BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 89/10 vom 18. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision liegt nicht vor (247 552a Satz 1, 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grunds344tz-licher Bedeutung sei die Frage, welche Anforderungen an die Nachvollziehbar-keit des Umlagema337stabs bei Betriebskostenabrechnungen zu stellen seien. 2 Der vom Berufungsgericht angenommene Grund f374r die Zulassung der Revision besteht indes jedenfalls aufgrund der nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsrechtsprechung nicht mehr. 3 a) Welche Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen sind, damit diese als formell ordnungsgem344337 und damit wirksam anzusehen ist, hat der Senat bereits in st344ndiger Rechtsprechung entschieden (vgl. nur zuletzt: Senatsurteile vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, WuM 2010, 742 Rn. 12 f.; vom 11. August 2010 - VIII ZR 45/10, WuM 2010, 627 Rn. 10, 14, 18; vom 4 - 3 - 15. September 2009 - VIII ZR 181/09, WuM 2010, 683 Rn. 9 f.; vom 25. No-vember 2009 - VIII ZR 322/08, WuM 2010, 156 Rn. 11; vom 19. November 2008 - VIII ZR 295/07, WuM 2009, 42 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, NJW 2008, 2260 Rn. 10 ff., 15; jeweils mwN). 5 b) Hiervon ausgehend sind durch die Rechtsprechung des Senats jeden-falls zwischenzeitlich auch die Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung gekl344rt, wenn in dieser - wie im vorliegenden Fall - bei den nach der Personenzahl umzulegenden Betriebskostenpositionen die Gesamtpersonenzahl als Bruchteil angegeben und bei den nach der Wohnfl344-che umzulegenden Positionen die Wohnfl344che der Wohnung je nach Betriebs-kostenart zu verschiedenen Gesamtfl344chen ins Verh344ltnis gesetzt wird. Der Senat hat im Urteil vom 15. September 2010 (VIII ZR 181/09, aaO Rn. 12) - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden, dass eine Betriebs-kostenabrechnung nach Personenzahl nicht deshalb wegen formeller M344ngel unwirksam ist, weil die Gesamtpersonenzahl, wie im Streitfall, mit einem Bruch-teil angegeben ist. 6 Auch die Frage, welche Auswirkungen es auf die formelle Ordnungsm344-337igkeit einer Betriebskostenabrechnung hat, wenn darin je nach Betriebskos-tenart unterschiedliche Gesamtfl344chenangaben enthalten sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats mittlerweile hinreichend gekl344rt (Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 14 f.; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO Rn. 13 f.). 7 2. Die Revision, mit der sich die Beklagten - wie bereits im Berufungsver-fahren - lediglich gegen die vom Berufungsgericht bejahte formelle Ordnungs-m344337igkeit der beiden streitgegenst344ndlichen Betriebskostenabrechnungen f374r die Abrechnungszeitr344ume 2004/2005 und 2005/2006 wenden, hat auch keine 8 - 4 - Aussicht auf Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 9 a) Soweit die Revision in erster Linie r374gt, die in den Betriebskostenab-rechnungen bei den nach der Personenzahl umzulegenden Betriebskostenposi-tionen jeweils genannte Gesamtpersonenzahl sei nicht nachvollziehbar, bleibt dieser Einwand ohne Erfolg. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es einer Nachvollziehbarkeit der Betriebskostenabrechnungen im Streitfall nicht entgegenstehe, dass die Gesamtpersonenzahl jeweils als Bruchteil ("21,42" in der Abrechnung 2004/2005 sowie "Personen/Monat x Wohndauer F. - Einzel 36,0000/Gesamtanteil 292,00" in der Abrechnung 2005/2006) ange-geben worden sei, steht im Einklang mit dem Senatsurteil vom 15. September 2010 (VIII ZR 181/09, aaO). Bei der Betriebskostenabrechnung 2005/2006 wird die Nachvollziehbarkeit durch die darin enthaltene, oben genannte Angabe der Berechnungsweise noch zus344tzlich erleichtert. aa) Anders als die Revision meint, 344ndert auch der Umstand, dass in der Betriebskostenabrechnung 2005/2006 eine gegen374ber der Vorjahresabrech-nung ge344nderte Art der konkreten Berechnung des nach dem Personenschl374s-sel auf den Mieter entfallenden Anteils angewandt worden ist, nichts an der rechnerischen Nachvollziehbarkeit der Abrechnung. Selbst wenn die ge344nderte Berechnungsweise, wie die Revision meint, zu einem im Vergleich zur bisheri-gen Berechnungsweise anderen (hier: f374r den Mieter g374nstigeren) Ergebnis f374hren sollte, bliebe der Rechenweg gleichwohl auch ohne eine Erl344uterung nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 295/07, aaO Rn. 21, 31) nichts anderes. Hat der Mieter - beispielsweise wie hier wegen einer ge344nderten Art der konkreten Berechnung des Personenanteils - Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung, bleibt es ihm unbenommen, diese 10 - 5 - einer 334berpr374fung auf ihre sachliche Berechtigung zu unterziehen. Die formelle Ordnungsm344337igkeit der Abrechnung bleibt hiervon indessen unber374hrt (vgl. Se-natsurteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07, aaO Rn. 15). 11 bb) Soweit die Revision r374gt, die auf die Ermittlung der Gesamtperso-nenzahl bezogenen Erl344uterungen der Betriebskostenabrechnungen seien je-weils erst nach Ablauf der Abrechnungsfrist des 247 556 Abs. 3 Satz 2 BGB er-folgt und daher nicht ber374cksichtigungsf344hig, kommt es hierauf nicht entschei-dend an. Denn beide Betriebskostenabrechnungen waren aus den oben unter 1 b aa und bb genannten Gr374nden bereits ohne diese Erl344uterungen formell ord-nungsgem344337. cc) Ebenfalls vergeblich r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den seitens der Beklagten in Bezug auf die Betriebskostenabrechnung 2004/2005 erhobenen Einwand der Nichtber374cksichtigung des Leerstands un-zutreffend als versp344tet behandelt. Die Betriebskostenabrechnung 2004/2005 war bereits ohne Detailangaben zur Ermittlung der darin genannten Gesamt-personenzahl - und damit auch ohne Angaben zu einem m366glichen Leerstand - formell ordnungsgem344337. Daher lief die Einwendungsfrist gem344337 247 556 Abs. 3 Satz 5 BGB ab dem - nach den Feststellungen am 28. April 2006 erfolgten - Zugang der Betriebskostenabrechnung. Gegen die Beurteilung des Berufungs-gerichts, der erstmals mit Schriftsatz der Beklagten vom 5. M344rz 2008 vorgetra-gene Einwand der Nichtber374cksichtigung des Leerstands sei versp344tet erhoben worden, ist daher revisionsrechtlich nichts zu erinnern. 12 b) Ohne Erfolg bleibt die Revision schlie337lich, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, die Betriebskostenabrechnungen sei-en auch hinsichtlich der nach der Wohnfl344che umzulegenden Positionen nach-vollziehbar. 13 - 6 - Die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnfl344chen in einer Betriebs-kostenabrechnung beeintr344chtigt grunds344tzlich nicht deren Nachvollziehbarkeit, da sich die Verteilung der Betriebskosten auch in einem solchen Fall regelm344-337ig ohne gedankliche und rechnerische Schwierigkeiten aufgrund der in der Abrechnung angegebenen Werte nachvollziehen l344sst (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 227/09, aaO; vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10, aaO Rn. 13). So liegt der Fall hier. Neben den in der Betriebskostenabrechnung 2004/2005 enthaltenen - unschwer als Gesamtwohnfl344che des Hauses Nr. 53 (1.013,26 m262), des Hauses Nr. 55 (794,66 m262) und beider H344user zusammen (1.807,92 m262) zu erkennenden - Gesamtfl344chenangaben, ist lediglich in der Heizkostenabrechnung eine weitere Gesamtwohnfl344che von 3.722,21 m262 ange-geben. Auch diese Angabe begr374ndet aber keinen Erl344uterungsbedarf. Denn der Verteilungsma337stab - das Verh344ltnis der Wohnfl344che der Wohnung der Be-klagten zur Gesamtwohnfl344che von 3.722,21 m262 - ist erkennbar. Da zur Wirt-schaftseinheit neben den beiden genannten H344usern zwei weitere Wohnh344user geh366ren, liegt es aus der ma337geblichen Sicht eines durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters nahe, dass es sich bei den 3.722,21 m262 um die Quadratmeterzahl der Gesamtwohnfl344che aller vier H344user der Wirtschaftseinheit handelt, zumal die genannte Quadratmeterzahl rund das Doppelte der Gesamtwohnfl344che der H344user Nr. 53 und 55 betr344gt. 14 Entgegen der Auffassung der Revision ist es rechtlich auch nicht zu be-anstanden, dass das Berufungsgericht die in der Heizkostenabrechnung 2004/2005 genannten unterschiedlichen Mengen des f374r die Liegenschaft ins-gesamt bezogenen Gases (482.353 kWh) und des auf die Mieter umgelegten Gases (327.912,74 kWh, nach der korrigierten Heizkostenabrechnung: 313.053,69 kWh) nicht zum Anlass formeller Bedenken gegen die Heizkosten-abrechnung 2004/2005 genommen hat. Denn an der rechnerischen Nachvoll-ziehbarkeit der Heizkostenabrechnung 344ndert der genannte Umstand nichts. 15 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 16 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 18.08.2009 - 11 C 524/07 - LG Krefeld, Entscheidung vom 17.03.2010 - 2 S 55/09 -
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