BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 90/13 Verkündet am: 14. November 2014 Mayer Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 432 Bargeld, das in einem Strafverf ahren als Beweismittel beschlagnahmt wird, ist nach Verfahrensende im Grundsatz an den letzten Gewahrsamsinhaber auszuhändigen; bestand bei der Beschlagnahme Mitgewahrsam mehrerer Personen, hat die Rückgabe - bzw. die Leistung von Wertersatz - an diese gem einschaftlich zu erfolgen. BGH, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 90/1 3 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Strese mann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 25. Februar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin und ihr Ehemann sind bosnische Staatsangehörige, die in Deutschland leben . Im Januar 2007 ließ die Staatsanwaltschaft in einem gegen den Ehemann gerichteten Erm ittlungsverfahren wegen Handeltreiben s mit Betäubungsmittel n die Wohnung der Eheleute durchsuchen. Dabei wurden in der Küche - versteckt in einer Kunststoffdose - 42.300 ie Dose samt Geldscheinen wurde sichergestellt und anschließend durch das Amtsgericht beschlagnahmt ; das Geld wurde auf ein Konto der Landesjustizkasse eingezahlt. Der Ehemann wurde zu einer Freiheits strafe von dreizehn Jahren verurtei lt. Zugleich wurde der Wertersatzverfall in Höhe von 1 - 3 - § 73a StGB). Die Staatsanwaltschaft erklärte hinsichtlich des sichergestellten Betrags die Aufrechnung mit den auf dem Wertersatzverfall und den Verfahrenskosten des Strafverfahrens beruhenden Ansprüchen des beklagten Freistaats Bayern . Mit der Behauptung, sie sei Eigentümerin des Geldes gewesen, erstritt die Klägerin im Wege der Teilklage Beklagten . Die verbleibend st Gegenstand der vorliegenden Klage. Üb er einen Anspruch in Höhe von 16.150 in erster Instanz ein Anerkenntnisurteil ergangen. Im Übrigen hat die Klage in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision , deren Zurü ckweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr en auf Zahlung der restlichen 2 1.150 gerichteten Antrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht sieht das behauptete Alleineigentum der Klägerin an den Gel d scheinen nicht als b ewiesen an. Es sei o ffen geblieben , ob das Geld von ih r oder ihr em Ehemann stamm e . A ndererseits werde nicht das Eigentum des Ehemann e s gemäß § 1362 BGB zu gunsten des Beklagten vermutet , weil das anzuwendende bosnische Recht eine solch e Vermutung nicht kenn e . Im Zeitpunkt der Beschlagnahme habe jedenfalls Mi tbesitz der Eheleute an den Geldscheinen bestanden . Deshalb werde deren Miteigentum vermut et (§§ 1006, 1008 BGB), und zwar gemäß § 742 BGB zu gleichen Anteilen. 2 3 4 - 4 - Infolgedessen habe d er Klägerin ursprüng lich ein Anspruch auf Übergabe von 21. 15 in bar zugestanden . Die Geldschuld sei das typische Beispiel einer teilbaren Leistung; auch aus Rechtsgründen handele es sich nicht um eine unteilbare Leistung, weil weder eine entsprechende Parteiabrede noch ein e gemeinsame Empfangszuständigkeit bestehe. Da die sichergestellten Geldscheine nicht mehr konkret vorhanden seien, habe d ie Klägerin gemäß § 285 BGB nunmehr einen Zahlungsanspruc h in Höhe von 21.15 der durch das Urteil in dem Vorprozess und d as Anerkenntnisurteil bereits zuerkannt worden sei . Den Anspruch ihres Ehemannes auf Zahlung von 21.150 könne sie nicht geltend machen, weil dies er durch Aufrechnung erloschen sei . II. Die Revision ist begründet. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsge richt an, die (verbleibende) Hälfte des sichergestellten Betrags - bzw. der Anspruch auf Ersatz des Wertes - stehe gemäß § 742 BGB im Zweifel dem Ehem ann der Klägerin zu, während d er Klägerin selbst der ihr gebührende Ante il bereits zuerkannt worden sei . 1. Bei s einer Begründung lässt das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt außer Acht, dass es sich um die Rückabwicklung einer strafprozessualen Beschlagnahme handelt. a) Die durch das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 StPO angeordnete Beschlagnahme end ete mit dem Abschluss des Strafverfahrens (vgl. Meyer - Goßner /Schmitt , StPO, 5 7 . Aufl., § 98 Rn. 29 mwN). Das Geld muss zurückgegeben b zw. Wertersatz geleistet werden , weil es (nur) als mögliches Beweismittel (§ 94 , § 98 Abs. 2 StPO) vorläufig sichergestell t und sodann 5 6 7 - 5 - beschlagnahmt wurde; der Verfall ( § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ) wurde in dem Strafurteil nicht angeordnet , sondern nur der Wertersatzverfal l (§ 73 a StGB). Durch letzteren entsteht zwar ein staatlicher Zahlungsanspruch, der auf einer Schätzung der a us den Straftaten erlangten Vorteile beruht und wie eine Geldstrafe b eigetrieben wird (vgl. Fischer, StGB , 61. Aufl., § 73a Rn. 8) ; mit dem beschlagnahmten Geld steht dies aber nicht in Zusammenhang. Eine Pfändung des Geldes aufgrund eines dingliche n Arres t s gemäß § 111b Abs. 2, § 111d StPO ist nicht erfolgt. b ) D i e Rückgabe nach dem Ende einer förmlichen Beschlagnahme zu Beweiszwecken stellt eine dem deutschen Recht unterliegende öffentlich - rechtliche Verpflichtung der Strafverfolgungsbehörden dar. Da s ie dem Restitutionsgedanken folgt, muss der Gegensta nd - sofern nicht § 111k StPO eingreift - regelmäßig an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben werden ; es ist der Zustand wiederherzustellen, der vor der Beschlagnahme bestand ( Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; BGH, Urteil e vom 9. November 197 8 - III ZR 116/77, BGHZ 72, 302 , 304 f.; vom 13. Juli 2000 - IX ZR 131/99, NJW 2000, 3218 ; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 94 Rn. 22; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 98 Rn. 8; Ernst, JZ 2014, 28, 30 , jeweils mwN) . I m Gr undsatz ist es nicht die Aufgabe des Strafver fahren s , die Eigentums - und Besitzverhältnisse an Sachen, die für die Zwecke des Verfahrens vorübergehend in amtlichen Gewahrsam gebracht worden sind, unter den Beteiligten zu regeln ( Ernst, JZ 2014, 28, 31 ; Mal itz, NStZ 2003, 61, 63 ) . c ) Danach wäre den Eheleuten der Mitgewahrsam - der im Zeitpu nkt der Beschlagnahme bestand - wieder einzuräumen, wenn die in der en Wohnung beschlagnahmten Geldscheine noch vorhanden wäre n ; für das Eigentum anderer Personen gibt es keine Anhaltspunkte . Weil allein die Gewahrsamsverhältnisse im Zeitpunkt der Beschlagnahme entscheidend sind, 8 9 - 6 - kommt es in diesem Zusammenhang weder auf d ie Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB n oc h auf das eheliche Güterrecht und die von der Revision in diesem Zusammenhang aufgeworfenen internationalprivatrechtlichen Fragen an. Unanwendbar ist auch die in § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Vermutung . Danach wird bei Eheleuten z ugunsten der Gläubiger vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beide r Ehegatten befindlichen bewegliche n Sachen dem Schuldner gehören , und zwar unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EGBGB auch bei ausländischem Ehewirkungsstatut. § 1362 BGB bezieht sich aber auf die Zwangsvollstreckung ; die Norm dient dem S chutz der Gläubiger und soll im Zusammenwirken mit § 739 ZPO verhindern, dass die se bei d er V ollstreckung in Beweisnot geraten ( vgl. MünchKomm - BGB/Weber - Monecke, 6. Aufl., § 1362 Rn. 2 ). Die Bestimmung kann deshalb anwendbar sein, wenn ein im Ermittlungsverfahren a ngeordneter dinglicher Arrest durch Pfändung vollzogen wird (§ 111d Abs. 2 StPO, § 930 Abs. 1 und 2 ZPO). E ine strafprozessuale Beschlagnahme zu Beweiszwecken - bzw. deren Rückabwicklung - regelt die Norm jedoch nicht ; insoweit bedarf es weder einer Eigent ums - noch einer Gewahrsamsvermutung, wie sie § 739 ZPO enthält . Denn für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme ist es ohne Belang , ob die Sache im Eigentum oder Gewahrsam des Beschuldigten oder eines Dritten steht (vgl. Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 57. Auf l., § 94 Rn. 1; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 94 Rn. 1). d ) Weil das beschlagnahmte Bargeld auf ein Konto eingezahlt worden ist, trat an die Stelle des ursprünglichen öffentlich - rechtlichen Herausgabea nspruchs ein entspr echender Zahlungsanspruch zugunste n de r Eheleute als den letzten Gewahrsams inhabern (§ 285 BGB analog) . 2 . Die Auf rechnung mit den gegen den Ehemann gerichteten Ansprüchen des Beklagten aus dem Strafverfahren hat nicht zum Erlöschen 10 11 - 7 - des Zahlungsa nspruchs geführt, weil die Eheleute Mitg läubiger gemäß § 432 BGB waren und es demzufolge an der gemäß § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit fehlt. a ) Die Gegenseitigkeit wäre nur dann gegeben, wenn entweder eine Teilgläubigerschaft bestanden hätte , bei der der Schuldner gegenüber jedem Te ilhaber den diesem zustehenden Anteil schuldet, oder aber eine Gesamtgläubigerschaft ( § 428 BGB ) , bei der der Schuldner nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten kann. Dagegen fehlte sie , wenn eine Mitgläubigerschaft der Eheleute (§ 432 BGB) best and . I n diesem Fall kann eine wirksame Aufrechnung n ur mit einer Forderung erfolgen, für deren Erfüllung sämtliche Mitg läubiger - hier also beide Ehegatten - dem Schuldner haften (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juli 2010 - V ZR 215/09, NJW 2011, 451 Rn. 13) . E ine Mitgläubigerschaft besteht auch dann, wenn die Forderung zwar auf eine im natürlichen Sinne teilbare Leistung gerichtet, aber r echtlich unteilbar ist. Voraussetzung hierfür ist die gemeinsame Empfangszuständigkeit der Gläubiger, die sich kraft Abrede o der kraft Gesetzes aus dem Innenverhältnis der Gläubiger ergeben kann (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; Palandt/Grüneberg, BGB , 73 . Aufl., vor § 420 Rn. 1 , § 432 Rn. 3 ; Staudinger/Looschelders, BGB [2012] , § 420 Rn. 16, § 432 Rn. 4 ). b ) Da ran gemessen sind beide Eheleute Mitgläubiger im Sinne von § 432 BGB . Bestünde - wie es das Berufungsgericht annimmt - zwischen den Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft nach deutschem Recht, hätte dies ohne weiteres eine gemeinsame Empfangszuständigkeit zur Folge (vgl. nur Senat, Urteil vom 23. Januar 1998 - V ZR 272/96, NJW 1998, 1482, 1483 unter 3.; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2000 - IX ZR 255/99, NJW 2001, 231, 233 unter III. [insoweit in BGHZ 145, 352 nicht abgedr uckt] , st. Rspr.; Staudinger/Looschelders, BGB [2012], § 432 Rn. 24 mwN). Dies kann jedoch dahinstehen. Ein e gemeinsame 12 13 - 8 - Empfangszuständigkeit besteht schon aufgrund der erforderlichen Restitution . Weil der im Zeitpunkt der Beschlagnahme bestehende Zustand wiederherzustellen ist, kann der Schuldner nicht nach seinem Belieben an einen der Gläubiger leisten oder die Leistung aufteilen . Vielmehr setzt sich d e r (wiederherzustellende) Mitgewahrsam an den Geldscheinen bei dem Sekundäranspruch als gemeinsame Empfan gszuständigkeit fort (vgl. für vertragliche Sekundäranspr ü ch e BGH, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 302/07, NJW - RR 2009, 687 Rn. 8 f. mwN ; für die Erlösverteilung nach Zwangsversteigerung BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 58/04, BGHZ 175, 297 Rn. 2 3 ) . Die Aufteilung im Innenverhältnis ist allein Sache der vormaligen Gewahrsamsinhaber . 3. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als ric htig (§ 561 ZPO). Selbst wenn ein Auseinandersetzungsanspruch des Ehemannes im Hinblick auf die Fo rderung bestehen sollte, fehlte es an der Gegenseitigkeit, solange dieser nicht durchgesetzt worden ist. III. Das Urteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, weil die Klägerin bislang Zahlung an sich verlangt hat und das Berufungsgericht von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig auf eine Änderung des Klageantrags nicht hingewirkt hat . D ie Klägerin muss daher Gelegenheit erhalten, ihren Klageantrag umzustellen . Zwar hat ihre Prozes sbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf eine Erklärung des Ehemannes in d em Vorprozess verwiesen, wonach dieser keine Ansprüche an dem Geld erhebt . In diesem Fall könnte die Klägerin Zahlung an sich allein verlangen. Benennt der letzte Gewahrsamsinhaber einen Dritten als Empfangsberechtigten, ist an diesen herauszugeben (vgl. Nr. 75 Abs. 2 RiStBV; 14 15 - 9 - SK/Wohlers, StPO [2009], § 98 Rn. 57); folglich ist an den Mitgewahrsamsinhaber herauszugeben, den die früheren Gewahrsamsinhaber übereinstimmend benennen. D iesbezügliche r Tatsachenvortrag der Klägerin - der nach dem bisherigen Rechtsstandpunkt der Vorinstanzen nicht erheblich war - fehlt bislang jedoch . De r Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 Abs. 1 ZPO) . Beide verhalten sich zu dem hier in Rede stehenden Punkt nicht. Wird eine Akte beigezo gen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, wird dadurch nicht ohne weiteres der gesamte Akteninhalt zum Bestandteil des Parteivorbringens (Senat, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 110/13, NJW - RR 2014, 903 Rn. 14 f.). - 10 - Darüber hinaus hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht mit der Frage befasst , ob nach dem bosnischen Recht als dem Ehewirkungsstatut (Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) eine Haftung der Klägerin für die Schulden ihres Ehemannes besteh t; nach dem Gerichtsgutachten aus dem vorangegangenen Verfahren dürfte dies allerdings zu verneinen sein. Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 24.09.2012 - 4 O 1659/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 25.02.2013 - 4 U 2040/12 - 16
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