BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 9/05 Verk374ndet am: 25. Oktober 2005 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb; ZPO 247 287 Ein Unfallersatztarif ist erforderlich im Sinne des 247 249 BGB, wenn ein gegen374ber dem "Normaltarif" h366herer Preis bei Unternehmen dieser Art durch unfallbedingte Mehrleistungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter nach 247 287 ZPO zu sch344tzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt (Fortf374hrung des Senatsurteils BGHZ 160, 377, 383 f.). BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 4. Oktober 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 13. Dezember 2004 aufgehoben, soweit die Klage in H366he von 395,63 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im 334brigen wird die Revision zur374ckgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-rer Anspr374che auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten und einer restlichen Unkostenpauschale aus einem Verkehrsunfall vom 10. Januar 2002 geltend, bei dem der vom Kl344ger geleaste Pkw vom Typ VW Beetle besch344digt wurde. Die Haftung der Beklagten f374r den Unfallschaden ist dem Grunde nach au337er Streit. Da das Fahrzeug noch fahrt374chtig war, nutzte der Kl344ger dieses zu-n344chst weiter und mietete erst aus Anlass der Reparatur am 21. Januar 2002 - ohne zuvor Erkundigungen 374ber g374nstigere Tarife einzuziehen - f374r die Dauer von drei Tagen bei der U. Autovermietung ein nicht typgleiches Ersatzfahrzeug, einen VW Sharan, zu einem so genannten Unfallersatztarif an. 2 Von den ihm von der U. Autovermietung in Rechnung gestellten Betr344-gen begehrt der Kl344ger mit der vorliegenden Klage Ersatz folgender Positionen: 3 Mietwagenkosten in H366he von 498 200 f374r drei Tage abz374glich 10 % Selbstbehalt 448,20 200 Haftungsfreistellung drei Tage 60,00 200 Zustellung/Abholung im Stadtgebiet 52,00 200 zuz374glich Mehrwertsteuer 89,63 200 Endbetrag 649,83 200. ======== Dar374ber hinaus verlangt der Kl344ger von der Beklagten Ersatz seiner all-gemeinen Unkosten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall in H366he von pauschal 26 200. 4 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht nach Einholung eines Sachver-st344ndigengutachtens das erstinstanzliche Urteil teilweise abge344ndert und die Beklagte unter Klageabweisung im 374brigen verurteilt, an den Kl344ger 209,70 200 nebst Zinsen zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision be-gehrt der Kl344ger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kl344ger k366nne im Rahmen des 247 249 S. 2 BGB lediglich die Erstattung der objektiv notwendigen Kosten f374r die Anmietung eines Mietfahrzeuges verlangen. Objektiv notwendig seien dabei all diejenigen Aufwendungen, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Gesch344digten machen w374rde. Da der Kl344ger im vorliegenden Fall ein Ersatzfahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet habe, habe er hinreichend Zeit gehabt, um sich am regionalen Markt zu erkundigen. Indem er ohne Beiziehung von Vergleichsangeboten bei der U. Autovermietung GmbH ein Ersatzfahrzeug zum Unfallersatztarif ange-mietet habe, habe er gegen ihm obliegende Schadensminderungspflichten ver-sto337en. Der Kl344ger k366nne mithin nur f374r drei Tage Mietwagenkosten zu einem Normaltarif f374r einen VW New Beetle abz374glich einer Eigenersparnis von 10 % erstattet verlangen, das seien 205,20 200. Erstattung von Haftungsfreistellungs-kosten k366nne er demgegen374ber nicht verlangen, da er trotz Bestreitens der Be-klagten den Nachweis daf374r schuldig geblieben sei, dass f374r das Leasingfahr- 6 - 5 - zeug eine Vollkaskoversicherung bestanden habe. Hinsichtlich der vom Kl344ger geltend gemachten Unkostenpauschale sei im vorliegenden Fall ein Teilbetrag von 7,50 200 ausreichend und angemessen. Dabei m374sse ber374cksichtigt werden, dass dem Gesch344digten wegen des Auseinanderfallens der Schadensabrech-nung mit ihm selbst und dem Leasinggeber vorliegend allenfalls Aufwendungen im Zusammenhang mit den Mietwagenkosten und der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden seien und er zudem keinerlei Erkundigungen im Zu-sammenhang mit der Anmietung eingeholt habe. II. Das angefochtene Urteil h344lt nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. 7 1. Die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht eine Ersatzf344higkeit des geltend gemachten Unfallersatztarifs abgelehnt und die Mietwagenkosten auf den von ihm gesch344tzten Normaltarif beschr344nkt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 8 a) Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Kl344ger von der Beklagten nach 247 249 S. 2 BGB a.F. als erforderlichen Her-stellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verst344ndiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Gesch344digten f374r zweckm344337ig und notwendig halten darf. Der Gesch344digte ist dabei ebenso wie in anderen F344llen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zu-mutbaren von mehreren m366glichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadens-behebung zu w344hlen. Er verst366337t aber noch nicht allein deshalb gegen seine 9 - 6 - Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfaller-satztarif anmietet, der gegen374ber einem Normaltarif teurer ist, soweit die Be-sonderheiten dieses Tarifs mit R374cksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfi-nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Miet-wagenunternehmen u.344.) einen gegen374ber dem "Normaltarif" h366heren Preis bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach 247 249 BGB erfor-derlich sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - NJW 2005, 135, 137; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568; vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - VersR 2005, 850 und vom 5. Juli 2005 - VI ZR 173/04 - z.V.b.). Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - zu sch344tzen (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO und vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - VersR 2005, 284), wobei u.U. auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Be-tracht kommt (vgl. BGHZ 115, 364, 371). Die erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht auf der Grundlage des Sachvortrags des Kl344gers nach-zuholen haben. b) Ergibt diese vorrangige Pr374fung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Her-stellung "erforderlich" war, kann der Gesch344digte im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 132, 373, 376) den 374bersteigenden Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein g374nstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zug344nglich war (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - und - VI ZR 160/04 - jeweils aaO und 10 - 7 - vom 14. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Hierf374r hat der Gesch344digte darzule-gen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung sei-ner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in sei-ner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344nglich war. Zu einer solchen Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif ist ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Ge-sch344digter schon unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots gehalten, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfaller-satztarifs haben muss, die sich aus dessen H366he sowie aus der kontroversen Diskussion und der neuen Rechtsprechung zu diesen Tarifen ergeben k366nnen. Auch liegt eine Nachfrage im eigenen Interesse des Gesch344digten, weil er an-dernfalls Gefahr l344uft, dass ihm ein nach den oben dargelegten Grunds344tzen 374berh366hter Unfallersatztarif nicht in vollem Umfang erstattet wird. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach g374nstigeren Tarifen zu erkundigen, insbesondere wenn er - wie nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall der Kl344ger - ein Ersatz-fahrzeug erst elf Tage nach dem Verkehrsunfall anmietet (vgl. Senatsurteil vom 19. April 2005 - VI ZR 37/04 - aaO). Allein die Dauer der Anmietung als solche vermag demgegen374ber - entgegen der Auffassung der Revision - keine grund-s344tzlich abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. 2. Auch die Begr374ndung, mit der das Berufungsgericht dem Kl344ger die Erstattung von Haftungsfreistellungskosten von insgesamt 60 200 nebst Umsatz-steuer versagt hat, ist nicht frei von Rechtsfehlern. 11 Wird f374r ein bei einem Verkehrsunfall besch344digtes Kraftfahrzeug ein Er-satzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierf374r erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als ad344quate Schadensfolge 12 - 8 - anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger hier eine Erstattung von Haftungsfreistel-lungskosten mit der Begr374ndung versagt, dieser sei trotz Bestreitens der Be-klagten den Nachweis daf374r schuldig geblieben, dass eine solche Versicherung f374r das von ihm geleaste Fahrzeug, also das Unfallfahrzeug, bestanden habe. Demgegen374ber weist die Revision mit Recht darauf hin, dass Kosten einer f374r ein Ersatzfahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung auch dann ersatz-f344hig sein k366nnen, wenn das eigene Fahrzeug des Gesch344digten zum Unfall-zeitpunkt nicht vollkaskoversichert war. Nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats kann der durch einen fremdverschuldeten Unfall Gesch344digte bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die Aufwendungen f374r eine der Voll-kaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung grunds344tzlich insoweit ersetzt verlangen, als er w344hrend der Mietzeit einem er-h366hten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt war (vgl. Senatsurteile BGHZ 61, 325, 331 ff.; vom 19. M344rz 1974 - VI ZR 216/72 - VersR 1974, 657 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - aaO). Die Revision macht insoweit mit Recht geltend, dass sich der Kl344ger als Mieter des Ersatzfahrzeugs VW Sharan einem solchen Risiko aussetzte, w344hrend er gegen374ber der Volkswagen AG als Lea-singgeber des Unfallfahrzeuges nur f374r vors344tzlich oder grob fahrl344ssig herbei-gef374hrte Sch344den unter Vereinbarung eines Eigenbehalts von 511,29 200 pro Schadensfall bei allen anderen Unfallsch344den haftete. Auch diesen Gesichts-punkt wird das Berufungsgericht ebenso wie die Frage, ob gegebenenfalls Ab-z374ge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, zu pr374fen haben. 3. Die weitergehende Revision hat demgegen374ber keinen Erfolg. 13 a) Soweit sie r374gt, dass das Berufungsgericht die in Ansatz gebrachten Kosten der Zustellung und Abholung des Ersatzfahrzeugs in H366he von 52 200 14 - 9 - nicht ber374cksichtigt habe, wird kein Sachvortrag des Kl344gers zu der Frage auf-gezeigt, ob und inwieweit solche Kosten f374r "Zustellung/Abholung im Stadtge-biet" erforderlich waren im Sinne des 247 249 S. 2 BGB a.F. 15 b) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die besonderen Umst344nde des vorliegenden Falles dem Kl344ger die geltend gemachte Ausla-genpauschale von 26 200 auf 7,50 200 gek374rzt hat, bewegt sich diese Beurteilung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens im Sinne des 247 287 ZPO und ist - da Rechtsfehler nicht ersichtlich sind - revisionsrechtlicher Nachpr374fung entzogen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 29.04.2003 - 22 C 4600/02 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 13.12.2004 - 6 S 2063/03 -
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