ECLI:DE:BGH:2017:110717UVIZR90.17.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 90/17 Verkündet am: 11. Juli 2017 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Hd; ZPO § 287; RVG §§ 14, 15 Allein der Umstand, dass bei der späteren Regulierung durch den Kaskovers i cherer auch ein Quotenvorrecht des Gesch ädigten zu berücksichtigen sein kann, reicht nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der a n- waltlichen Vertretung schon bei der ersten Kontaktaufnahme mit seinem Kaskovers i- cherer zu begründen (Fortführung von Senat, Ur teile vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 und 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11). Wird in einem solchen Fall eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt im spät e ren Verlauf erforderlich, führt die zu frühe Einschaltung des Rechtsanwalts - für sich g e- nommen - nicht notwendig zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der Rechtsverfolgung s kosten. Im Falle einer quotenmäßigen Haftung des Schädigers sind diesem Rechtsverfo l- gungskosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte seinen Kask o versicherer nur im Hinblick auf den ihm selbst verbleibenden Schadensteil in Anspruch nimmt, nicht zuzurechnen. BGH, Urteil vom 11. Juli 2017 - VI ZR 90/17 - LG Gera AG Pößneck - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesger ichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterinnen Dr. Roloff und Müller für Recht erkannt: D ie Revision des Klägers gegen d as Urteil der 1 . Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt d ie Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Ersatz materiellen und immateriellen S chadens aus einem Verkehrsunfall geltend. Das Fahrzeug des Klägers und das von der Beklagten zu 1 gefahrene und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherte Fahrzeug des Beklagten zu 2 stießen am 14. Dezember 2012 frontal zusammen . Beide Fahrzeuge wurd en beschädigt , der Kläger wurde verletzt. Er beauftragte seinen mit der Abwicklung des Schadensfalls gegenüber den Beklagten betrauten vormaligen Prozessb e- vollmächtigten (im Folgenden Bevollmächtigter), auch die Ansprüche gege n- über seine m Kaskoversicher er geltend zu machen. Der Bevollmächtigte zeigte de m Kaskoversicher er d ies mit Schreiben vom 30. Januar 2014 an und fügte das Anspruchsschreiben an de n gegner i- 1 2 3 - 3 - sche n Haftpflichtversicher er sowie das Sachverständigengutachten vom 17. Dezember 2013 bei . In de r Folge übersandte er d as Abrechnungsschreiben de s gegnerischen Versicher ers vom 15. Mai 2014 mit der Bitte um Gewährung von Versicherungsschutz nach Maßgabe des Quotenvorrechts. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 rechnete de r Kaskoversicher er ab . Er zahlte f ür einen Fah r- 300 s gegnerischen Haftpflichtversich e- r ers i n H öhe von einen Betrag in Höhe von insgesamt 3.9 55 Mit Schreiben vom 20. Juni 2014 bat der Bevollmächtigte um eine Überprüfung der Abrechnung . Er wies darauf hin, dass es noch des Ausgleichs der restlichen kongruenten Schadenspositionen - hier der Abschleppkosten und der Sachve r- ständigenkosten - bedürfe. De r Kaskoversicher er regulierte mit Schreiben vom 31 . Juli 2014 " den Vollkaskoschaden antei l ig mit 4.871,46 " und zahlte einen weiteren Betrag in . gemäß der dem Schreiben beigefügten Abrechnung der Hälfte des aus Reparaturkosten in H ö- dige n- kosten in Höhe von 626,08 . Der Bevollmäc h- tigte rechnete seine Tätigkeit gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 4. A u- , wobei er eine G eschäftsgebühr von 1,3 ansetzte. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung dieses Betrages sowie we i- teren materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Berufungsg e- richt hat eine Haftung der Beklagten in Höhe von 50 % zugrunde gelegt und die B eklagten - soweit hier noch erheblich - zur Zahlung von Schadensersatz in verurteilt. W egen des Anspruchs auf Erstattung der durch die Vertretung gegenüber de m Kaskoversicher er angefa l- 4 5 - 4 - lenen e- genständliche Recht s anwaltsko sten) hat es die Klage abgewiesen und insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen. Mit der wegen der Haftungsquote auf den hälftigen Betrag in Höhe von 246,27 beschränkten Revision verfolgt der Kläger seinen Schadens ersatzanspruch wegen der Rechtsanwaltskosten weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt , zwar könne dem Geschädigten nach einem Ve r- kehrsunfall grundsätzlich nicht nur ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Geltendmachung seiner Haftpflichtansprüche, sondern auch ein Anspruch auf Übernahme der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe für die Ve r- handlungen mit de m Kaskoversicher er zustehen. Nach der Rechtspr echung des Bundesgerichtshofs sei Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgebl i- chen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen sei. Das sei hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmäc h- tigten im Verhältnis zu m Kaskoversicher er nicht der Fall gewesen. In diesem Zeitpunkt hätten keine Anhaltspunkte bestanden, dass de r Kasko versicher er seine Leistungspflicht aus dem mit dem Kläger abgeschlossenen Versich e- rungsvertrag in Abrede stellen oder er zögerlich oder fehlerhaft regulieren we r- de. Auch der Verweis des Klägers auf eine gegebenenfalls erforderliche A b- rechnung mit dem Haftp flichtversicherer nach dem Quotenvorrecht genüge 6 - 5 - nicht. Denn das Quotenvorrecht berühre nicht den Anspruch des Geschädigten gegenüber de m Kaskoversicher er , sondern sei relevant für die Regulierung der Forderung des Geschädigten gegenüber de m Haftpflichtver sicher er . Aus di e- sem Grund vermöge sich die Kammer der anderweitigen Auffassung des Th ü- ringer Oberlandesgerichts in Jena in der vom Kläger zitierten Entscheidung vom 7. Oktober 2016 (7 U 134/16) nicht anzuschließen. Es sei dem Kläger möglich gewesen, de n K askoversicher er selbst zur Leistung aufzufordern. Erst wenn diese ihre Leistungspflicht in Abrede stelle oder andere Schwierigkeiten au f- tauchten, bestehe Anlass zur Einschaltung eines Rechtsanwalts. Soweit der Kläger darauf hinweise, dass er eine umfangrei che Korrespondenz zur Durc h- setzung seiner Ansprüche habe führen müssen, rechtfertige dies kein anderes Ergebnis. Der Gebührenanspruch des Prozessbevollmächtigten sei bereits mit dessen erste m Schreiben entstanden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein z ö- gerlic hes oder fehlerhaftes Regulierungsverhalten vorgelegen habe. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Zwar hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision nicht stand; die Entscheidung ist aber aus anderen Gründen ric h- tig, § 561 ZPO. Im Ergebnis steht dem K läger ein Anspruch auf Ersatz der ge l- tend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zu, § 249 Abs. 1 BGB. 1. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters . Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsä t- ze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt 7 8 - 6 - hat (Senatsurteile v om 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 6; vom 20. Mai 2014 - VI ZR 396/13, VersR 2014, 1100 Rn. 7 mwN). Einen solchen Rechtsfehler zeigt die Revision hier auf. Das Berufungsgericht hat Recht s- grundsätze der Schadensbemessung verkannt. a) Zwar g eht es zunächst zutreffend davon aus, dass die Inanspruc h- nahme anwaltlicher Hilfe bei der Schadensanmeldung gegenüber de m Kask o- versicher er aus der maßgeblichen Sicht des Klägers nicht erforderlich war, § 249 Abs. 1 BGB. a a) Zu den ersatzpflichtigen Auf wendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen und adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten (Senatsurteil vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 5). Teil der Schadensabwicklung ist auch die Entscheidung, den Schadensfall einem Versicherer zu melden. Die für die Anmeldung des Versicherungsfalles bei dem eigenen Versicherer anfalle n- den Rechtsverfolgu n gskosten können daher ersatzfähig sein, wenn sie adäquat kausal auf dem S chadensereign is beruhen und die Inanspruchnahme anwaltl i- cher Hilfe unter den Umständen des Falles aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (Senatsurteile vom 18 . Januar 2005 - VI ZR 73/04, NJW 2005, 1112; 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05, NJW 2006, 1065 Rn. 6 ; 8. Mai 2012 - VI ZR 196/11, DAR 2012, 387 Rn. 8). b b ) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die auf dieser Grundl a- ge erfolgte Beurteilung des Berufun gsgerichts, es sei dem Kläger selbst mö g- lich gewesen, seine n Kaskoversicher er zur Leistung aufzufordern. (1 ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich das erste Schreiben des Bevollmächtigten darauf, de m Kaskoversicher er den 9 10 11 12 - 7 - Schade nsfall unter Übersendung des Anspruchsschreibens an de n gegner i- sche n Haftpflichtversicher er und des Sachverständigengutachtens zu melden. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, warum der Kläger die ihm wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen seine n eigene n Kaskoversicher er z u- stehenden Ansprüche nicht ohne anwaltliche Hilfe bei diese m hätte anmelden können. Es bestanden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass de r Kaskoversicher er seine Leistungspflicht in Abr e- de s tellen oder zögerlich oder fehlerhaft regulieren werde. Dem ist die Revision nicht entgegengetreten. (2 ) Sie begründet die von ihr angenommene Erforderlichkeit der anwaltl i- chen Vertretung bei der Schadensanmeldung (lediglich) damit, dass dem Kl ä- ger das Quotenvorrecht gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG (vgl. Senat su rteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338 ff. mwN ) zugestanden habe und es sich dabei um eine komplexe Schadensmaterie handele. Entgegen der Ansicht der Revision reicht aber allein der Umstand, dass bei der späteren R e- gulierung durch de n Kaskoversicher er auch ein Quotenvorrecht des Geschädi g- ten zu berücksichtigen sein kann, nicht aus, um aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten die Erforderlichkeit der anwaltlichen Vertretung schon b ei der ersten Kontaktaufnahme mit de m Kaskoversicher er zu begründen. Die Revision verkennt, dass es bei der Beurteilung auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit a n- kommt, die hier lediglich in der Übersendung bereits vorhandener Unterlagen bestanden hat. Insb esondere macht die Revision weder geltend noch ist sonst ersichtlich , dass das Quotenvorrecht bereits bei der Schadensanmeldung eine irgendwie geartete Bedeutung hätte erlangen können, beispielsweise etwa die Verrechnung von durch de n gegnerische n Haftpfli chtversicher er gezahlten Vo r- schüssen erforderlich gewesen sei (dazu OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2. Dezember 2014 - 22 U 171/13, DAR 2015, 236, 2 37 ; vgl. auch Balke, SVR 2016, 349, 351 f.). 13 - 8 - b) Zu Recht als rechtsfehlerhaft rügt die Revision aber d ie Annahme des Berufungsgerichts, soweit angesichts der umfangreichen Korrespondenz mit de m Kaskoversicher er eine Erforderlichkeit der anwaltliche n Vertretung im we i- teren Verlauf in Betracht komme , stehe dem Kläger k ein Schadensersatza n- spruch zu, weil der Gebührenanspruch bereits mit dem ersten - nicht erforderl i- chen - Schreiben des Bevollmächtigten in voller Höhe entstanden sei . Der U m- stand, dass der Kläger seinen Bevollmächtigten bereits bei der Schadensa n- meldung, mithin zu früh , eingeschaltet hatte, führ t - für sich genommen - jede n- falls nicht zu einem vollständigen Ausschluss des gemäß § 287 ZPO frei zu schätzenden Schadens wegen der dem Kläger entstandenen Rechtsverfo l- gungskosten. aa ) Bei der hier geltend gemachten Geschäftsgebühr handelt es sich u m eine Satzrahmengebühr im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 , § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Rechtsanwalt bestimmt die sich nach einem Gegenstandswert g e- mäß § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG richtende Gebühr im Einzelfall unter Berücksicht i- gung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwal t- lichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens - und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen innerhalb eine s Gebührenrahmen s von 0,5 bis 2,5 Gebühren , § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG in Verbindung mit N r. 2300 VV - RVG. Die Geschäftsgebühr entsteht gemäß Vo r- bemerkung 2.3 Abs. 3 zu Nr. 2300 VV - RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags . Es entsteht mithi n eine (erste) Gebühr nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG , sobald der Anwalt nach Erteilung des Auftrags die ersten Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausübt. bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat es dabei aber - w o- rauf die Revision zutreffen d hinweist - nicht sein Bewenden. D enn Rahmeng e- 14 15 16 - 9 - bühren entstehen durch jede weitere Erfüllung des Gebührentatbestands j e- weils nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 RVG erneut . D er Rechtsanwalt kann sie gemäß § 15 Abs. 1 und 2 RVG aber nur einmal höchstens bis zu ein em Gebü h- renrahmen von 2,5 fordern . In diesem Sinne ist für die nach billigem Ermessen vorzunehmende Bestimmung der Gebühr auch maßgebend, wie oft ein Gebü h- rentatbestand erfüllt worden ist. Eine Rahmengebühr k a nn so bis zur oberen Grenze des Rahmens anwachs en (allg. Meinung, Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 15 Rn. 2; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 15 Rn. 3; Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klü - sener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 5; Winkler in Mayer/Kroiß , RVG, 5. Aufl. , § 15 Rn. 84; zu § 13 BRAGO Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 1 5 . Aufl. , § 13 Rn. 2; vgl. auch BT - Dr ucks. 2/2545, S. 234) . Soweit ohne nähere Begründung etwas anderes vertreten wird (Ernst, RVG, 2005, § 15 Rn. 2, 3; Onde rka in Goebel/Gottwald, RVG, 2004 § 15 Rn. 3) beruht dies auf einer verkürzten Wiedergabe des Wortlauts des § 15 Abs. 1 und 2 RVG (Bischof in Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 5. Aufl. , § 15 Rn. 61). Die andere Ansicht kann schon deshalb nicht richtig sein, weil bei der Entstehung der ersten G ebühr noch nicht feststeh t , in welcher Höhe die Geschäftsgebühr gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 und 2 RVG letz t- lich anfallen wird (vgl. z u der parallelen Problematik bei der Geltendmachung von Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB Müller - Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 1 Rn. 249) . 2 . Welche rechtlichen Konsequenzen dieser Fehler hat, kann indes offen bleiben. D enn d ie Entsch e idung des Beru f ungsgerichts ist aus anderen Grü n- den richtig , § 561 ZPO . Dem Kläger steht schon deshalb kein A n spruch auf E r- satz der streitgegenstä n dlichen Recht s anwaltskosten zu, weil die se den B e- kla g ten nicht zugerechnet werden können . 17 18 - 10 - a) Macht der Geschädigte gegenüber seinem Versicher er eine Ford e- rung geltend, die zwar nach den Versicherungsbedingungen begründet, vom Schädiger aber nicht zu ersetzen ist, ist zu prüfen, inwieweit die durch die A n- meldung entstandenen Anwaltskosten dem Schädiger als Folge seines Verha l- tens zugerechnet wer den können (Senatsurteil e vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 , aaO, Rn. 9; vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 , aaO, Rn. 6). Dabei ge l- ten im Ergebnis die gleichen Grundsätze wie hinsichtlich der Höhe des Ersta t- tungsanspruchs des Geschädigten wegen der durch di e Geltendmachung se i- ner Ansprüche gegenüber dem Schädiger entstandenen Anwaltskosten. Ins o- weit ist d em Erstattungsanspruch im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gew ordenen Schadenshöhe entspricht ( Senatsurteile vom 7. Februar 2012 - VI ZR 249/11 , Schaden - Praxis 2012, 180, 181; vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04, aaO, Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. November 2007 - VIII ZR 341/06, WuM 2008, 97 Rn. 13; Geigel /Knerr , Der Haft pflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 3 Rn. 115 ). b ) Nach diesen Grundsätzen können die durch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber de m Kaskoversicher er entstandenen Kosten den Bekla g- ten n icht zugerechnet werden. aa) Anders als in de n de n oben zitie rten Entscheidung en des Senats vom 18. Januar 2005 und 10. Januar 2006 zugrunde liegenden Fallgestaltu n- g en (aaO; ebenso die Fallgestaltungen in den vom Senat zitierten Entscheidu n- gen des Kammergerichts , VersR 1973, 926, 927 und des OLG Hamm , ZfS 1983, 12) trifft die Beklagten im vorliegenden Fall nicht die volle Haftung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 1 das Unfallereignis gleichermaßen verschuldet, so dass die Beklagten dem Kläger mit einer Quo te von 50 % haften. 19 20 21 - 11 - bb) Die Beklagten h ätten folglich hinsichtlich des von dem Berufungsg e- richt festgestellten, sich aus dem Wiederbeschaffungsaufwand, den Sachve r- ständigenkosten, den An - und Abmeldekosten, den Abschleppkosten, den Mietwagenkosten und der Kostenpauschale zusammensetzenden Gesam t- zu zahlen g e- habt . In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass das Quote n- vorrecht des Geschädigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dazu führt, dass der Schädiger insgesamt mehr zu zahlen hat, als seinem Mitverursachungsanteil entspricht , § 86 Abs. 1 VVG ( Senatsurteil vom 8. D e- zember 1981 - VI ZR 153/80, BGHZ 82, 338, 345 ; OLG Celle, OLGR 2006, 705 , 706; Burmann/Heß in Berz/Burmann, Handbuch des Stra ßenverkehrsrech t s , 3 6 . Ergänzungslieferung , 3. A. Rn. 11). cc) Die andere Hälfte seines Schadens hat der Kläger selbst zu tragen. Im vorliegenden Fall hat er seine n Kaskoversicher er letztlich (nur) im Hinblick auf den ihm ohnehin verbleibenden Schadensteil, nicht ab er auf den von de m gegnerischen Haftpflichtversicher er auszugleichenden Schaden in Anspruch genommen ; diese hat darüber hinausgehende Leistungen auch nicht erbracht. D er K askoversicher er hat erst nach und unter Berücksichtigung der Reguli e- rung durch de n Ha ftpflichtversicher er gezahlt , die in Anerkennung des zutre f- fenden Mitverursachungsanteils von 50 % einen Vorschuss in Höhe von 5.000 Kläger geltend gemachten Schäden erbracht hatte. Nach dem eigenen Vorbri n- gen des Klägers und den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Ber u- fungsurteils hat de r Kaskoversicher er ( lediglich ) den im Innenverhältnis auf den Kläger e ntfallenden Schadensteil , nämlich den hälftigen Restwert und die hälft i- gen Abschlepp - und Sachverständigenkosten reguliert. Den dem Regulierung s- betrag in Höhe von 4.871,46 essbevol l- mächtigte des Klägers in seiner Berechnung gemäß § 10 RVG als Gege n- 22 23 - 12 - standswert (§ 13 Abs. 1 Satz 1 RVG) angesetzt. Er hat damit dokumentiert, dass sich die von ihm entfaltete Tätigkeit lediglich auf den vom Kläger selbst zu tragenden Schaden bezoge n hat. Etwaige dem Kläger dabei entstandene Ko s- ten können den Beklagten nach den oben angeführten Grundsätzen als Folge ihres Verhaltens aber nicht zugerechnet werden. Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller Vorinstanzen: AG Pößneck, Entscheidung vom 2 1.10.2015 - 4 C 281/14 - LG Gera, Entscheidung vom 02.12.2016 - 1 S 361/15 -
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