BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILVIII ZR 90/02Verkündet am: 22. Dezember 2003P o t s c h ,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: nein AGBG § 6Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in ei-nem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Ener-gieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vor-rang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.BGH, Urteil vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 90/02 -OLG OldenburgLG Osnabrück - 2 -Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und dieRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesenfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats desOberlandesgerichts Oldenburg vom 8. März 2002 aufgehoben unddas Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LandgerichtsOsnabrück vom 21. September 2001 abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.532,15 %Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.493,23 nr Mai2001 und aus weiteren 1.038,92 n Juni 2001 zu zah-len.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.Von Rechts wegenTatbestand: Die jetzt unter neuem Namen firmierende Klägerin ist die Nachfolgerinder R. AG, die mit der Beklagten, einer Brauerei, am28./29. November 1990 einen Vertrag über die Lieferung und den Bezug elek-trischer Energie abgeschlossen hatte. Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischenRegelungen", die Bestandteil des Vertrages sind, enthält folgende Bestimmung: - 3 -"Soweit künftig eine Kohlensteuer, eine Energiesteuer oder son-stige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung vonelektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwel-cher Art wirksam werden sollten, trägt diese der Kunde, soweitdas Gesetz nichts anderes bestimmt."Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für denVorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305)und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000(BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betragesvon brutto 14.731,61 DM (7.532,15 n n!#"$%&('*)+,,n-&.$/+0n1n2435nBeklagte hat eine Zahlungspflicht nach der getroffenen Steuer- und Abgaben-klausel in Abrede gestellt.Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hatdie hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen.Mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt dieKlägerin ihr Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe: I.Zur Begründung hat das Berufungsgericht, dessen Urteil in RdE 2002,187 f. abgedruckt ist, ausgeführt, aufgrund der Regelung in Nr. 2.2 der Allge-meinen Vertragsbedingungen ergebe sich keine Berechtigung zur Umlage derzusätzlich entstandenen Kosten. Eine - sogenannte erläuternde - Auslegungdes Begriffs "Abgaben" ergebe, daß damit nur Abgaben im öffentlich-rechtlichen Sinne gemeint seien, was auf die von der Klägerin nach dem EEG - 4 -und KWK-G zu zahlenden Entgelte nicht zutreffe. Etwas anderes folge auchnicht aus dem Zusatz "Abgaben irgendwelcher Art". Bei verständiger Würdi-gung aus der Sicht der Beklagten sei mit der Ergänzung "irgendwelcher Art"lediglich zum Ausdruck gebracht worden, daß der Grund der (öffentlich-rechtlichen) Abgabe gleichgültig sein solle.Auch eine ergänzende Vertragsauslegung führe nicht zu einem Zah-lungsanspruch der Klägerin. Vorliegend hätten die Parteien bewußt eine ab-schließende Regelung zur Erhöhung des Entgelts getroffen, so daß es bereitsan einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Die Parteien hätten sich für dieDauer des Vertrages auf einen Festpreis in Form des um bestimmte Referenz-werte angefaßten Arbeitspreises zuzüglich der Übernahme bestimmter Kostengeeinigt; in dem Vertragswerk finde sich gerade keine Regelung, wonach jed-wede Kostensteigerung auf die Beklagte umgelegt werden könne. Aus der Sichtder Beklagten habe die Klägerin damit hinsichtlich der nicht aufgeführtenKostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störung des Gleich-gewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommen. Eine An-passung des Entgelts wegen gestiegener Kosten unter dem Gesichtspunkt desWegfalls der Geschäftsgrundlage komme hier bei einer Kostensteigerung vonlediglich 10 % bei einer nach dem Vertrag maximal gegebenen Bindungsfristvon 15 Monaten nicht in Betracht.Aufgrund der getroffenen vertraglichen Regelung scheide auch ein Zah-lungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 KWK-G aus. - 5 -II.Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.1. Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, daß sichaus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelungen", die Bestandteil desVertrages vom 28./29. November 1990 sind, eine Verpflichtung zur Tragungdes von der Klägerin begehrten Aufschlags für die nach dem EEG und demKWK-G entstandenen Mehraufwendungen nicht unmittelbar ergibt. Dabei unter-liegen die "Allgemeinen und technischen Regelungen" der Klägerin der unein-geschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klägerin dieseVertragsbedingungen, wie sich bereits aus der Vereinbarung des Gerichts-stands Osnabrück ergibt, über den Bereich eines Oberlandesgerichtsbezirkshinaus verwendet (st.Rspr., vgl. BGHZ 98, 256, 258; 133, 184, 187; Senatsurteilvom 15. November 2000 - VIII ZR 322/99, WM 2001, 1028 = NJW-RR 2001,987 unter II 1, jew. m.w.Nachw.).Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt undtypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redli-chen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise be-teiligten Kreise verstanden werden (st.Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535 = NJW 1999, 1105 unter II 1 a; Senatsur-teil vom 15. November 2000 aaO; Senatsurteil vom 9. Mai 2001 - VIII ZR208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.).a) Bei den von der Klägerin geltend gemachten Aufschlägen für die ihrdurch das EEG und das KWK-G entstandenen Mehraufwendungen handelt essich, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, weder um Steuernim Sinne von § 3 AO noch um (öffentlich-rechtliche) Abgaben, unter denen ne-ben Steuern auch Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben zu verstehen sind - 6 -(Birk in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, § 3 Rdnr. 20 ff.). Wieder Bundesgerichtshof für Leistungspflichten nach dem Stromeinspeisungsge-setz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I 1990, 2633) entschieden hat, stellten die-se nach ihrem materiellen Gehalt keine Abgabenlasten dar, weil mit der Festle-gung des Mindestpreises für den eingespeisten Strom aus erneuerbaren Ener-gien dieser Strom gefördert werden sollte, ohne daß eine Aufkommenswirkungzugunsten der öffentlichen Hand erreicht wurde; es handelte sich damit um einePreisfestsetzung im Rahmen des Austauschverhältnisses der beteiligten Unter-nehmen (BGHZ 134, 1, 27 f.; siehe auch BVerfG, NJW 1997, 573). Das gleichegilt für die Zahlungspflicht der Netzbetreiber nach dem EEG und KWK-G, dienunmehr feste Mindestvergütungen für den eingespeisten Strom sowie einegesonderte Ausgleichsregelung unter den Netzbetreibern bestimmt haben, daauch hier Zahlungen nicht an eine öffentliche Einrichtung, sondern an denBetreiber der Kraftwerke mit Einsatz regenerativer Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung erfolgen (so auch OLG Düsseldorf, RdE 2003, 74, 75; Gent, RdE2001, 50, 54; Ebel, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 812, 814; so auchBüdenbender, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 2001, 298, 308).b) Die Klägerin kann sich für die von ihr befürwortete Vertragsauslegungnicht darauf berufen, Sinn und Zweck der vereinbarten Steuer- und Abgaben-klausel sowie die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der in dem EEG und KWK-Ggefundenen Finanzierungsform gegenüber einer öffentlichen Subventionierungaus dem staatlichen Haushalt, verbunden mit neu geschaffenen Steuern oderAbgaben, rechtfertigten eine Anwendung der Klausel auf die aus den genann-ten Gesetzen resultierenden Mehraufwendungen und damit eine Abwälzungvon dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen auf seine Kunden(Büdenbender aaO S. 310 ff. 321). Da bei der Auslegung von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von der Verständnismöglichkeit der typischerweise von ihrangesprochenen Durchschnittskunden auszugehen ist (siehe auch Senatsurteil - 7 -vom 13. Mai 1998 - VIII ZR 292/97, WM 1998, 1590 = NJW 1998, 2207 unter IIm.w.Nachw.), hätte es der Darlegung bedurft, daß der durchschnittliche Indu-striekunde den Begriff "Abgaben irgendwelcher Art" in diesem weiten Sinneverstanden hat; übergangenen Vortrag der Klägerin hierzu wird jedoch von derRevision nicht aufgezeigt.2. Nicht gefolgt werden kann allerdings dem Berufungsgericht insoweit,als es auch eine ergänzende Vertragsauslegung, auf welche die Klägerin ihreAnsprüche hilfsweise stützt, verneint.a) Nach herrschender Meinung ist in Fällen, in denen - wie hier - eineLücke in vorformulierten Verträgen nicht auf Einbeziehungs- oder Inhaltskon-trollschranken des AGB-Gesetzes (jetzt: §§ 305 ff. BGB) beruht, eine ergän-zende Vertragsauslegung zulässig (vgl. BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234;117, 92, 98; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., § 6Rdnr. 31). Eine derartige Vertragslücke ist durch ergänzende Auslegung derBedingungen unter Zugrundelegung eines objektiv-generalisierenden Maßstabszu schließen, der sich am Willen und Interesse der typischerweise an Ge-schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurichten hat (BGHZ 107,273, 277; 119, 305, 325; Schmidt aaO § 6 Rdnr. 32, jew. m.w.Nachw.). EineVertragslücke kann auch darauf beruhen, daß sich die bei Vertragsschluß be-stehenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Verhältnisse nachträglich ändern(vgl. BGHZ 123, 281, 285; BGH, Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 112/73,WM 1976, 251 unter I 1 b; BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88, WM1989, 1743 unter II 4 a).b) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolgrügt, davon aus, die Parteien hätten bewußt eine abschließende Regelung zurErhöhung des Entgelts getroffen, so daß es hinsichtlich der streitigen Kosten an - 8 -einer planwidrigen Regelungslücke fehle. Zwar haben die Parteien nach derPreisregelung "Z" zum Vertrag vom 28./29. November 1990 im einzelnen fest-gelegte Arbeitspreise, verbunden mit einer Preisanpassungsklausel sowie be-stimmten Rabatten und Zuschlägen etc., vereinbart. Eine Regelung, wer diezusätzlichen Kosten für die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energienoder aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zu staatlich bestimmten Festpreisenzu tragen hat, konnte jedoch bei Vertragsschluß nicht getroffen werden, weil esdiese staatliche Form der Förderung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung unter Ausschluß einer Beteiligung des Staatshaushaltes zudiesem Zeitpunkt noch nicht gab und deshalb auch nicht berücksichtigt werdenkonnte. Auch das Stromeinspeisungsgesetz vom 7. Dezember 1990, das erst-mals eine Mindestvergütung für eingespeisten Strom aus erneuerbaren Energi-en vorsah, war bei Vertragsschluß noch nicht verkündet. Wenn die dort be-stimmten Vergütungen, die nach Art der Energiequellen gestaffelt waren undsich nach den Durchschnittserlösen je Kilowattstunde aus der Stromabgabe desVersorgungsunternehmens an den Letztverbraucher richteten (vgl. BGH 134, 1,13), bei der Abfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerinnicht berücksichtigt worden waren, steht dies daher der Annahme einer Ver-tragslücke nicht entgegen.Im übrigen hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, daß die Re-gelungen des Stromeinspeisungsgesetzes, die eine Abnahme- und Vergü-tungspflicht des örtlichen Netzbetreibers und nur in Ausnahmefällen eine Wei-tergabe von Teilen der Belastungen an den sogenannten vorgelagerten Netz-betreiber vorsahen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrEG in der Fassung des Gesetzeszur Neuregelung des Energiewirtschaftsrecht vom 24. April 1998, BGBl. I 1998,730) für sie, die Klägerin, nur geringe praktische Bedeutung hatten, da dadurchlediglich jährliche Gesamtkosten von ca. 13 Mio. DM ausgelöst wurden, was,auf die einzelne kWh umgelegt, einen Betrag von lediglich 0,02 Pfennig/kWh - 9 -ausmachte. Demgegenüber verursachten nach dem Vortrag der Klägerin dasEEG und KWK-G im Jahre 2001 jährliche Gesamtkosten in Höhe von 700 Mio.DM, was einem Betrag von 1,15 Pfennig/kWh entsprach. Wenn die Klägerin imHinblick auf die Regelungen des Stromeinspeisungsgesetzes keine Änderungdes im Jahre 1990 geschlossenen Vertrags herbeigeführt hat, kann hieraus aufdas Fehlen einer Vertragslücke deshalb nicht geschlossen werden. Es er-scheint auch ausgeschlossen, daß die Klägerin nicht auf einer Regelung in ih-rem Sinne bestanden hätte, wenn sie bei Vertragsschluß gewußt hätte, daß beiAnwendung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien künftig eineso weitgehende Abwälzung der erhöhten Energiekosten auf sie als vorgelagerteNetzbetreiberin stattfinden würde.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht angenom-men werden, daß aus der Sicht der Beklagten die Klägerin hinsichtlich der nichtaufgeführten Kostenfaktoren festpreistypisch bewußt das Risiko einer Störungdes Gleichgewichts zwischen Leistung und Gegenleistung in Kauf genommenhat. Daß die Klägerin sämtliche die Beschaffung, Übertragung oder Verteilungvon elektrischer Energie belastenden Steuern oder sonstige staatlich angeord-nete Abgaben nicht übernehmen, sondern auf den Kunden abwälzen wollte,ergibt sich aus Nr. 2.2 der "Allgemeinen und technischen Regelung". Nichtsanderes gilt für die hier in Rede stehenden Belastungen der Klägerin infolge derNeuregelung der Subventionierung des aus erneuerbaren Energien und ausKraft-Wärme-Kopplungsanlagen gewonnen Stroms. Diese durch staatliche Ein-griffe veranlaßten Mehrkosten sind von sonstigen Änderungen der Beschaf-fungs- und Vertriebskosten auf dem Strommarkt zu unterscheiden, deren Ver-änderung in den Risikobereich der Klägerin fällt (vgl. Büdenbender aaO S. 313f.). - 10 -c) Die hinsichtlich der durch das EEG und KWK-G anfallenden Mehrko-sten bestehende Vertragslücke ist dahin zu schließen, daß diese Kostenebenfalls von der Beklagten als Stromkundin zu tragen sind; zu einer eigenenergänzenden Auslegung ist das Revisionsgericht bei den über den Bereich desBerufungsgerichts hinausgehend verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen befugt (BGHZ 90, 69, 73 f.; BGHZ 117, 92, 98). Entgegen der Ansichtder Beklagten scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung auch nicht deshalbaus, weil zur Ausfüllung der Regelungslücke mehrere Gestaltungsmöglichkeitenin Betracht kämen, ohne daß ein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelungdie Parteien getroffen hätten (vgl. BGHZ 143, 103, 121 m.w.Nachw.). Vielmehrist anzunehmen, daß die Parteien als Beteiligte des geschlossenen Sonderkun-denvertrages, wäre ihnen die Vertragslücke bewußt gewesen, ebenso wie die inNr. 2.2 erwähnten "Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" auch die durchdas EEG und KWK-G bewirkten Eingriffe in das Preissystem und dadurch ver-bundene Mehrbelastungen der Klägerin der Beklagten als Abnehmerin auferlegthätten. Daß der Gesetzgeber selbst von einer Überwälzung der durch das EEGherbeigeführten Mehrkosten auf den Verbraucher ausging, ergibt sich aus derBegründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung der Stromerzeugungaus erneuerbaren Energien sowie zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes,in welchem die Erwartung ausgesprochen wird, daß "Auswirkungen auf dasPreisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ... trotz voraussichtlichgeringer Erhöhung der Netznutzungsentgelte nicht in nennenswertem Umfangzu erwarten" seien. Es sei "lediglich mit geringfügigen Steigerungen der Strom-bezugspreise zu rechnen, die durch die im liberalisierten Markt sinkendenStrompreise deutlich überkompensiert" würden (BT-Drucks. 14/2341 S. 2; s.a.Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Techno-logie BT-Drucks. 14/2776 S. 2); inwieweit sich diese Annahme des Gesetzge-bers in der Folgezeit als richtig erwiesen hat, ist dabei unerheblich (zur Weiter- - 11 -gabe von "nicht vermeidbaren Mehraufwendungen" siehe § 3 Abs. 1 Satz 3KWK-G). Im Tarifkundenbereich sind die diesbezüglichen Kosten anerken-nungsfähig und werden gemäß § 12 BTOElt tariflich anerkannt (BüdenbenderaaO S. 301; Britz/Müller RdE 2003, 163, 166). Davon, daß die Klägerin die inRede stehenden, auf gesetzgeberischen Maßnahmen beruhenden Mehrkosten,die ihrem Zweck nach und in ihren Auswirkungen für die Energieversorgungs-unternehmen einer Abgabe gleichstehen, nicht ebenfalls auf die Sonderkundenhätte abwälzen wollen, konnten diese nicht ausgehen.3. Da die durch das EEG, gegen dessen Verfassungsmäßigkeit keineBedenken bestehen (Senatsurteil vom 11. Juni 2003 - VIII ZR 160/02 unter A I2 b, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt), und durch das KWK-G entstande-nen Mehraufwendungen der Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April2001 der Höhe nach unstreitig sind, konnte der Senat in der Sache selbst ent-scheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte war daher entsprechend dem Kla-geantrag zur Zahlung nebst Zinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB a.F.) zu verurtei-len.Dr. Deppert Dr. Hübsch Dr. BeyerDr. Leimert Dr. Deppertfür den wegen Erkrankung an derUnterschriftsleistung verhindertenRichter am BundesgerichtshofDr. Frellesen22. Dezember 2003
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