BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 89/10 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2010 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtssache wirft entgegen der Auffassung der Beschwerde keine entscheidungserheblichen Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung auf. Nicht zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, ein Sachmangel liege (erst) dann vor, wenn das Hausgrundst374ck gegen das dem nat374rlichen Gel344ndeverlauf folgende Wasser nicht ausrei-chend gesch374tzt sei und das Wasser deshalb zu Besch344digungen an Anlagen und Geb344uden des Grundst374cks f374hren k366nne. Schon die re-gelm344337ige 334berschwemmung eines Hausgrundst374cks begr374ndet ei-nen Sachmangel, wenn dadurch die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung beeintr344chtigt wird. Das liegt auf der Hand und muss nicht durch eine h366chstrichterliche Leitsatzentscheidung gekl344rt wer-den. Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung zur Rechtsfortbil-dung. Die Zulassung der Revision ist im Hinblick auf den falschen rechtli-chen Ansatz auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich. Der Fehler hat sich n344mlich auf das Ergebnis nicht ausgewirkt. Entscheidend ist allein, ob die Beklagten den Mangel arg-listig verschwiegen haben. Das hat das Berufungsgericht rechtsfehler-frei verneint. Es hat zwar wiederum im Ansatz (wenn auch folgerichtig) - 3 - verkannt, dass sich die Arglist nur auf den Umstand beziehen muss, dass das Grundst374ck regelm344337ig nach gr366337eren Regenf344llen oder nach einer Schneeschmelze mit Oberfl344chenwasser 374berschwemmt wird, das nicht ausreichend versickern kann. Die Frage, ob dadurch Feuchtigkeitssch344den am Geb344ude entstehen k366nnen, ist ohne Be-lang. Darauf hat das Berufungsgericht trotz des falschen Ansatzes aber auch nicht abgestellt, sondern die Arglist schon deswegen ver-neint, weil es den Nachweis, dass den Beklagten das Oberfl344chen-wasserproblem bekannt war, als nicht gef374hrt angesehen hat. Das er-gibt sich eindeutig aus der W374rdigung des Sachverst344ndigengutach-tens, die zu dem Ergebnis gef374hrt hat, dass sich nicht feststellen las-se, "dass im Bereich der fr374heren Schotterfl344chen in der Besitzzeit der Beklagten 374berflie337ende Wassermengen sichtbar waren und von den Beklagten wahrgenommen wurden". War f374r die Beklagten aber schon das Oberfl344chenwasser nicht sichtbar, so kommt es darauf, ob dieses Wasser geeignet war, Sch344den herbeizuf374hren, nicht an. - 4 - Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 20.756,30 200. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 1 O 243/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.04.2010 - 15 U 114/09 -
Full & Egal Universal Law Academy