BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 89/07 Verk374ndet am: 5. M344rz 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG 247 67 a) In der Kaskoversicherung, die von einer Personengesellschaft f374r ein zum Gesell-schaftsverm366gen geh366rendes Fahrzeug genommen wird, sind Tr344ger des versi-cherten Sacherhaltungsinteresses nicht die einzelnen Gesellschafter, sondern es ist dies die rechtlich verselbst344ndigte Gesamthand (Aufgabe der bisherigen Recht-sprechung; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592). b) Es ist jedoch regelm344337ig das Sachersatzinteresse der Gesellschafter als mitversi-chert anzusehen, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versicherte Fahr-zeug zu nutzen. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - IV ZR 89/07 - HansOLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die m374ndliche Verhandlung vom 5. M344rz 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des Hansea-tischen Oberlandesgerichts Hamburg, 14. Zivilsenat, vom 9. M344rz 2007 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin unterh344lt als Kaskoversicherer mit der H. International GmbH & Co. KG einen Versicherungsvertrag 374ber einen PKW Bentley. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen die Allge-meinen Bedingungen f374r die Kraftfahrtversicherung (AKB Stand 2000) zugrunde. An der Versicherungsnehmerin, der Eigent374merin und Halterin des Fahrzeuges, ist der Vater des Beklagten als Kommanditist mit einem Anteil von 25% beteiligt; zugleich h344lt er einen Anteil von 25% an der Komplement344r-GmbH, deren Mitgesch344ftsf374hrer er ist. Der von der Ge-sellschaft erworbene PKW Bentley war dem Vater des Beklagten von der Gesellschaft zur dienstlichen und privaten Nutzung 374berlassen. 1 Der damals 17-j344hrige Beklagte nahm am 18. Februar 2005 den PKW Bentley f374r eine unberechtigte Spritztour in Betrieb, ohne im Besitz 2 - 3 - der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Angesichts einer bevor-stehenden Polizeikontrolle fl374chtete er und verungl374ckte mit dem Fahr-zeug, an dem ein Sachschaden von 45.178,13 200 netto entstand. Die Kl344-gerin zahlte nach Abzug der Selbstbeteiligung von 500 200 an ihre Versi-cherungsnehmerin 44.678,13 200. In dieser H366he nimmt sie den Beklagten in Regress. Das Landgericht hat der Klage nebst Zinsen stattgegeben. Die da-gegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Das zul344ssige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Ein 334bergang von Anspr374-chen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Kl344gerin gem344337 247 67 Abs. 1 VVG sei ausgeschlossen. Denn der Beklagte habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt des Versiche-rungsfalles und der Erbringung der Versicherungsleistung in h344uslicher Gemeinschaft mit seinem Vater gelebt. Dieser sei als Kommanditist der GmbH & Co. KG mitversicherte Person in der Fahrzeugversicherung und habe dem Beklagten in dieser Eigenschaft die Stellung eines gem344337 247 67 Abs. 2 VVG privilegierten Familienangeh366rigen verschafft. 5 Die Versicherungsnehmerin sei als Kommanditgesellschaft eine Personengesellschaft. Tr344gerin der namens der Gesellschaft begr374nde- 6 - 4 - ten Rechte und Pflichten sei daher nicht die Gesellschaft selbst, sondern dies seien ihre gesamth344nderisch verbundenen Gesellschafter. Insoweit sei ein Kommanditist nicht anders zu behandeln als der pers366nlich haf-tende Gesellschafter in einer offenen Handelsgesellschaft, den der Bun-desgerichtshof bereits als Mitversicherten erachtet habe. Das Eigent374-merinteresse des Vaters des Beklagten als Kommanditist sei durch die Besch344digung des versicherten PKW ebenso betroffen, wie es beim per-s366nlich haftenden Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Komplement344r einer Kommanditgesellschaft ber374hrt w344re. Daran 344ndere auch die neuere h366chstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofes zur Rechtsf344higkeit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nichts, denn das Verm366gen von Personengesellschaften unterliege unver344ndert einer gesamth344nderischen Bindung. II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung im Ergebnis stand. 7 1. Hat der Versicherungsnehmer - die GmbH & Co. KG - einen An-spruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der An-spruch auf den Versicherer 374ber, soweit dieser dem Versicherungsneh-mer den Schaden ersetzt (247 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in der hier anwendba-ren alten Fassung; 247 86 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F.). Dem Versicherungs-nehmer steht - sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben - derje-nige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzanspr374che des Versicherten gegen Dritte 374ber. "Dritter" i.S. von 247 67 VVG ist damit - im Grundsatz - jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGHZ 117, 151, 158; 30, 40, 42). 8 - 5 - 9 Diesen nach 247 67 Abs. 1 VVG vorgesehenen Rechts374bergang schlie337t 247 67 Abs. 2 VVG (247 86 Abs. 3 VVG n.F.) dann aus, wenn der Schuldner des zum 334bergang auf den Versicherer in Betracht kommen-den Regressanspruchs - hier der Beklagte - ein mit ihm in h344uslicher Gemeinschaft lebender Familienangeh366riger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, sofern er den Schaden nicht vors344tzlich verur-sacht hat. Die Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass Versicherungsnehmer oder Versicherte auf dem Umwege 374ber ei-nen R374ckgriff gegen den mit ihnen in h344uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh366rigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen (BGHZ 30 aaO 45; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1964 - II ZR 216/61 - WM 1964, 592 unter 2; Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 - IV ZR 33/93 - VersR 1994, 85 unter II 1 m.w.N.) und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden. 2. Der Vater des Beklagten ist (Mit-)Versicherter in der bei der Kl344gerin genommenen Fahrzeugversicherung. 10 a) Im Ausgangspunkt ist die Kaskoversicherung allerdings eine reine Sachversicherung, denn sie umfasst die Besch344digung, Zerst366rung und den Verlust des Fahrzeuges (247 12 Abs. 1 AKB). Versichert ist daher regelm344337ig das Interesse des rechtlichen Eigent374mers an der Erhaltung der Sache (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 2 a m.w.N.). 11 Der Vater des Beklagten hatte kein Eigentum an dem PKW Bentley erworben. Das Fahrzeug geh366rte zum Gesellschaftsverm366gen der GmbH & Co. KG, an der er als Gesellschafter beteiligt war. 12 - 6 - 13 (1) Die h366chstrichterliche Rechtsprechung hat in diesem Zusam-menhang bislang zwischen juristischen Personen des Privatrechts einer-seits und Personengesellschaften andererseits unterschieden. Zur Ge-sellschaft mit beschr344nkter Haftung hat der Senat ausgef374hrt, diese habe als juristische Person selbst344ndig ihre Rechte und Pflichten (247 13 Abs. 1 GmbHG). Eigentum der Gesellschaft sei deshalb nicht zugleich Eigentum der Gesellschafter, auch nicht das eines Alleingesellschafters. Die von der Gesellschaft f374r ein in ihrem Eigentum stehendes Fahrzeug abge-schlossene Fahrzeugversicherung decke somit (allein) deren Eigent374-merinteresse an der Erhaltung des Fahrzeuges. Dagegen sei ein solches Eigent374merinteresse in der Person eines Gesellschafters nicht gegeben. Er sei daher nicht Versicherter und insoweit - wie andere zur Nutzung des Fahrzeugs berechtigte Nichteigent374mer - gegen374ber der Gesell-schaft als Dritter zu betrachten (Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO unter II 3 a und b). (2) Anders ist dies f374r die offene Handelsgesellschaft als Perso-nengesellschaft beurteilt worden. Deren Gesellschaftern komme ein Ei-gent374merinteresse an der Erhaltung der im Gesamthandseigentum ste-henden Sache zu; in Abgrenzung zur Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung erfolge keine Trennung zwischen dem Verm366gen der Gesellschafter und dem der Gesellschaft. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, zu de-ren Verm366gen der unter Versicherungsschutz stehende PKW geh366re, sei das Eigent374merinteresse am Erhalt der Sache in der Person jedes Ge-samth344nders gegeben. Zwar unterliege das Fahrzeug als Bestandteil des Gemeinschaftsverm366gens einer gesamth344nderischen Bindung. Sein Ver-lust erscheine jedoch als eine unmittelbare Beeintr344chtigung der dingli-chen Rechtsstellung der einzelnen Teilhaber, die deshalb als (Mit-)Tr344-ger des versicherten Interesses anzusehen seien. Der Kaskoversicherer 14 - 7 - sei daher grunds344tzlich gehindert, nach Entsch344digung der Gesamt-handsgemeinschaft als Versicherungsnehmerin gegen eines ihrer Mit-glieder oder dessen Angeh366rigen R374ckgriff zu nehmen (Urteil vom 9. M344rz 1964 aaO unter 1). (3) Die bisherige Auffassung, wonach ein Sacherhaltungsinteresse bei den Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschr344nkter Haftung zu verneinen, bei den Gesellschaftern einer Personengesellschaft hingegen zu bejahen ist, l344sst sich angesichts der neueren Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Rechtsnatur der Gesamthand (BGHZ 146, 341, 344, 347) nicht mehr aufrechterhalten (so auch Pr366lss in: Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 80 Rdn. 20; 247 74 Rdn. 2; Armbr374ster, NVersZ 2001, 193, 197). Danach ist bei der Gesamthand als Grundstruk-tur jeder Personengesellschaft eine nach au337en hin bestehende be-schr344nkte Rechtssubjektivit344t gegeben. Sie ist aufgrund eigener Rechts-pers366nlichkeit als (teil-)rechtsf344hig anzuerkennen. Es sind daher nicht mehr die gesamth344nderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungs-subjekt f374r die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen. Es ist vielmehr die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern ver-schiedenes Rechtssubjekt Tr344gerin dieser Rechte und Pflichten (anders noch zur Kommanditgesellschaft: Senat in BGHZ 110, 127, 128 f.). 15 (4) Das hat Einfluss auf die Frage, wem bei der Fahrzeugversiche-rung das versicherte Sacherhaltungsinteresse zuzuordnen ist. Sie ist da-hin zu beantworten, dass dieses allein der GmbH & Co. KG als Eigent374-merin des Fahrzeuges mit ihrer rechtlich verselbst344ndigten Gesamthand als Tr344gerin des Gesellschaftsverm366gens zuzuweisen ist, nicht hingegen ihren Gesellschaftern, gleich ob diese innerhalb der Gesellschaft die Stellung eines Komplement344rs oder eines Kommanditisten innehaben. Ist 16 - 8 - der Vater des Beklagten somit nicht als Versicherter zu betrachten, so-weit es um das Interesse am Erhalt des Fahrzeuges geht, w344re eine An-wendung des 247 67 Abs. 1 VVG mit dem 334bergang von Ersatzanspr374chen der Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten auf die Kl344gerin nicht ausgeschlossen. b) Der Senat hat jedoch seine Ansicht aufgegeben, in eine Sach-versicherung - wie die Fahrzeugversicherung - k366nne 374ber das Sacher-haltungsinteresse hinaus nicht zus344tzlich das Sachersatzinteresse des nutzungsberechtigten Nichteigent374mers einbezogen werden, aufgrund seiner Haftung gegen374ber dem Eigent374mer nicht wegen Besch344digung oder Verlustes der Sache in Anspruch genommen zu werden. 17 (1) Vielmehr sind die Parteien eines Versicherungsverh344ltnisses grunds344tzlich frei in der Gestaltung des Vertrages. Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegenstand der Versiche-rung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungsvertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen - noch nicht, dass die Ausgestaltung im Einzelnen nicht auch Elemente anderer Vertragstypen enthalten kann; daher kann in der Sachversicherung das Sachersatzinte-resse eines Dritten mitversichert werden. Dabei ist im Zweifel durch Aus-legung zu ermitteln, welche Interessen die Parteien als versichert ver-einbart haben (BGHZ 145, 393, 397 f.; Senatsurteile vom 28. M344rz 2001 - IV ZR 163/99 - VersR 2001, 713 unter 2 b; vom 7. Mai 2003 - IV ZR 239/02 - VersR 2003, 1171 unter II 1 a). 18 (2) Vor diesem Hintergrund hat der Senat f374r die Transportversi-cherung (Urteil vom 7. Mai 2001 aaO unter II 1 b) keine Mitversicherung des Sachersatzinteresses angenommen, weil der Unternehmer die ge- 19 - 9 - setzliche Pflicht hat (247 7a G374KG), neben der Transportversicherung eine G374terschaden-Haftpflichtversicherung zu unterhalten, deren ma337gebli-cher Inhalt die Abdeckung des Sachersatzinteresses ist, so dass keine Veranlassung besteht, das Sachersatzinteresse (zus344tzlich) zum Ge-genstand der Sachversicherung zu machen. Hingegen hat der Senat f374r eine Geb344udeversicherung, die durch eine Wohnungseigent374mergemeinschaft genommen wird, den Einschluss des Sachersatzinteresses bejaht, weil dort eine besondere Verbunden-heit der Wohnungseigent374mer untereinander besteht und daher auch ein Sachersatzinteresse einzelner Wohnungseigent374mer in Bezug auf Sch344-den am Gemeinschaftseigentum und am Sondereigentum der anderen Wohnungseigent374mer gegeben ist (Senatsurteil vom 28. M344rz 2001 aaO unter 2 b). 20 (3) Demgegen374ber hat er eine Einbeziehung des Sachersatzinte-resses zugunsten des Mieters - als dem nutzungsberechtigten Nichtei-gent374mer - im Rahmen einer Geb344udeversicherung abgelehnt. Zwar be-d374rfe der Mieter des Schutzes davor, bei einem nur leicht fahrl344ssig ver-ursachten Brand des Geb344udes vom Versicherer in Anspruch genommen zu werden. Um diesen Schutz zu erreichen, brauche der Mieter aber nicht als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen zu werden mit der Folge, dass ihm - entgegen m366glichen Interessen des Vermieters - eigene Anspr374che gegen den Versicherer zust374nden (BGHZ 145, 393, 398). Der Senat hat stattdessen einen 374ber die erg344nzende Vertragsauslegung des Geb344udeversicherungsvertrages gewonnenen Regressverzicht des Versicherers f374r die F344lle angenommen, in denen der Mieter einen Brandschaden durch einfache Fahrl344ssigkeit verursacht hat (BGHZ aaO; Senatsurteile vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - 21 - 10 - VersR 2006, 1530 unter B II 1; - IV ZR 116/05 - VersR 2006, 1533 unter B II 1; - IV ZR 273/05 - VersR 2006, 1536 unter B I 1). c) Die zwischen den Parteien vereinbarten Versicherungsbedin-gungen besagen 374ber eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses nichts. Dennoch kann 374ber die Allgemeinen Versicherungsbedingungen hinaus der Inhalt des Versicherungsvertrages durch zus344tzliche, auch konkludente Vereinbarungen bestimmt werden. Ebenso kann eine fest-gestellte Vertragsl374cke in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch erg344nzende Vertragsauslegung geschlossen und der Umfang des Versicherungsschutzes auf diese Weise ermittelt werden (vgl. BGHZ 145, 393, 398; Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 378/02 - aaO). Dies erfordert hinreichend konkrete Anhaltspunkte, die f374r eine Mitversicherung des Sachersatzinteresses sprechen. Zu ber374cksichtigen sind dabei in erster Linie die Interessen der Vertragsparteien, also dieje-nigen der Kl344gerin als Versicherer und der Gesellschaft als Versiche-rungsnehmerin. Die Interessen auch der Gesellschafter und Gesch344fts-f374hrer sind einzubeziehen, soweit sie sich in einem auf dem gesell-schaftsrechtlichen Innenverh344ltnis beruhenden Interesse der Versiche-rungsnehmerin niederschlagen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 273/05 - aaO zur erg344nzenden Vertragsauslegung). Eine erg344nzende Vertragsauslegung ergibt hier, dass in der Fahrzeugversi-cherung das Sachersatzinteresse der Gesellschafter und Gesch344ftsf374h-rer mitversichert ist, die gesellschaftsintern dazu berufen sind, das versi-cherte Fahrzeug zu nutzen. 22 (1) Dem Vater des Beklagten war das Fahrzeug im Einvernehmen mit der Versicherungsnehmerin zur privaten und gesch344ftlichen Nutzung 374berlassen. Die Nutzung ihres Fahrzeuges und die Aus374bung des unmit- 23 - 11 - telbaren Besitzes daran war der Versicherungsnehmerin als k366rper-schaftlich strukturierter und damit als solcher nicht handlungsf344higer Personengesellschaft 374berhaupt nur durch nat374rliche Personen m366glich, wie hier durch den Beklagten als einem ihrer Gesellschafter und Ge-sch344ftsf374hrer der Komplement344r-GmbH. F374r die Kl344gerin als Versicherer war angesichts der rechtlichen Struktur ihrer Versicherungsnehmerin bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass diese ihre Ei-gent374merbefugnisse nicht selbst aus374ben und allein 374ber nat374rliche Per-sonen tats344chliche Einwirkungsm366glichkeiten auf das Fahrzeug haben konnte. Das versicherte Risiko hat sich dadurch f374r sie nicht erh366ht (vgl. 326OGH VersR 1993, 1301), denn es stand von Anbeginn au337er Frage, dass das Fahrzeug nicht von der Versicherungsnehmerin selbst, sondern nur von den gesellschaftsintern dazu berufenen nat374rlichen Personen in Betrieb genommen werden konnte, die statt der Gesellschaft Umgang mit der Sache hatten. Es entspricht zudem der 334blichkeit, dass eine Gesell-schaft von ihr angeschaffte und unter Versicherungsschutz gebrachte Fahrzeuge ihren Gesellschaftern oder Gesch344ftsf374hrern zur Nutzung 374berl344sst. Es ist ebenfalls nicht ungew366hnlich, dass solche Dienstfahr-zeuge den betreffenden nat374rlichen Personen umfassend - auch zum privaten Einsatz - zur Verf374gung stehen. (2) Der Gesellschaft als Versicherungsnehmerin ist, wie sich dem Versicherer ebenfalls ohne weiteres erschlie337t, daran gelegen, nicht in haftungsrechtliche Auseinandersetzungen mit ihren eigenen Gesellschaf-tern und Organen verwickelt zu werden, auf die sie zur Aus374bung der unmittelbaren Sachherrschaft angewiesen ist, wenn die diesen anver-traute Sache besch344digt oder zerst366rt wird (Pr366lss aaO 247 80 Rdn. 18, 20; Armbr374ster, VersR 1994, 893, 895). Das versteht sich f374r den Einsatz als Gesch344ftswagen von selbst, erstreckt sich aber auch auf die Nutzung zu 24 - 12 - privaten Zwecken, denn eine Abgrenzung zwischen gesch344ftlichem und privatem Einsatz kann sich im Haftungsfall als schwierig erweisen. Der Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer kann aufgrund seines Innenverh344lt-nisses zur Gesellschaft, der er den Besitz an dem Fahrzeug vermittelt, seinerseits die berechtigte Erwartung hegen, dass ihm der Schutz der abgeschlossenen Kaskoversicherung zugute kommt (Pr366lss aaO; Arm-br374ster aaO), um nicht im Falle einer Besch344digung der Sache Regress-anspr374chen ausgesetzt, sondern umfassend vor einer Inanspruchnahme gesch374tzt zu sein. Das gilt umso mehr, als die aus Mitteln der Gesell-schaft f374r die Fahrzeugversicherung entrichtete Pr344mie als Betriebsaus-gabe den Gewinn mindert und sich zu Lasten des Anteils der einzelnen Gesellschafter auswirkt, die somit die Pr344mie im wirtschaftlichen Ergeb-nis tragen. (3) Dieser innergesellschaftlichen Interessenlage l344sst sich nur durch einen Einschluss des Sachersatzinteresses der Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer, die mit der Sache bestimmungsgem344337 in Ber374hrung kommen, in die Fahrzeugversicherung gerecht werden. Durch einen blo-337en Regressverzicht des Versicherers allein kann ihr nicht gen374gt wer-den, denn das Interesse der Versicherungsnehmerin ist auch und gerade darauf gerichtet, dass die Gesellschafter und Gesch344ftsf374hrer, die Ein-wirkungsm366glichkeiten auf die Sache haben, einen eigenen Anspruch gegen den Versicherer erlangen und diesem gegen374ber geltend machen k366nnen. Dem kann der Versicherer angesichts des Umstandes, dass sich f374r ihn das versicherte und bei Begr374ndung der vertraglichen Beziehun-gen erkennbare Risiko nicht erh366ht, gleichrangige eigene Interessen, die gegen eine Einbeziehung des Sachersatzinteresses sprechen, nicht ent-gegensetzen. Er m374sste dem Versicherungsnehmer jedenfalls offen le-gen, falls er im Einzelfall zu den vereinbarten Bedingungen und zu der 25 - 13 - festgelegten Pr344mie nicht auch den Schutz des Haftpflichtigen gew344hren will (Armbr374ster, VersR 1994 aaO 896; NVersZ aaO 197). 3. Ein 334bergang von Anspr374chen auf die Kl344gerin in ihrer Eigen-schaft als Versicherer nach 247 67 Abs. 1 VVG scheidet nach alledem aus. Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles mit seinem Vater in h344uslicher Ge-meinschaft gelebt hat. Eine vors344tzliche Verwirklichung des Schadens an dem PKW (247 67 Abs. 2 Halbs. 2 VVG) durch den Beklagten ist weder be-hauptet noch sonst ersichtlich. Damit sind die Voraussetzungen des 247 67 Abs. 2 VVG gegeben. Auf Fragen des 247 15 Abs. 2 AKB kommt es danach nicht mehr an. 26 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.03.2006 - 331 O 401/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 14 U 72/06 -
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