ECLI:DE:BGH:2019:240719BVIIZR 90.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 90/18 vom 24. Juli 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2019 durch die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack , Borris und Dr . Brenneisen beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 15 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1 6 . M ärz 2018 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde verfahrens. Gegenstandswert: 10 .000 Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie Vertragspartnerin eines mit der Beklagten geschlossenen Handelsvertretervertrags ist. Die Klägerin ist als Handelsvertreterin beim Vertrieb von Investit ions - gütern, insbesondere im Bereich von Rolltreppen und Rollsteigen, tätig. Die Beklagte bietet Rolltreppenservice an. Unter dem 24. Februar 2005 zeichneten die Herren P . und Sch . - Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten - sowie di e Herren D . und F . , die jedenfalls Mitte des Jahres 2005 Gesellschafter und Geschäftsführer der am 4. April 2005 errichte- ten Klägerin wurden , einen als Kooperations - und Handelsvertretervertrag be- 1 2 - 3 - zeichneten Vertrag. Einleitend ist in der V ertragsurkunde von einem Vertrag " zwischen der S. ' S. De. t. (nachfolgend ' De. Unter dem Vertragstext unterzeichneten die Herren P. und Sch. unter dem Firmenstempel " S. " und die Herren D . und F . unter dem Firmenstempel " De. " jeweils in Unterschriftszeilen mit vorgedruckten voll- ständigen Namen. Nach Beginn der Zusammenarbeit traten zwischen den Parteien Un- s timmigkeiten auf, die zu einer Reihe von Klageverfahren führten. Im Zuge der Auseinandersetzungen zog die Beklagte in Zweifel, dass es sich bei der Klägerin um die Vertragspartner in aus dem Kooperations - und Handelsver - tretervertrag handele. Die Klägerin k ündigte den Vertrag gegenüber der Beklag- ten mit Wirkung zum Ende Februar 2015. Die Klägerin hat behauptet, nach Unterzeichnung des Vertrags und vor Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister sei die Firma von De. GmbH in De. I . GmbH geändert worden, nachdem festgestellt wor- den war, dass der Name De. GmbH verschiedentlich im Rechtsverkehr von anderen Unternehmen benutzt worden sei. Sie hat beantragt festzustellen, dass sie und die Beklagte die Vertragsparteien aus dem Koo perations - und H andels- vertretervertrags vom 24. Februar 2005 seien. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben. Das Beru- fungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, nach entsprechendem Hinwe is dur ch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Feststellungsklage erreichen möchte. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerich ts (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 20 15 - VII ZR 176/14 Rn. 7 ; Beschluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12 Rn. 3 , NJW - RR 2013, 1402; Beschluss vom 10. Mai 2012 I ZR 160/11 Rn. 3). Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlic hen Verhand- lung vor dem Berufungsgeric ht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2015 VII ZR 176/14 Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 VII ZR 253/12 Rn. 3, NJW - RR 2013, 1402 ; Beschluss vom 27. August 2008 VI ZR 78/07 Rn. 3 m.w.N. , VersR 2009, 279). Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - recht- fertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig ver- wehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu be- rufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - II ZR 195/13 Rn. 4 m.w.N.; Beschluss vom 29. Juli 2014 - II ZR 73/14 Rn. 10; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14 Rn. 7). 2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze kommt eine Heraufsetzung des vom Land - und Berufungsgericht übereinstimmend mit cht. 7 8 9 - 5 - a) Die Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie bereits in den Vor - übersteigende Beschwer resultiere n könnte . Soweit sie in der Nichtzulassungs- beschwerdebegründung auf erstinstanzliches und zweitinstanzliches Vorbrin- gen zu den von der Klägerin beanspruchten Provisionsforderungen verweist, wird an den angegebenen Aktenstellen nur jeweils allgemein ausgeführt, dass sich die Klägerin noch weitergehender Ansprüche gegen die Beklagte berühmt habe, ohne dass die Größenordnung der umstrittenen Forderungen deutlich wird. Aus den in Bezug genommenen und als Anlage vorgelegten Urteilen des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 10. Juli 2015 (15 U 157/13) und vom 13. November 2015 (15 U 127/14) lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, in wel- chem Umfang die Klägerin noch Provisionsforderungen gegenüber der Beklag- ten geltend mach en will . Das Oberlandesgericht hat in beiden Verfahren Aus- kunftsklagen der Klägerin abgewiesen u nd zur Größenordnung der möglichen Provisionsforderungen keine Feststellungen getroffen oder sonst Ausführungen gemacht. b) Die Beklagte kann auch nicht gestützt auf ihr ergänzendes Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung die Heraufsetzung des Streit- werts verlangen. Nachdem sie gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das neue m Vorbringen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen . 10 11 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kartzke Jurgeleit Graßnack Borris Brenneisen Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 26.06.2017 - 24 O 7/17 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.03.2018 - 15 U 111/17 - 12
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