BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 90/06 vom 7. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. M344rz 2006 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 59.639,76 200. Gr374nde: I. Mit 1977 bzw. 1978 geschlossenen Vertr344gen mietete der Kl344ger von dem V. Wohnungsverwaltung B. Teilfl344chen des Grundst374cks K. stra337e 10 in B. zum Betrieb eines privaten Bauunternehmens. Anschlie337end errichtete er mit Genehmigung der zust344ndi-gen staatlichen Stellen auf dem Grundst374ck Bauten f374r sein Gewerbe. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands wurde das Grundst374ck dem beklagten Land (Beklagter) zugeordnet. 1 - 3 - Mit Schreiben vom 20. April 1995 an den Notar S. beantragte der Kl344ger die Einleitung des Vermittlungsverfahrens gem344337 247247 87 ff Sa-chenRBerG. In seinem Antrag erkl344rte er, das Grundst374ck auf der Grundlage des geltenden Bodenrichtwerts von 1.300 DM/qm kaufen zu wollen. Zur Urkun-de des Notars schlossen die Parteien am 16. Juli 1996 einen Kaufvertrag, durch den der Beklagte das Grundst374ck dem Kl344ger verkaufte. Zum Kaufpreis hei337t es in Ziff. III des Vertrags: 2 "Der Kaufpreis betr344gt 311.220 DM (in Worten: dreihundertelf-tausendzweihundertzwanzig Deutsche Mark) und berechnet sich wie folgt: Das Grundst374ck hat eine Gr366337e von 504 Quadratmetern. Der Bodenrichtwert per 31.12.1995 betr344gt lt. Senatsverwaltung f374r Bauen, Wohnen und Verkehr, Gutachterausschuss f374r Grund-st374ckswerte in Berlin vom 20. Mai 1996 DM 1.300 je Quadrat-meter. Als regelm344337iger Preis gem. 247 68 Abs. 1 SachenRBerG ist grunds344tzlich die H344lfte des Bodenwertes anzusetzen. Der Erwerber hat vor dem 1.10.1995 Antrag auf Durchf374hrung des notariellen Vermittlungsverfahrens gestellt; der geschulde-te Kaufpreis erm344337igt sich daher gem. 247 68 Abs. 2 SachenR-BerG bei fristgerechter Zahlung um f374nf vom Hundert. 205." Der Kl344ger bezahlte den Betrag von 311.220 DM. Sp344ter nahm er Ein-sicht in die Akten des Beklagten. Aus diesen erfuhr er, dass der Beklagte vor dem Verkauf des Grundst374cks ein Verfahren zur Neuordnung der Bebauung von T. gem344337 247247 140 ff. BauGB eingeleitet hatte, das Grundst374ck nach der Beendigung des Bestandsschutzes der gewerblichen Nutzung durch den Kl344ger Gr374nfl344che werden soll, der Preis f374r Gewerbegrundst374cke in T. 300 DM/qm betr344gt und der Bodenrichtwert im Bereich des Grundst374cks zum 3 - 4 - 31. Dezember 1995 auf 1.000 DM/qm gesunken war. Daraufhin focht der Kl344-ger den Kaufvertrag wegen arglistiger T344uschung an. Mit der Klage verlangt er R374ckzahlung des Kaufpreises, soweit dessen Bestimmung 1.300 DM/qm zugrunde gelegt worden sind, und Ersatz seiner auf Grund der von dem tats344chlichen Bodenrichtwert am 31. Dezember 1995 abweichenden Preisvereinbarung erh366hten Erwerbs- und Finanzierungskos-ten. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist ohne Erfolg geblieben. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Hierge-gen richtet sich die Beschwerde des Kl344gers, mit der er im Ergebnis seinen Antrag auf Verurteilung der Beklagten weiter verfolgt. 5 II. Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Zahlungsan-spruch. Es hat ein arglistiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen k366nnen und meint, auch nach den Grunds344tzen des Fehlens der Gesch344ftsgrundlage stehe dem Kl344ger kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Die Angabe des unzutreffenden Bodenrichtrichtwerts in der Vertragsurkunde lasse keinen ver-l344sslichen Schluss darauf zu, dass es den Parteien bei Abschluss des Ver-trags darauf angekommen sei, den Bodenrichtwert am 31. Dezember 1995 ihrer Preisvereinbarung zugrunde zu legen. Der von dem Kl344ger zum Willen des Beklagten durch Vernehmung des Notars als Zeuge angetretene Beweis sei als zur Ausforschung bestimmt nicht zu erheben. Etwas anders ergebe sich auch nicht aus Ziff. III Abs. 2 des Vertrags. Die dort bezeichnete Mittei- 6 - 5 - lung des Beklagten m374sse nicht notwendig den Bodenrichtwert per 31. Dezember 1995 zum Gegenstand gehabt haben. III. Die Zur374ckweisung des Beweisantrags des Kl344gers durch das Beru-fungsgericht findet keine Grundlage im Prozessrecht und zeigt, dass das Beru-fungsgericht den Kern des Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen hat. Sie wird von der Beschwerde daher zutreffend als entscheidungserheblicher Ver-sto337 gegen den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs ger374gt. Der Versto337 f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsge-richt. 7 Nach dem Vortrag des Kl344gers stimmte der Wille der Parteien beim Ab-schluss des Kaufvertrags dahin 374berein, dass der Bodenrichtwert am 31. Dezember 1995 die Grundlage der Preisvereinbarung f374r das Grundst374ck bildete. Trifft dieses Vorbringen zu, kann der geltend gemachte Anspruch un-ter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens des Beklagten bei den Vertrags-verhandlungen oder eines Anspruchs auf Anpassung des Vertrages nach den Grunds344tzen des Fehlens der Gesch344ftsgrundlage begr374ndet sein. M366gli-cherweise kann auch die Vertragsauslegung ergeben, dass ein dem Boden-richtwert am 31. Dezember 1995 entsprechender Kaufpreis vereinbart worden ist. 8 Der Kl344ger hat den Willen des Beklagten und damit eine innere Tatsa-che unter Benennung des Urkundsnotars als Zeuge behauptet. Einem Be-weisanerbieten durch Vernehmung eines Zeugen zu einer solchen Behaup- 9 - 6 - tung ist zwar grunds344tzlich nur stattzugeben, wenn vorgetragen wird, woher der Zeuge die in sein Wissen gestellte Kenntnis hat (st. Rechtspr., vgl. BGH, Urt. v. 29. M344rz 1996, II ZR 263/94, NJW 1996, 1678, 1679 m.w.N.). Hieran scheitert das Beweisanerbieten des Kl344gers jedoch nicht, weil es sich bei dem von dem Kl344ger benannten Zeugen um den Urkundsnotar handelt, dessen Aufgabe es war, bei der Errichtung der Kaufvertragsurkunde den Willen der Beteiligten zu erforschen, 247 17 Abs. 1 BeurkG, und so sicherzustellen, dass der beurkundete Inhalt der Vertragserkl344rungen der Parteien deren Willen ent-sprach. Dass die Kenntnis des Zeugen von dem Willen des Beklagten dies zur Grundlage hat, bedeutet eine Selbstverst344ndlichkeit, die der Kl344ger nicht auf-zeigen musste, um sein Beweisanerbieten erheblich zu machen. IV. Das Berufungsurteil gibt im 334brigen Anlass, auf folgendes hinzuweisen: 10 1. Dass der nach der 374bereinstimmenden Erkl344rung beider Parteien von dem Beklagten am 20. Mai 1995 mitgeteilte Wert nicht den Bodenrichtwert per 31. Dezember 1995, sondern einen auf einen anderen Zeitpunkt bezogenen Wert zum Gegenstand gehabt h344tte, ist bisher nicht behauptet worden und trifft nach dem ebenfalls in das Zeugnis des Urkundsnotars gestellten Vortrag des Kl344gers nicht zu. 11 2. Der von dem Kl344ger geltend gemachte Anspruch ist auch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit des Kaufvertrags nach 247 138 Abs. 1 BGB we-gen groben Missverh344ltnisses von Leistung und Gegenleistung zu pr374fen. Eine so begr374ndete Nichtigkeit ist zu beachten, auch ohne dass der Kl344ger sich bisher hierauf berufen hat (RGZ 160, 52, 56; Erman/Palm, BGB, 11. Aufl. 12 - 7 - 247 138 Rdn. 64; M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/Armbr374ster, 4. Aufl., 247 138 Rdn. 155; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., 247 138 Rdn. 21; Soergel/ Hefermehl, BGB, 13. Aufl., 247 138 Rdn. 61). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2005 - 13 O 381/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 08.03.2006 - 24 U 36/05 -
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