ECLI:DE:BGH:2019:030419UIVZR90.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 90/18 Verkündet am: 3. April 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 194 Abs. 1 Der Gesamtanspruch (das Stammrecht), der dem Versicherungsnehmer einer selbständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeits- versicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, unterliegt auch nach der Re- form des Versicherungsvertragsrechts 2008 der Verjährung. BGH, Urteil vom 3. April 2019 - IV ZR 90/18 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vo rsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2019 für Recht erkannt: Auf die Revision der B eklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Thür inger Obe rlandesgerichts in Jena vom 29. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben , als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu r neue n Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahre ns, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird au f bis 13.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer aus einer Berufsun- fähigkeits - Zusatzversicherung auf Befreiung von der Beitragszahlungs- pflicht für eine fondsgebundene Rentenversicherung in Anspruc h. 1 - 3 - S ie unterh ä lt bei der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversi- cherung mit Berufsunfähigkeits - Zusatzversicherung , in deren Besonde- re n Bedingungen (im Folgenden: BB - BUZ) es heißt : " § 1 Was ist versichert? (1) Wird die versicherte Person nach Ablauf der Karenz- zeit von 3 Jahren und während der Dauer dieser Zusatz- versicherung zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig, so sind Sie in voller Höhe von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatz- versicherungen befreit . .. . In den ersten drei Versiche- rungsjahren besteht Versicherungsschutz, wenn die versi- cherte Person infolge eines Unfalls berufsunfähig wird, der sich nach In - Kraft - Treten der Zusatzversicherung er- eignet hat und die Berufsunfähigkeit innerhalb eines Jah- re s nach dem Unfall eingetreten ist. (3) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung entsteht mit Ab- lauf des Monats , in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. (4) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer. " A m 1. Februar 2009 erlitt die Klägerin einen Skiunfall, aufgrund dessen sie bedingungsgemäß berufsunfähig wurde . Im Mai 2010 stellte sie einen Leistungsan trag , de n die Beklagte im Oktober 2010 ablehnte. Einen weiteren , nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auf- grund anderer Erkrankungen i m September 2014 ge stellte n Leistungsan- trag lehnte die Beklagte im März 2015 ab. Mit der im Oktober 2016 erhobenen Kl age hat die Klägerin bean- tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist , sie beginnend ab März 2009, hilfsweise ab Januar 2012, solange sie bedingungsgemäß berufsunfähig ist , längstens jedoch bis zum 31. Mai 20 3 5 von der B ei- 2 3 4 - 4 - tragspflicht für die Re ntenversicherung zu befreien. Das Landgericht hat der Klage durch Versä umnisurteil stattgegeben . Nachdem die Beklagte Einspruch eingelegt und die Einrede der Verjährung erhoben hatte, hat es das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage a b gewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das Versäumnisurteil insoweit auf- rechterhalten , als es die Verpflichtung der Beklagten feststellt, die Kläge- rin beginnend ab 1. Januar 2013 und solange sie bedi ngungsgemäß be- rufsunfähig ist , längstens jedoch bis zum 31. März 2035 , von der Bei- tragspflicht für die Lebensversicherung zu befreien . Im Übrigen hat es unter Zurückweis ung der weitergehenden Berufung das Versäumnisurteil aufge hoben und die Klage abgewiese n. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabwei sungsbegehren weiter , soweit das Oberlandes- gericht zu ihrem Nachteil entschieden hat. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochten en Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist . I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s , dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2018, 723 veröffentlich t ist, waren z um Z eitpunkt der verjährungshemmenden Klageerhebung nur die bis Ende 2012 ent- standenen Leistungsansprüche verjährt. Für die Zeit ab Anfang 2013 kön ne d ie Klägerin dagegen Beitragsfreistellung verlangen. Eine Stamm- 5 6 7 8 - 5 - rechtsverjährung, der zufolge Teilansprüche au f Versicherungsleistungen nicht mehr geltend gemacht werden könnten, wenn der Gesamtanspruch, das Stammrecht , verjährt sei, könne jedenfalls seit der Reform des Ver- sicherungsvertragsrechts 2008 nicht mehr angenommen werden . II. Mit der gegebenen Begrü ndung kann das Berufungsurteil , so- weit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, keinen Bestand haben . 1. Anders als die Revision meint, ist das angefochtene Urteil aller- dings nicht bereits deshalb aufzuheben, weil es die formellen Mindestan- forderun gen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erfüllt . Das Urteil ge- nügt diesen Anforderungen noch, weil sich die erforderlichen Angaben hinreichend deutlich aus dem Gesamtz usammenhang der Gründe erge- ben (vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2011 IV ZR 59/09, NJW 2011 , 2054 Rn. 9 f. m . w . N . ). Zwar werden d ie Berufungsanträge nicht, auch nicht sinngemäß, wiedergegeben . D er Zusammenfassung der erstinstanzlichen Entschei- dungsgründe und des wesentlichen Berufungsvorbringens lässt sich aber noch mit hinreichender Deutli chkeit entnehmen, dass die Klägerin mit der Berufung ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter- verfolgt hat . Aus den Gründen des angefochtenen U rteils ergibt sich der Sach - und Streitstand , von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist . Sei ne teilweise stattgebende Entscheidung und die Formulierung , i m Üb- rigen werde die Klage abgewiesen, machen deutlich, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil abgeändert wurde. Schließlich zeigt die Anga- be, im schriftlichen V orv erfahren sei " antragsgem äß " ein Versäumnisur- teil ergangen, entgegen der Auffassung der Revision hinreichend klar auf, dass den Klageanträgen entsprochen wurde. 9 10 11 12 - 6 - 2 . Die Revision macht jedoch mit Erfolg geltend , dass der Gesamt- anspruch (das Stammrecht) , der dem Versicherungsneh mer einer selb- ständigen oder als Zusatzversicherung abgeschlossenen Berufsunfähig- keitsversicherung aus einem Versicherungsfall zusteht, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nach der Reform des Versiche- rungsvertragsrechts 2008 der Verjährung unte rliegt . a) Nach ganz herrschende r Ansicht in der obergerichtliche n Recht- sprechung und der Literatur unterliegt der auch als Stammrecht bezeich- nete Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsunfähig- keitsversicherung selbständiger Verjährung ( O LG Saarbrücken VersR 20 18, 1243 , 1244 [juris Rn. 8]; VersR 2018, 725 [juris Rn. 41]; OLG Hamm VersR 2015, 705 , 706 [juris Rn. 19 ] zur Erwerbsunfähigkeitsversi- cherung ; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115 , 1116 f f . [juris Rn. 41 ff.]; OLG Kobl enz r+s 2011, 523 , 5 24 [juris Rn. 33] ; Armbrüster in Prölss/Martin , VVG 30. Aufl. § 15 Rn. 3; MünchKomm - VVG/Dörner, 2. Aufl. § 172 Rn. 240; Gramse in Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungs recht 2. Aufl. § 173 Rn.10; Hoenicke in Ernst/Rogler, NK - BUV § 8 Rn. 57; Klenk in Looschel ders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 172 Rn. 79; Mertens in Rüf- fer/Halbach/ Schimikowski, VVG 3. Aufl. § 173 Rn. 13; Neuhaus, Berufs- unfähigkeitsversicherung 3. Aufl. Abschnitt E Rn. 212; ders. in Schwin- towski/Brömmelmeyer, PK - Versicherungsvertragsrecht 3. Aufl. § 172 Rn. 24; ders. , VersR 2018, 711 ff. ; Reich el in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungsrechts handbuch 3. Aufl. § 21 Rn. 96; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 15 Rn. 7 , § 172 Rn. 71 ; der s. in Beckmann/Matusche - Beckmann aaO § 46 Rn. 245 ; de m Berufungsge- richt zustimmend dagegen Krumscheid , EWiR 2019, 47 , 48 ; vgl. allge- mein kritisch zur Stammrechtsverjährung Eichel, NJW 2015, 3265, 3269 ff. ) . 13 - 7 - Diese Ansicht geht zurück auf ein Urteil des Reichsgerichts aus dem Jahr 1932, in dem das Gesamtr echt aus einem Vergleich, gerichtet auf wiederkehrende Erstattung von Grundsteuern, selbständig der Ver- jährung unter worfen wurde (RGZ 136, 427, 430 f.). Dem hat sich der Bundesgerichtshof 1955 für den Gesamtanspruch, also das Stammrecht als solches, aus de r privaten Unfallversicherung angeschlossen (BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, MDR 1955, 221 , 222 ). Der erkennende Senat hat das Bestehen eines Stammrechts des Versiche- rungsnehmers aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung, aus dem wie- derkehre nde Rentenbeträge fließen, anerkannt (Senatsurteile vom 2. November 2005 IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juris Rn. 15], jeweils zu § 12 Abs. 3 VVG in der bis zum 31. D ezember 2007 geltenden Fassung [nachfolgend: VVG a.F.]). Er ist ferner davon ausge- gangen, dass dieses Stammrecht als solches der Verjährung gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. zugänglich ist (Senatsurteil vom 5. Oktober 1988 IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1 23 3 unter 3 [juris Rn. 17]). b ) Hieran hält der Senat auch nach der Reform des Versiche- rungsvertragsrechts 20 08 und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revisionserwiderung fest . aa) Entscheidend ist der besondere Inhalt des Leistungsverspre- chens, da s der Versicherer der Berufsunfähigkeitsversicherung abgibt. (1) Beim Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall, der nicht schrittweise eintritt, sondern durch die Fortdau er des bereits mit seinem Eintritt geschaffenen Zustand e s bestimmt wird (Senatsurteil vom 9. Mai 2012 IV ZR 19/11, VersR 2013, 1042 Rn. 37) . Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine ein- 14 15 16 17 - 8 - malige Versicherungsleist ung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert (Se- natsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 226/07, BGHZ 186, 171 Rn. 21; vo m 12. April 1989 - IV a ZR 21/88, BGHZ 107, 170 , 173 [juris Rn. 6]). So liegt es auch hier. Nach § 1 Abs. 3 BB - BUZ entsteht d er Anspruch auf Beitragsbefreiung mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Er erlischt erst , wenn der Gr ad der Berufsunfähigkeit un- ter 50 % sinkt, wenn die versicherte Person stirbt oder bei Ablauf der vertraglichen Leistungsdauer (§ 1 Abs. 4 BB - BUZ) . D ie d a nach bereits im Leistungsversprechen auf Dauer angelegte Rechtsposition des Versicherungsnehmer s erfährt durch die prozedura- len Vorgaben der §§ 173 und 174 VVG eine weitere Verfestigung. Der Versicherer hat n ach einem L eistungsantrag bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leistungspflicht anerkennt (§ 17 3 Abs. 1 VVG). Die möglichst frühz eitige und für längere Zeit bindend e Erklärung des Versi- cherers soll es dem Versicherungsnehmer ermöglichen, die wiederkeh- renden Leistungen in seine Zukunftsplanung ein zu beziehen (BT - Drucks. 16/3945 S. 106 li. Sp. ). Zum Schutz des Versicherungsnehmers sieh t § 174 Abs. 1 VVG vor, dass sich der Versicherer von einer Leistungszu- sage nur unter besonderen Voraussetzungen lösen kann (vgl. BT - Drucks. 16/3945 S. 106 re. Sp.) . Zusätzliches Gewicht erh alten die ge- nannten Vorgaben dadurch, dass Abweichungen zum Nachte il des Versi- cherungsnehmers ausgeschlossen sind, § 175 VVG . (2) Der so ausgestaltete Gesamtanspruch des Versicherungsneh- mers einer Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt der Verjährung. Dies gilt unabhängig von dem Gegenstand der Versicherungsleist ungen , seien es Rentenzahlungen oder wie hier die Befreiung von der Ver- 18 19 - 9 - pflichtung zur Beitragszahlung. In beiden Fällen hat der Versicherungs- nehmer im Sinne von § 194 Abs. 1 BGB das Recht, von dem Versicherer e twas zu verlangen (vgl. OLG Hamm VersR 201 5, 705 , 706 [juris Rn. 19 ] zur Erwerbsunfähigkeitsversicherung ; OLG Stuttgart VersR 2014, 1115 , 1116 [juris Rn. 46]; Neuhaus , VersR 2018, 711; Rixecker in Lang- h eid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 172 Rn. 71). D er Gesamtanspruch (das Stammrecht) des Versicherungsn ehmers ist Grundlage der Verpflichtung des Versicherers, wiederkehrende Einzell eistungen zu erbringen ; in die- sem Sinne folgen die Ansprüche auf Einzelleistungen aus dem Stamm- recht , weshalb der Versicherer entgegen der Ansicht der Revisionser- widerung na ch Eintritt der Verjährung des Stammrechts berechtigt ist, Einzelleistungen zu verweigern ( vgl. Senatsurteile vom 2. November 2005 IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juri s Rn. 15 ] ; OLG Hamm aaO ). Dass dieses Stammrecht der Verjährung unterliegt, ist interessen- gerecht . Es würde den Versicherer unbillig belasten, sich Jahre nach ei- ner Leistungsablehnung noch mit einem für abgeschlossen gehaltenen, angesichts des Zeitabl aufs typischerweise nur noch unter Schwierigkei- ten aufklärbaren Versicherungsfall auseinandersetzen zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93, VersR 1994, 337 unter 2 c [juris Rn. 15]; BGH, Urteil vom 20. Januar 1955 - II ZR 108/54, M DR 1955, 221 , 223 ; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 15 Rn. 7). Ihn davor zu schützen, entspricht gerade dem Zweck des Verjährungs- rechts . Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Rechtsfriedens und des Schuldnerschutzes. Sie soll den Schuldne r davor bewahren, noch längere Zeit mit von ihm nicht mehr erwarteten Ansprüchen überzogen zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2018 - VI I ZR 253/16, NJW 2018, 2056 Rn. 25 ). 20 - 10 - Die Verjährung des Stammrechts aus der Berufsunfähigkeitsversi- cherung i st auch nicht unzumutbar für den Versicherungsnehmer . Die- sem stehen Möglichkeiten zur Hemmung der Verjährung zur Verfügung (etwa die Klage auf künftige wiederkehrende Leistungen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 258 ZPO, vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1987 IVa Z R 56/86, VersR 1987, 808 unter 1 [juris Rn. 5 ff.]). Die Verjährung des Stammrechts nimmt ihm nicht insgesamt seine Rechte aus der Berufsun- fähigkeitsversicherung, sondern nur im Hinblick auf den zu spät verfolg- ten konkreten Versicherungsfall. Unabhängig vo n der Stammrechtsver- jährung besteht der Versicherungsvertrag fort. Tritt ein weiterer Versi- cherungsfall ein, erwirbt der Versicherungsnehmer ein neues Stamm- recht (OLG Hamm VersR 2015, 705 , 706 [juris Rn. 19] zur Erwerbsunfä- higkeitsversicherung; Neuhaus , Ve rsR 2018, 711). Der Versicherungs- nehmer wird auch nicht damit rechnen, nach einem Versicherungsfall und einer Leistungsablehnung des Versicherers viele Jahre untätig blei- ben und trotzdem noch mit Erfolg wiederkehrende Leistungen geltend machen zu könne n . E r wird vielmehr davon ausgehen, dass er Ansprü- che aus einem Versicherungsfall wie alle anderen Ansprüche inner- halb einer gewissen Frist geltend machen muss, wenn er sich nicht dem Risiko ihrer Verjährung aussetzen will. bb) Aus der Entstehungsges chichte (1), der Streichung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. (2) und der Einführung von § 18a BetrAVG (3) ergibt sich, anders als das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung mei- nen, nichts anderes. (1) Aus der Streichung von im Entwurf des Bürgerlichen G esetzbu- ches zunächst vorgesehenen Vorschrift en zur Stammrechtsverjährung (vgl. Moti ve Band 1 S. 310 f., 345; Mugdan, Materialien I . Band S. 782, 796) folgt nicht, dass Stammrechte nicht verjähren können. Vielmehr ist 21 22 23 - 11 - die Frage, ob ein verjährbarer Gesamtan spruch vorliegt, nach der Lage des Einzelfall e s zu beantworten , wie bereits das Reichsgericht entschie- den und eingehend begründet hat (RGZ 136, 427, 431 f. ). Nach dem oben unter aa) Gesagten ist dies bei dem Gesamtanspruch des Versi- cherungsnehmers einer Be rufsunfähigkeitsversicherung zu bejahen. ( 2 ) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisi- onserwiderung können aus der Streichung von § 12 Abs. 3 VVG a.F. im Rahmen der Reform des Versicherungsvertragsrechts 2008 keine Rück- schlüs se für di e Frage der Stammrechtsverjährung gezogen werden. Die Vorschrift verhielt sich nicht zur Verjährung (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 IVa ZR 108/85, BGHZ 98, 295 , 298 [juris Rn. 21]) . Vielmehr stellte sie den Versicherer von der Verpflichtung zur Le istung frei , wenn der Leistungsanspruch nicht innerhalb von sechs Monaten ge- richtlich geltend gemacht wurde. Danach konnte der Versicherer schon vor Ablauf der Verjährungsfrist frei werden. D iese Privilegierung sollte mit der Streichung der Vorschrift durc h das Gesetz zur Reform des Ver- sicherungsvertragsrechts beendet werden ( BT - Drucks . 16/3945 S. 64 li. Sp.; vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 IV ZR 255/17, VersR 2019, 283 Rn. 24 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt ; Neuhaus , VersR 2018, 711, 714 ). D er Gesamtanspruch des Versicherungsnehmers einer Berufsun- fähigkeitsversicherung unterlag bis zur Reform des Versicherungsver- tragsrechts 2008 nicht nur der selbständigen Verjährung (vgl. Senatsur- teil vom 5. Oktober 1988 IVa ZR 317/86, VersR 1988, 1 233 unter 3 [ju- ris Rn. 17]) , sondern auch de r Ausschluss frist nach § 12 Abs. 3 VVG a.F. ( Senatsurteile vom 2. November 2005 IV ZR 15/05, r+s 2006, 205 unter II 1 c [juris Rn. 14]; vom 25. Januar 1978 IV ZR 122/76, VersR 1978, 313 unter I 2 [juris Rn. 1 5] ) . M it der Reform ist § 12 Abs. 3 VVG a.F. auf- 24 25 - 12 - gehoben worden und damit die Möglichkeit des Versicherers entfallen , die Verjährungsfri st zu Lasten des Vertragspartners einseitig zu verkür- zen (BT - Drucks . 16/3945 S. 64 li. Sp.) . Das hat aber nichts an der s elb- ständigen Verjährung des Gesamtanspruchs nach allgemeinem Verjäh- rungsrecht ge ändert. Entsprechendes gilt, soweit die in § 12 Abs. 1 VVG a.F. geregelten Verjährungsfristen mangels schutzwürdigen Interesses der Vertragspart - ner an einer Abweichung vo n de r Regelfrist des Bürgerlichen Gesetzbu- ches aufgehoben w u rden und soweit die Hemmungsregelung in § 12 Abs. 2 VVG a.F. mit geringfügigen Änderungen in § 15 VVG übernom- men wurde ( BT - Drucks. 16/3945 S. 64 li. Sp. ). Anhaltspunkte für die Auf- fassung de s Beru fungsgerichts , der Gesetzgeber habe sich mit der Re- form des Versicherungsvertragsrechts 2008 gegen eine Stammrechtsver- jährung entschieden und de re n normativen Anknüpfungspunkt gestri- chen , er geben sich a us diesen Änderungen nicht . ( 3 ) Anders als die Re visionserwiderung meint, ist auch die Einfüh- rung von § 18a BetrAVG durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. Novem ber 2001 (BGBl. I 3138, 3187) kein Beleg dafür , dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ohne Vorhandensein eine r entsprechende n Vorschrift eine Verjährung des Stammr echts aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung ausscheidet . Der Sonderr egelung in § 18a BetrAVG , die die eigenständige Verjährung des Rentenstammrechts vor- sieht, bedurfte es , um die insoweit geltende besondere Verjähr ungsfrist von 30 Jahre n festzuschreiben ( vgl. BT - Drucks. 14/7052 S. 213 li. Sp. ; BAG DB 2014, 2534 Rn. 64 f.; NZA 2009, 1279 Rn. 42 ). D ie Stamm- rechtsverjährung in der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegt hinge- gen der Regelfrist des Bürgerlichen Gesetz buches (vgl. BT - Drucks . 26 27 - 13 - 16/3945 S. 64 li. Sp. ) . Sie erfordert deshalb keine besondere gesetzliche R egelung . Rückschlüsse , die gegen die Stammrechtsverjäh rung in der Ber ufsunfähigkeitsversicherung sprä chen, können aus der Einführung von § 18a BetrAVG mithin nicht gezogen werden. Im Gegenteil belegt die Begründung des Gesetzgebers, dass auch er grundsätzlich von einer möglichen Verjährung von Stammrechten ausgeht. III . Die Sache ist im bezeichneten Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be rufungsgericht zurückzuverweisen , da s feh- lende Feststellungen - etwa zu dem Einwand der Klägerin, die Erhebung der Verjährungseinrede sei treuwidrig, und gegebenenfalls zu dem von der Klägerin im September 2014 gestellten Leistungsantrag - nachzuho- len haben wird . Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.05.2017 - 3 O 903/16 - OLG Jena, Entscheidung vom 29.03.2018 - 4 U 392/17 - 28
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