BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 90/09 vom 14. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 14. April 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. November 2008 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen vier Wochen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der L344nder die Erstattung von Beitragszahlungen ihres am 25. September 2005 verstorbenen Ehemannes, der in der Zeit vom 1. Ju-li 2003 bis zu seinem Tod 27 Monate bei der Beklagten pflichtversichert war. 1 - 3 - 2 Den Antrag der Kl344gerin, ihr eine Betriebsrente f374r Hinterbliebene zu gew344hren, lehnte die Beklagte ab, weil der Ehemann der Beklagten die Wartezeit von 60 Umlagemonaten gem344337 247 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS nicht erf374llt hatte. Die sodann von der Kl344gerin beantragte Erstattung der von ihrem Ehemann geleisteten Beitr344ge lehnte die Beklagte mit der Be-gr374ndung ab, dass nach 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS eine Beitragserstat-tung nur vom Versicherten selbst beantragt werden k366nne und das An-tragsrecht nicht auf die Hinterbliebenen 374bergehe. Die auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Kl344gerin die von ihrem Ehemann gezahlten Beitr344ge zu erstatten, gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zuge-lassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckweisung der Revision im Beschlusswege nach 247 552a Satz 1 ZPO liegen vor. 4 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Rechtssache kommt vor allem nicht die vom Berufungsgericht ange-nommene grunds344tzliche Bedeutung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese ist dann gegeben, wenn eine kl344rungsbed374rftige und kl344rungs-f344hige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, je-weils m.w.N.). Kl344rungsbed374rftig ist eine Frage, wenn sie in der Recht-sprechung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskrei-sen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Kl344- 5 - 4 - rung herbeigef374hrt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a). Die vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltenen Fra-gen, ob es ein eigenes Antragsrecht des Hinterbliebenen auf Beitragser-stattung gibt und ob 247 44 VBLS in seiner jetzigen Fassung verfassungs-konform ist, sind zwar noch nicht h366chstrichterlich entschieden worden. Jedoch hat weder das Berufungsgericht noch die Revision aufgezeigt, dass diese Problematik umstritten ist und 374ber den Einzelfall hinaus Be-deutung hat. Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 - WM 2010, 237 Tz. 4). 6 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat der Kl344gerin zu Recht die begehrte Erstattung der von ihrem verstor-benen Ehemann gezahlten Beitr344ge verwehrt. 7 a) Ein Anspruch der Kl344gerin auf Beitragserstattung ergibt sich nicht aus der Bestimmung des 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS. Danach k366nnen die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (247 34 VBLS) nicht erf374llt haben, bis zur Vollendung ihres 69. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen geleisteten Beitr344ge beantragen. Das Antragsrecht steht demzu-folge ausschlie337lich den Versicherten selbst, nicht aber ihren Hinterblie-benen zu. Nur wenn Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitrags-erstattung sterben, gehen gem344337 247 44 Abs. 2 Satz 1 VBLS die Anspr374-che auf die Hinterbliebenen 374ber, die betriebsrentenberechtigt w344ren, wenn die Wartezeit erf374llt w344re. Anders als nach 247 60 Abs. 6 VBLS a.F. (in der Fassung bis zur 41. Satzungs344nderung), wonach auch die nat374rli- 8 - 5 - chen Personen, die die Kosten der Bestattung getragen haben, nach dem Tode eines freiwillig Weiterversicherten oder eines beitragsfrei Ver-sicherten die Erstattung der Beitr344ge bis zur H366he ihrer Aufwendungen beantragen konnten, sieht 247 44 VBLS ein eigenes Antragsrecht der Hin-terbliebenen gerade nicht vor. Im 334brigen ist hier bereits die Vorausset-zung der beitragsfreien Versicherung nicht erf374llt. Der Ehemann der Kl344-gerin war bis zu seinem Tod nicht beitragsfrei versichert, sondern pflicht-versichert. Schon deshalb scheidet eine Beitragserstattung aus. b) Das Berufungsgericht hat die Beschr344nkung des Antragsrechts auf die beitragsfrei Versicherten in 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS zutreffend f374r wirksam erachtet. 9 aa) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-rungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsvertr344ge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmer mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-ten, der Arbeitnehmer abgeschlossen sind (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff. m.w.N.). Sie unterliegen grunds344tzlich der richterlichen Inhalts-kontrolle nach den 247247 307 ff. BGB (BGHZ 174, 127 Tz. 30, 142 aaO, je-weils m.w.N.). 10 bb) Dass 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS nur die beitragsfrei Versicher-ten, die die Wartezeit nicht erf374llt haben, berechtigt, die Erstattung der geleisteten Beitr344ge zu beantragen, h344lt der Inhaltskontrolle nach 247 307 Abs. 1 BGB stand. Dabei auch zu ber374cksichtigende Grundrechte der Versicherten und ihrer Hinterbliebenen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 c) sind nicht verletzt. 11 - 6 - 12 (1) Insbesondere liegt kein Eingriff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition vor. Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt nur Rechtspo-sitionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber blo337e Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101, 186, 194, jeweils m.w.N.). Demgem344337 unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles bestehenden Renten-anspr374che aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karls-ruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenanspr374che aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101 aaO; DB 2004, 2590, 2591). Nach der fr374heren Satzung der Beklagten erworbene An-wartschaften stellen, soweit sie 374ber gesetzlich begr374ndete, unverfallba-re Rechte (247247 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versicherungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechts-position des Versicherten dar (BGHZ 174 aaO Tz. 51). Der Ehemann der Kl344gerin hatte noch nicht einmal eine Anwart-schaft auf eine Versorgungsrente erlangt, weil er die 60-monatige Warte-zeit (247 34 Abs. 1 Satz 1 VBLS) noch nicht erf374llt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11). Die M366glichkeit, im Falle einer beitragsfreien Versicherung gezahlte Beitr344ge zur374ckzuerhalten, ist keine von Art. 14 Abs. 1 GG ge-sch374tzte Rechtsposition, sondern eine blo337e Chance, die zudem nicht der Versorgung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zugute kommt. 13 (2) Der Ausschluss der Hinterbliebenen von der Antragsberechti-gung in 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine 14 - 7 - Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter-schiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Gemessen daran ist die Regelung des 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS nicht willk374rlich. Ein sachlicher Grund f374r die Antragsberechtigung allein des beitragsfrei Versicherten liegt zum einen darin, dass er selbst am besten entscheiden kann, ob eine Beitragserstattung sinnvoll ist oder nicht. Insbesondere muss er bedenken, ob er erneut bei der Beklagten pflichtversichert sein wird oder die Versicherung zu einer anderen Zu-satzversorgungseinrichtung 374bergeleitet werden kann und er infolgedes-sen doch noch eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erlangen kann. Diese Abw344gung ist naturgem344337 nach dem Tod des Versicherten ausge-schlossen. 15 Zum anderen ist zu ber374cksichtigen, dass die Beklagte nach versi-cherungsmathematischen Grunds344tzen die Risiken kalkulieren muss, weil die Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes eine Versicherung darstellt. Dies erfordert eine angemessene Verteilung der Risiken zwi-schen der Beklagten einerseits und den Versicherten und ihren Arbeitge-bern andererseits. Soweit die Kl344gerin meint, die Beklagte trage in der Phase, in der die Wartezeit noch nicht erf374llt ist, kein Risiko, 374bersieht sie, dass die Beklagte schon in der Zeit bis zur Erf374llung der Wartezeit das Risiko einer Verpflichtung zur Rentenzahlung bei einem Arbeitsunfall tr344gt (247 34 Abs. 2 Satz 1 VBLS). In Anbetracht dieser Risikoverteilung ist es nicht willk374rlich, wenn die Beklagte eine Beitragserstattung nur unter 16 - 8 - engen Voraussetzungen vorsieht und Hinterbliebene nicht in den Kreis der Antragsberechtigten einbezieht. Das Risiko, bei Nichterf374llung der zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen den Versicherungsanspruch ersatzlos zu verlieren, geh366rt zum Wesen einer Rentenversicherung. Dies gilt umso mehr, wenn der Versicherungstr344ger schon vor Erf374llung der Wartezeit unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nach einem Ar-beitsunfall, eintrittspflichtig ist. Wenn der Versicherer nicht nur dem Ver-sicherten selbst, der die Beitr344ge aus seinem Einkommen entrichtet hat, sondern auch den Hinterbliebenen einen Anspruch auf Beitragserstat-tung einr344umt, handelt es sich um eine zus344tzliche Billigkeitsma337nahme, f374r die ein besonders weiter Ermessensspielraum besteht (BVerfGE 22, 349, 367). Dass die Satzung der Beklagten eine solche zus344tzliche Bil-ligkeitsma337nahme f374r die Hinterbliebenen von Pflichtversicherten nicht vorsieht, ist nicht willk374rlich. Allein der Umstand, dass 247 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI f374r die gesetzliche Rentenversicherung ein eigenes Antragsrecht der Hinterbliebenen vorsieht, wenn wegen nicht erf374llter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, zwingt die Beklagte nicht zu einer entsprechenden Regelung. (3) Auch der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fol-gende Grundsatz des Vertrauensschutzes f374hrt zu keinem anderen Er-gebnis. Als der Ehemann der Kl344gerin am 1. Juli 2003 bei der Beklagten versicherungspflichtig wurde, war bereits in 247 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS das Recht, eine Beitragserstattung zu beantragen, nur Versicherten einge- 17 - 9 - r344umt. Auf die abweichende, damals bereits au337er Kraft gesetzte Rege-lung in 247 60 Abs. 6 VBLS a.F., konnten seinerzeit weder Versicherte noch deren Angeh366rige vertrauen. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.03.2008 - 2 C 27/08 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.11.2008 - 6 S 37/08 -
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