BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 9/07 vom 27. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 14. Dezember 2007 aufgehoben. Der Rechtstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 161.900 200. Gr374nde: I. Die Beklagte ist Eigent374merin eines Hausgrundst374cks, das sie von ihrem in Finanznot geratenen Bruder, dem Kl344ger, aufgrund notariellen Vertrages vom 20. August 2002 erworben hatte. Als Gegenleistung hatte sie Verbindlichkeiten 374bernommen und sich dazu verpflichtet, dem Kl344ger und seiner Ehefrau ein Wohnrecht an R344umen einzur344umen, die noch nicht f374r Wohnzwecke herge-richtet waren. Der Kl344ger und seine Ehefrau verpflichteten sich in dem Vertrag dazu, eine Nutzungsentsch344digung sowie anteilig die Grundsteuer zu zahlen. 1 - 3 - Gegenstand der Klage ist das R374ckabwicklungsverlangen des Kl344gers, der geltend macht, die Beklagte habe den Umbau der dem Wohnrecht unterfal-lenden R344ume geschuldet, wobei zwischen den Parteien Einigkeit dar374ber be-standen habe, dass es sich bei dem im Kaufvertrag genannten Wohnzimmer um die (umzubauende) fr374here sog. LKW-Garage gehandelt habe. Nachdem der Kl344ger die Beklagte erfolglos unter Fristsetzung aufgefordert hatte, s344mtli-che dem Wohnrecht unterliegenden R344ume bewohnbar zu machen, erkl344rte er mit Schreiben vom 19. Januar 2004 den R374cktritt vom Vertrag. Dar374ber hinaus hat er w344hrend des Rechtsstreits die Anfechtung des Kaufvertrags erkl344rt; Ein-zelheiten hierzu lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Seit M344rz 2003 zahlen der Kl344ger und seine Ehefrau, die Drittwiderbeklagte, nicht mehr den Grundsteueranteil und seit September 2003 auch nicht mehr die Nutzungs-entsch344digung. Gest374tzt hierauf hat die Beklagte Widerklage erhoben. 2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-geben. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Oberlandes-gericht nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers und der Drittwiderbeklagten (im Folgenden Beschwerdef374hrer). 3 II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhe-bung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil dieses in entscheidungserheblicher Weise Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (247 544 Abs. 7 ZPO). 4 Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf374hrungen der Pro-zessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Geht das 5 - 4 - Gericht auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgr374n-den nicht ein, so l344sst dies auf die Nichtber374cksichtigung des Vortrags schlie-337en (BGH Beschl. v. 6. Dezember 2006, XII ZB 99/06, NJW 2007, 1455-1457, m.w.N.). So verh344lt es sich hier. Das Berufungsgericht hat sich nicht mit dem Vorbringen zur Anfechtung befasst, das neben den Ausf374hrungen zum R374cktritt den Schwerpunkt der Berufungsangriffe gebildet hat (vgl. Berufungsbegr374ndung S. 10 f. unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 21. Juni 2005). Unterliegt das Berufungsurteil schon deshalb der Aufhebung, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren auf Art. 103 Abs. 1 GG gest374tzten Verfahrensr374gen durchgreifen. 2. Die Zur374ckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Ber374cksichtigung des Beschwerdevorbringens erneut zu befassen und bei Entscheidungsreife Urteilsgr374nde darzulegen, die sich an 6 - 5 - konkreten Anspruchsgrundlagen und ihren gesetzlichen Voraussetzungen aus-richten. Kr374ger Klein RiBGH Dr. Lemke ist infolge Krankheit an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 1. Oktober 2007 Der Vorsitzende Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2 O 132/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 14.12.2006 - I-12 U 24/06 -
Full & Egal Universal Law Academy