BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 89/07 Verk374ndet am: 13. November 2007 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb Der Gesch344digte, der Ersatz des Reparaturaufwands 374ber dem Wiederbeschaf-fungswert verlangt, bringt sein f374r den Zuschlag von bis zu 30% ausschlagge-bendes Integrit344tsinteresse regelm344337ig dadurch hinreichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f374r einen l344ngeren Zeitraum nutzt. Im Regelfall wird hierf374r ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht besondere Umst344nde eine andere Beurteilung rechtfertigen. BGH, Urteil vom 13. November 2007 - VI ZR 89/07 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. November 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landge-richts Mainz vom 28. Februar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 30. April 2005, bei dem sein PKW VW Golf I Cabriolet, Erstzulassung Juli 1991, im Heckbereich besch344digt wurde. Die volle Haftung der Erstbeklagten als Fahrerin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer steht dem Grun-de nach au337er Streit. Der vom Kl344ger beauftragte Kfz-Sachverst344ndige C. sch344tzte die Reparaturkosten auf 3.093,58 200 zuz374glich Mehrwertsteuer, den Wiederbeschaffungswert auf 3.000,00 200 einschlie337lich Mehrwertsteuer und den Restwert auf 500,00 200. Am 16. Juni 2005 ver344u337erte der Kl344ger das Fahrzeug an einen Kaufinteressenten in Hamburg. 1 Der Kl344ger hat behauptet, er habe das Fahrzeug in der Zeit vom 17. bis 21. Mai 2005 durch den Zeugen D. auf der Grundlage des Sachverst344ndigen-gutachtens ordnungsgem344337 und fachgerecht reparieren lassen. Vor der Repa- 2 - 3 - ratur habe er nicht die Absicht gehabt, den PKW alsbald zu ver344u337ern. Er sei jedoch am 16. Juni 2005 auf offener Stra337e von dem Kaufinteressenten ange-sprochen worden. Dieser habe ihm ein fantastisches Kaufangebot unterbreitet, das er als wirtschaftlich und verst344ndig handelnder Mensch angenommen habe. 3 Der Kl344ger verlangt Schadensersatz auf der Basis der von dem Sachver-st344ndigen ermittelten Netto-Reparaturkosten nebst einer Nutzungsausfallent-sch344digung von 215,00 200, Sachverst344ndigenkosten von 443,12 200, einer Kos-tenpauschale von 25,00 200 sowie den Kosten f374r eine Nachbegutachtung in H366-he von 76,56 200 (insgesamt 3.853,26 200). Die Beklagte zu 2 hat auf der Basis ei-nes wirtschaftlichen Totalschadens reguliert und den Wiederbeschaffungswert abz374glich des Restwertes (2.500,00 200), die Kosten der Erstbegutachtung sowie die Kostenpauschale ersetzt (insgesamt 2.968,12 200). Das Amtsgericht hat die auf Zahlung des Differenzbetrages von 885,14 200 gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kl344ger sein Begehren weiterverfolgt. 4 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht billigt dem Kl344ger einen Ersatzanspruch nur in H366-he des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Es f374hrt aus, nach einem Verkehrsun-fall mit wirtschaftlichem Totalschaden k366nne der Gesch344digte zwar grunds344tz-lich Ersatz des Reparaturaufwands bis zur Grenze von 130% des Wiederbe-schaffungswertes des Fahrzeugs verlangen, wenn die Reparatur fachgerecht und vollst344ndig durchgef374hrt werde. Der sogenannte Integrit344tszuschlag von 5 - 4 - 30% sei jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Gesch344digte das Fahrzeug nach der Reparatur auch tats344chlich weiter benutzen wolle, nicht dagegen, wenn er von vornherein die Absicht habe, es danach alsbald zu ver344u337ern. Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der Wille zur Weiterbenutzung des Fahrzeugs bei Reparaturbeginn vorgelegen habe, trage der Gesch344digte. An-gesichts der Tatsache, dass der Kl344ger seinen PKW schon etwa vier Wochen nach der Reparatur verkauft habe, h344tte es im Streitfall n344heren Vortrags dazu bedurft, wie es zu dem von ihm behaupteten "Sinneswandel" gekommen sei. Daran fehle es hier, da der Kl344ger den Inhalt des behaupteten Kaufangebots nicht mitgeteilt habe. Zudem sei der Vortrag dazu auch versp344tet und deshalb nicht zuzulassen. Die beantragte Parteivernehmung des Kl344gers sei nicht zu-l344ssig, da die Beklagten ihr widersprochen h344tten und es auch an dem erforder-lichen Anfangsbeweis daf374r fehle, dass der Kl344ger das Kaufangebot erst nach der Reparatur erhalten habe. II. Das angefochtene Urteil h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 6 1. Das Berufungsgericht unterstellt, dass die Reparatur des Fahrzeugs fachgerecht und in einem Umgang durchgef374hrt worden ist, wie ihn der Sach-verst344ndige zur Grundlage seiner Kostensch344tzung gemacht hat. Von diesem Sachverhalt ist f374r das Revisionsverfahren auszugehen. 7 2. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats kann der Gesch344digte in einem solchen Fall unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz des Reparaturaufwandes bis zu 30% 374ber dem Wiederbeschaffungswert des 8 - 5 - Fahrzeugs verlangen (Senatsurteile BGHZ 115, 363, 371; 162, 161, 166; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245, 246 und vom 17. M344rz 1992 - VI ZR 226/91 - aaO; vgl. auch OLG Hamm, NZV 1991, 351, 352 = DAR 1991, 333, 334; Medicus, Jus 1973, 211, 212; Weber, DAR 1991, 11). Mit den schadensrechtlichen Grunds344tzen des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Ver-bots der Bereicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 397 f.) ist es grund-s344tzlich vereinbar, dass dem Gesch344digten, der sich zu einer Reparatur ent-schlie337t und diese auch nachweislich durchf374hrt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30% 374bersteigen (Senatsurteil BGHZ 115, 364, 371). Denn der Eigent374mer eines Kraftfahrzeugs wei337, wie dieses ein- und weitergefahren, gewartet und sonst behandelt worden ist, ob und welche M344ngel dabei aufgetreten und auf welche Weise sie behoben worden sind. Demgegen374ber sind dem K344ufer eines Gebrauchtwagens diese Umst344nde, die dem Fahrzeug ein individuelles Gepr344ge geben (vgl. Jordan, VersR 1978, 688, 691), zumeist unbekannt. Dass ihnen ein wirtschaftlicher Wert zukommt, zeigt sich auch darin, dass bei dem Erwerb eines Kraftfahr-zeugs aus "erster Hand" regelm344337ig ein h366herer Preis gezahlt wird (vgl. Se-natsurteil vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - aaO). 3. Dass der Gesch344digte Schadensersatz erh344lt, der den Wiederbeschaf-fungswert 374bersteigt, steht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und dem Bereiche-rungsverbot aber nur im Einklang, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wiederherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen. Sein f374r den Zuschlag von bis zu 30% ausschlag-gebendes Integrit344tsinteresse bringt der Gesch344digte im Regelfall dadurch hin-reichend zum Ausdruck, dass er das Fahrzeug nach der Reparatur f374r einen l344ngeren Zeitraum nutzt. F374r die F344lle, in denen der Fahrzeugschaden den Wie-derbeschaffungswert nicht 374bersteigt und der Gesch344digte sein Fahrzeug zu-n344chst weiter nutzt, sp344ter aber ver344u337ert, hat der erkennende Senat entschie- 9 - 6 - den, dass ein Anspruch auf Ersatz der vom Sachverst344ndigen gesch344tzten Re-paraturkosten ohne Abzug des Restwerts besteht, wenn der Gesch344digte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (BGHZ 168, 43, 47 f.). Die Frage, wie lange der Gesch344digte sein Fahrzeug weiter nutzen muss, um sein Integrit344tsinteresse hinreichend zum Ausdruck zu bringen, ist f374r F344lle der vorliegenden Art grunds344tzlich nicht anders zu beurteilen. Im Regelfall wird hierf374r ein Zeitraum von sechs Monaten anzunehmen sein, wenn nicht be-sondere Umst344nde eine andere Beurteilung rechtfertigen. 4. Solche besonderen Umst344nde sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen vorliegend nicht gegeben. 10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Beru-fungsgerichts, den Kl344ger treffe die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass er den Willen zur Weiterbenutzung seines Fahrzeugs gehabt habe. Nach allge-meinen Grunds344tzen des Beweisrechts ist es Sache des Anspruchstellers, die-jenigen Umst344nde vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen, die seine Vor-stellungen zur Schadensh366he rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; Baumg344rtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 2. Aufl., 247 249 Rn. 1). Die Darlegungs- und Beweislast daf374r, dass der als Ersatz verlangte Geldbetrag objektiv zur Wieder-herstellung im Sinne des 247 249 BGB erforderlich ist, tr344gt mithin der Gesch344dig-te (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 45, 47; vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86 - VersR 1987, 668; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457 und vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 854; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1987 - III ZR 197/86 - NJW-RR 1988, 410 und vom 23. Oktober 1991 - XII ZR 144/90 - NJW-RR 1992, 202). Verlangt er nach einem Verkehrs-unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden Ersatz des den Wiederbeschaffungs-wert seines Fahrzeugs 374bersteigenden Reparaturaufwands, muss er im 11 - 7 - Rechtsstreit gegebenenfalls den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzun-gen f374r eine Abrechnung auf Reparaturkostenbasis vorliegen. Da ihm diese M366glichkeit bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nur dann offen steht, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall deshalb wie-derherstellt, um dieses Fahrzeug nach der Reparatur weiter zu nutzen, ist er daf374r darlegungs- und beweispflichtig, dass dieser Nutzungswille vorgelegen hat (OLG D374sseldorf, VersR 2004, 1620, 1622). b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger habe angesichts der Tatsache, dass er seinen PKW schon knapp vier Wochen nach Abschluss der Reparatur ver344u337ert habe, nicht hinreichend dargetan, dass er die Absicht gehabt habe, das Fahrzeug weiter zu benutzen. Diese tatrichterliche Beurtei-lung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Allerdings sind an den Nachweis des Weiterbenutzungswillens, f374r den das Beweisma337 von 247 287 ZPO gilt, nur ma337volle Anforderungen zu stellen (vgl. OLG D374sseldorf, VersR 2004, 1620, 1622; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Hamm, ZfSch 1995, 415, 416). Dass das Berufungsgericht dies verkannt habe, ist nicht ersichtlich und wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit sie meint, der Kl344ger habe substanziiert dargelegt, dass er entgegen seiner urspr374nglichen Absicht der Weiterbenutzung des Fahrzeugs dieses aufgrund eines nicht vorhersehbaren Kaufangebots ver344u337ert habe, verkennt sie, dass der Kl344ger, worauf das Beru-fungsgericht mit Recht hinweist, keine n344heren Angaben zum Inhalt des von ihm behaupteten Kaufangebots vorgetragen hat. Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht seinem Vortrag zu dem von ihm in Anspruch genomme-nen Integrit344tsinteresse nicht nachzugehen, zumal es daf374r auch an einem zu-l344ssigen Beweisantrag fehlte. Die Voraussetzungen f374r die vom Kl344ger bean-tragte eigene Parteivernehmung lagen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, nicht vor (247247 447, 448 ZPO). Dem Antrag auf Zeugenvernehmung des Kaufinteressenten konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil der 12 - 8 - Kl344ger dessen Anschrift nicht rechtzeitig, sondern erst - durch Vorlage einer Kopie des Kaufvertrages - mit dem am 16. Februar 2007 nach Ablauf der ihm gew344hrten Schriftsatzfrist (13. Februar 2007) eingegangenen Schriftsatz mitge-teilt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 10.01.2006 - 72 C 379/05 - LG Mainz, Entscheidung vom 28.02.2007 - 3 S 11/06 -
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