § 1, nach denen jeder Mitarbeiter der Sparkasse, der am 31. Dezember 1999 in einem regelmûigen Beschftigungsverhltnis zur Sparkasse steht, mit dem Tag seines Eintritts in die Sparkasse eine Anwartschaft auf betriebliche Versorgungsleistungen nach Maûgabe der Verso r - gungsordnung erwirbt. Eine einzelvertragliche Vereinbarung (§ 1 Abs. 2 c VO 2000), durch die ein Mitarbeiter von der Aufnahme in den Kreis der Versorgungsberechtigten ausgeschlossen werden kann, liegt mit der - 11 - Vereinbarung vom 23. August 1999 offensichtlich nicht vor. Dem Kl ger entgehen bei Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 23. August 1999 lediglich die in Ziffer 4 genannten Vorteile. Nach Zi f - fer 4 verpflichtet sich die Sparkasse, Lohnsteuerzahlungen, die der Kl - ger in der Vergangenheit auf die Umlage an die Beklagte geleistet hat, beim Finanzamt geltend zu machen und zuzglich eines Betrages von 30 DM je Umlagejahr seit 1974 unter Abzug individueller Steuern und Abgaben zu erstatten. Ein auf die Steuererstattung gemû Ziffer 4 gerichtetes Interesse am Zustandekommen des Erlaûvertrages mit der Beklagten hat der Kl - ger aber weder geltend gemacht noch nher beziffert. Selbst wenn ein solches Interesse bercksichtigt werden knnte, wre es allein nicht ausreichend, den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu rech t - fertigen. - 12 - c) Auf ein wirtschaftliches Interesse seiner Arbeitgeberin an dem Erlaû kann der Klger sich nicht mit Erfolg berufen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Felsch
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