BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 89/03 vom10. Dezember 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt unddie Richterin Dr. Kessal-Wulfam 10. Dezember 2003beschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassungder Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Karlsruhe vom 7. März 2003 wird auf ihreKosten als unzulässig verworfen.Streitwert: 3.000 Gründe: I. Die Klägerin hat die Beklagte als Miterbin aus einer beide Parteien be-schwerenden testamentarischen Auflage zugunsten eines weiteren Miterbengemäß § 2194 BGB auf Erfüllung einer Darlehensschuld in Anspruch genom-men. Das Berufungsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Gläubigerbank33.263,21 nrn !"#$%&$'(n)*+-,.n+/#"Revision insoweit, daß "ihr Eigenvermögen nicht mit diesem Betrag belastetwird, sondern sie ihre Haftung auf den Nachlaß beschränken kann". - 3 -II. Die Beschwerde ist unzulässig; die Beklagte hat nicht dargelegt, daßsie mit der beabsichtigten Revision eine Änderung des Berufungsurteils in ei-nem die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO von 20.000 0'+$%1n/+"32m-fang erstrebt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2002 - IV ZR 154/02 -VersR 2002, 1578 unter 1; vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180unter II und vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 unter II 3 a).Mit ihrer Revision möchte sie - so ist ihr Begehren zu verstehen - den ihr erstin-stanzlich zugesprochenen, vom Berufungsgericht aber versagten Vorbehalt derHaftungsbeschränkung auf den Nachlaß gemäß § 780 Abs. 1 ZPO wieder zu-erkannt bekommen. Dazu trägt sie vor, es bestehe die Möglichkeit, daß derNachlaß überschuldet sei. In dem dafür in Bezug genommenen Schriftsatz vom10. Januar 2003 hat sie erklärt, es liege "bis zur Stunde immer noch kein ord-nungsgemäßes Nachlaßverzeichnis vor"; die Parteien hätten sich darüber au-ßergerichtlich verständigen wollen, wozu es aber noch nicht gekommen sei, sodaß derzeit "noch keine letzte Klarheit darüber besteht, ob der Nachlaß über-schuldet ist".Damit hat die Beklagte nicht dargetan, daß der Wert des Beschwerdege-genstandes über 20.000 4n/5r6789&:;n"?A@B1!C"Revisionsklägerin an der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaßbestand(BGHZ 54, 204, 205). Hier ist aber offen, ob die Beklagte durch das Fehlen desVorbehalts der beschränkten Erbenhaftung überhaupt beschwert wird.Nach ihrem Vortrag ist nicht einmal sicher, daß sie mit ihrem Eigenver-mögen auch nur teilweise für die Erfüllung der Auflage eintreten muß. Denn esist durchaus möglich, daß der Nachlaß für alle Nachlaßverbindlichkeiten(§ 1967 Abs. 2 BGB) - also einschließlich der Auflage - ausreicht; es bestehtdarüber nur noch keine letzte Klarheit. Zu anderen Angaben sieht sich die Be- - 4 -klagte in Ermangelung eines zugrunde zu legenden Nachlaßverzeichnissesnicht in der Lage. Ist es aber nach ihrem eigenen Vorbringen nicht einmal un-wahrscheinlich, daß das Eigenvermögen bei der Erfüllung der Auflage sogarunangetastet bleiben kann, fehlen jedenfalls hinreichende Anhaltspunkte für ei-ne durch den unterbliebenen Haftungsvorbehalt begründete Beschwer, dieauch nur in die Nähe von 20.000 D E?F?;G7/HI/J"K"nLM$/übersteigt.Terno Dr. Schlichting SeiffertWendt Dr. Kessal-Wulf
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