BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 90/10 vom 10. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374ssel-dorf vom 12. April 2010 wird auf Kosten des Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 30.000 200. Gr374nde: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr374nde (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch. 1 1. Eine unter dem Blickwinkel der Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erhebliche Abweichung von dem Senatsurteil vom 11. Juli 2003 (V ZR 199/02, NJW-RR 2003, 1313 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Senat zur Frage der analogen Anwendung des 247 34 Abs. 2 NachbG RP nicht verh344lt. Davon abgesehen scheitert die Annahme einer zulassungsrele-vanten Divergenz zun344chst daran, dass eine solche nur vorliegt, wenn der Obersatz, von dem abgewichen wird, f374r die Ausgangsentscheidung tragend war (Senat, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 2 - 3 - 292 f.; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rn. 15). Das ist hier jedoch nicht der Fall, weil der Senat der Klage nach den Grunds344tzen 374ber das nach-barschaftliche Gemeinschaftsverh344ltnis stattgegeben hat. Die Erw344gungen zu 247 34 Abs. 2 NachbG RP k366nnen hinweggedacht werden, ohne dass dies an der Entscheidung etwas 344nderte. Im 334brigen ist die Frage einer analogen Anwendung auch nicht erheblich f374r die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auf die Frage der Einwilli-gung kommt es hier nicht an, weil die Fenster schon nach 247 4 Abs. 2 Buchst. b) NachbG NW, jedenfalls aber nach Buchstabe c) der genannten Bestimmung 204bestandsfest223 geworden sind. Letzteres ergibt sich zumindest mittelbar aus dem Senatsurteil vom 27. April 1979 (V ZR 188/76, WM 1979, 897), mit dem der Senat das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 8. November 1976 (9 U 53/76) gebilligt hat, in dem es auszugsweise hei337t: 204Als das Haus, das jetzt den Kl344gern geh366rt, errichtet wurde, befand sich die hier in Rede stehende Au337enwand mit den Fenstern nicht an der Grundst374cksgrenze. Vielmehr war es so, da337 das Gesamtgrundst374ck 205 mit mehreren H344usern 205 bebaut worden ist. Irgendwelche Abst344nde hinsichtlich der Fenster dieser H344u-ser waren damals schon deshalb nicht einzuhalten, weil zwischen ihnen keine Grundst374cksgrenze verlief. Ein Abwehrrecht des Eigent374mers gegen sich selbst war nicht denkbar und konnte auch nicht dadurch entstehen, da337 das urspr374ng-lich einheitliche Grundst374ck geteilt wurde und die einzelnen Parzellen an ver-schiedene Erwerber ver344u337ert wurden 205 Jedenfalls unterliegen die hier in Re-de stehenden Fenster der Kl344ger dem aus 247 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b NachbG NW herzuleitenden Bestandsschutz.223 3 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grunds344tzlicher Be-deutung der von der Beschwerde formulierten Rechtsfrage geboten. Dabei kann 4 - 4 - offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit dem Darlegungserfordernis nach 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO gen374gt. Aus den soeben er366rterten Erw344gungen fehlt es jedenfalls auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit. 3. Auch die 374brigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulas-sungsgr374nde f374hren nicht zur Zulassung der Revision. Von einer n344heren Be-gr374ndung wird nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 5 II. Die Kostentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO 6 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 08.07.2009 - 6 O 471/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.04.2010 - I-9 U 155/09 -
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