BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 90 /13 Verkündet am: 17. Dezember 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGH Z: nein BGHR: ja AVB Berufshaftpflichtversicherung (hier: § 4 Nr. 5 Allgemeine Versicherungsbedi n- gungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung für Insolvenzve r fahren (AVB - I)) 1. Für den Ausschlussgrund de r Wissentlichkeit der Pflichtverletzung ist der Vers i- cherer darlegungs - und beweispflichtig. 2. Hierfür hat er - wenn es sich nicht um die Verletzung elementarer beruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsa n- geh örigen vorausgesetzt werden kann - Anknüpfungstatsachen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können. Erst wenn dieses geschehen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner sekundäre n Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zulassen. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 - IV ZR 90/13 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter in Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richte rin Dr. Brockmöller auf die mündliche V erhandlung vom 17 . Dezember 2014 für Recht erkannt: Auf die Revision des Kläger s wird das Urteil des 8. Zi - vilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Januar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Insolvenzverwalter der Fa . GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Seine gesetzliche Haftpflicht aus dieser Täti g- keit hatte er dur ch einen Vermögensschaden - Haftpflichtversicherungs - vertrag bei der Beklagten versichert. Nach § 4 Nr. 5 der diesem Vertrag zugrunde liegenden "Allgemeine(n) Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung für In solvenzverfahren (A VB - I)" sind Haftpflichta nsprüche wegen Schadenverursachung durch wi s- sentliche Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Juli 2000 führte der Kläger den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zu nächst fort. Unter 1 2 - 3 - anderem hielt er die Geschäftsbeziehung zur F . (im Folgenden: F . ) aufrecht, die die Schuldnerin weiter belieferte. Nach Eintritt eines Liquiditätsengpasses Anfang 2001 sagte er der F . mit Schreiben vom 1. März 2001 nochmals ausdrüc k- lich den Ausgleich ihrer Neuforderungen zu. Infolge weiterer Lieferungen der F . wurden Forderu ngen gegen die Schuldnerin von mehr als 1 Mio. Nachdem die Gläubigerversammlung den vom Kläger erarbeiteten Insolvenzplan nicht an genommen hatte und auch eine vo n ih m ang e- strebte sanierende Übertragung des Unternehmens an einen Erwerber ge scheitert war, zeigte er am 18. September 2001 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an. Die Forderungen der F . wurden nicht mehr befriedigt. Der Insolvenzverwalter der inzwischen ebenfalls insolventen F . nahm daraufhin den Kläger auf Schadensersatz gemäß §§ 60, 61 InsO in Anspruch. In diesem Haftpflichtprozess wurde der hiesige Kläger recht s- kräftig zur Zahlung von 830.451,86 Er begehrt nunmehr im Wege der Deckungsklage die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz für die im Klageantrag näher bezeichneten Haftpflichtforderungen de s Insolven z- verwalters der F . zu gewähren. In den Vorinstanzen ist die Klage erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der S a- che an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte g e- mäß § 4 Nr. 5 AVB - I leistungsfrei sei, weil der Kläger die aus § 61 InsO folgende Pflicht wissentlich verletzt habe, indem er Verbindlichkeiten zu Lasten der Masse begrü ndet habe, zu deren Erfüllung diese nicht au s- reichte. Zwar sei eine wissentliche Pflichtverletzung nicht bereits mit Bi n- dungswirkung im Haftpflichtprozess festgestellt und der Versicherer sei darlegungs - und beweispflichtig für die Verwirklichung der s ubjektiven Merkmale des Risikoausschlusses. Zuvor habe aber der Versicherung s- nehmer im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen und plausibel zu machen, aus welchen Gründen es zum Verstoß gekommen sei. Dazu genüge der Vortrag des Kl ägers (die F . sei über die wirtschaftlichen Risiken ihres Engagements hinreichend i n- formiert gewesen und der Kläger habe aufgrund des Wertes des Ware n- bestandes und im Hinblick auf einen " asset deal " davon ausgehen dü r- fen, dass dieser zur Befriedigung d er Verbindlichkeiten ausreiche) nicht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. 7 8 9 10 - 5 - 1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt d e s Ber u- fungsgericht s, dass hinsichtlich der zum Schadensersatzansp ruch fü h- renden Pflichtverletzung Bindungswirkung an das Haftpflichturteil und die dort getroffenen Feststellungen besteht. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liege n- den Feststellungen im Deckungspr ozess erneut in Frage gestellt werden können (Senatsurteile vom 8. Dezember 2010 IV ZR 211/07, VersR 2011, 203 unter II 1 b; vom 24. Januar 2007 IV ZR 208/03, VersR 2007, 641 unter II 1). Danach besteht die vom Kläger verletzte Pflicht in der Begr ündung von Masseverbindlichkeiten, die schon im Zeitpunkt ihrer Begründung aus der Masse voraussichtlich nicht vollständig erfüllt werden konnten (§ 61 InsO). Allein hierauf ist die Verurteilung im Haftpflichtprozess g e- stützt. Im Deckungsprozess ist es nic ht mehr möglich, eine andere sch a- denverursachende Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zugru n- de zu legen als dies im Haftpflichtprozess geschehen ist (Senatsurteil vom 20. Juni 2001 IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter II 2 b). Dabei ist allein auf die im Haftpflichtprozess festgestellten tatsächlichen El e- mente der Pflichtwidrigkeit abzustellen (Senatsurteil vom 8. Dezember 2010 IV ZR 211/07, VersR 2011, 203 Rn. 13). 2. Weiter zutreffend erkennt das Berufungsgericht, dass hinsich t- lich der Wis sentlichkeit der somit maßgeblichen Pflichtverletzung keine Bindungswirkung besteht. Dieser Ausschlussgrund ist vielmehr im D e- ckungsprozess selbständig zu prüfen (Senatsurteile vom 24. Januar 2007 IV ZR 208/03, VersR 2007, 641 unter II 2 und 3 ; vom 28. S epte m- 11 12 13 - 6 - ber 2005 IV ZR 255/04, VersR 2006, 106 un ter II 2 a; vom 20. Juni 2001 IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter II 2 b). 3. Die vom Berufungsgericht auf dieser Grundlage getroffene Fes t- stellung einer wissentlichen Pflichtverletzung des Klägers be ruht jedoch auf einer Verkennung der Darlegungs - und Beweislast . a) Wissentlich handelt nur derjenige Versicherte, der die verletzten Pflichten positiv kennt. Bedingter Vorsatz, bei dem er die in Rede st e- hende Verpflichtung nur für möglich hält, reich t dafür ebenso wenig aus wie eine fahrlässige Unkenntnis. Es muss vielmehr feststehen, dass der Versicherte die Pflichten zutreffend gesehen hat (Senatsurteil vom 28. September 2005 IV ZR 255/04, VersR 2006, 106 unter II 2 b). Darlegungs - und beweis pflichtig für die Verwirklichung der sub - jektiven Tatbestandsmerkmale des Risikoausschlusses ist der Versich e- rer (Senatsurteile vom 20. Juni 2001 IV ZR 101/00, VersR 2001, 1103 unter II 3; vom 5. März 1986 IVa ZR 179/84, VersR 1986, 647 unter 2 d). In diesem Rahmen muss vom Versicherer dargelegt werden, der Ve r- sicherungsnehmer habe gewusst, wie er sich hätte verhalten müssen. b) Von dieser Verteilung der Darlegungs - und Beweislast ist das Berufungsgericht zwar im Grundsatz ausgegangen. Es schränkt die den Versicherer treffende Darlegungslast jedoch unzulässig ein, indem es ausführt, der Versicherungsnehmer habe im Rahmen der ihm obliege n- den sekundären Darlegungslast vorzutragen und plausibel zu machen, aus welc hen Gründen es zum Verstoß gekommen sei , "bevor" der Vers i- cherer die Wissentlichkeit darzulegen und zu beweisen habe. 14 15 16 17 - 7 - aa) Soweit sich das Berufungsgericht für diese Ansicht auf Urteile anderer Oberlandesgerichte berufen hat (OLG Köln VersR 2012, 560; V ersR 1990, 193; OLG Saarbrücken ZfS ch 2008, 219; ZfS ch 2007, 522; OLG Frank furt NVersZ 2000, 439; OLG Hamm VersR 2000, 48 2 ), ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass sich eine entsprechende Rechtsau f- fassung einem Teil der zitierten Urteile nicht entnehmen lässt. Lediglich das Oberlandesger icht Saarbrücken hat ausgeführt, dass ein Versicherungsnehmer schon aufgrund der bloßen Behauptung des Versicherers, es sei Wissentlichkeit der Pflichtverletzung gegeben, pla u- sibel machen müsse, aus welchen Gründen es zu seinem Fehlverhalten gekommen ist; anderenfalls sei vom Vorliegen dieses Umstands ausz u- gehen (OLG Saarbrücken ZfSch 2008, 219 unter II 1 a (2); ZfSch 2007, 522 unter II 2 c). bb) Diese Rechtsauffassung trifft jedoch nicht zu. Aus der grun d- sätzlichen Darlegungs - und Beweislast des Vers icherers folgt vielmehr , dass dieser zunächst einen Sachverhalt vorzutragen hat, der auf eine Wissentlichkeit der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers zumi n- dest hindeutet. Dabei wird der Vortrag weiterer zusätzlicher Indizien dann entbehrlich sein, w enn es sich um die Verletzung elementarer b e- ruflicher Pflichten handelt, deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann, so wie dies etwa in einem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall gewesen ist ( Pfl icht des Rechtsanwalts zur Wahrnehmung von Gerichtsterminen, kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen zu lassen und den Mandanten über den Verfahrensstand zu unterrichten ; OLG Köln VersR 2012, 560 ). 18 19 20 - 8 - Jenseits der Fälle der Verletzung von beruflichen K ardinalpflichten, in denen vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objekt i- ven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge geschlossen werden kann, ist es aber Aufgabe des beweispflichtigen Versicherers, Anknüpfungstats a- chen vorzutragen, die als schlüssige Indizien für eine wissentliche Pflichtverletzung betrachtet werden können . Erst wenn dieses gesch e- hen ist, obliegt es dem Versicherungsnehmer im Rahmen seiner seku n- dären Darlegungslast, Umstände aufzuzeigen, warum die vorgetragenen Indizien den Schluss au f eine wissentliche Pflichtverletzung nicht zula s- sen. c) Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vermögen nach diesen Maßstäben die Annahme einer wissentlichen Pflichtverle t- zung nicht zu tragen. aa) Eine Feststellung dahingehend, dass Art und Umfang der vom Kläger verletzten Pflicht aus sich heraus auf eine wissentliche Begehung hindeuten, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es hat im Gegenteil selbst angenommen, dass allein das Fehlen eines Liquiditätsplan s für e i- ne solche Annah me nicht genügt (eingangs unter II 2 c bb der Grün de). Dies ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. bb) Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht nicht die Festste l- lung getroffen, der Kläger habe positiv gewusst, dass die Eingehung der Verbindlichkeiten auf unzureichender Prüfung ihrer Erfüllbarkeit beruhte. Dem Berufungsurteil lässt sich lediglich entnehmen, dass der Kläger nicht ausreichend vorgetragen habe, w eshalb er von einer genügen den Sicherung der neu begründeten Verbindli chkeit en ausgegangen sein will . 21 22 23 24 - 9 - Daraus folgt aber noch nicht, dass er positiv wusste, den Wert des W a- renbestandes unzu reichend ermittelt zu haben. Die Ausführung en des Berufungsgerichts dazu, was der Kläger alles nicht hätte tun dürfen , tr a- gen außer dem Befund e iner objektiven Pflichtverlet zung allenfalls noch einen Fahrlässigkeitsvorwurf. Für das Wissen des Klägers ist dagegen nicht entscheidend, ob er so hätte handeln dürfen wie geschehen. Ferner hat der Kläger vorgetragen, er habe nicht gewusst, einen Liq uiditätsplan aufstellen zu müssen, weil eine entsprechende Konkret i- sierung der Pflicht aus § 61 InsO erst durch das Urteil des Bundesg e- richtshofs vom 6. Mai 2004 (IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104) erfolgt sei, und er habe auf eine ausreichende Abdeckung der Verb indlichkeiten durch eine spätere Verwertung des Warenlagers vertraut. Ungeachtet der Frage, ob ein solches Vertrauen gerechtfertigt war oder dem Kläger insoweit ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen ist, hat er damit Gründe, warum er sich für berechtigt era chtete, die Masseverbindlichkeiten ei n- zugehen, dargelegt. Selbst wenn der vom Kläger erwartete " asset deal " nur eine unbestimmte Hoffnung gewesen sein sollte, würde dies deshalb möglicherweise nur dazu führen, dass ihm hinsichtlich der Frage, ob die Masse zur Erfüllung in der Lage sein wird, eine fahrlässige Fehleinschä t- zung vorzuwerfen wäre. d) Das Berufungsgericht wird deshalb die Frage der Wissentlic h- keit der Pflichtverletzung auf zutreffender rechtlicher Grundlage erneut zu beurteilen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass sich Erkl ä- rungen, die dem Versicherungsnehmer gegebenenfalls im Rahmen s e- kundärer Darlegungslast obliegen, nur auf den fehlenden Vorsatz der Pflichtverletzung beziehen müssen. In keinem Fall obliegt es ihm darz u- 25 26 - 10 - legen, dass das tatsächliche Handeln auch objektiv gerechtfertigt gew e- sen ist. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hanno ver, Entscheidung vom 27.06.2012 - 6 O 94/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 31.01.2013 - 8 U 203/12 -
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