BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 89/12 Verkündet am: 12. Dezember 2012 Ring , Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 117, 474 Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Strohmann vor, um die Sache unter Au s- schluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam, sofe rn nicht die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 BGB) vorliegen (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67). BGH, Urteil vom 12. Dezember 2012 - VIII ZR 89/12 - LG Itzehoe AG Meldorf - 2 - Der VIII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Kl ägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 21. Februar 2012 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 4 . Dezember 2007 einen zehn Jahre alten Fiat 146L zum Preis von 1.700 unter Ausschluss der Sachmängelhaftung . Beide Parteien sind Verbraucher. Der Ehemann der B e- klagten, der einen K raftfahrzeugh andel betreibt, hatte die Beklagte zur Unte r- zeichnung des Kaufvertrages veranlasst, um Sachmängel ansprüche au sschli e- ßen zu können. Der Kaufvertrag enthält unter anderem die Eintragung, dass das Fahrzeug zwei Vorbesitzer gehabt habe und die nächste Hauptunters u- chung im November 2009 anstehe. Kurz n ach der Übergabe des Fahrzeugs stellte sich heraus, dass die über gebenen Bescheinigungen vom 22. November 2007 über die durchgeführte Hauptuntersuchung und die Abgasuntersuch ung gefälscht waren. Der Kläger 1 2 - 3 - erklärte aus diesem Grund mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2008 die Anfechtung des V ertrages wegen arglistiger Täuschung und mit Schreiben vom 7. April 2010 den Rücktritt vom Vertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen und außergerichtlichen Anwaltskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision e r- strebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsge richt hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises. Der Rücktritt vom Kau f vertrag sei nicht wirksam , weil Sachmängelansprüche des Klägers wegen der von der Beklagten er hobenen Verjährungseinrede nicht durchsetzbar seien . Der Kläger könne von der Beklagten auch nicht nach § 812 Abs. 1 BGB Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Denn der Vertrag sei wirksam und auch nicht später wieder entfallen. Der Umstand, dass die Be klagte mit dem von ihr an den Kläger verkau f- ten Pkw nichts zu tun gehabt habe, sondern lediglich als Verkäuferin vorg e- schoben worden sei, habe nicht zur Folge, dass der Kaufvertrag als unwirksam anzusehen sei. Im Fall eines Umgehungsgeschäfts durch Einsetz en eines 3 4 5 6 7 - 4 - Strohmanns auf Verkäuferseite sei der zwischen dem Strohmann und dem Ve r- braucher abgeschlossene Kaufvertrag als wirksam an zusehen. Ein Scheing e- schäft im Sinne des § 117 BGB liege nicht vor, da die mit dem Kaufvertrag ve r- bundenen Rechtsfolgen von b eiden Kaufvertragsparteien , insbesondere auch von dem Käufer, gewollt seien. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Kaufvertrag sei auch nicht nachträglich durch die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Tä u- schung entfallen. Dem Kläger steh e kein Anfechtungsrecht nach § 123 BGB zu. Er könne sich nicht darauf berufen, von der Beklagten durch ein arglistiges Ve r- halten zum Kaufvertragsabschluss veranlasst worden zu sein. Denn e r habe nicht den ihm obliegenden Nachweis führen können, dass die Be klagte Kenn t- nis davon gehabt habe, dass die Fahrzeugpapiere gefälscht gewesen seien. In Bezug auf die Anzahl der Voreigentümer und den Umstand, dass ein Voreige n- tümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen gewesen sei, sei eine etwa i- ge hiermit verbunden e Täuschung seitens der Beklagten b eziehungsweise der hinter ihr stehenden Betreiber der Kfz - Werkstatt jedenfalls nicht ursächlich für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen. II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist da her zurückzuweisen. Dem Kläger s t eht gegenüber der Beklagten k ein A n- spruch auf R ückzahlung des Kaufpreises zu. 1. Das Berufungsgericht hat einen vertraglichen Rückabwicklungsa n- spruch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, dass der vom Kläger e r- kl ärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam ist, weil etwaige Sachmängelansprüche des Klägers gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind und die Vorausse t- 8 9 10 - 5 - zungen für eine Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht vorliegen. Ohne Er folg wendet sich die Revision gegen die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht durch ein arglistiges Verhalten der Beklagten oder der hinter ihr stehenden Betreiber der Kraftfahrzeugwerkstatt zum Abschluss des Kaufvert rags vera nlasst worden ist. Die tatrichterliche Wü r- digung des Berufungsgerichts, dass eine etwaige Täuschung über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich war, weil e s dem Kläger unter Berücksichtigung des Alters un d des geringen Preises des Fahrzeugs nicht darauf an gekommen sei , ob dieses einen Vore i- gentümer mehr hatte als im Kaufvertrag angegeben und aus den Fahrzeugp a- pieren ersichtlich war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rüge der Revision, die tat richterliche Würdigung des Berufungsgerichts sei nicht überprüfbar, weil die Aussagen der Zeugen H . und R . nicht protoko l- liert worden seien, greift nicht durch. Denn das Berufungsgericht hat die Auss a- gen dieser Zeugen nicht verwertet, sonder n stützt seine Sachverhaltswürdigung auf die eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung, die im Berufungsurteil wiedergegeben sind. 2 . E in Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, 3, § 241 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlich unte rlassener Aufklärung über die Anzahl der Vorbesitzer (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 38/09, NJW 2010, 858) besteht ebenfalls nicht . Das Berufungsgericht hat auch ins o- weit rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Anzahl der Vorbesitze r im vorliege n- den Fall keine maßgebliche Bedeutung für die Kaufentscheidung des Klägers hatte und deshalb ein etwaiges bewusstes Verschweigen des Umstandes, dass ein Voreigentümer nicht in den Fahrzeugpapieren eingetragen war, jedenfalls nicht ursächlich f ür den Kaufvertragsabschluss war. 11 12 - 6 - 3 . Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Kläger auch kein b e- reicherungsrechtlicher A nspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises aus § 8 12 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu . Denn der zwischen den Parteien geschlossene Kau fvertrag ist wirks am zustande gekommen . Der Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist auch nicht nachträglich entfallen (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene Kaufvertrag ist kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB . Nach di e- ser Bestimmung ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abz u- geben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgeg e- ben wird. Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht fest gestellt . Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei die Feststellung getroffen , dass die mit dem Kaufvertrag verbundenen Rechtsfolgen von beiden Parteien, insbesondere auch vom Kläger, gewollt waren . Damit scheidet ein Scheingeschäft aus . Daran ändert auch nich ts, dass die Beklagte von ihrem Ehemann dazu veranlasst worden war, den Kaufvertrag abzuschließen, damit kein Ve r- brauchsgüterkauf vorliegt und die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden konnte. Das Vorschieben eines Strohmanns erfolgt im rechtsgeschäftlic hen Verkehr nicht zum Schein. Vielmehr ist das Strohmann - Geschäft ernstlich g e- wollt, weil sonst der damit erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbeständiger Weise erreicht würde. Daher ist ein solches Geschäft nach ständiger Rechtsprechu ng des Bundesgerichtshofs für den Strohmann rechtlich bindend (Senatsurteil vom 13. März 2002 - VIII ZR 292/00, NJW 2002, 2030 unter II 1 mwN). Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte u nd damit einverstanden gewesen w ä- re , da ss die Beklagte lediglich als " Strohmann " für ihren Ehemann aufgetreten 13 14 15 16 - 7 - ist. Dafür fehlt es jedoch , wie ausgeführt, an Feststellungen des Berufungsg e- richts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf . Aus dem Senatsurteil vom 22. November 2006 (VIII ZR 72/06, BGHZ 170, 67 ) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung (aaO Rn. 16) hat der Senat die Frage, wie die ausschließliche Haftung des Händlers für Sac h- mängelansprüche bei einem Umgehungsg eschäft dogmatisch zu begründen ist, offen gelassen, weil es darauf nicht ankam. Dort hat der Senat lediglich Liter a- turmeinungen zur Begründung der ausschließlichen Haftung des Händlers wi e- dergegeben , unter anderem die Auffassung von Müller ( NJW 2003, 1975 , 1980) , wonach der vorgeschobene Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern als Scheingeschäft unwirksam sein soll . D iese Auffassung entspricht aber nicht der ständigen Rechts prechung des Bundesgerichtshofs und ist vom Senat auch nicht gebilligt worden . Da es auch im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Händlers geht, bedarf auch hier keiner Entscheidung, wie d essen au s- schließliche Haftung bei einem Umgehungsgeschäft zu begründen ist . b) D er Rechtsgrund für die Zahlung des Kaufpreises ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch die vom Kläger erklärte Anfechtung des Kaufvertrage s wegen arglistiger Täuschung entfallen. Das Berufungsgericht hat, wie ausgeführt, rechtsfehlerfrei festgestellt, dass eine etwaige Täuschung 17 18 - 8 - über die Anzahl der Vorbesitzer für den Kaufentschluss des Klägers jedenfalls nicht ursächlich war. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Meldorf, Entscheidung vom 16.09.2010 - 80 C 461/10 - LG Itzehoe, Entscheidung v om 21.02.2012 - 1 S 208/10 -
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