ECLI:DE:BGH:2019:090419UVIZR8 9.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 89/18 Verkündet am: 9. April 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 5 Abs. 1, BGB § 823 Abs. 1 (Ah), BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, BGB § 249 Abs. 1 (Ba) Zum Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, wenn der durch eine rechtswidrige Filmberichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte sogen annte Uploader auf Unterlassung in Anspruch nimmt. BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18 - OLG Jena LG Erfurt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2019 durch d ie Richter in von Pentz als Vor sitzende, den Rich- ter Wellner, die Richterin nen Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 21. Februar 2018 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben , als es auf die Berufung der Be- klagten zu 1 die Klaganträge Ziffer 2 und 3 abgewiesen und die Berufung des Klägers gegen die teilweise Abweisung des Klage- antrages Ziff er 2 zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- rechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte n wegen der Verbreitung eines Dokumen- tarfilms in Anspruch und beg ehrt , soweit im Revisionsverfahren noch von Inte- resse, E rsatz von K osten, die ihm für das anwaltliche Vorgehen gegen Dritte entstanden sind, die den Film im Internet weiterverbreiteten. 1 - 3 - A m 4. November 2015 strahlte die erst beklagte Fernsehanstalt den vo n den Beklagten zu 2 bis 4 erstellten Dokumentarfilm " Provinz der Bosse - Die Mafia in Mitteldeutschland " (nachfolgend: Filmb ericht) aus , der bis zum 14. De- zember 2015 in der von der Beklagten zu 1 betriebenen Mediathek im Internet abrufbar war . Gegenstand des Filmb erichts war die sogenannte " E . " , laut Filmb ericht ein Ableger der kalabrischen Mafiaorganisation " ta " . Maßgebliche Person der " E . " sei ein Mann namens " M . " - ein von den Autoren gewähltes Pseud onym - , der als deren Finanzverwalter agiere. Der Kläger, der sich auf Grund der Informationen in dem Filmbericht als " M . " wieder erkannte, nahm die Beklagten in Vorprozessen - die Beklagte zu 1 im einstweiligen Verfügungsverfahren - erfolgreich auf Unterlassung in An- spruch (OLG Dresden, Urteil vom 30. August 2016 - 4 U 314/16, BeckRS 2016, 127424 betreffend die Beklagte zu 1; LG Leipzig, Anerkenntnisurteil vom 15. Dezember 2016 - 8 O 853/16 die Beklagten zu 2 - 4 betreffend) . Im Sep- tember 2016 gab d ie Beklagte zu 1 eine Abschlusserklärung dahingehend ab, dass sie den Anspruch als auch im Hauptsacheverfahren gegeben anerkenne. Am 13. November 2015 wurde der Filmbericht durch den Nutzer M. aus der Mediathek hochgeladen und in dessen Kanal " C . C lub " bei " YouTube " eingestellt. Dort blieb er zunächst bis zum 10. März 2016 abrufbar , bis die Be- klagte zu 1, die der Kläger am Vortag auf diesen Umstand aufmerksam ge- macht hatte , die Löschung veranlasste und von M. die Abgabe einer Unterlas- sungserklärung forderte, die dieser am 31. Mai 2016 abgab. Zu einem späteren, nicht feststehenden Zeitpunkt wurde der Beitrag erneut auf dem genannten Ka- nal bei " YouTube " eingestellt, weshalb sich der Kläger mit Schreiben vom 27. Juli 2016 erneut an die Beklagte zu 1 wan dte, welche mit Schreiben vom 2. August 2016 gegenüber " YouTube " wiederum die Löschung des Videos be- gehrte . Diese erfolgte zum 15. August 2016. Zusätzlich ließ der Kläger am 3. August 2016 M. anwaltlich abmahnen und beantragte zugleich eine einstwei- 2 3 - 4 - li ge Ve rfügung gegen ihn , die am 26. August 2016 erlassen wurde. Im hiesigen Verfahren begehrt der Kläger von den Beklagten Ersatz der gegen M. im einst- w eiligen Verfügungsverfahren festgesetzten Kosten in Höhe von 1.372,24 und Ersatz der Kos ihm für die in diesem Zusam- menhang erfolgte außergerichtliche Tätigkeit seiner Rechtsanwälte entstanden sein sollen . Mit Anwaltsschreiben vom 28. Juni 2016 und vom 4. Juli 2016 ließ der Kläger auch den Internetnutzer " H . " auffordern, eine Verbreitung des Film- bericht s über die Internetplattformen " facebook " und " " zu un- terlassen, von wo der Filmbericht nach dem Vorbringen des Klägers vom 4. No- vember 2015 bis zum 8. Juli 2016 abgerufe n werden konnte. V on einer Klage gegen den Nutzer " H . " sah der Kläger ab , da der Verursacher der beklag- tenseits bestrittenen Weiterverbreitung nicht namentlich zu ermitteln war . We- gen der außergerichtlichen Tätigkeit seines Rechtsanwalts nahm der Kläg er die Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger im Zu- sammenhang mit dem Upload des Filmberichts durch den " C . Club " 1.686,02 Zusammenhang mit dem Upload des Filmberichts durch " H . " Klage abgewiesen . Mit seiner Berufung hat sich der Kläger, soweit im Revisionsverfahren noch von Belang, gegen die Teilklagabweisung bezügli ch des Vorgehens gegen M. ge- wandt und die Verurteilung aller Beklagten insoweit begehrt . Die teilweise Ab- weisung seiner Ersatzforderung bezüglich des außergerichtlichen Vorgehens gegen den Nutzer " H . " hat er hingenommen. Das Oberlandesgericht ha t die Klage auf die Berufung der Beklagten zu 1 insgesamt abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen . 4 5 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten wegen des außergerichtlichen Vorgehens gegen den Nutzer M. in voller Höhe gegen alle Beklagten weiter und begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur- teils, soweit die Beklagte zu 1 zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Bezug auf den Nutzer " H . " verurteilt worden ist. Entscheidungsgründe: A. Nach Auffassung des Berufungsgerichts , dessen Urteil in juris veröffent- licht ist, haften die Beklagten nicht auf Ersatz von Rechtverfolgungskosten. Zwar sei die Beklagte zu 1 als Störerin anzuse hen, da sie die maßgebliche Ur- sache für die beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt habe. Die Abmahnkos- ten seien aber weder äquivalent noch adäquat kausal durch den Upload des Fernsehbe richts verursacht. Der Anspruch des Klägers auf Beseitigung der Stö- run g sei darauf gerichtet, dass die Beklagte zu 1 auf eine Beseitigung der an- gegriffenen Rufbeeinträchtigungen hinwirke. Weitere Handlungen, die der Be- troffene unternehme, seien dagegen von diesem Anspruch nicht umfasst und nicht mehr adäquat kausal. Eine Haf tung der Beklagten für Abmahnkosten sei auch im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Aufgaben der Presse nicht angemessen, da eine Haftung für die Weiterverbreitung, welche durch Dritte in unbestimmter Anzahl erfolgen könne, zu einer Einschränkung d er Presse - und Meinungsfreiheit führe. 6 7 - 6 - B. Die Revision hat Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung nicht stand. I. Die Revision ist zulässig , insbesondere konnte das Berufungsgericht die Revision auf den tatsächlich und rechtlich selbständig zu beurteilenden An- spruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten wegen des Uploads des Film- berichts durch M. und " H . " beschränken. Hierauf hätte auch der Kläger seine Revision beschränken können ( vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4; BGH, Urteile vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, ZIP 2018, 2211 Rn. 10; vom 15. März 2017 - VIII ZR 29 5/15, NJW 2017, 2679 jew eils mwN) . II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg . Mit der Begründung des Beru- fungsgerichts können A nsprüche des Klägers auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten nicht versagt werden. Auf der Grundlage der getroffe- nen Feststellungen u nd des zugunsten des Klägers im Revisionsverfahren zu unterstellenden Sachverhalts ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG ein auf Ersatz der ent- standenen Rechtsverfolgungskosten gerichteter S chadensersatzspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegen die Beklagte n zu- steh t . 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Klä- ger durch das Bereithalten des Filmbericht s zum Abruf auf dem Kanal 8 9 10 11 - 7 - " C . Club " und - unterstellt - auf den Plattformen " Facebook " und " " in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird. In diesem Filmbericht wird er verdächtigt , Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein , ohne dass die Voraus setzungen eine r zulässige n Verdachtsberichterstattung erfüllt sind . Letzteres steht allerdings nicht schon aufgrund der rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Berichterstattung fest. Denn Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche betreffen nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofes unterschiedliche Sachverhalte und präjudizieren sich nicht gegenseitig (vgl. BGH , Urteil e vom 1. Juni 2017 - I ZR 152 /13, GRUR 2017, 938 Rn. 33 - Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle ; vom 2. Mai 20 02 - I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 383 , juris Rn. 20 - Faxkarte ). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Recht eine unzulässige Verdachtsberichterstattung angenommen, weil dem Kläger nicht in ausreichendem Maße Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde (vgl. zu diesem Erfordernis Senatsurteile vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, VersR 2016, 9 38 Rn. 39; vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, GRUR 2016, 532 Rn. 24; EGMR, NJW 2018, 3768 Rn. 49). Dies nimmt die Revision als ihr günstig hin und stellt die Revisionserwid erung nicht in Frage. 2. D ie Beklagten haben diese Rechts guts verletzung en durch die Erstver- öffentlichung des Filmberichts und seine Einstellung in die Mediathek verur- sacht. Sie sind ihnen auch zuzurechnen. a) Die Beklagte zu 1 hat die Rechts guts verl etzung en adäquat kausal dadurch herbeigeführt, dass sie den Filmbericht erstmalig ausgestrahlt und in ihre Mediathek eingestellt hat. Von dort haben sich die Folgeveröffentlicher M. und - nach dem mangels gegenteiliger Feststellungen revisionsrechtlich zu un- terstellenden Vortrag des Klägers - " H . " den Beitrag hochgeladen. 12 13 - 8 - Ohne Erfolg mach t die Revisionserwiderung geltend, sei es ohne weite- res möglich, dass die Drittverbreiter das Fernsehsignal aufgezeichnet und die so angefertigte Aufnahme in s Internet eingestellt hätten. Mit diesem Vorbringen können die Beklagten im Revisionsverfahren nicht gehört werden. Dies folgt für den Upload durch den Nutzer M. " C . Club " bereits aus de r t atbestand li- chen Feststellung des Berufungsgerichts , dass der Filmbericht von diesem aus der Mediathek hochgeladen wurde. Diese tatbestandliche Feststellung ist bin- dend. Sie erbringt gemäß § 314 Abs. 1 ZPO Beweis für das mündliche Partei- vorbringen in der Berufungsinstanz. Die Beweiskraft der tatbestandlichen Fes t- stellung wird nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet. Die Beklagten haben insoweit auch keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Darstellungen im Berufungsurteil kann aber nur im Berichtigungsverfah ren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil e vom 12. Mai 2015 - VI ZR 102/14, VersR 2015, 1165 Rn. 46 ff.; vom 10. Juli 20 12 - VI ZR 341/10, VersR 2012, 1261 Rn. 35; Senatsbeschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 , NJW - RR 2014, 830 Rn. 4; BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW - RR 2007, 1434 Rn. 11 jeweils mwN). Zu dem behaupteten weiteren Upload durch den Nutzer " H . " hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang keine Feststellungen getroffen. Dieser ist zugunsten des Klägers für das Revisionsverfahren zu unterstellen. b) Die durch die beiden Uploader M. und " H . " bewirkte n Rechts- guts verletzung en sind de r Beklagten zu 1 zuzurechnen. aa) N ach der Rechtsprechung des Senats ist dem V erfasser eines im In- ternet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeits- rechts auch insoweit zuzurechnen, als si e durch die Weiterverbreitung des Ur- 14 15 16 - 9 - sprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist (vgl. Senatsurteil e vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 19 ff . , 21 ; vom 17. Sep- tember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55 f. ) . Da Meldungen im In- ternet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der haftungsr echtliche Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist . Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die haftungsrechtliche Zurechnung nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, dass außer der in Rede stehenden Verletzungshandlung noch weitere Ursachen zur Rechtsgutsverletzung beigetragen haben. W irken in der Rechtsgutsverletzun g die Gefahren fort, die durch die erste Ursache gesetzt wurden, kann der haf- tungsrechtliche Zurechnungszusammenhang nicht verneint werden (vgl. Se- natsurteile vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 55; 26. Februar 2013 - VI ZR 116/12, Ve rsR 2013, 599 Rn. 10; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 286/09, VersR 2010, 1662 Rn. 20 ; BGH, Urteile vom 28. April 1955 - III ZR 161/53, BGHZ 17, 153, 159; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 11 ff. ) . D urch die " Vervielfältigung " der Abrufbar keit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr ( Senatsurteile vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 1 99, 237 Rn. 54 f. ) . bb ) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch im Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geteilte Kritik in der Literatur (Srocke, AfP 2017, 1 ff. ; Haug/ Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311 f.; Haug, K&R 2014, 235, 237 f. ; Ho ene, AfP 2014, 123, 124 aE f. ; Burkhardt in Wenzel , Das Recht der Wort - 17 - 10 - und Bildberichterstattung , 6. Aufl. , Kap. 14 , Rn . 34; BeckOK, InfoMedR/Söder, § 823 Rn. 303 [Stand: 1. November 2018] ; Sajuntz, NJW 2016, 1921, 1926; Lauber - Rönsberg, GRUR - Prax 2015, 1 4; Fricke, AfP 2015, 518 ff . ; Kempe, CR 2015, R100 - R101 ; zustimmend dagegen Peifer, NJW 2016, 23, 25 ; Ahrens, GRUR 2018, 374, 375 ; Reinauer, MDR 2015, 1340 ff.; Gounalakis, NJW 2014, 2000, 2001 ) fest. (1 ) Soweit dieser Rechtsprechung entgegengehalten w ird, sie messe dem Umstand nicht ausreichend Gewicht bei, dass der Erstverbreiter, dessen persönlichkeitsrechtsverletzende, aber urheberrechtlich geschützte Werke ge- gen seinen Willen weiterverbreitet würden , " zuallererst zumindest aber auch Opfer " sei ( so Srocke, AfP 2017, 1 , 2 ; vgl. auch Haug, K&R 2014, 235, 238 ) , verfängt dies nicht. Zwar mag der Erstverbreiter durch eine seinem Willen zuwi- derlaufende Weiterverbreitung beispielsweise in seinem Urheberrecht verletzt werden und das Handeln des Drittverbreit ers auch deshalb als rechtswidrig an- zusehen sein ; ob das Eingreifen des Dritten in den Geschehensablauf recht- mäßig war oder dem Willen des Erstschädigers entsprach , ist aber für die Fra- ge, ob diesem die mit der Dritt veröffentlichung einhergehende Persönlic hkeits- rechtsverletzung als Folge seines Handelns bei wertender Betrachtung zuge- rechnet werden kann, nicht ausschlaggebend . Entscheidend für die Zurechnung einer Rechtsgutsverletzung , die erst durch das selbständige Dazwischentreten eines Dritten hervorgeru fen w i rd, ist, ob sich in ihr bei wertender Betr achtung die mit der ersten Ursache gesetzte und fortwirkende Gefahr verwirklicht, oder ob die Rechtsgutsverletzung nur in einem " äußerlichen " , gleichsam " zufälligen " Zusammenhang zu der durch die erste Ursach e geschaffenen Gefahrenlage steht (vgl. Senatsurteil e vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 mw N.; vom 22. Mai 2012 - VI ZR 157/11, NJW 2012, 2024 Rn. 14 ff.; vom 28. Januar 1992 - VI ZR 129/91, VersR 1992, 498, 499 , juris Rn. 15 ; BGH, Urteil vom 15. No- 18 - 11 - vember 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 12 ff.; BVerfG, AfP 2001, 121, 122, juris Rn. 7; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 61 f. ; Mü nch Ko mm BGB/ Oetker , 8 . Aufl. , § 249 Rn. 158 jew eils mwN ) . Für die Zurechnung e iner Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die durch die Weiterverbreitung eines Beitrags durch Dritte im Internet entstanden ist, ist die Frage maßgebend, ob in ihr die vom Erstveröffentlicher geschaffene Gefahr fortwirkt. Das Bestehen eines s olchen inneren Zusammenhang s betonen selbst Kritiker der Senatsrechtsprechung, wenn - zutreffend - hervorgehoben wird, dass dem " sensimmanent, [seien] " , weshalb " f die ver- schiedensten Arten und auf den unterschiedlichsten Wegen weiterverbreitet, verlinkt, geteilt, geliked und gehated [werde] " (so Srocke, AfP 2017, 1 ; vgl. dazu auch Peifer, NJW 2016, 23, 25 - " Virus der Weiterverbreitung " ; derselbe AfP 2015, 193 ; Bu rkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung , 6. Aufl. , Kap. 14, R n . 34; aA Haug/ Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311 , 314 , die in dem Erstverbreiter aber gleichwohl " gewissermaßen das Epizentrum des rechtswidrigen Zustandes, der sich du rch die Übernahme im Internet verbreiten konnte " , sehen; aaO, S. 318 ). Besteht danach der für eine Zurechnung erforder- lich e innere Zusammenhang zwischen der vom Erstverbreiter geschaffenen Gefahr und der durch die Folgeveröffentlichung hervorgerufenen Rech ts gut ver- letzung, so muss der Erstverbreiter für die Folgen seines rechtswidrigen Tuns haftungsrechtlich einstehen (zustimmend: Peifer, NJW 2016, 23, 25 ; Ahrens, GRUR, 2018, 374, 375 ; Gounalakis, NJW 2014, 2000, 2001; Reinauer, MDR 2015, 1340, 1341; vgl. zu r Gefahr der massenhaften Verbreitung ins b . bei Bou- levardthemen und zum Kontrollverlust des Ursprungsverbreiters Hofmann/Fries, NJW 2017, 2369, 2372 f.; Hager, NJW 2019, 56, 58 für den Schadensersatz) . (2 ) Die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG er fordert es entgegen der Auffassung des Berufungsgericht s grundsätzlich 19 - 12 - nicht, den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zum Schutze einer funktionsfähigen Presse zu durchbrechen (so aber Srocke, AfP 2017, 1, 7 ; vgl. auch Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung , 6. Aufl. , Kap. 14, Rn . 34; Haug, K&R 2014, 235, 238 ) . Ihr ist allerdings bei Anwen- dung der den Gebrauch des Grundrechts beschränkenden allgemeinen Geset- ze , zu denen auch die §§ 823, 1004 BGB zählen , Rechnung zu tragen (BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 22 ; BVerfGE 99, 185, 196 ) . Werden an Meinungsäußerun- gen, wozu auch meinungsbildende Tatsachenbehauptung en zu rechnen sind, finanzielle Sanktion en geknüpft, ist daher in den Blick zu nehmen , dass dies unvermei dlich präventive Wirkungen entfaltet, indem das Äußern kritischer Mei- nungen mit einem fina n ziellen Risiko belastet wird (vgl. BVerfGE 54, 129, 135 f.) . Jede Art von Sanktion ist darauf zu prüfen, ob sie zu einem verfassungs- rechtlich relevante n Einschnürung seffekt auf zulässige Meinungsäußerungen führ t (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 21; vom 5. Oktober 2004 - VI ZR 255/03, GRUR 2005, 179, 181 , juris Rn. 26 ; vom 15. November 1994 - VI ZR 56/94, BGHZ 128, 1, 16, juris Rn. 85 ; BVerfG, AfP 2008, 58 Rn. 32 f.; BVerfGE 114, 339, 349 ; BVerfG, NJW - RR 2017, 879 Rn. 10 ; jew eils mwN ) . So darf die Wahrnehmung der von Art. 5 Abs. 1 GG umfassten Gewährleistungen durch di e Gewährung einer Geldentschädigung keinen un- vorhersehbaren oder unverhältnismäßigen Haftungsrisiken aus ge setzt werden ( v gl. Senatsurteil vom 17. September 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237, Rn. 38; BVerfGK 9, 317, 322 , juris Rn. 32 ). Auch stehen einer " H aftung für Schä- den, die nicht wegen, sondern nur gelegentlich einer rechtswidrigen Pressebe- richterstattung entstan den sind, " verfassungsre chtliche Bedenken entgegen , " wenn und soweit damit eine unverhältnismäßige Einschränkung der Presse- freiheit verbunden " wäre (vgl. BVerfG, AfP 2001, 121, 122 , juris Rn. 7 ). So liegt es hier aber nicht. - 13 - D ie durch die Folgeveröffentlichungen verursachten Rechtsgutsverlet- zungen stehen wie ausgeführt gerade nicht lediglich in äußerem , zufälligem Zusammenhang mit der Erstve rbreitung, so dass es sich bei den aus Anlass dieser Rechts guts verletzungen entstandenen R echtsverfolgungskosten nicht um einen nur " gelegentlich " der Erstveröffentlichung entstandenen Schaden handel t. Auch im Übrigen sind abträgliche Effekte auf den Gebra uch von Pres- se - und Meinungsfreiheit oder gar ein " existenzbedrohender Einschüchterungs- effekt " (so Haug/ Virreira Winter, K&R 2017, 310, 311 ) weder zu befürchten noch seit Bekanntwerden des Senatsurteils vom 1 7 . Dezember 2013 ( VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 ) e ingetreten . Insofern ist insbesondere zu bedenken, dass der Erstveröffentlicher , sofern Dritte sein Urheberrecht verletzen, aus ei- genem Recht gegen diese vorgehen und die Kosten ihrer Inanspruchnahme auf diese abwälzen kann , so dass ihm k ein Schaden verble ibt, sofern der Drittver- breiter greifbar und liquide ist. Sofern sich die Weiterverbreitung im Wege der Verlinkung vollzieht, ist für eine unverhältnismäßige Belastung der Kommunika- tionsfreiheiten schon im Ansatz nichts ersichtlich, weil der Erstveröffentl icher durch die - ohnehin geschuldete - Löschung der Primärquelle zugleich der Folgeverbreitung die Grundlage entziehen kann und der Link danach ins Leere geht (vgl. dazu Srocke, AfP 2017, 1, 5 f.; Hoene, AfP 2014, 123, 125). Ist eine Inanspruchnahme des D rittverbreiters aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün- den im Einzelfall nicht möglich, verbleibt der Schaden zwar beim Erstverbreiter; Meinungs - und Pressefreiheit vermögen in diesen Fällen aber keine ausrei- chende Rechtfertigung dafür zu bieten , d iesen Sc haden vom Erstverbreiter auf den von der rechtswidrigen Äußerung Betroffenen zu verlagern, dessen Per- sönlichkeitsrechtsverletzung ersterer - nach allgemeinen Haftungsgrundsätzen - zurechenbar verursacht hat. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt E lement e der Persönlich- keit, die nicht Gegenstand besonderer Freiheitsgarantien sind, aber diesen in 20 21 - 14 - ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund um- fasst d as allgemeine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die ge- eignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken. Der- artige Äußerungen gefährden die von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete freie Ent- faltung der Persönlichkeit, we il sie das Ansehen des Einzelnen schmälern und infolgedessen sein Selbstwertgefühl untergraben können (vgl. n ur BVerfGE 9 9 , 185, 193). Eine Unterbrechung de s Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und de r durch die Folgeveröffentlichung verursachten Ver- letzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ließe diesen Schutz leerlaufen. D ie Zurechnung kann auch nicht auf eine bestimmte Anzahl von Folgeveröffent- lichungen begrenz t oder vom Schweregrad der Persönlichkeitsrechtsverletzung abhängig g emacht werden (vgl. zur fehlenden Möglichkeit der Haftungsbegren- zung beim materiellen Schadensersatz Haug/Virreira Winter, K&R 2017, 310 f.). Ansonsten würden der Aufwand und die Kostenlast zur Geltendmachung von Unterlassungs - und Beseitigungsbegehren geg enüber Folgeveröffentlichern auf den Verletzten abgewälzt. Der Gefahr des Kontrollverlustes des Erstveröffentli- chers und seiner deshalb schwer kalkulierbaren Haftung (vgl. Reinauer, MDR 2015, 1340 zum " medialen Sturm " ) steht auf Seiten des Verletzten die G efahr einer unbegrenzten Vielzahl von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegenüber. cc ) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung steht der Beja- hung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs zwischen der Erstveröffentlichung und der durch d ie Folgeveröffentlichung verursachten Rechtsgutsverletzung auch nicht die Rechtsprechung des I. Zivilsenats entge- gen , wonach der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen hat und zu einer ak tiven Einwir- kung auf Dritte nur verpflichtet ist, wenn ihm das Handeln des Dritten wirtschaft- lich zugutekommt ( v gl. BGH, Urteile vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, 22 - 15 - GRUR 2014, 595 - Vertragsstrafenklausel; vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 - Lu ftentfeuchter; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, WRP 2019, 209 - Sportwagenfoto; Beschlüsse vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 145 - Rückruf von RESCUE - Produkten; vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 473 - Produkte zur Wundversorg ung; vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17, GRUR 2018, 1183 - Wirbel um Bauschutt) . Im Streitfall geht es nicht um den Umfang vertraglicher oder gesetzlicher Unterlassungs- pflichten, sondern um die sich im Rahmen eines deliktsrechtlichen Schadenser- satzanspruchs st ellende und nach allgemeinen haftungsrechtlichen Grundsät- zen zu beurteilende Frage, ob dem Schuldner die von ihm adäquat kausal her- beigeführte Rechtsgutsverletzung haftungsrechtlich zuzurechnen ist. c ) Auch den Beklagten zu 2 bis 4 als Verfassern des Fi lmberichts sind die durch die Uploader bewirkte n Persönlichkeitsrechtsverletzung en zuzurech- nen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist der Zurechnungs- zusammenhang nicht deshalb unterbrochen, weil die Beklagte zu 1 eigenver- antwortlich über die Veröffentlichung des Berichts entschi e den hat . Wie bereits ausgeführt, wird der Zurechnungszusammenhang durch das Dazwischentreten eines Dritten nicht unterbrochen, wenn in der Rechtsgutsverletzung die durch die erste Ursache gesetzten Gefahren fortwirken. So liegt es , wenn ein für eine Rundfunkanstalt erstellter und ihr übergebener Filmbericht von dieser seiner Bestimmung gemäß auf den üblichen Wegen veröffentlicht wird (vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits Senatsurteil vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BG HZ 66, 182, 188 ff., juris Rn. 17 ff.; vgl. auch Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14, Rn. 35). 3. Auf der Grundlage des mangels gegenteiliger Feststellungen revisi- onsrechtlich zu unterstellenden Sachvor trags des Klägers ist von einem Ver- schulden der Beklagten zu 2 bis 4 auszugehen. Die Rechtsverletzungen durch 23 24 - 16 - die Folgeveröffentlichungen waren für sie vorhersehbar, da sich ihnen als Jour- nalisten die internettypische Gefahr der Weiterverbreitung ihres unt er Verstoß gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten erstellten Filmberichts aufdrängen musste. Für die Vo rher sehbarkeit genügt es, dass der Schädiger die Möglich- keit des Eintritts eines schädigenden Erfolges im Allgemeinen erkennen konnte (vgl. Senats urteil vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92, VersR 1993, 230, juris Rn. 12 mwN). Die Haftung der Beklag ten zu 1 folgt jedenfalls aus § 831 Abs. 1 BGB (zur ggf. weitergehenden Haftung, u.a. als " Herr " des Unternehmens vgl. Senatsurteile vom 27. November 1979 - VI ZR 148/78, AfP 1980, 35, juris Rn. 22; vom 18. Dezember 1962 - VI ZR 220/61, NJW 1963, 484; Wenzel/Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 14 , Rn. 54, 60 ff . ). 4 . Nach alledem lässt sich nicht ausschließe n, dass dem Kläger ein An- spruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte n zusteht ( § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art . 2 Abs. 1 GG , § 840 Abs. 1 BGB ) . a) Allerdings ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein Schädiger nicht schlechthin alle durch ein en haftungsbegründende n Tatbestand adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen hat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur solche Rechtsverfolgungskosten , die aus Sicht d es Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senatsurteil e vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 , VersR 2008, 413, 414; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20; BGH, Urtei- le vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02, NJW 2004, 444, 446, juris Rn. 32; vom 30. April 1986 - VIII Z R 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244 ). Bei der Beurtei- lung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erst attung von Rechtsanwaltskosten um- 25 26 - 17 - fasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn täti- gen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend ge machten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Ge- schädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung erforderlich war . Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der konkreten Rechtsver f olgung stellen echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvo r aussetzung en dar und nic ht lediglich im Rahmen des § 254 BGB bedeutsame, die Ersatzpflicht beschränkende und damit in die Darlegungs - und Beweislast des Schädigers fallende Umst ä nd e (vgl. Senatsurteile vom 22. Januar 2019 - VI ZR 402/17 und 403/17, noch nicht veröffentlicht; vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10, AfP 2011, 362 Rn. 17 und 20; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, AfP 2009, 394 Rn. 20 und 28 ; vom 8. No- vember 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 350 , juris Rn. 7 ff. ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31. Januar 2012 - VIII ZR 277/11, NZM 2012, 607 Rn. 4 ) . b) Z ur Sicherung einer erfolgreichen Rechtsdurchsetzung wird dem durch eine rechtswidrige Veröffentlich ung im Internet in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzten r egelmäßig ein Wahlrecht zustehen, ob er sich zunächst an den Erstveröffentlicher oder den Folgeveröffentlicher wende n will . Übt der Verletzte wie hier sein Wahlrecht aus und wendet sich an den Erstver- öffentlicher , hängt die Erforderlichkeit weiterer Rechtsverfolgungsmaßnahmen von dessen Reaktion ab. E rklärt d er Erstveröffentlicher seine Handlungsbereit- schaft, wird er ohne Zögern aktiv und ist dies dem Verletzten bekannt, bedarf dieser eines triftigen Grundes, um gleichzeitig oder in nahem zeitlichen Zu- sammenhang zur Kostenlast des Schädigers eigene Rechtsverfolg ungsmaß- nahmen gegen den Folgeveröffentlicher einzuleiten ; er muss sich zu mindest 27 - 18 - zuvor beim Erstveröffentlicher über die von diese m schon durchgeführten und noch beabsichtigten Maßnahmen informieren . Ein solcher triftiger Grund wird regelmäßig erst gegeben sein, wenn der Erstveröffentlicher die Angelegenheit verzögert oder sich die von ihm ergriffenen Maßnahmen als erfolglos erweisen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 1976 - VI ZR 246/74, BGHZ 66, 182, 193) . Ent- sprechendes gilt, wenn sich der Verletzte zur Wa hrnehmung seiner Rechte zu- nächst an den Folgeveröffentlicher wendet . c) Im Einzelfall kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt der Scha- densminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, sein Wahlrecht in einer bestimmten Weise auszuüb en. Verfügt der Erstveröffentli- cher beispielsweise - für den Verletzt en erkennbar - über bessere Möglichkeiten als der Verletzte selbst, um die durch die Folgeveröffentlichung eingetretenen Beeinträchtigungen zu beseitigen oder weitere Beeinträchtigungen z u verhin- dern, kann es dem Verletzten obliegen, sich zunächst an d ies en zu wenden und sich über dessen Handlungsbereitschaft zu informieren . Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Erstveröffentlicher - beispielsweise als Unternehmen mit eigener Rechtsa bteilung - über überlegenes Wissen und Mittel verfügt, um eine Weiterverbreitung der Berichterstattung zu verhindern und eine Veröffentlichung rückgängig zu machen . Dies gilt umso mehr, wenn er ein eigenes Interesse an einer Inanspruchnahme des Folgeveröff entlichers hat, etwa weil er sich gegen eine Urheberrechtsverletzung zur Wehr setzen möchte . Mit diesem Entscheidungsprozess wird der Verletzte nicht überfordert, denn dazu darf er im Regelfall anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen und den jeweiligen Rechtsanwalt treffen entsprechende Hinweispflichten (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, NJW - RR 2008, 656, juris Rn. 15; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00, NJW 2004, 1043, 1045, juris Rn. 31). 28 29 - 19 - d ) Bei Beachtung di eser Grundsätze steht nicht in Frage, dass der Kläger sich zur Wahrnehmung seiner Rechte grundsätzlich eines Rechtsanwaltes be- dienen durfte, da ihm weder die Handlungsmöglichkeiten eines Unternehmens mit einer Rechtsabteilung zur Verfügung standen noch es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, bei dem mit rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten nicht zu rechnen war (vgl. dazu Senatsurteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, VersR 2015, 119 Rn. 22; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, B GHZ 127, 348, 351, juris Rn. 9; BGH, Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85, NJW 1986, 2243, juris Rn. 25; vom 22. März 2018 - I ZR 265/16, NJW 2018, 2891 Rn. 21 ff.; vom 6. Oktober 2010 - VIII ZR 271/09, NJW 2011, 296 Rn. 9 f.), so dass vom Fehlen hi nreichender eigener Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05, VersR 2007, 505 Rn. 12) auszugehen ist . Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann allerdings nicht beurteilt werd en, ob die vom Kläger gegen den Uploader M. ergriffenen Rechts- verfolgungsmaßnahmen nach den oben dargestellten Grundsätzen erforderlich waren. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststel- lungen dazu getroffen, ob der Kläger ein en triftigen Grund dafür hatte, eigene Rechtsverfolgungsmaßnahmen gegen den Folgeveröffentlicher einzuleiten, ob- wohl die Beklagte zu 1 auf sein Betreiben zuvor in kürzester Zeit die Löschung des angegriffenen Filmberichts bei " YouTube " erreicht und eine Unterlassungs- erklärung des Nutzers M. herbeigeführt hatte. 5 . Die Begrenzung der vom Schädiger zu erstattenden Rechtsverfol- gungskosten durch den Prüfungsmaßstab der Zweckmäßigkeit und Erforder- lichkeit wirkt auch dem von den Beklagten befürchteten Einschnürungseffekt für Medienunternehmen entgegen . 30 31 32 - 20 - C . Das Berufungsurteil ist danach im Umfang der Revision s zulassung auf- zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be- rufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ). von Pentz Wellner Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 30.06.2017 - 3 O 1118/16 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.02.2018 - 7 U 471/17 - 33
Full & Egal Universal Law Academy