BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 9/07 vom 18. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die - unzutreffenden - Erw344gungen des Berufungsgerichts zu der nach seiner Auffassung nicht wirksam in Lauf gesetzten Frist des 247 12 Abs. 3 VVG kommt es nicht an, weil sich die Beklagte jedenfalls unter den hier gegebenen Umst344nden nicht auf den Fristablauf berufen darf (247 242 BGB). Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.721,17 200 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 3/2 O 107/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2006 - 7 U 174/05 -
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