BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 89/04 vom 10. Mai 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger vom 23. März 2005 gegen den Se-natsbeschluß vom 1. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens haben die Kläger zu tragen. Gründe: Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Ge-hörsrüge ist nicht begründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbrin-gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hinge-gen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch aus-drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Der Senat - 3 - hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-schwerde das mit der Anhörungsrüge der Kläger wiederholte Vorbringen in vol-lem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
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