BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/07 Verk374ndet am: 7. M344rz 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 894, 985; MauerG 247247 1 Abs. 1, 2 Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Anspr374che auf Grundbuchberichtigung (247 894 BGB) und Herausgabe (247 985 BGB) ist f374r die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundst374cke (247 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag ausgeschlossen, nach denen staatliche Zugriffe auf Verm366gensgegenst344nde, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam, jedenfalls als unumkehrbar angesehen wurden, nur auf Grund eines besonderen Gesetzes r374ckg344ngig zu machen sind. 247 2 Abs. 1 MauerG enth344lt deshalb eine abschlie337ende Sonderregelung f374r die R374ck374bertragung dieser Grundst374cke, unabh344ngig davon, ob diese durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines mit dem Staat abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum 374berf374hrt wurden. BGH, Urt. v. 7. M344rz 2008 - V ZR 89/07 - OLG Brandenburg LG Potsdam - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. September 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Erbeserbe nach C. M. , die Eigent374merin eines im ehemaligen Grenzgebiet der DDR zu West-Berlin belegenen Grundst374cks war. Das Grundst374ck stand unter staatlicher Verwaltung durch den Rat der Gemeinde und wurde im Zuge der Errichtung von Grenzanlagen nach dem 13. August 1961 in zwei Grundst374cke geteilt. Mit notariellem Vertrag vom 27. Juni 1962 verkaufte der staatliche Verwalter f374r Zwecke der Grenzsicherung eines der Grundst374cke an den Rat des Kreises zur 334berf374hrung in Volkseigentum. Eine weitere Teilfl344che des unter staatlicher Verwaltung verbliebenen Grundst374cks wurde 1965 durch einen auf 247 10 des Verteidigungsgesetzes gest374tzten Bescheid des Rates des Kreises in Anspruch genommen. 1 - 3 - In diesem Rechtsstreit hat die Erbin der fr374heren Eigent374merin von der Be-klagten die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung wegen des 1962 verkauften Grundst374cks mit der Behauptung verlangt, dass die Ver344u337erung an den Staat nach 247 138 Abs. 1 BGB unwirksam gewesen und sie daher Eigent374merin des Grundst374cks sei. Nach ihrem Tod wird der Rechtsstreit durch ihren Erben fort-gef374hrt. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger den Grundbuchberichtigungsanspruch weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, dass das Grundbuch die Beklagte zu Recht als Eigent374merin ausweise, weil der Kaufvertrag vom 27. Juni 1962 nicht gem. 247 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig gewesen sei. Entscheidend f374r die Beurteilung seien die Rechtsanschauungen in der DDR im Jahre 1962; gemessen daran sei der Vertrag wirksam. 4 Die 334berf374hrungen der in dem Grenzgebiet belegenen Grundst374cke in das Volkseigentum h344tten ihre gesetzliche Grundlage in 247 10 des Verteidigungs-gesetzes der DDR und in 247 28 a und c der dazu ergangenen Leistungsverordnung vom 16. August 1963 (GBl. II S. 667) gehabt. Verteidigungszweck im Sinne des Gesetzes sei nach der Rechtswirklichkeit der DDR auch gewesen, durch die Errichtung von Sperranlagen die Abwanderung von B374rgern in die Bundesrepublik und West-Berlin zu verhindern. 5 - 4 - Das nach den Rechtsvorstellungen in der DDR gewonnene Auslegungs-ergebnis werde dadurch best344tigt, dass in 247 2 Abs. 1 MauerG der Bundesgesetz-geber den betroffenen Grundst374ckseigent374mern ein R374ckerwerbsrecht einger344umt habe. Diese Regelung zeige, dass die 334berf374hrungen der Grundst374cke in Volkseigentum auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes auch nach der Auf-fassung des Bundesgesetzgebers wirksam gewesen und den ehemaligen Eigen-t374mern daher keine Rechte an den Grundst374cken verblieben seien, die mit dem Beitritt in den Schutzbereich des Art. 14 GG h344tten fallen k366nnen. 6 II. Die Revision des Kl344gers bleibt ohne Erfolg. Dem Kl344ger steht ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach 247 894 BGB nicht zu. Die Geltendmachung der allgemeinen zivilrechtlichen Anspr374che (247247 894, 985 BGB) ist f374r die ehemaligen Mauer- und Grenzgrundst374cke (247 1 Abs. 1 MauerG) auf Grund der Art. 19, 41 Einigungsvertrag und der abschlie337enden Sonderregelung f374r die R374ck374bertra-gung dieser Grundst374cke in 247 2 Abs. 1 MauerG ausgeschlossen. 7 1. Der Senat hat f374r das Verh344ltnis zwischen den Anspr374chen auf Wieder-gutmachung nach dem Verm366gensgesetz und zivilrechtlichen Anspr374chen auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe entschieden, dass das Sonderrecht zur Bereinigung des DDR-Unrechts die Verfolgung der allgemeinen zivilrechtlichen Anspr374che ausschlie337t, da andernfalls die Voraussetzungen und Einschr344nkungen im Wiedergutmachungsrecht unterlaufen w374rden (vgl. BGHZ 120, 204, 207; 130, 231, 235; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530). Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach 247 894 BGB kann danach nicht wegen eines zivil-rechtlich bedeutsamen, zur Nichtigkeit des Erwerbsgesch344fts f374hrenden Mangels geltend gemacht werden, wenn dieser in einem engen inneren Zusammenhang mit dem Unrechtsverhalten der DDR stand (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 648; Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 8 - 5 - 1997, 285, 286). Ein solcher enger innerer Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Staat an dem Erwerbsvorgang, in dem sich das staatliche Unrecht niederschlug, selbst beteiligt war (Senat BGHZ 130, 231, 237). Die Rechtsfolge einer solchen Verbindung zwischen dem Erwerbsvorgang und dem staatlichen Unrecht ist im Verh344ltnis zwischen Zivilrecht und Verm366gensgesetz der Ausschluss aller zivilrechtlichen Anspr374che, die den Erwerb des Ver-m366gensgegenstands voraussetzen. Die Regelungen zur Bereinigung des Unrechts der DDR begr374nden materiell-rechtlich eine von Amts wegen zu ber374cksichtigende Einwendung gegen374ber dem an die Unwirksamkeit des Erwerbsvorganges ankn374pfenden zivilrechtlichen Anspruch (Senat BGHZ 130, 231, 237; Urt. v. 9. Juli 1993, V ZR 262/91, NJW 1993, 2530 und Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, VIZ 1995, 646, 647). Diese Einwendung kommt gerade in den F344llen zum Tragen, in denen das Erwerbsgesch344ft zur 334berf374hrung in das Volkseigentum bei richtiger Anwendung des allgemeinen Zivilrechts der DDR unwirksam gewesen w344re (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Januar 1997, V ZB 5/96, VIZ 1997, 285, 286). 2. Diese Grunds344tze sind auch auf die nach dem 13. August 1961 erfolgten Zugriffe auf die Mauer- und Grenzgrundst374cke anzuwenden. 9 a) Der Senat hat das bereits f374r den Fall entschieden, in dem ein Grund-st374ck f374r den Mauerbau durch einen Verwaltungsakt enteignet und in Volkseigen-tum 374berf374hrt wurde. Die Enteignungen hat der Senat in 334bereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG VIZ 1995, 161, VIZ 1996, 206) nach der Staatspraxis der DDR beurteilt und nach diesem Ma337stab als wirksam angesehen (Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 83/05, NJW-RR 2006, 884, 885). 10 Ausschlaggebend daf374r ist, dass die 334berf374hrungen von Grundst374cken in das Volkseigentum, auch soweit sie sich als Unrecht des SED-Staates darstellen, nach den Bestimmungen in Art. 19 und Art. 41 Einigungsvertrag und der darin in 11 - 6 - Bezug genommenen Gemeinsamen Erkl344rung der Regierungen der Bundes-republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Verm366gensfragen vom 15. Juni 1990 als grunds344tzlich wirksam hinzu-nehmen und nur dann und in dem Umfang r374ckg344ngig zu machen sind, soweit das in besonderen Regelungen bestimmt ist. Das gilt auch f374r den Zugriff der DDR auf die Mauer- und Grenzgrundst374cke zur Errichtung eines die Menschenrechte missachtenden Grenzregimes, in dem das SED-Unrecht seinen besonderen sinn-f344lligen Ausdruck fand (BT-Drucks. 13/120, S. 5). Der Vorrang der besonderen Vorschriften, die im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands zur R374ckg344ngigmachung staatlicher Zugriffe der DDR auf das Verm366gen Einzelner erlassen worden sind, gilt nicht nur f374r das Verm366gensgesetz, sondern ist auf alle gesetzlichen Regelungen zu erstrecken, die zur Bereinigung des von der DDR begangenen Unrechts ergangen sind. Das gilt unabh344ngig davon, ob mit dem Gesetz ein speziell gegen374ber dem fr374heren Eigent374mer begangenes Unrecht wieder gut gemacht oder der Erwerb durch den Staat wegen des mit diesem verfolgten verwerflichen Verwendungszwecks r374ck-g344ngig gemacht werden soll. Letzteres ist nach der Gesetzesbegr374ndung der mit dem Mauergrundst374cksgesetz verfolgte Zweck (BT-Drucks. 13/3734, S. 7). 12 Der Ausschluss zivilrechtlicher Anspr374che ist allerdings nicht unmittelbar eine Rechtsfolge des Mauergrundst374cksgesetzes aus dem Jahre 1996, das des-halb entgegen der Ansicht der Revision auch kein mit Art. 14 Abs. 3 GG unverein-bares Enteignungsgesetz ist. Er hat seine Grundlage vielmehr in den gesetzlichen Bestimmungen der DDR zur Wiedergutmachung staatlichen Unrechts, das die DDR noch nach dem Inkrafttreten der Verfassungsgrunds344tze vom 17. Juni 1990 (GBL. I S. 299) erlassen hatte, sowie den daran ankn374pfenden Regelungen im Einigungsvertrag 374ber die grunds344tzliche Anerkennung der staatlichen Zugriffe auf die Verm366genswerte Einzelner in der ehemaligen DDR und 374ber die Voraus-setzungen f374r deren R374ckg344ngigmachung. Das Fortbestehen der Verwaltungsakte 13 - 7 - der DDR nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag, auch soweit diese Enteignungen zum Inhalt hatten, sowie die Einbeziehung der Gemeinsamen Erkl344rung in den Einigungsvertrag (Art. 41), verbunden mit der Verpflichtung der Bundesrepublik, keine dieser widersprechenden Regelungen zu erlassen, beruhen auf der Grundentscheidung der Vertragsstaaten, dass in dem Beitrittsgebiet nicht ein Zustand hergestellt werden sollte, wie er am 3. Oktober 1990 vorgefunden worden w344re, wenn in der DDR eine Rechts- und Eigentumsordnung 344hnlich derjenigen in der Bundesrepublik bestanden h344tte. Der Einigungsvertrag geht vielmehr von den in vierzig Jahren DDR gewachsenen Tatsachen aus. Die Zugriffe des Staates auf das Verm366gen Einzelner werden danach nur insoweit einer Revision unterzogen, als die vertragsschlie337enden Staaten deren Fortbestehen als ein nicht weiter hinnehmbares besonderes Unrecht angesehen haben (BT-Drucks. 11/7831, S. 1; BVerwGE 96, 172, 174). Die R374ckg344ngigmachung staatlicher Zugriffe, die nach der Rechtswirklichkeit der DDR als wirksam 226 jedenfalls aber als faktisch nicht mehr umkehrbar 226 angesehen werden, ist danach nur auf Grund eines besonderen Gesetzes zul344ssig (BVerwG VIZ 1995, 161). Allgemeine Rechtsbehelfe gegen374ber solchen Ma337nahmen des Staates 226 wie die Verfolgung allgemeiner zivilrechtlicher Anspr374che 226 sind dagegen ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 104, 186, 192). b) Das gilt auch, wenn das Grundst374ck nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern 226 wie hier 226 auf Grund eines im Vorfeld einer andernfalls drohenden Ent-eignung abgeschlossenen Kaufvertrags in Volkseigentum 374berf374hrt wurde (vgl. im Ansatz schon Senat, Beschl. v. 20. Januar 2005, V ZB 35/04, NJ 2005, 182, 183). F374r diese Sachverhalte enth344lt der Einigungsvertrag zwar keine dem Art. 19 Satz 1 entsprechende ausdr374ckliche Anordnung. Die Rechtsfolgen sind jedoch, was die Anerkennung der Wirksamkeit und den daraus folgenden Ausschluss der zivil-rechtlichen Anspr374che auf Grundbuchberichtigung oder Herausgabe betrifft, nicht anders zu beurteilen. Die Enteignungen und die in deren Vorfeld geschlossenen Kaufvertr344ge sind in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und in ihrem Unrechtsgehalt, 14 - 8 - der sich hier aus der Verwerflichkeit des vom Staat verfolgten Verwendungs-zwecks ergibt, gleichartig (und werden deswegen vom Mauergrundst374cksgesetz auch gleich behandelt). Ebenso hing die Unumkehrbarkeit einer 334berf374hrung in Volkseigentum nicht davon ab, ob das Grundst374ck durch Verwaltungsakt oder auf Grund eines Kaufvertrags Volkseigentum geworden war. c) Soweit die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Euro-p344ischen Gerichtshofes f374r Menschenrechte (NJW 2001, 3035, 3039; 3042, 3044) vorbringt, angesichts des auf den Mauer- und Grenzgrundst374cken vom Staat be-gangenen Unrechts d374rften die Enteignungen nicht als wirksam angesehen wer-den, auch wenn sie faktisch vollzogen und nach den Verh344ltnissen in der DDR unumkehrbar waren, sieht der Senat keinen Anlass, von seiner an der Rechtswirk-lichkeit der DDR orientierten Betrachtung abzur374cken, die 226 wie ausgef374hrt 226 mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 374bereinstimmt. 15 aa) Die von der Revision zitierten Entscheidungen sind nicht einschl344gig. Sie betreffen nicht die Frage, ob der Eigentumserwerb an den sog. Mauer-grundst374cken gegen allgemeine Regeln des V366lkerrechts verstie337 (vgl. auch BVerwG ZOV 2002, 55), sondern die Vereinbarkeit strafrechtlicher Verurteilungen der Mitglieder der Partei- und Staatsf374hrung der ehemaligen DDR sowie der Grenzsoldaten f374r die Todessch374sse an der fr374heren Staatsgrenze in einem Vertragsstaat mit den Regeln der EMRK, wenn die Handlungen in dem Staat, in dem sie begangen wurden, nicht als strafbar angesehen, jedenfalls aber nicht verfolgt wurden. 16 bb) Diese Straftaten bedeuteten ein ungleich schwereres Unrecht als der staatliche Erwerb von Grundst374cken, die wegen ihrer Lage und gegen eine den damaligen DDR Vorschriften entsprechende Entsch344digung oder Kaufpreiszahlung in Volkseigentum 374berf374hrt wurden. Allein dar374ber hatte der Gesetzgeber mit dem Mauergrundst374cksgesetz zu entscheiden (BT-Drucks. 13/3734, S. 7). 17 - 9 - cc) Daher geht auch der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte davon aus, dass eine enteignende Wirkung bereits dann vorliegt, wenn der fr374here Eigent374mer die F344higkeit verloren hat, das Grundst374ck zu nutzen, zu kaufen, zu vermachen, zu verpf344nden, zu verschenken oder anderweitig dar374ber zu verf374gen; das gilt selbst dann, wenn das Eigentum nicht formal durch Enteignungsbeschluss oder ein darauf gerichtetes Rechtsgesch344ft entzogen wurde (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W. ./. Deutschland, 55878/00, Rdn. 98 226 ver366ffentlicht in juris). Danach ist bei den Mauer- und Grenzgrundst374cken von einer Enteignung auszugehen; denn den fr374heren Eigent374mern wurden ihre Rechtstitel f366rmlich entzogen, und sie konnten an diesen Grundst374cken keine aus dem Eigentum flie337enden Befugnisse mehr aus374ben. 18 Liegt eine Enteignung durch einen anderen Staat vor, so ist einem Staat, der der Konvention zum Schutz der Menschenrechte beigetreten ist (Vertrags-staat), durch Art. 1 des Protokolls 1 zur EMRK keine Verpflichtung auferlegt, den fr374heren Eigent374mern die in sein Staatgebiet gelangten Verm366genswerte zur374ck-zu374bertragen, selbst wenn diese ihnen von einer fr374heren Staatsmacht unter Verletzung der Bestimmungen in der Konvention entzogen wurden. Der Vertrags-staat kann vielmehr nach freiem Ermessen bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen er das entzogene Eigentum an die enteigneten Personen zur374ckgibt (Entscheidung vom 16. Oktober 2006, B. ./. Deutschland, 2725/04, Rdn. 62 226 ver366ffentlicht in juris). In Zusammenhang mit diesem Grundsatz hat der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschenrechte auf den einzigartigen Kontext der deutschen Wiedervereinigung und der daraus erwachsenen enormen Aufgaben hingewiesen, der unter besonderen Umst344nden sogar einen Ausschluss jeder Entsch344digung f374r eine nur de facto entzogenes Eigentumsrecht zugelassen h344tte (Entscheidung vom 23. Oktober 2006, W. ./. Deutschland, 55878/00, Rdn. 114 f.). 19 III. - 10 - Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 06.06.2003 - 10 O 401/01 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.09.2005 - 5 U 78/03 -
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