BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 89/11 Verkündet am: 2. März 20 12 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2012 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 17. Februar 2011 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als festgestellt worden ist, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 zu TOP 8 nichtig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die nach der Gemeinschaftsordnung in sieben Untergemeinschaften mi t jeweils eigener Beschlusskompetenz unter Ausschluss des Stimmrechts der übrigen Wohnungseigentümer gegliedert ist. Auf de r Eigentümerversammlung vom 16. September 2009 wurde unter Tagesordnungspunkt 8 von den Wohnungse i- gentümern des Hauses 2 beschlossen, dass der Kläger zu 1 und die Klägerin 1 - 3 - zu 2 verpflichtet sind, die von ihnen vorgenommenen Kaminanschlüsse zu b e- seitigen. Für den Fall, dass eine Beseitigung nicht erfolgt, wurde die Hausve r- waltung ermächtigt, den Beseitigungsanspruch gerichtlich durchzuse tzen. Diesen Beschluss haben die Kläger angefochten. In der mündlichen Ve r- handlung vor dem Amtsgericht hat der Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) klar gestellt , dass sich seine Klage ausschließlich gegen die Miteigentümer des Hauses 2 richte. Da diese ihre fehlende Passivlegitimation gerügt haben , hat der Kläger mit nachgelassenem Schriftsatz eine Liste auch der übrigen Wo h- nungseigentümer vor gelegt und um Hinweis gebeten für den Fall, dass das Amtsgericht die Klage nur gegenüber der gesamten Eigentümer gemeinschaft für zulässig halte. In diesem Fall erweitere er die Bezeichnung der Beklagten auch auf die übrigen Wohnungseigentümer. Das Amtsgericht hat , soweit von Interesse, die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Wohnungseigentümer des Hauses 2 als un zulässig a b- gewiesen. Auf seine Berufung hat das Landgericht die Nichtigkeit des ang e- foc h tenen Beschlusses festgestellt. Mit der auf die Frage, ob die Anfechtung s- klage lediglich gegen die Miteigentümer des Hauses 2 zu richten war, b e- schränkt zugela ssenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei zutreffend nur gegen die übr i- gen Eige ntümer des Hauses 2 erhoben worden. Zwar sei die Anfechtungsklage 2 3 4 - 4 - grundsätzlich gegen sämtliche übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Etwas anderes gelte aber, wenn durch die Gemeinschaftsordnung Untergemeinscha f- ten mit eigener Beschlusskompetenz gebildet worden seien. In diesem Fall sei die Anfechtungsklage nur gegen diejenigen Eigentümer zu richten, die der U n- tergemeinschaft angehören. Die Klage sei auch begründet. Der angefochtene Beschluss sei nichtig, da den Eigentümern die Kompetenz fehle, eine Lei s- t ungspflicht eines Wohnungseigentümers durch Mehrheitsbeschluss zu b e- gründen. II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts ist die allein gegen die Untergemeinschaft gerichtete Klage unzulässig. Der Senat hat, allerding s erst nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden, dass eine Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG au s- nahmslos gegen die übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft als notwendige Streitgenossen zu richten ist, und zwar auch dann, w enn - wie hier - der Beschluss einer Untergemeinschaft mit eigener Beschlusskompetenz a ngefochten wird (Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, Rn. 9 ff., WuM 2012, 55, 56 ). Für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlu s- ses, welche keine n von der Anfechtungsklage zu unterscheidenden Streitg e- genstand betrifft, gilt nichts anderes (Senat, Urteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 145/11, Umdruck S. 4 mwN). Eine nur gegen einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtete Klage ist in diesen Fällen unz u- lässig. 5 6 - 5 - III. Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht zur E nde ntscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Der Kläger hat te schriftsätzlich angekündigt , die Klage auf die übrigen Wohnungs eigent ü- mer zu erweitern , falls das Amtsg ericht die Klage gegen die Untergemeinschaft für unzulässig halte ; den gebotenen gericht lichen Hinweis hat das Amtsg ericht nicht erteilt. Da der Kläger im Berufungsverfahren a ufgrund der Rechtsauffa s- sung des Berufung sgerichts für eine Klageerweiterung keinen An lass mehr ha t- te, ist ihm Gelegenheit zu geben, die s nachzuholen. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinl and Vorinstanzen: AG Starnberg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 3 C 1745/09 - LG München I, Entscheidung vom 17.02.2011 - 36 S 5238/10 - 7
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