BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z R 90 /14 vom 11 . März 201 5 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11 . März 201 5 durch d en Vorsitzenden Richter Dr. Eick , die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit, die Rich terin Graßnack und den Richter Dr. Feilcke beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Grund - und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. März 2014 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtz ulassung der Rev i- sion in dem Grund - und Teilurteil des 19. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Köln vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Gründe: Die Revision des Klägers ist nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft ist, § 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 ZPO. Sie ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO); die - vom Kläger hilfsweise eingelegte - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi sion hat keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat wie sich aus den Gründen des Berufung s- urteils ergibt die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen im Hinblick auf die Beantwortung der Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels - bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverhältnis angelegt ist und damit 1 2 - 3 - eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträgers geg e- ben ist. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulas sung z u- gunsten der Bekl agte n bezüglich des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB . a) Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor die Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Es entspricht jedoch ständiger Rechtsprechung, dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im T enor eine wirksame B e- schränkung aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 VII ZR 56/11, juris Rn. 3 m.w.N. ; Beschluss vom 25. Juni 2014 VII ZR 259/13, juris Rn. 3 ). Hat das Berufungsgericht die Rev i- sion we gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen Teil der entschi e- denen Ansprüche von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrunds die Besch ränkung der Zulassung auf den betreffenden Teil zu sehen ist (v gl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11 ; Urteil vom 20. März 2012 XI ZR 340/10, juris Rn. 9 m.w.N. ; Beschluss vom 25. Juni 2014 VII ZR 259/13, juris Rn. 3). Die Auslegung des Berufungsurteils unter Berücksichti gung dieser Grundsätze ergibt, dass das Berufungsgericht die Revision insoweit beschränkt zugelassen hat , als es den vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erachtet hat, und dass sich die Zulassung nicht auf den vom Kläger mit der Revision weiterverfolgten Schadensersatza n- spruch erstreckt. Denn die für die Zulassungsentscheidung des Berufungsg e- richts ausschlaggebende Frage, ob der Ausgleichsanspruch des Handels - bzw. Versicherungsvertreters bereits im Vertragsverh ältnis ange legt ist und damit eine gesamtschuldnerische Haftung des ausgliedernden Rechtsträg ers besteht , ist nur für den Ausgleichsanspruch , nicht für den vom Kläger in der Revision s- instanz weiter verfolgten Schadensersatzanspruch von Bedeutung. 3 4 - 4 - b) Die Beschränkung der Revisionszulassung bezüglich des Ausgleich s- anspruchs ist wirksam. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer b e- stimmten Rechtsfrage unzulässig . Nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil - oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der R e- visionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10 . Juli 2014 VII ZR 189/13, juris Rn. 4 0 ; Beschluss vom 25. Juni 2014 VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18 , je m.w.N. ). Der vom Kläger geltend gemachte Ausgleich s- anspruch und der vom Kläger a ußerdem geltend gemach te Schadensersat z- anspruch betreffen verschiedene Streitgegenstände . Der Ausgleichsanspruch betrifft einen tatsächlich und rechtlich selbständige n Teil des Ge samtstreitstoffs, auf den der Kläger die Revision bei vollständiger Abweisu ng der Klage durch das Berufungsgericht hätte beschränken können. Bei dieser Sachl age kommt es für die Zulässigkeit der Beschränkung der Revision nicht d a rauf an, ob der Ausgleichsanspruch , wie die Revision geltend macht, wegen der Gefahr wide r- sprüchlicher Entscheidungen nicht Gegenstand ei nes Zwischenurteils über den Grun d sein könnte. 5 - 5 - 2 . Von einer Begründung der Zurückweisung der hilfsweise eingele g- ten Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird a b- gesehen, weil sie nicht geeig net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beiz u- tragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- s atz 2 ZPO). Eick Kartzke Jurgeleit Graßnack Feilcke Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 19.07.2013 - 9 O 274/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 28.03.2014 - 19 U 143/13 - 6
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