BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/06 Verk374ndet am: 30. M344rz 2007 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 675, 433 a) Dass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des K344ufers nicht ent-sprechen, f374hrt allein nicht zu einem Anspruch des K344ufers gegen den Verk344ufer auf R374ckabwicklung des Vertrags. b) Ein Anspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten oder wegen Verlet-zung von Pflichten aus einem selbst344ndigen Beratungsvertrag kann auf die Frei-stellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen R374ck374bertragung des Kaufgegenstands gerichtet werden, wenn dem K344ufer durch die Pflichtverletzung ein Verm366gensschaden entstanden ist. BGH, Urt. v. 30. M344rz 2007 - V ZR 89/06 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. M344rz 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 14. Zivilsenat des Beru-fungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit Notarvertrag vom 29. September 1998 kaufte der Kl344ger von der Be-klagten eine Eigentumswohnung in L. . Er macht geltend, die Beklagte ha-be sich zum Vertrieb der Wohnung der Firma C. bedient, die wiederum die Herren W. und H. mit dem Vertrieb beauftragt ha-be. W. und H. h344tten ihn dadurch zum Vertragsabschluss veranlasst, dass sie ihm eine Modellrechnung vorgelegt h344tten, nach welcher er ohne Ein- 1 - 3 - satz von Eigenkapital die Wohnung nach Steuern mit einer monatlichen Belas-tung von weniger als 50 DM erwerben k366nne. Tats344chlich sei seine laufende Belastung weit h366her. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten nach n344herer Ma337gabe Ersatz seiner Aufwendungen f374r den Kauf der Wohnung gegen deren R374ck374bertra-gung. Das Landgericht hat die Behauptung einer fehlerhaften Darstellung der monatlichen Belastung des Kl344gers durch den Erwerb der Wohnung f374r nicht erwiesen angesehen und die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollst344ndige Zur374ckweisung der Berufung des Kl344gers. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Klage f374r im Wesentlichen begr374ndet. Es meint, der Kl344ger habe die Wohnung in der Erwartung erworben, hierf374r weni-ger als 50 DM pro Monat aus seinem laufenden Einkommen aufwenden zu m374ssen. Diese Erwartung sei unzutreffend gewesen; der f374r den Erwerb der Wohnung monatliche Aufwand sei erheblich h366her. Dass ein Betrag von weni-ger als 50 DM pro Monat nicht ausreichte, die Wohnung zu erwerben, h344tten W. und H. gewusst. Ihr Wissen und Handeln habe sich die Beklagte zurechnen zu lassen. 3 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 - 4 - II. Es fehlt schon an Festsstellungen zu einem Haftungstatbestand, den das Berufungsgericht zudem noch nicht einmal konkret benennt. 5 Dass die wirtschaftlichen Folgen eines Kaufs der Erwartung des K344ufers nicht entsprechen, f374hrt allein nicht zu einem Anspruch des K344ufers gegen den Verk344ufer auf R374ckabwicklung des Vertrags (M374nchKomm-BGB/Westermann, 3. Aufl. 247 433 Rdn. 62; Staudinger/K366hler, BGB [1995] Rdn. 134). 6 Werden Eigentumswohnungen aufgrund einer Beratung 374ber die wirt-schaftlichen Folgen des Erwerbs, insbesondere unter Einsatz von Berech-nungsbeispielen, die die Auswirkungen des Erwerbs auf das von dem K344ufer zur Verf374gung bleibende Einkommen unter Ber374cksichtigung steuerlicher Um-st344nde zum Gegenstand haben, vertrieben, kann eine Verantwortlichkeit des Verk344ufers gegen374ber dem K344ufer nach den Grunds344tzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommen, wenn die Angaben des Ver-k344ufers oder eines f374r diesen t344tigen Verhandlungsgehilfen unrichtig sind (vgl. Senat, BGHZ 114, 263, 266; Urt. v. 26. November 1997, V ZR 29/96, WM 1997, 2309). Dar374ber hinaus kann neben dem Kaufvertrag ein Beratungsvertrag zwi-schen dem Verk344ufer und dem K344ufer zustande kommen (st. Rechtspr., vgl. Senat, BGHZ 140, 111, 115; 156, 371, 374; Urt. v. 20. November 1987, V ZR 66/86, WM 1987, 95, 96; v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1813; v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 821; v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2005, 69, 70). 7 - 5 - Ist dem Verk344ufer die Unrichtigkeit seiner Angaben vorzuwerfen und er-leidet der K344ufer hierdurch einen Schaden, kann der K344ufer wegen der Verlet-zung der vorvertraglichen Pflichten des Verk344ufers oder der Verletzung dessen Pflichten als Berater als Ersatz die Freistellung von den Pflichten aus dem Kaufvertrag gegen R374ck374bertragung der verkauften Wohnung verlangen (Se-nat, Urt. v. 14. M344rz 2003, V ZR 308/02, WM 2003, 1686, 1687; v. 8. Oktober 2004, V ZR 223/03, WM 2004, 2349, 2350). Ob dem Kl344ger ein Schaden ent-standen ist, hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht festgestellt. Der Umstand, dass er bei vollst344ndiger Information 374ber die erforderlichen Aufwendung den Vertrag nicht geschlossen h344tte, begr374ndet einen allein von 247 123 BGB sankti-onierten Angriff auf die Entschlie337ungsfreiheit, belegt aber nicht die Entstehung eines f374r einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Verm366gensschadens (Senat, Urt. v. 26. September 1997, V ZR 29/96, NJW 1998, 302; v. 6. April 2001, V ZR 402/99, NJW 2001, 2021; v. 19. Dezember 1997, V ZR 112/96, NJW 1998, 898; v. 22. Dezember 1999, VIII ZR 111/99, NJW 2000, 1254; Kr374-ger, Festschrift Kohlhosser, 2004, S. 239 ff.). Der Schaden des K344ufers muss dabei nicht in einem Minderwert der Wohnung liegen. F374r die Feststellung eines Schadens reicht es vielmehr aus, dass der K344ufer durch den Abschluss des Kaufvertrags in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit nachhaltig beein-tr344chtigt wird (vgl. Senat, aaO). 8 Dass der Kl344ger im Hinblick auf die H366he seiner monatlichen Belastun-gen bei einem Kauf der Wohnung eine unzutreffende Erwartung hegte, wie es das Berufungsgericht als unstreitig ansieht, bedeutet kein der Beklagten zure-chenbares Fehlverhalten ihrer Vertriebsbeauftragten oder die Verletzung eines Beratungsvertrags zwischen den Parteien. So verh344lt es sich nur, wenn die Er-wartung des Kl344gers Folge einer unvollst344ndigen oder fehlerhaften Beratung war oder W. und H. die unzutreffende Erwartung des Kl344gers erkannt 9 - 6 - haben oder erkennen mussten und es vorwerfbar unterlassen haben, den Irr-tum des Beklagten zu korrigieren. Dass es sich so verh344lt, ist nicht festgestellt. III. Soweit die nachzuholenden Feststellungen nach den dargestellten Grunds344tzen dazu f374hren, die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit der Beklagten gegen374ber dem Kl344ger zu bejahen, gibt das angefochtene Urteil An-lass darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Vortrag des Kl344gers bestritten hat, der Kl344ger habe f374r seine "Finanzberatung" an die C. Zahlungen geleistet. Fehlt es hieran, kann ein zum Ersatz verpflichtender Feh-ler bei der Beratung des Kl344gers nicht daraus folgen, dass die Belastung des Kl344gers durch den Kauf der Wohnung aus diesem Grund h366her ist, als der Kl344-ger erwartet hat. Den Beweis der von der Beklagten bestrittenen Behauptung hat der Kl344ger zu f374hren. 10 Der Beklagten obliegt es auch nicht, 334berweisungsbelege vorzulegen aus denen sich die Verwendung von der Firma C. verein-nahmter Zahlungen des Kl344gers ergibt. Die Beklagte hat behauptet, Zahlungen des Kl344gers an die C. seien zur Abl366sung von dem Kl344ger anderweit aufgenommener Darlehen verwendet worden, auf die er nach seiner Selbstauskunft monatlich 480 DM zu zahlen gehabt habe. Hierzu hat das Beru-fungsgericht dem Kl344ger aufgegeben, darzustellen, was aus den Darlehen ge-worden sei. Dies hat der Kl344ger bisher unterlassen. Damit fehlt jeder Anlass, von der Beklagten zur weiteren Substantiierung ihres Vortrags die Vorlage von Belegen zu verlangen. 11 - 7 - IV. Das Verfahren des Berufungsgerichts und das angefochtene Urteil ge-ben Anlass, von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen. 12 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2004 - 13 O 1224/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 U 1105/04 -
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