BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 90/14 Verkündet am: 13. August 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja HGB § 89b; UmwG § 123 Abs. 3 Nr . 1, § 131 Abs. 1 Nr. 1, § 133 Geht ein Agenturverhältnis durch eine auf der Seite des Versicherungsunte r- nehmens erfolgte Ausgliederung auf ein anderes Unternehmen nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG über und wird die Beendigung dieses A genturverhältnisses nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung herbeigeführt, so handelt es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB gegenüber dem Versicherungsvertreter um eine Verbindlichkeit im Sinne von § 133 Abs. 1 UmwG, für die das Versicherungsunte rnehmen als übertrage n- der Rechtsträger haftet. BGH, Urteil vom 13. August 2015 - VII ZR 90/14 - OLG Köln LG Aachen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die münd liche Verhandlung vom 13. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ei ck, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterinnen Graßnack und Sacher für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Grund - und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2014 wird mit der Maßga be zurückgewiesen , dass die Beurteilung des Enthaftungseinwands (§ 133 Abs. 3 UmwG ) hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 geltend gemachten weiteren Ausgleichsbetrags in Höhe von überlassen bl eibt . Von den Gerichtskosten des Revisionsv erfahrens haben der Kl ä- ger 8 7 % und die Beklagte 1 3 % zu tragen. Von den außergerich t- lichen Kosten, die den Parteien im Revisionsverfahren ent standen sind, haben der K läger 80 % und die Beklagt e 2 0 % zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Der Kläger macht gegen die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, einen Ausgleichsan spruch nach § 89b HGB geltend. Er hat de r A. D. V. AG (im Folgenden: Streitverkünd e- te) , mi t der die Beklagte einen Ausgliederungs - und Übernahmevertrag g e- schlossen hat, erstinstanzlich den Streit verkündet. Am 12. September 1968 schloss der Kläger mit der A . u. M . F euer - V ersicherungs - G esellsch aft einen Vertrag betreffend die Übernahme einer "Titular - (Vermittlungs - ) Generalagentur der A . u. M." für näher bezeichnete Ve r- sicherungssparten (im Folgenden: Agenturvertrag) . Die Beklagte ist Recht s- nachfolgerin der A. u. M. F euer - Versicherungs - Gesellsch aft . In dem genannten Vertrag wird der Kläger als Versicherungsvertreter gemäß §§ 84 ff. HGB b e- zeichnet. Im Handelsr egister des Amtsgerichts A. wurde bei der Beklagten am 27. Dezember 2007 Folgendes eingetragen : "Die Gesellschaft (= Beklagte) hat nach Ma ßgabe des Ausglied e- rungs - und Übernahmevertrags vom 12.12.2007 sowie der Zusti m- mungsbeschlüss e ihrer Hauptversammlung vom 12.12.2007 sowie der Zusti m mungsbeschlüsse der Hauptversammlungen der A. D. V. AG (= Streitverkündete) vom 12.12.2007 und 17.12.2007 e inen Teil ihres Vermögens, nämlich den Stamm - /Ausschließlichkeitsvertrieb, als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die A . D. V. AG (= Streitverkündete) mit Sitz in A. (AG A. als übernehmenden Rechtsträger übertragen." In dem Ausgliederungs - und Übernahmevertrag vom 12. Dezember 2007 zwischen der Beklagten und der Streitverkündeten heißt es unter anderem wie folgt: 1 2 3 4 - 4 - " § 1 Ausgliederung A. (= Beklagte) als übertragender Rechtsträger überträgt im Wege der Aus gliederung zur Aufna hme gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG den in § 4 dieses Vertrags spez i- fizierten Teil ihres Vermögens mit allen Rechten und Pfl ic h- ten als Gesamtheit auf die A . D. V. (= Streitverkündete) als Au f- nahme). § 4 Ausz ugliederndes Vermögen (1) Das auszugliedernde Vermögen besteht aus a) allen Vertreterverhältnissen der A . (= Beklagte) mit haupt - und nebenberuflichen Versicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB, die im Zeitpunkt des Wirksa m- werdens der Ausgliederung durc h Eintr agung im Ha n- delsregister der A. (= Beklagte) bestehen, also ei n- schließlich solcher Vertreterverhältnisse, die erst nach dem Ausgliederungsstichtag begründet werden " Gemäß § 2 dieses Vertrags erfolgt die Übertragung des in § 4 spezifizie r- ten Verm ögens im Verhältnis zwischen Beklagter und Streitverkündeter mit Wirkung zum 1. Juli 2007. Gemäß § 6 dieses Vertrages ist Stichtag für die wir t- schaftliche Abgrenzung der 31. Dezember 2007/1. Januar 2008. Die Streitverkündete legte dem Kläger eine "Überle itungsvereinbarung" vor, durch welche der Kläger unter Aufhebung seines zuvor mit der Beklagten geschlossenen Vertr ages einen neuen Vertrag mit der Streitverkündeten schließen sollte. Dies le hnte der Kläger ab. Ab dem 1. Januar 2008 bekam der Kläger Geschä ftspartnerabrechnungen durch die Streitverkündete übersandt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 kündigte d iese den V ertrag mit dem Kläger zum 31. Dezember 2009. Der Kläger wies die Kündigung mangels Vollmach t s- 5 6 - 5 - nachweises zurück. Mit Schreiben vom 5. Oktober 20 09 stellte die Streitverkü n- dete den Kläger von der Agenturtätigkeit frei und untersagte ihm, f ür "unser Haus" tätig zu werden. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. Oktober 2009 e r- klärte der Kläger unter Bezugnahme auf die vorgenommene Freistellung die fristl ose Kündigung des Handelsvertretervertrages gegenüber der Streitverkü n- deten. Mit anwaltlichem Schrei ben vom 29. Oktober 2009 erklärte der Kläger außerdem die fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags gegenüber der Beklagten . Der Kläger forderte d ie Beklagte ebenso wie die Streitverkündete zur Zahlung des geltend gemachten Handelsvertreterausgleichs auf. Die Beklagte verweiger te dies mit Schreiben vom 17. Februar 2010 unter Hinweis darauf, dass nicht mehr die Beklagte, sondern die Streitverkündete Ansprechpartner des Klägers sei . Der Kläger hat in erster Instanz Zahlung von Schadensersatz und Za h- lung von Ausgleich nach § 89b HGB verlangt . Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Anspruc h des Klägers auf Ausgleichszahlung nach § 89b HGB dem Grunde nach für g e- rechtfertigt erachtet und die Abweisung der auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete n Kla ge bestätigt . Die Revision hat das Berufungsgericht mit der B e- gründung zugelas sen, dass eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels - bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt sei und damit eine gesamtschuldnerische Ha f- tung des ausgliedernden Rechtsträgers gegeben sei, fehle. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen und dessen vorsorglich eingelegte Beschwe r- 7 8 9 10 - 6 - de gegen die Nichtzulassung der Revision zu rück gewiesen. Die Beklagte hat Revision mit dem Ziel eingelegt, d as Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe unbegründet. I. Das Berufungsgericht , dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, führt , soweit für die Revi sion der Beklagten von Interesse , im Wesentlichen aus, der Kläger habe dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Ausgleichs nach § 92 Abs. 2, § 89b HGB. D as mit der Beklagten begründete Vertrags verhältnis s ei durch die Au s- gliederung u nd Übertragung des Vertriebs gemäß Vertrag vom 12. Dezember 2007 nach §§ 123, 131 UmwG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Streitverkündete übergegangen . Das Vertragsverhältnis sei durch die Kündigung der Streitverkünd eten gemäß Schreiben vom 24. Juni 2009 zum Wirkungszeitpunkt 31. Dezember 2009 beendet worden. Dass der Kläger am 15. Oktober 2009 eine außerordentliche Kündigung erklärt habe, verhindere das Entstehen eines Ausgleichsanspruchs nicht. Denn der Ausschlu sstatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB sei nicht gegeben . Die 11 12 13 14 15 - 7 - Kündigung des Klägers sei nicht etwa deswegen ungerechtfertigt gewesen, weil ihm gegebenenfalls das Zuwarten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung s- frist oder bis zum 31. Dezember 2009 habe zugemutet werden können. E n t- scheidend sei insoweit nur, dass der Handelsvertreter gekündigt habe, auf die Art der Kündigung komme es nicht an. Die Streitverkündete habe dem Kläger Anlass zur Kündigung gegeben, § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB. Allein die einseitige, vertragswidrige Freistellung des Klägers, die mit Schreiben der Streitverkünd e- ten vom 5. Oktober 2009 erklärt worden sei, habe dessen Kündigung gerech t- fertigt. Der Kläger habe die vertragswidrige Freistellung durch die Streitverkü n- dete auch als Begründung für seine Kündigung genommen und diese unve r- zü g lich am 15. Oktober 2009 erklärt, nachdem die Streitverkündete die Freiste l- lung mit Schreiben vom 5. Oktober 2009 ausgesprochen gehabt habe. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HG B im Zusammenhang mit der Kündigung der Streitverkündeten sei nichts vorgetr a- gen und nichts ersichtlich. Die Jahresfrist nach § 89b Abs. 4 HGB habe der Kläger mit seinem an die Streitverkündete gerichteten Schreiben vom 8. März 2010 gewahrt. D ie Bek lagte hafte neben der Streitverkündeten für die Verpflichtungen aus dem Agenturvertrag als Gesamtschuldnerin. Dies folge aus § 133 Abs. 1 UmwG, der eine solche Haftung für diejenigen Verbindlichkeiten des übertr a- gen d en Rechtsträgers anordne, welche vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden seien. Erforderlich für die gesamtschuldnerische Haftung sei lediglich, dass der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit vor dem maßgebenden Zeitpunkt gelegt worden sein müsse. Vertragliche Ansprüche seien begründet , wenn der Vertragsschluss vor dem maßgeblichen Zeitpunkt liege. Auch A n- sprüche aus Dauerschuldverhältnissen seien erfasst, die bereits vor dem ma ß- 16 17 18 - 8 - geblichen Zeitpunkt begründet worden seien, selbst wenn der Einzelanspruch erst danach entstehe. Bei dem Agen tur verhältnis handele es sich um ein Da u- erschuldverhältnis. Der Rechtsgrund für den Ausgleichsa nspruch sei bereits mit der Begründung des Vertragsverhältnisses gelegt worden. Der Ausgleichsa n- spruch entstehe zwar erst mit der Kündigung, was einer Haftung de r Beklagten auch hierfür aber gerade nicht entgegenstehe. Er sei vielmehr ein zukünftiger Anspruch, dessen Inhalt bereits bestimmbar sei und der deswegen auch schon vor Beendigung des Vertrages abgetreten werden könne. Dieser Anspruch fi n- de seinen Rechtsgr und im Vertragsverhältnis, der bereits vor dem maßgebl i- chen Zeitpunkt der Registereintragung gelegt gewesen sei. Die Beklagte sei auch nicht nach § 133 Abs. 3 UmwG enthaftet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils lägen vor. Der Kläge r habe dargetan, dass ihm ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in irgendeiner Höhe zustehe. Der Kläger habe seinen Anspruch zwar bislang zur Höhe nicht hinreichend dargetan. D er Kläger habe aber mit der Inbezugnahme einer Berechnung nach den zwischen den Spitzenverbänden vereinbarten " Grundsät ze n zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsan spruchs " jedenfalls dargetan , dass ihm rechnerisch noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Dies werde daneben gestützt durch die vorläufige Berechnung der Beklagten zum 31. Dezember 2006, die einen Ausgleichsanspruch in erhebl i- cher Höhe ausgewiesen habe. 19 20 - 9 - II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe stand. 1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es , dass das Berufungsg e- richt die Voraussetzungen eines Au sgleichsanspruch s gemäß § 89b HGB b e- jaht und die Beklagte bezüglich dieses Anspruchs für passivlegitimiert erachtet hat. a ) Im Ausgangspunkt hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden der Weise angenommen , dass das mit der Beklagten begrü n- d e te Agentur verhältnis durch die Ausgliederung gemäß dem Ausgliederungs - und Übertragungsvertrag vom 12. Dezember 2007 in Verbindung mit der Regi s- tereintragung vom 27. Dezember 2007 auf die Streitverkü ndete übergegangen ist , der dieses Vertragsverhältnis als übernehmendem Rechtsträger in dem g e- nannten Vertrag zugewiesen worden ist, § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG . Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Au s- gliederungs - und Übertragungsvertrags vom 12. Dezember 2007 dahingehend , dass d as Agenturverhältnis zu den in § 4 (1) a) genannten Vertreterverhältni s- sen der Beklagten mit haupt - und nebenberuflichen V ersicherungsvertretern gemäß §§ 84, 92 HGB und damit zum auszugliedernde n Vermögen gehört, lässt revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler nicht erkennen . Die Parteien erinnern in der Revisionsinstanz hiergegen auch nichts. Der Übergang des Agentur verhältnisses im Streitfall gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr . 1 UmwG wird durch den möglicherweise persönl i- chen Charakter des Anspruchs auf die Leistungen des Klägers e benso wenig gehindert wie durch den Umstand, dass das Agenturverhältnis zuvor mög - licherweise auf einer besonderen Vertrauensgrundlage zwischen Kläg er und 21 22 23 24 - 10 - Beklagter beruhte. Allerdings gilt für das Verhältnis zwischen Unternehmer und Handelsvertreter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsät z- lich § 613 Satz 2 BGB ( BGH, Urteil vom 12. November 1962 - VII ZR 223/61, NJW 1963, 100, 101 , jur is Rn. 17, m.w.N. ). Nach der daraus resultierenden di s- positiven Auslegungsre gel, die dem Schutz des Handelsvertreters dient, ist der Anspruch des Unter nehmers auf die Leistungen des Handelsvertreters unübe r- tragbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1962 - VII ZR 223/61, aaO , 101 , juris Rn. 17 ff. ). Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob di e- se Auslegungsregel auch im Verhältnis zwi schen Kläger und Beklagter a n- wendbar ist oder ob die Parteien Abweichendes vereinbart haben. Vom Übe r- gang gemäß § 1 3 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ausgenommen bleiben nur höchstpersönliche Rechte und Pflichten ( so ausdrücklich im Z u- sammenhang mit der Aufhebung von § 132 UmwG a.F. B T - Drucks. 16/2919 , S. 19 ; differenzierend Teichmann in Lutter , UmwG , 5. Au fl., § 131 Rn. 58; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 164/13, BGHZ 200, 221 Rn. 17, zur entsprechenden Problematik bei der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Solche Rechte und Pflichten stellen die Rechte und Pflic h- ten aus einem Versicherungsvertr eter verhältnis wie dem hier zu beurteilenden Agenturverhältnis im Hinblick darauf, dass § 613 Satz 2 BGB lediglich eine Au s- legungsregel enthält und dass die Vertragsparteien eines Handelsvertreterve r- trags von § 613 Satz 2 BGB Abweic hendes vereinbaren können, nicht dar . Der Übergang des Agenturverhältnisses ge mäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG wird auch nicht durch die fehlende Zustimmung des Klägers hierzu gehindert. Ein Widerspruchsrec ht gemäß § 613a Abs. 6 BGB, das gemäß § 324 UmwG durch die Wirkungen einer Ausgliederung an sich unberührt bleibt, steht dem Kläger jedenfalls mangels Arbeitnehmereigenschaft nicht zu. 25 26 - 11 - b ) Ob und inwieweit sich ein Vertragspartner des übertragenden Recht s- trägers gegen den dur ch einen Übergang gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG eingetretenen Wechsel des Vertragspartner s etwa durch Kündigung wehren kann, ergibt sich aus den insoweit geltenden allg e- meinen Vorschriften (vgl. BT - Drucks. 16/2919, S. 19). Im Stre itfall braucht nicht entschieden zu werden, ob und unter welchen Umständen der ge mäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG eingetretene Übergang eines ( Dauer - ) S chuldverhältnisses , insbesondere eines solchen, das auf einer b e- sonderen Vertrauensg rundlage beruht, den Vertragspartner des übertragenden Rechtsträgers zur a ußerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses g e- genüber dem übernehmenden Rechtsträger berech tigen kann (vgl. dazu Schröer , Festsch rift für Maier - Reimer, 2010, S. 657, 666 f f. ; Hörtnagl in Schmitt/ Hörtnagl/Stratz, UmwG/UmwStG , 6. Aufl., § 131 UmwG Rn. 64 ) . Ferner kann offen bleiben , ob der Übergang d es Agenturverhältnisses gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG einen wichtigen Grund für eine außero r- dentliche K ündigu ng seitens des Klägers bildet ( vgl. Schröer, Festschrift für Maier - Reimer, aaO , S. 666 ff. ; vgl. ferner Westphal, BB 1999, 2517, 251 9 , zur Umwandlung auf Handelsvertreterseite ). Denn der Kläger hat eine derartige Kündigung gegenüber der Streitverkünd eten nicht in angemessener Zeit (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 212/08 , NJW 2011, 3361 Rn. 19 ) nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erklärt. Darin, dass er die rechtsirrige Ansicht vertreten hat, die Beklagte sei auch nach der Ausgliederu ng seine Ve r- tragspartnerin geblieben, liegt keine Kündigung des Agenturvertrags gegenüber der Streitverkündeten. c ) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist es ferner, dass das Ber u- fungsgericht angenommen hat, das Agenturverhältnis sei mi t Wirkung z um 31. Dezember 2009 durch die von der Streitverkündeten mit Schreiben vom 27 28 - 12 - 24. Juni 2009 erklärte Kündigung (Wirkungszeitpunkt: 31. Dezember 2009) b e- endet worden. aa) A ufgrund des Übergangs des Agentu rverhältnisses gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG ist auf die Streitverkündete auch die Zuständigkeit zur Kündigung des Agenturverhältnisses übergegange n (vgl. Kallmeyer/Sicki nger in Kallmeyer , UmwG, 5. Aufl., § 131 Rn. 9). bb) I m Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vorstehend genannte Kündigung nicht wegen unverzüglicher Zurückwe i- sung durch den Kläger nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam ist, weil e ine solche Zurückweisung nach den getroffenen Feststellungen nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlos sen ist. (1 ) Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückw eist. Die Zurückwe i- sung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der B e- vollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte , § 174 Satz 2 BGB. Das Inkenntni s- setzen kann auch konkludent geschehen (vgl. BAG, NZ A 2006, 980 Rn. 36 ; MünchKommBGB /Schramm, 6. Aufl., § 174 Rn. 8; Maier - Reimer in Erman , BGB, 1 4 . Aufl., § 174 Rn. 9). (2 ) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Zurückweisung g e- mäß § 174 Satz 2 BGB gegenüber der Kündigung gemäß Kündigungsschreiben vom 24. Juni 2009 ausgeschlossen. M it dem Anschreiben vom 24. Juni 2009, das dem Kläger nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsg e- richts gemeinsam mit dem ebenfalls vom 24. Juni 2009 datierenden Künd i- gungsschreiben vor dem 30. Juni 2009 zugegangen ist , ist der Kläger konkl u- 29 30 31 32 - 13 - dent davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die beiden Prokuristen, die das Kündigungsschreiben unterschrieben haben, von der Streitverkündeten zur Kündigung bevollmächtigt waren. Denn in dem Ans chreiben vom 24. Juni 2009, das zwei vertretungsberechtigte Vorst andsmitglie der der Streitverkündeten u n- ter schrieben haben, wird ausdrücklich auf das beigefügte Kündigungsschreiben Bezug genommen. Soweit das Berufungsgericht bei der Bejahung der Vorau s- setzun gen des § 174 Satz 2 BGB ausgeführt ha t, das Anschreiben vom 24 . Juni 2009 enthalte die Genehmigung der Kündigung, geht dies allerdings teilweise fehl. Bei dem Anschreiben vom 24. Juni 2009 handelt es sich nicht um eine Genehmigung im Sinne e iner nachträglichen Zustimmung, § 184 Abs. 1 BGB , zu einer was un zulässig w äre (vgl. § 180 Satz 1 BGB) - ohne Vertr e- tungsmacht im Namen der Streitverkündeten erklärten Kündigung. Vielmehr ist das mit diesem Anschreiben bewirkte Inkenntnisset zen im Sinne des § 174 Satz 2 BGB nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zusammen m it dem Zugang des Kündigungsschreibens erfolgt. d ) Revisionsrechtli ch unbedenklich ist auch , das s das Berufungsgericht ein en Ausschlusstatbestand gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB , auf den § 89b Abs. 5 HGB verweist, verneint hat. aa) Der Ausgleichsanspr uch besteht nach § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nicht, wenn der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt hat, es sei denn, dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hat oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkei t wegen seines A l- ters oder seiner Krankheit nicht zugemutet werden kann. Der Begriff des Ve r- haltens des Unternehmers ist weit auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1969 - VII ZR 174/66, BGHZ 52, 5, 8 , juris Rn. 14 ; Urteil vom 28. November 1975 I ZR 1 38/74, NJW 1976, 671 , juris Rn. 20; jeweils zu § 89b Abs. 3 Satz 1 HGB a.F. , der Vorläufervorschrift von § 89b Abs. 3 33 34 - 14 - Nr. 1 HGB ). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass an den "begründeten Anlass " im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 H GB weniger strenge Anforderungen als an den des "wichtigen Grundes" (§ 89a Abs. 1 HGB) zu stellen sind , so dass hierfür auch ein unverschuldetes oder sogar rechtmäß i- ges Verhalten des Unternehmers genügen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Feb ruar 2006 VII I ZR 61/04, NJW - RR 2006, 755 Rn. 7 ; Urteil vom 13. Dezem ber 1995 - VIII ZR 61/95, NJW 1996, 848, 849 , juris Rn. 7 m.w.N. ). Da die beiden Begriffe sich nicht decken, kann ein Handelsvertreter im Einze l- fall einen begründeten Anlass zur - ordentlichen - Kündi gung haben und de s- halb den Ausgleichsanspruch behalten, aber gleichwohl nicht zur fristlosen Kündigung befugt sein, weil ihm ein wichtiger Grund hierfür nicht zuzubilligen ist, insbesondere weil ihm eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses wenig s- tens bis zur Beendigung durch ordentliche Kündigung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - I ZR 50/82, BGHZ 91, 321, 323 , juris Rn. 12 ; B e- schluss vom 21. Februar 2006 - VIII ZR 61/04, aaO Rn. 10 ). Erforderlich, aber auch ausreichend ist für einen begrü ndeten An lass im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB , dass durch das Verhalten des Unternehmers eine für den Handel s- vertreter nach Treu und Glauben nicht mehr hinnehmbare Situation geschaffen wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 VIII ZR 61/04, aaO Rn. 7 ). Die Bewertung des in Frage kommenden Unternehmerverhaltens als begründ e- ter Anlass für die Kündigung durch den Handelsvertreter ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur und deshalb vom Revisionsgericht nur beschränkt überprü f- bar ( BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 VIII ZR 61/04, aaO Rn. 7 m.w.N.). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Würdigung des B e- rufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die Freistellung gemäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung gegeben hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. D ie Vertragsp arteien haben keine R egelung zur Freistellung des Klägers für die 35 - 15 - Vertragsrestlaufzeit vereinbart. Insbesondere ist keine Vereinbarung getroffen word en, nach der der Kläger im Falle der Kündigung der Gegenseite gegen B e- lassung von Folgeprovisionen und Erhalt einer Ausgleichszahlung hätte freig e- stellt werden dürfen (vgl. zu einer derartigen Vertragsklausel BGH, Urteil vom 29. März 1995 - VIII ZR 102/94, BGHZ 129, 186 f. , juris Rn. 2 ff. ). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Kläger eine solche Ausgleich s- zahlung auch nicht einseitig für den Fall der Freistellung zugesagt worden . Die von der Revision der Beklagten in diesem Zusammenhang er hobene Verfa h- rensrüge hat der Senat geprüft und nich t für durchgreifend erachtet, § 564 Satz 1 ZPO. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob eine einseitige Freistellung des gekündigten Handelsvertreters, wie das Berufung s- gericht angenommen hat , grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Wauschkuhn in Flohr/Wauschkuhn, Vertriebs recht, § 89 HGB Rn. 109; MünchKommHGB/ von Hoyningen - Huene, 3. Aufl., § 89 Rn. 66; Thume in Küstner/Thume, Han d- buch des gesamten Vertriebsrechts, B and 1, 4. Aufl., Kap. VIII Rn. 99 f. ). J e- denfalls ist die Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Streitverkündete dem Kläger durch die ohne finanzielle Entschädigung erfolgte Freistellung g e- mäß Schreiben vom 5. Oktober 2009 begründeten Anlass (§ 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB) zur Kündigung ge geben hat, revisionsrechtlich nicht zu be anstanden. E ine Freistellung kann zu einer Reduzierung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB führen (vgl. Grä fe, ZV er triebsR 2013, 362, 363) . Denn e in gekündi g- ter Versicherungsvertreter, der während der Freistellun gsphase nicht für den Versicherungsunternehmer tätig werden darf, ist gehindert, für diesen weitere ausgleichsrelevante - Versicherungsverträge bis zur Vertragsbeendigung zu vermitteln. e ) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass es sich bei der Verbindlichkeit nach § 89b HGB um eine Verbindlichkeit im Si n- ne des § 13 3 Abs. 1 Satz 1 UmwG ha ndelt, für die die Beklagte als übertrage n- 36 - 16 - der Rechtsträger haftet. Dem steht entgegen der Auffassung der Revision nicht entgegen, dass der A usgleichsanspruch nach § 89b HGB erst mit der - im Streitfall nach dem Wirksamwerden de r Ausgliederung herbeigeführten - rech t- lichen B eendigung des Vertreterverhältnisses entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Novembe r 2011 VI II ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 R n. 23 = ZVertriebsR 2012, 110 ; Urteil vom 29. März 1990 - I ZR 289/88, juris Rn. 14; Urteil vom 29. März 1990 I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 , juris Rn. 14 m .w.N. ) . aa) Für die Begründung einer Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG reicht es aus, wenn der Rechtsgrund für die Entstehung der Fo r- derung vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung gelegt wurde ( vgl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48 , zur Abspaltung ; vgl. ferner BAGE 145, 163 Rn. 23, zur Haftung des Einzelkaufmanns nach § 1 56 UmwG bei ein er Au sgliederung ). Ve r- tragl iche Ansprüche sind in diesem Sinne regelmäßig begründet, wenn der Ve r- trag vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung geschlossen wurde (vgl. Kallme yer/Sickinger in Kallmeyer, UmwG, 5. Aufl., § 133 Rn. 8; Si mon in KK UmwG, § 133 Rn. 22 f . ; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, aaO , § 133 UmwG Rn. 11 ) . Dies gilt auch bei Dauerschuldverhält nissen ; b ei diesen wird der Rechtsgrund für die einzelnen daraus resultierenden Verbindlichkeiten b e- reits in dem gegebenenfalls vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung g e- schlossenen Vertrag ge legt. Solche Verbindlichkeiten sind im Sinne von § 133 Abs. 1 UmwG begründet, auch wenn die weiteren Voraussetzungen ihres En t- stehens erst nach dem Wirksamwerden der Ausgliederung erfüllt werden (vgl. BAGE 145, 163 Rn. 23 ; BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48; Maier - Reimer/Seulen in Semler/Stengel, UmwG , 3. Aufl., § 133 Rn. 21; Hörtnagl in Schmitt/Hörtnagl/ Stratz , aaO, § 133 UmwG Rn. 11; Simon in KK - UmwG, aaO , § 133 Rn. 23; vgl. zur entsprechenden Problematik bei § 160 HGB: BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 II ZR 197/10, NZG 2012, 221 Rn. 14; BAGE 110, 372, 375, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 29. April 2002 II ZR 330/00 , BGHZ 150, 373 , 37 - 17 - 376 , juris Rn. 13 ; BGH, Urteil vom 27. September 1999 II ZR 356/98 , BGHZ 142, 324 , 329 , juris Rn. 15 ). bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Ausgleichsverbin d- lichkeit nach § 89b HGB im Streitfall vor dem Wirksamwerden der Ausglied e- rung begründet worden, weshalb es sich bei der Ausgleichsverbindlichkeit um eine Verbindlichkeit im Sinne des § 133 Abs. 1 UmwG ha ndelt . D iese Verbin d- lichkeit resultiert aus dem vor dem Wirksamwerden der Ausgliederung g e- schlossenen Agenturvertrag, bei dem es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt. Nicht erforderlich für die Haftung nach § 133 Abs. 1 U mwG ist, dass der Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgli ederung bereits entstanden war (v gl. BAG, NZA 2015, 106 Rn. 48, zur Abspaltung). Dass der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Ei n- zelfall nicht entsteht, wenn etwa eine der materiellen Voraus setzungen des § 89b HGB nicht gegeben ist oder wenn einer der in § 89b Abs. 3 HGB ge - nannten Ausschlusstatbestände erfüllt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 Rn. 27) , ändert nic hts d a- ran, dass der Rechtsgrund für die Entstehung dieses Anspruchs bereits im Handelsvertretervertrag gelegt wurde . Auf die von der Revision der Beklagten in Bezug genommene Behandlung des Ausgleichsanspruchs beim Zugewinnau s- gleich (vgl. BGH, Be schluss vo m 4. Dezember 2013 - XII ZB 534/12, NJW 2014, 625 Rn. 23 ff.; Urteil vom 9. März 1977 - IV ZR 166/75, BGHZ 68, 163, 168 f. , juris Rn. 24 ) kommt es insoweit nicht an. f ) D er Erlass eines Grundurteils bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB ist mit der im Tenor enthaltenen Maßgabe zu be stätigen . a a ) Ein Grundurteil kann nach § 304 Abs. 1 ZPO ergehen, wenn ein A n- spruch nach Grund und Betrag streitig ist und es nach dem Sach - und Strei t- 38 39 40 - 18 - stand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in ir gendeiner Höhe b e- steht (BGH, Urteil vom 24. April 2014 VII ZR 164/13, BGHZ 201, 32 Rn. 27; st. Rspr.). Die Vorabentschei dung über den Grund des Ausgleichsanspruchs eines Versicherungsvertreters setzt grundsätzlich voraus, dass sämtliche V o- raussetzungen d es § 89b Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 HGB gegebe n sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 I ZR 161/84, VersR 1986, 1072 f. , juris Rn. 11, m.w.N.) . I m Hinblick auf die für den Versicherungsvertreter eröffnete Möglic h- keit, die von den Spitzenverbänden der Versiche rungswirtschaft und des Vers i- cherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs" (abgedruckt bei Küstner/Thume, Handbuch des g e- samten Vertriebsrechts, B and 2, 9. Aufl., Anhang, S. 933 ff.; im Folgenden: "Grundsät ze " ) als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestau s- gleichsbetrags heranzuziehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2011 VIII ZR 203/10, NJW - RR 2012, 674 Rn. 33 ff. = ZVertriebsR 2012, 110 ), gilt dies jedoch nicht uneingeschränkt , wenn der V ersicherungsvertreter von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Ausweislich der Präambeln der "Grundsätze - Sach" (Grundsätze zur E r- rechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [ § 89b HGB ] , abgedruckt bei Küstner/Thume, aaO , S. 933 ff.), der "Grundsätze - Leben" (Grundsätze zur E r- rechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs [ § 89b HGB ] für dynamische L e- bensversicherungen, abgedruckt bei Küstner/Thume, aaO , S. 939 ff.) und der "Grundsätze - Kranken" (Grundsätze zur Errechnung der Höhe des Ausgleich s- anspruchs [ § 89b HGB ] in der privaten Krankenversicherung, abged ruckt bei Küstner/Thume, aaO , S. 944 ff.) bedarf es im Falle der Anwendung dieser "Grundsätze" zunächst einer Prüfung der Frage nicht, ob das Versicherungsu n- ternehmen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisse s erhebliche Vorte i- le hat oder ob die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller U m- stände der Billigkeit entspricht, weil die "Grundsätze" für den Normalfall davon 41 - 19 - ausgehen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Entsprechendes gilt bei Heranzieh ung der "Grundsätze" als Grundlage für die Schätzung (§ 287 ZPO) eines Mindestausgleichsbetrags. bb) Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die von der Beklagten nach den "Grundsätzen" vorgenommene Berechnung des "theoretischen Au s- gleichsanspruchs n ach § 89b HGB" zum Stichtag 31. Dezember 2006 ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils mit der Begründung angenommen hat, der Kläger habe mit der Inbezugnahme auf eine Berechnung nach den "Grundsätzen" j e- denfalls dargetan, dass ihm rechnerisch noch ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. cc) Der Erlass eines Grundurteils wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Berufungsgericht den E nthaftung seinwand nach § 133 Abs. 3 UmwG im Hinblick auf die Klageer weiterung in Höhe von 29.673,29 nicht hinreichend geprüft hat. (1) Ein Grundurteil darf nach § 304 ZPO in aller Regel nur erlassen we r- den, wenn alle Fragen, die zum Grunde des Anspruchs gehören, erledigt sind und nac h Lage der Sache zumindest wahrscheinlich ist, dass dem Kläger ein Anspruch , wenn auch nicht in der geltend gemachten Höhe, zusteht . Zum Grunde des Anspruchs gehören grundsätzlich auch alle Einwendungen, die den Bestand oder die Durchsetzbarkeit des Klagea nspruchs berühren. Das gilt auch für die Einrede der Verjährung, mag sie den Anspruch als solchen auch nicht zerstören. Das Gericht kann daher ein Grundurteil grundsätzlich erst erlas sen, wenn es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede für nicht durc hgre i- fend erachtet. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Verjährungseinrede nur gegen einen Teil des Klageanspruchs richtet und hinsichtlich des übrigen Teils 42 43 44 - 20 - dem Grundsatz ge nügt ist, dass dem Kläger im Betrags verfahren ein Betrag zuzuspre chen sein wir d (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1968 - VI ZR 37/67, NJW 1968, 2105 f. ). (2) Vergleichbar liegt der Fall hier hinsichtlich des Einwands der Entha f- tung gemäß § 133 Abs. 3 UmwG . Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, dass die Fünfjahresfrist (§ 133 A bs. 3 UmwG) durch die Klageerhebung gem äß Klageschrift vom 7. Dezember 2011 hinsichtlich des ursprünglich ge l- tend g emachten Ausgleichsbetrags in Höhe von 51.823,57 e- hemmt worden ist (§ 133 Abs. 4 UmwG i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hält die s der rechtlichen Nachprüfung stand. Hinsichtlich des weiteren Au s- vom 25. Januar 2013 - zunächst im Wege eines Hilfsantrags - geltend gemacht hat, fehlt es hingegen an hinreich end en Feststellungen für die Beurteilung, ob der Enthaftungseinwand hinsichtlich dieser Erweiterung durchgreift. Die für die Enthaftung maßgebende Fünfjahresfrist beginnt nach § 133 Abs. 4 Satz 1 UmwG mit dem Tage, an dem die Eintragung der Ausgliederung i n das Register des Sitzes der Beklagten als des übertragenden Rechtsträgers bekannt g e- macht worden ist , § 125 i.V.m. § 19 Abs. 3 UmwG i.V.m . § 10 HGB . Zu diesem für den Frist beginn maßgebenden Bekanntmachungstag hat d as Berufungs - gericht keine Feststellungen getroffen. Da hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger ein Ausgleichsanspruch in irgendeiner Höhe selbst dann zusteht, wenn der Enthaftungseinwand hinsichtlich des mit Schriftsatz vom 25. Januar 2013 verlangten weiteren Ausgleic hsbetrags in Höhe von 29.673,29 greifen sollte , kann diese Beurteilung einschließlich der B e- antwortung der Frage, ob die Fünfjahresfrist hinsichtlich des weiteren Au s- gleic hsbetrags in Höhe von 29.673,29 § 133 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO rechtzeitig gehemmt worden ist , dem Betragsverfahren überlassen bleiben. 45 - 21 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 , § 97 Abs. 1 ZPO. Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Sacher Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19 .07.2013 - 9 O 274/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2014 - 19 U 143/13 - 46
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