BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 9/08 Verk374ndet am: 17. Dezember 2008 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 61 a.F. 1. Der Grundsatz der engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln in Allgemei-nen Versicherungsbedingungen gilt auch, wenn es um die Frage geht, ob eine Bestimmung 374berhaupt einen Risikoausschluss enth344lt oder einen im Bedin-gungswerk an anderer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoaus-schluss (wie 247 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. 2. Eine Klausel, nach der der Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Gesch344ftszweiges wahrzuneh-men hat, ist als solche nicht als Erweiterung der Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. schon bei leicht fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versicherungsfalles zu verstehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 24. November 1971 - IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85). BGH, Urteil vom 17. Dezember 2008 - IV ZR 9/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 17. Dezember 2008 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 29. No-vember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zur374ckge-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Schmuckherstellerin, nimmt die Beklagte aus einem Vertrag 374ber eine Transport-, Reise- und Warenlagerversicherung auf Zahlung von 113.464 200 in Anspruch. Sie behauptet, ihrem Gesch344fts-f374hrer sei am 7. Dezember 2005 w344hrend einer Verkaufsreise auf der niederl344ndischen Antilleninsel Sankt Maarten in den Gesch344ftsr344umen des Autovermieters bei der R374ckgabe des Fahrzeugs eine Tasche mit 156 Schmuckst374cken gestohlen worden. 1 Die Beklagte beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen grob fahrl344s-siger, jedenfalls aber leicht fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versiche-rungsfalles nach 247 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 der Allgemeinen Versi- 2 - 3 - cherungsbedingungen (AVB). Nr. 7 AVB enth344lt "Allgemeine vertragliche Bestimmungen". Nr. 7.1. AVB lautet: "Allgemeine Pflichten Der Versicherungsnehmer hat bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns des Edelstein-, Schmuck- und Uhrengewerbes wahrzunehmen." Au337erdem macht die Beklagte Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufsichtsobliegenheit nach Nr. 4.5.1 AVB und der Obliegenheit zur Anzeige bei der Polizei nach Nr. 7.5.3 AVB geltend. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Zahlung von 84.835,20 200 verurteilt. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat keinen Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht (VersR 2008, 679) hat Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. i.V. mit Nr. 7.1 AVB verneint, weil dem Gesch344fts-f374hrer der Kl344gerin keine grobe Fahrl344ssigkeit vorgeworfen werden k366n-ne und Nr. 7.1 AVB nicht so auszulegen sei, dass Leistungsfreiheit schon bei Herbeif374hrung des Versicherungsfalles durch einfache Fahr-l344ssigkeit eintrete. Eine solche Versch344rfung des Sorgfaltsma337stabes lasse sich der Klausel, deren Wortlaut zur Frage der Leistungsfreiheit 6 - 4 - schweige, im Rahmen der gebotenen Auslegung nicht entnehmen. Einer m366glichen gegenteiligen Auslegung stehe jedenfalls die Unklarheitenre-gelung in 247 305c Abs. 2 BGB entgegen. Im 334brigen w344re die Klausel we-gen Versto337es gegen das Transparenzgebot nach 247 307 Abs. 1 i.V. mit 247 310 Abs. 1 BGB unwirksam. Auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung k366nne die Beklagte sich nicht berufen. 7 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil zur Kl344-rung der Voraussetzungen einer wirksamen Ab344nderung des 247 61 VVG a.F. durch Allgemeine Versicherungsbedingungen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheine. 8 II. Die Revision ist unzul344ssig, soweit die Beklagte die Entschei-dung des Berufungsgerichts zur Frage der Leistungsfreiheit wegen Ob-liegenheitsverletzung und zur Schadenh366he angreift. 9 Das Berufungsgericht hat die Revision ersichtlich nur beschr344nkt auf die Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. zugelassen. Das ergibt sich aus der Begr374ndung f374r die Zulassung und ferner aus Seite 12 unten/13 Abs. 1 und 2 des Urteils. Diese Beschr344nkung ist zul344ssig. Sie betrifft den Anspruch insgesamt dem Grunde nach. Eine Beschr344nkung der Re-vision auf den Anspruchsgrund ist zul344ssig (BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 - VI ZR 273/03 - NJW 2004, 3176 unter II 1 m.w.N.; ebenso nur auf die H366he des Anspruchs, BGH, Urteil vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06 - NJW-RR 2008, 786 Tz. 9). Die Beschr344nkung auf die Leistungs-freiheit nach 247 61 VVG a.F. ist auch unabh344ngig von den anderen, vom 10 - 5 - Berufungsgericht abgelehnten Gr374nden, auf die die Beklagte ihre Leis-tungsfreiheit st374tzt. Die Beschr344nkung der Revision auf eine von mehre-ren selbst344ndigen Einwendungen gegen einen Anspruch ist ebenfalls zu-l344ssig (BGHZ 53, 152, 154 f.), allerdings nicht lediglich auf die Rechts-frage, unter welchen Voraussetzungen eine dem Versicherungsnehmer nachteilige Ab344nderung von 247 61 VVG a.F. wirksam ist. III. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht nach 247 61 VVG a.F. von der Verpflichtung zur Leistung frei ist. 11 1. Der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin hat den Versicherungsfall nicht durch grobe Fahrl344ssigkeit herbeigef374hrt. 12 a) Ob die Fahrl344ssigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu wer-ten ist, ist Sache der tatrichterlichen W374rdigung. Sie erfordert eine Ab-w344gung aller objektiven und subjektiven Tatumst344nde und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Diese tatrichterli-che W374rdigung ist mit der Revision nur beschr344nkt angreifbar. Nachge-pr374ft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrl344ssigkeit wesentliche Umst344nde au337er Betracht geblie-ben sind (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364 unter II 3 c). 13 b) Den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, dass es den Rechtsbegriff der groben Fahrl344ssigkeit (vgl. dazu Senatsur-teil vom 29. Januar 2003 aaO unter II 2) nicht verkannt hat. Die Wertung 14 - 6 - des Verhaltens des Gesch344ftsf374hrers der Kl344gerin als nicht grob fahrl344s-sig beruht auf einer nachvollziehbaren W374rdigung aller wesentlichen Umst344nde der konkreten Situation, in der er sich im Gesch344ftslokal des Autovermieters befand, und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu bean-standen. Soweit die beweispflichtige Beklagte in der Revisionsbegr374n-dung darauf hinweist, der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin sei m366glicher-weise von dem Dieb schon seit l344ngerem als Schmuckh344ndler erkannt und bis zum Autovermieter verfolgt worden und er habe auch der im Ge-sch344ftslokal befindlichen unbekannten jungen Frau und dem hinter ihm befindlichen Mann misstrauen m374ssen, handelt es sich um blo337e Vermu-tungen und - wie auch bei den 374brigen Ausf374hrungen - um unbeachtliche eigene W374rdigung. 2. 247 61 VVG a.F. kann zwar grunds344tzlich durch Vereinbarung zum Nachteil des Versicherungsnehmers abge344ndert werden (vgl. Senatsur-teil vom 21. April 1993 - IV ZR 33/92 - VersR 1993, 830 unter I 3 b). Der Senat folgt aber der Auslegung des Berufungsgerichts, dass Nr. 7.1 AVB diesen Risikoausschluss nicht auf die Herbeif374hrung des Versicherungs-falles durch einfache Fahrl344ssigkeit i.S. eines Versto337es gegen die Sorg-falt eines ordentlichen Kaufmanns erweitert. 15 a) aa) Nach heute gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHZ 123, 83, 85 und Senatsurteil vom 17. Mai 2000 - IV ZR 113/99 - VersR 2000, 1090 unter 2 und st344ndig) und inzwischen allgemein anerkannter Auffas-sung sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verst344ndiger W374rdigung, aufmerksamer Durchsicht und Ber374cksichtigung des erkennbaren Sinn-zusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verst344ndnis-m366glichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtli- 16 - 7 - che Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. F374r eine an diesen Grunds344tzen orientierte Auslegung ist nicht ma337geblich, was sich der Verfasser der Bedingungen bei ihrer Abfassung vorstellte (Senatsurteil vom 17. Mai 2000 aaO unter 2 a; vgl. dazu und zum 374ber-holten Ma337stab der "gesetzes344hnlichen" Auslegung auch R366mer in R366-mer/Langheid, VVG 2. Aufl. vor 247 1 Rdn. 15 ff.). Entgegen der Ansicht der Revision kann die f374r individualvertragliche Vereinbarungen geltende Auslegungsregel, nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei anzuneh-men, eine vertragliche Bestimmung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben (BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97 - NJW 1998, 2966 unter B I 2 vor a), bei All-gemeinen Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht angewendet werden, wenn der vom Versicherer mit einer Klausel verfolgte Zweck f374r den Versicherungsnehmer nicht hinreichend erkennbar zum Ausdruck gebracht ist. bb) Bei Risikoausschlussklauseln f374hrt das Interesse des Versi-cherungsnehmers in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verk374rzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er L374cken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoaus-schlussklauseln nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft-lichen Zwecks und der gew344hlten Ausdrucksweise erfordert (Senatsurteil vom 17. M344rz 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 a). 17 Diese strengen Ma337st344be sind auch und erst recht dann anzule-gen, wenn es um die Frage geht, ob eine bestimmte Klausel 374berhaupt 18 - 8 - einen Risikoausschluss enth344lt oder einen im Bedingungswerk an ande-rer Stelle enthaltenen oder einen gesetzlichen Risikoausschluss (wie 247 61 VVG a.F.) zum Nachteil des Versicherungsnehmers erweitert. Dem Versicherungsnehmer muss schon in der Klausel oder im engen textli-chen Zusammenhang damit unmissverst344ndlich vor Augen gef374hrt wer-den, dass bei Vorliegen bestimmter Umst344nde oder Nichtbeachtung ihm auferlegter Sorgfaltspflichten der Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Mithin setzt eine von 247 61 VVG a.F. zum Nachteil des Versiche-rungsnehmers abweichende und damit konstitutive Vereinbarung 374ber Leistungsfreiheit bereits bei leicht fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versi-cherungsfalles voraus, dass er auf diese Rechtsfolge deutlich hingewie-sen wird. Das Berufungsgericht hat deshalb seine fr374here gegenteilige Ansicht (VersR 1982, 1189, 1190) mit Recht aufgegeben. Bei einer an diesen Ma337st344ben orientierten Auslegung h344lt auch der Senat an seiner im Urteil vom 24. November 1971 (IV ZR 135/69 - VersR 1972, 85, 86) vertretenen Auffassung nicht mehr fest. Die dort beurteilten Versiche-rungsbedingungen enthielten zwar eine erkennbare Verkn374pfung zwi-schen Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und der Leistungsfreiheit, allerdings in 247 9 AVB nach den f374r gefahrmindernde Obliegenheiten geltenden, auf die Beweislast des Versicherungsnehmers f374r fehlendes Verschulden abstellenden Grunds344tzen. Eine solche vom Leitbild des 247 61 VVG a.F. abweichende Versch344rfung w344re auch nach 247 307 BGB unwirksam. b) Aus Nr. 7.1 AVB ist f374r den durchschnittlichen Versicherungs-nehmer nicht ansatzweise zu erkennen, dass bei Nichtbeachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns der Versicherungsschutz ausge-schlossen sein soll. Irgendein Bezug zur Leistungsfreiheit nach 247 61 VVG a.F. und eine durch die Klausel zu seinem Nachteil bezweckte Her- 19 - 9 - absetzung des Verschuldensma337stabes geht f374r ihn daraus nicht hervor. Unter welchen Voraussetzungen nachteilige Folgen f374r den Versiche-rungsschutz drohen, kann er erst den nachfolgenden Bestimmungen ent-nehmen. So enth344lt Nr. 7.2 AVB als Voraussetzung f374r den Versiche-rungsschutz konkrete Regelungen 374ber die Aufbewahrung der versicher-ten Sachen und Sicherungseinrichtungen. Nr. 7.5 AVB trifft Bestimmun-gen f374r den Schadenfall. Nr. 7.8 AVB weist auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nach Ma337gabe der 247247 6 und 62 VVG a.F. hin. Weder diese Klauseln noch das Merkblatt f374r Reiselagerbegleiter enthal-ten einen Anhaltspunkt daf374r, dass bei Verletzung der Sorgfalt eines or-dentlichen Kaufmanns nach Nr. 7.1 AVB der Verlust des Versicherungs-schutzes nach 247 61 VVG a.F. in Betracht kommt. Auch die speziellen Klauseln zur Reiselagerversicherung weisen unter Nr. 4.3 AVB mit der 334berschrift "Nicht versicherte Gefahren und Sch344den" und unter Nr. 4.5 zu "Aufbewahrungsvorschriften" als "Voraussetzung f374r den Versiche-rungsschutz" darauf nicht hin. Dies kann den Versicherungsnehmer nur in der Annahme best344rken, dass Nr. 7.1 AVB ihn gem344337 der 334berschrift - 10 - "Allgemeine Pflichten" nur allgemein auf diese hinweisen soll, nicht aber darauf, dass deren Nichtbeachtung konkrete Folgen f374r den Versiche-rungsschutz hat. Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2007 - 15 O 82/06 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 69/07 -
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