BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/08 Verk374ndet am: 12. Dezember 2008 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 233 247 2a Abs. 6 Die Vereinbarung eines vertraglichen Rechts zum Besitz eines Grundst374cks, das ne-ben das Recht zum Besitz aus dem Moratorium tritt, f374hrt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die aufl366sende Bedingung gestellt wird, dass das Ver-tragsverh344ltnis von dem Nutzer gek374ndigt wird. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 89/08 - OLG Dresden LG Chemnitz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Dresden vom 24. April 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337-lich der Kosten der Streithilfe. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist seit September 2000 Eigent374merin eines Grundst374cks in S. (Sachsen). Auf dem fr374her L. geh366renden Grundst374ck wurden 1978/1979 zwei Hallen errichtet. Mit Vertrag vom 4. September 1992 vermietete L. die f374r die Nutzung der Hallen ben366tigten und weitere Fl344-chen des Grundst374cks bis zum 31. Dezember 2001 an die S. Trans-port- und Handelsunternehmen A. GmbH i.G. (A. ), die von drei Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften im Januar 1991 gegr374ndet worden war. Nach 247 4 Abs. 2 des Mietvertrags sollte sich das Vertragsverh344ltnis ab dem 1. Januar 2002 um jeweils ein Jahr verl344ngern, sofern es nicht sp344tes-tens sechs Monate zuvor gek374ndigt sei. 1 Am 3. Dezember 1992 wurde A. in das Handelsregister eingetra-gen. Mit Notarvertrag vom 30. November 1994 verpflichtete sich die Zwischen- 2 - 3 - betriebliche Einrichtung Agrochemisches Zentrum und Trockenwerk S. i.L. (ACZ), ihr Verm366gen auf A. zu 374bertragen. Mit Bescheid vom 15. Dezember 1998 stellte der Pr344sident der Oberfinanzdirektion C. Ge-b344udeeigentum von ACZ an den Hallen fest. Dementsprechend wurde das Ge-b344udegrundbuch angelegt. Wegen Verzugs von A. mit der Zahlung der vereinbarten Miete k374ndigte L. am 31. Mai 1999 den Vertrag vom 4. September 1992 fristlos. A. setzte die Nutzung des Grundst374cks trotz der K374ndigung fort. Zur Er-f374llung des Vertrags vom 30. November 1994 lie337 ACZ am 9. Juli 1999 das Ge-b344udeeigentum der A. auf. Am 1. November 1999 ver344u337erte L. das Grundst374ck an die Kl344gerin. 3 Mit Vertrag vom 16. November 1999 vermietete A. die Halle I an H. , den Streithelfer der Beklagten. Am 4. M344rz 2000 wurde A. in das Geb344udegrundbuch eingetragen; am 29. September 2000 wurde die Kl344gerin als Eigent374merin des Grundst374cks eingetragen. Am 31. Mai 2001 k374ndigte die Kl344gerin den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des 31. Dezember 2001. 4 Am 17. September 2001 ver344u337erte A. das Geb344udeeigentum an Sp. Am 24. Januar 2002 wurde Spie337 in das Geb344udegrundbuch eingetragen. Die Kl344gerin nahm A. vor dem Landgericht C. auf Zahlung von r374ckst344ndigem Mietzins in Anspruch. In dem auf den 28. Januar 2002 bestimmten Termin zur m374ndlichen Verhandlung erkl344rten die Bevoll-m344chtigten der Kl344gerin und von A. 374bereinstimmend, der Mietvertrag vom 4. September 2001 sei seit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet. 5 Im Mai 2002 schr344nkte die Kl344gerin den Zugang zu den Hallen ein. Der Streithelfer erwirkte daraufhin gegen die Kl344gerin eine einstweilige Verf374gung, 6 - 4 - die der Kl344gerin dies verbot. Am 6. und 12. Juli 2002 k374ndigte die Kl344gerin "eventuell bestehende Miet- oder Pachtverh344ltnisse" gegen374ber Sp. und for-derte ihn auf, die Hallen bis zum 15. bzw. 17. Juli 2002 zu r344umen und heraus-zugeben. Sp. kam der Aufforderung nicht nach. Mit Notarvertrag vom 29. Oktober 2002 verkaufte er die Hallen der Beklagten. Am 30. Januar 2003 einigten sich der Streithelfer und die Kl344gerin in dem Verf374gungsverfahren, dass der Streithelfer die Halle I einstweilen weiterhin nutzen d374rfe und die hier-f374r geschuldete Miete f374r die Kl344gerin, die Beklagte und Sp. als m366gliche Be-rechtigte hinterlege. Am 9. Mai 2003 wurde die Beklagte in das Geb344udegrund-buch eingetragen. Die Kl344gerin hat beantragt festzustellen, dass das Geb344udeeigentum an den Hallen der Beklagten kein Recht zum Besitz des Grundst374cks gew344hre, die Beklagte zu verurteilen, die Geb344udegrundfl344che der Halle II und die zugeh366ri-ge Funktionsfl344che, hilfsweise beider Hallen, zu r344umen und herauszugeben und die Auskehr der f374r die Nutzung der Halle I von dem Streithelfer hinterleg-ten oder zu hinterlegenden Betr344ge an sie zuzustimmen. Die Beklagte hat wi-derklagend beantragt, die Kl344gerin zu verurteilen, der Freigabe der von dem Streithelfer hinterlegten oder zu hinterlegenden Betr344ge an sie zuzustimmen. 7 Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen, die Beklagte antragsgem344337 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesge-richt hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl344gerin die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kl344gerin auf Heraus-gabe des Grundst374cks und bejaht den von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachten Freigabeanspruch. Es meint, die Beklagte sei als Geb344ude-eigent374merin gem344337 Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz des Grundst374cks berechtigt, soweit dieses f374r die Bebauung mit den Hallen und de-ren Nutzung in Anspruch genommen worden sei bzw. werde. L. habe das Grundst374ck 1959 in die LPG "Morgenrot" eingebracht. Das damit entstandene genossenschaftliche Nutzungsrecht habe die Bebauung des Grundst374cks mit den Hallen erm366glicht. An den Hallen sei Geb344udeeigentum entstanden, das schlie337lich auf ACZ, eine Zwischenbetriebliche Einrichtung mehrerer Landwirt-schaftlicher Produktionsgenossenschaften, 374bergegangen sei. Als Geb344udeei-gent374merin habe ACZ den Ankauf der f374r die Hallen in Anspruch genommenen Fl344chen des Grundst374cks einschlie337lich der notwendigen Funktionsfl344chen oder die Bestellung eines entsprechenden Erbbaurechts verlangen k366nnen. 9 A. sei von den Tr344gerbetrieben von ACZ gegr374ndet worden, um die Zwischenbetriebliche Einrichtung in eine Gesellschaft mit beschr344nkter Haf-tung umzuwandeln. Dies sei gescheitert und habe dazu gef374hrt, dass A. die Hallen bei Inkrafttreten des Zweiten Verm366gensrechts344nderungsgesetzes am 22. Juli 1992 genutzt habe, ohne Geb344udeeigent374merin zu sein. Im Sinne des Moratoriums von Art. 233 247 2a EGBGB stehe der Besitz von A. am Stichtag einem Besitz von ACZ jedoch gleich. Der Abschluss des Mietvertrags vom 4. September 1992 habe das von dem Moratorium gew344hrte Besitzrecht von ACZ unber374hrt gelassen. Dieses Recht habe ACZ sp344ter mit der 334bertra- 10 - 6 - gung des Geb344udeeigentums auf A. 374bertragen. Von dieser sei es auf Sp. und schlie337lich auf die Beklagte 374bergegangen. Eine K374ndigung des Mietvertrags vom 4. September 1992, die zu dessen Beendigung gef374hrt habe, sei erst dadurch erfolgt, dass die Kl344gerin im Jahre 2004 gegen A. Klage auf Herausgabe des Grundst374cks erhoben habe. Die damit bewirkte Beendigung des vertraglichen Besitzrechts von A. habe das gesetzliche Besitzrecht der Beklagten nicht ber374hrt, weil dieses Recht schon zuvor auf die Beklagte 374bertragen gewesen sei. Ein arglistiges Zusammenwirken zwischen der A. , Sp. und der Beklagten zum Nachteil der Kl344gerin sei nicht festzustellen. Da die Beklagte den Besitz an der Halle I dem Streithelfer als berechtigte Besitzerin 374berlassen habe, stehe der von die-sem hinterlegte bzw. zu hinterlegende Mietzins im Verh344ltnis der Parteien zu-einander der Beklagten zu. 11 II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis stand. 12 1. Ein Anspruch der Kl344gerin auf R344umung und Herausgabe besteht nicht. 13 a) Ein vertraglicher Anspruch der Kl344gerin hierauf scheidet schon des-halb aus, weil die 334bertragung des Geb344udeeigentums von A. auf Sp. und von diesem auf die Beklagte nicht dazu gef374hrt hat, dass Sp. oder die Beklagte anstelle von A. als Mieter in den Vertrag vom 4. September 1992 eingetreten w344ren. Ein weiteres vertragliches Nutzungsverh344ltnis besteht nicht. Die K374ndigungen der Kl344gerin gegen374ber Sp. vom 6. und 12. Juli 2002 gingen ins Leere. 14 - 7 - b) Den allein in Betracht kommenden Anspr374chen der Kl344gerin gegen die Beklagte aus dem Eigentum an dem Grundst374ck, 247247 985, 1004 BGB, steht ent-gegen, dass die Beklagte gem344337 Art. 233 247 2a Abs.1 Satz 1, 3 EGBGB zum Besitz der Hallen und der zugeh366rigen Funktionsfl344chen berechtigt ist. 15 aa) Das von dem Pr344sidenten der Oberfinanzdirektion festgestellte Ge-b344udeeigentum an den Hallen stand bis zu dessen 334bertragung auf A. ACZ zu. Es berechtigte ACZ nach 247 4 Nr. 3, 247 7 Abs. 2 Nr. 5, 247 15 Abs. 1 Sa-chenRBerG, den Ankauf des Grundst374cks oder die Bestellung eines Erbbau-rechts an diesem zu verlangen. Folge hiervon war, dass ACZ nach Art. 233 247 2a Abs.1 Satz 3 EGBGB 374ber den 31. Dezember 1994 hinaus zum Besitz des Grundst374cks berechtigt blieb. Aus der Tatsache, dass nicht ACZ, sondern A. am 22. Juli 1992 die Hallen und das Grundst374ck nutzte, folgt, wie das Be-rufungsgericht zutreffend ausf374hrt, nichts anderes. 16 Der Besitz eines Unternehmens, in das eine Landwirtschaftliche Produk-tionsgenossenschaft umgewandelt werden soll, steht, wenn die Umwandlung scheitert, im Sinne von Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB dem Besitz der Genossenschaft gleich, weil nur so das von dem Gesetzgeber mit dem Morato-rium verfolgte Ziel erreicht werden kann, die Nutzung des nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes nutzungsrechtslosen Geb344udeeigentums der Landwirt-schaftlichen Produktionsgenossenschaften durch die Genossenschaften oder deren Rechtsnachfolger und damit den Rechtsfrieden bis zur 334berf374hrung des Geb344udeeigentums in eine Rechtsform des B374rgerlichen Rechts zu sichern (Senat, Urt. v. 19. Oktober 2007, V ZR 42/07, NL-BzAR 2008, 23, 28 f.). 17 F374r das Scheitern der Umwandlung einer Zwischenbetrieblichen Einrich-tung gilt nichts anderes. Diese Einrichtungen waren ebenso wie die Landwirt-schaftlichen Produktionsgenossenschaften nach dem Recht der DDR rechtsf344- 18 - 8 - hig. Sie wurden im Wege der Kooperation von den Landwirtschaftlichen Pro-duktionsgenossenschaften als Tr344gerunternehmen errichtet. Die Zwischenbe-trieblichen Einrichtungen waren wie die Genossenschaften Eigent374mer der Ge-b344ude, die auf den in die Genossenschaften eingebrachten Grundst374cken von ihnen selbst errichtet wurden oder von den Tr344gerunternehmen in die Zwi-schenbetrieblichen Einrichtungen eingebracht worden waren. So verh344lt es sich hier. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei ACZ um eine Zwi-schenbetriebliche Einrichtung, deren Tr344ger die Gr374nderinnen von A. wa-ren. Die Umwandlung von ACZ war das Ziel der Gr374ndung von A. Auf dem hierzu eingeschlagenen Weg einer Bargr374ndung konnte die beabsich-tigte Umwandlung nicht erreicht werden und scheiterte. 19 bb) ACZ verlor das Recht zum Besitz des Grundst374cks nicht dadurch, dass A. das Grundst374ck mit Vertrag vom 4. September 1992 von S. L. mietete. 20 (1) Ob Geb344udeeigentum der Landwirtschaftlichen Produktionsgenos-senschaften und Zwischenbetrieblichen Einrichtungen nach der Aufhebung des LPG-Gesetzes und des aus diesem folgenden genossenschaftlichen Nutzungs-rechts ein Recht zum Besitz gew344hrte, war nach der Wiedervereinigung Deutschlands unsicher. Aus diesem Grund hatte ein Teil der Nutzer von Ge-b344uden, die w344hrend des Bestehens der DDR auf fremden Grundst374cken er-richtet worden waren, mit den Eigent374mern der in Anspruch genommenen Grundst374cke Miet- oder Pachtvertr344ge geschlossen. Die damit erreichte Siche-rung des Besitzes war indessen unzureichend und konnte nicht gegen den Wil-len der Grundst374ckseigent374mer herbeigef374hrt werden. Dem half Art. 233 247 2a EGBGB dadurch ab, dass den Geb344udenutzern bis zu einer abschlie337enden 21 - 9 - Regelung der rechtlichen Situation kraft Gesetzes das Recht zum Besitz der betroffenen Grundst374cke gew344hrt wurde. Das - befristete - Recht zum Besitz sollte dabei nach der Absicht des Gesetzgebers bis zum 31. Dezember 1994 nicht zu entgelten sein. (2) Soweit bei Inkrafttreten des Moratoriums am 22. Juli 1992 ein vertrag-lich vereinbartes Recht zum Besitz zwischen dem Nutzer und dem Grund-st374ckseigent374mer bestand, trat das gesetzlich begr374ndete Besitzrecht neben das vertraglich vereinbarte Recht (Staudinger/Rauscher, BGB [2003], Art. 233 247 2a EGBGB Rdn. 138). Dies nahm ein Teil der Nutzer zum Anlass, die von ihnen geschlossenen Miet- und Pachtvertr344ge zu k374ndigen, dem Herausgabe-anspruch aus dem Eigentum das gesetzliche Recht zum Besitz aus Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 1, 3 EGBGB entgegen zu halten und sich so der f374r die Ge-w344hrung des Besitzes vereinbarten Gegenleistung zu entziehen. Diese Praxis zu beenden, war Ziel der Erg344nzung von Art. 233 247 2a Abs. 6 EGBGB um die Regelung von Satz 6 der Vorschrift durch das Registerverfahrensbeschleuni-gungsgesetz (BT-Drucks. 12/2944 S. 46). 22 Art. 233 247 2a Abs. 6 Satz 6 EGBGB bewirkte eine Verschr344nkung des gesetzlich begr374ndeten mit dem vertraglichen Recht zum Besitz: K374ndigt der Nutzer das vertraglich vereinbarte Recht, endet auch das neben diesem beste-hende aus dem Moratorium folgende Besitzrecht (Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 138). Der Nutzer darf mithin das vertraglich begr374ndete Recht zum Besitz nicht aufgeben, andernfalls verliert er auch das gesetzlich begr374ndete Recht zum Besitz (M374nchKomm-BGB/Wendtland, 4. Aufl., Art. 233 EGBGB Rdn. 18). Die Vereinbarung des vertraglichen Rechts zum Besitz f374hrt dazu, dass das Besitzrecht aus dem Moratorium unter die aufl366sende Bedingung gestellt wird, dass das Vertragsverh344ltnis von dem Nutzer, oder, was gleichzustellen ist, von dem Grundst374ckseigent374mer aufgrund des Verzugs des Nutzers mit der Bezah- 23 - 10 - lung des vereinbarten Entgelts au337erordentlich gek374ndigt wird (hierzu BGH, Urt. v. 8. Juli 1998, XII ZR 116/96, VIZ 1998, 579, 580). (3) Der Aufgabe des vertraglich vereinbarten Rechts zum Besitz steht entgegen der Meinung der Revision die Vereinbarung eines befristeten oder k374ndbaren Rechts zum Besitz nicht gleich. Eine solche Gleichstellung verbietet sich schon deshalb, weil der Abschluss eines Vertrags nicht allein von dem Wil-len einer Vertragspartei abh344ngt. Dar374ber hinaus fehlt der Vereinbarung eines befristeten Rechts das Moment missbr344uchlichen Verhaltens, dem Art. 233 247 2a Abs. 6 EGBGB in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-zes entgegen wirken soll (vgl. M374nchKomm-BGB/Wendtland, aaO, Rdn. 18; Staudinger/Rauscher, aaO, Rdn. 137). 24 (4) Um eine nach Art. 233 247 2a Abs. 6 Satz 3 EGBGB "in allen F344llen 205 m366gliche" Vereinbarung handelt es sich bei dem am 4. September 1992 zwi-schen L. und A. abgeschlossenen Mietvertrag. Durch diesen Ver-trag trat das bis zum 31. Dezember 2001 zwischen A. und L. grunds344tzlich unk374ndbar vereinbarte Recht von A. , das Grundst374ck - in dem weiter gehenden Umfang der vertraglichen Vereinbarung - nutzen zu k366n-nen, neben das gesetzlich begr374ndete Besitzrecht von AZC, soweit das Grund-st374ck f374r die Bebauung und f374r die Nutzung der Hallen in Anspruch genommen worden war bzw. wird. 25 cc) Das vertraglich vereinbarte Recht von A. zur Nutzung des Grundst374cks endete nicht dadurch, dass L. am 31. Mai 1999 den Mietver-trag au337erordentlich k374ndigte. Die am 31. Mai 1999 von L. erkl344rte K374ndi-gung des Vertrags vom 4. September 1992 f374hrte gem344337 247 568 BGB a.F. nicht zu dessen Beendigung. Das folgt aus einer Verweisung des Berufungsgerichts auf sein in einem weiteren von der Kl344gerin gegen A. anh344ngig gemach- 26 - 11 - ten Rechtsstreit ergangenes Urteil vom 10. Februar 2006. Insoweit erhebt die Revision keine R374gen; Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. dd) Das Recht zum Besitz aus dem Moratorium von ACZ ist mit dem Vollzug der Auflassung vom 9. Juli 1999 am 1. M344rz 2000 von ACZ auf A. 374bergegangen. Der Moratoriumsbesitz ist nach Art. 233 247 2a Abs. 3 Satz 2 EGBGB 374bertragbar. Seit dem Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsge-setzes geht das Recht zum Besitz aus dem Moratorium mit dem 334bergang der Rechtsstellung des Nutzers aus diesem Gesetz auf den Rechtsnachfolger 374ber, ohne dass es einer besonderen Abrede bedarf, Art. 233 247 2a Abs. 1 Satz 3 EGBGB i.V.m. 247247 3, 4, 9 SachenRBerG. F374r die Wirksamkeit des 334bergangs gegen den Eigent374mer des Grundst374cks ist seither daher ohne Bedeutung, ob der 334bergang von dem Ver344u337erer dem Eigent374mer angezeigt worden ist, wie es Art. 233 247 2a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 EGBGB vorsieht (Senat, Urt. v. 19. November 1999, V ZR 241/98, VIZ 2000, 157, 158). Die 334bertragung des Geb344udeeigentums auf A. bewirkte mithin, dass neben das Besitzrecht von A. aus dem Vertrag vom 4. September 1992 das - aufgrund des Ver-trages aufl366send bedingte - von dem Moratorium gew344hrte Recht zum Besitz trat. 27 ee) Mit dem Erwerb des Eigentum an dem Grundst374ck am 29. September 2000 trat die Kl344gerin gem344337 247247 578 Abs. 1, 566 Abs.1 BGB als Vermieterin anstelle von L. in den Vertag vom 4. September 1992 ein. Daneben wirkte das von dem Moratorium gew344hrte Recht von A. zum Besitz fortan gegen die Kl344gerin, Art. 233 247 2a Abs. 2 Satz 1, 3 EGBGB. 28 ff) Die Verschr344nkung des vertraglichen Rechts von A. zum Besitz mit dem Besitzrecht aus dem Moratorium wurde dadurch aufgehoben, dass die Kl344gerin am 31. Mai 2001 den Vertrag vom 4. September 1992 zum Ablauf des 29 - 12 - 31. Dezember 2001 k374ndigte. Die K374ndigung erfolgte unter Bezugnahme auf 247 4 des Vertrags zu dem im Vertrag vorgesehenen Ablauf. Sie bedeutete nicht die Aus374bung eines Rechts zur au337erordentlichen K374ndigung wegen Zahlungs-verzugs von A.. Die Fortsetzung der Nutzung des Grundst374cks durch A. f374hrte nicht zur Verl344ngerung des Vertragsverh344ltnisses auf unbe-stimmte Zeit, weil die Prozessvertreter von A. und der Kl344gerin in der m374ndlichen Verhandlung vom 28. Januar 2001 in dem vor dem Landgericht C. von der Kl344gerin gegen A. anh344ngig gemachten Zahlungs-rechtsstreit 374bereinstimmend erkl344rten, das Vertragsverh344ltnis sei mit Ablauf des 31. Dezember 2001 beendet. Damit war die Bedingung, unter die das Besitzrecht aus dem Moratorium durch den Abschluss des Vertrages vom 4. September 1992 gestellt worden war, aufgehoben. A. war fortan in der Lage, das Besitzrecht aus dem Moratorium auf Sp. zu 374bertragen, ohne ihre Pflichten aus dem Vertrag vom 4. September 1992 zur Erhaltung des Besitzrechts aus dem Moratorium weiter-hin erf374llen zu m374ssen oder der Kl344gerin den Eintritt von Sp. in den Vertrag vom 4. September 1992 an ihrer Stelle anzutragen. 30 Der 334bergang des Besitzrechts erfolgte mit der Eintragung von Sp. in das Geb344udegrundbuch am 24. Januar 2002. Von ihm ging es mit der Eintra-gung der Beklagten in das Grundbuch am 9. Mai 2003 auf diese 374ber. 31 2. Die Beklagte ist mithin zum Besitz der Hallen und der zugeh366rigen Funktionsfl344chen auf dem Grundst374ck der Kl344gerin berechtigt. Herausgabe und R344umung schuldet sie nicht. Die von der Kl344gerin beantragte Feststellung kann nicht getroffen werden. Der von dem Streithelfer hinterlegte oder zu hinterle-gende Mietzins steht im Verh344ltnis der Parteien zueinander der Beklagten zu, die Kl344gerin schuldet die Zustimmung zu dessen Freigabe an die Beklagte. 32 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 97 Abs. 1, 101 ZPO. 33 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.12.2006 - 7 O 791/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.04.2008 - 10 U 2350/06 -
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