Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 89/05 vom 21. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die Beschwerde der Kl344ger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt keinen Vortrag der Kl344ger vor dem Tatrichter auf dazu, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist und bei Einhaltung der Hygieneerfordernisse vermeidbar gewesen w344re; insbesondere ist Vortrag nicht ersichtlich, dass die t366dlichen Keime aus dem Krankenhausbereich stammten und dort der Hygienestandard nicht eingehalten war. Eine Beweislastumkehr nach Befunderhebungsfehler kommt nicht in Betracht; die Untersuchung der Katheterspitze am 5. Februar 2001 hat keine Erreger oder Pilze ergeben. Eine haftungsbegr374ndende Verletzung der Aufkl344rungspflicht ist nicht zu erkennen (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68, 69; vom 19. November 1995 - VI ZR 134/84 - VersR 1986, 342, 343; vom 17. Dezember 1994 - VI ZR 40/91 - BGHZ 116, 379, 382). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen die Kl344ger als Gesamtschuldner zu 7 %; dar374ber hinaus tragen die Kl344gerin zu 1 weitere 42 %, der Kl344ger zu 2 weitere 27 % und die Kl344gerin zu 3 weitere 24 % (247247 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO). Streitwert f374r die Revisionsinstanz: 327.026,65 200; daran sind die Kl344gerin zu 1 mit 160.041,50 200, der Kl344ger zu 2 mit 112.092,50 200 und die Kl344gerin zu 3 mit 102.892,65 200 beteiligt. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 15.06.2004 - 4 O 381/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 07.03.2005 - 3 U 204/04 -
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