BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/09 Verk374ndet am: 4. Dezember 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 4. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 8. Dezember 2008 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht gegen den Beklagten, ihren Bruder, aus abgetrete-nem Recht der Mutter Zahlungsanspr374che aus einem Hof374bergabevertrag vom 23. August 1976 geltend. Darin r344umte der Beklagte seinen Eltern u.a. ein le-benslanges unentgeltliches Wohnungsrecht und ein Leibgeding, bestehend aus dem Recht auf volle Verk366stigung, auf Zahlung einer Leibrente und auf "Wart und Pflege", ein. Weiter hei337t es in dem Vertrag: 1 Sofern die Berechtigten auf die volle Verk366stigung verzichten, wozu sie jeder-zeit berechtigt sind, haben sie an deren Stelle folgende Austragsreichnisse zu - 3 - erhalten: 205 Hierzu vereinbaren die Beteiligten, dass die 334bergeber berechtigt sein sollen, auf die Lieferung der Naturalien zu verzichten und an deren Stelle monatlich im Voraus einen dem jeweiligen Wert der Naturalleistungen entspre-chenden Geldbetrag zu verlangen. Dies gilt auch f374r den Fall des Wegzugs. In diesem Fall k366nnen jedoch die 334bergeber auch Nachlieferung der Naturalien an ihren jeweiligen Wohnsitz verlangen. Im Falle des Wegzugs der Berechtigten vom Anwesen erhalten sie den Mietwert f374r eine entsprechende andere Woh-nung. 205 Beim Ableben eines der Berechtigten f344llt 1/3 der vereinbarten Aus-tragsleistungen einschlie337lich der vereinbarten monatlichen bzw. j344hrlichen Leibrente weg." Zur dinglichen Sicherung der Anspr374che bewilligte der Beklagte die Ein-tragung eines Wohnungsrechts und einer Reallast in das Grundbuch. 2 Der Vater der Parteien ist verstorben. Die Mutter lebt seit Februar 2005 in einem Pflegeheim. 3 In einer mit "Gesch344ftsf374hrungsauftrag sowie Abtretung von Anspr374chen" 374berschriebenen notariellen Vereinbarung vom 2. Juni 2006 zwischen der Kl344-gerin und der Mutter hei337t es u.a.: 4 "3. Auftrag zur Gesch344ftsf374hrung und Abtretung Frau T. K. ist aufgrund ihres Alters nicht in der Lage, ihre Anspr374-che selbst geltend zu machen. Sie beauftragt daher ihre Tochter J. K. dazu. Diesem Zweck dienen die Erkl344rungen dieser Urkunde und die nachfolgende Abtretung. Frau J. K. soll insb. zum Einzug der Forderungen im eigenen Namen berechtigt sein. 3.1 Frau T. K. tritt hiermit ihre Anspr374che 205 an ihre Tochter J. K. ab. 205 Die Abtretungsempf344ngerin, Frau J. K. , ist berechtigt, die abge-tretenen Forderungen und Anspr374che eigenst344ndig in der jeweils rechtlich zu-l344ssigen H366he und im rechtlich zul344ssigen Umfang geltend zu machen. 205 4. Verpflichtung von Frau J. K. 4.1 Frau J. K. verpflichtet sich gegen374ber ihrer Mutter T. , die abgetretenen Anspr374che gegen ihren Bruder H. K. geltend zu ma-chen, soweit sie einen Zahlungsanspruch beinhalten und sowie sie nach an-waltschaftlicher Beratung Aussicht auf Erfolg versprechen. Insoweit verpflichtet sie sich auch, die Anspr374che, wenn notwenig, gerichtlich durchzusetzen. - 4 - 4.2 Frau J. K. verpflichtet sich gegen374ber ihrer Mutter T. , ihr s344mtliche aus der Durchsetzung der in Absatz 3 benannten Abtretungen erlang-ten Geldleistungen, nach Abzug aller mit der Durchsetzung verbundenen Kos-ten, zukommen zu lassen." Die Kl344gerin hat im August 2006 Klage erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 11.340 200 nebst Zinsen f374r die Zeit von M344rz 2005 bis August 2006 (630 200 monatlich) sowie die Feststellung beantragt, dass der Beklagte ab dem 1. September 2006 bis zum Tod der Mutter monatlich 630 200 zahlen muss. Das Amtsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Kl344gerin hat das Landgericht - unter Zur374ckweisung der weitergehenden Rechtsmittel - den Beklagten zur Zahlung von 630 200 nebst Zinsen f374r August 2006 verurteilt und dem Feststellungsantrag in voller H366he stattgegeben. 5 Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, erstrebt der Beklagte die vollst344ndige Abweisung der Klage. 6 Gr374nde: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind die Klageanspr374che aufgrund der Abtretung "im Rahmen der gewillk374rten Prozessstandschaft" auf die Kl344ge-rin 374bergegangen. Die Vorschriften der 247247 399, 400 BGB st374nden dem nicht entgegen. Zwar seien die Anspr374che h366chstpers366nlicher Art und deshalb grunds344tzlich nicht abtretbar. Jedoch sei 247 400 BGB nicht anzuwenden, wenn der Abtretende von dem Abtretungsempf344nger ein wirtschaftliches 304quivalent erhalte und die bereits erbrachte oder zu erbringende Leistung gerade diejeni-gen Bed374rfnisse befriedige, welche durch die Unpf344ndbarkeit gesch374tzt werden 7 - 5 - sollten. Dieser Fall sei hier gegeben. Die mit der Einr344umung des Wohnrechts und des Rechts auf Verk366stigung bezweckte Sicherstellung des Lebensunter-halts der Eltern sei auch nach der Abtretung gew344hrleistet, weil sich die Kl344ge-rin in der Abtretungsurkunde verpflichtet habe, der Mutter s344mtliche aufgrund der Abtretung erlangten Geldleistungen - abz374glich Kosten - herauszugeben. Zudem sei die Kl344gerin zusammen mit einem weiteren Bruder der Parteien freiwillig in Vorleistung getreten, um den Lebensunterhalt der Mutter einschlie337-lich der Unterbringungs- und Pflegekosten zu gew344hrleisten. Die geltend gemachten Anspr374che auf r374ckst344ndige Zahlungen seien verwirkt. Die H366he der von dem Beklagten ab Klageerhebung geschuldeten Zahlungen setze sich aufgrund der 2/3-Regelung in dem 334bergabevertrag aus 300 200/Monat f374r den Wertausgleich der Naturalien und aus 330 200/Monat f374r den Wertausgleich des Wohnungsrechts zusammen. Diese Zahlungsverpflichtung stehe nicht unter der Bedingung der Aufgabe des Wohnungsrechts. 8 II. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 1. Vorab ist klarzustellen, dass die Kl344gerin nicht - wie es am Beginn der Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zu der Wirksamkeit der Abtretung an-klingt - im Wege der gewillk374rten Prozessstandschaft Anspr374che der Mutter gel-tend macht, sondern eigene Anspr374che, die sie ihrer Meinung nach durch die Abtretung erworben hat. 10 2. Die Wirksamkeit der Abtretung hat das Berufungsgericht zu Unrecht bejaht. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die bisher von dem Beru-fungsgericht getroffenen Feststellungen seine Ansicht nicht tragen. 11 - 6 - 12 a) Grunds344tzlich sind Forderungen 374bertragbar (247 398 BGB). Eine Aus-nahme gilt nach 247 399 Alt. 1 BGB dann, wenn die Leistung an einen anderen als den urspr374nglichen Gl344ubiger nicht ohne Ver344nderung ihres Inhalts erfolgen kann. Soweit hier von Interesse, ist dies auch dann anzunehmen, wenn die Leistungen auf h366chst pers366nlichen Anspr374chen des Berechtigten beruhen, die nur er selbst erheben kann (BGHZ 25, 293, 299), wenn - anders als bei h366chst pers366nlichen Anspr374chen - ein Gl344ubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gl344ubigerper-son aber besonders schutzw374rdig ist (BGHZ 96, 146, 149), und wenn ohne Ver344nderung des Leistungsinhalts die dem Gl344ubiger geb374hrende Leistung mit seiner Person derart verkn374pft ist, dass die Leistung an einen anderen Gl344ubi-ger als eine andere Leistung erscheinen w374rde (BGH, Urt. v. 26. Januar 1994, XII ZR 93/92, WM 1994, 557, 558). Diese Fallgruppen haben dieselbe Rechts-folge, n344mlich den Ausschluss der Abtretbarkeit, weil anderenfalls die Identit344t der abgetretenen Forderung nicht gewahrt bliebe. b) Das Berufungsgericht hat gemeint - und dieselbe Ansicht vertritt die Revision -, die Anspr374che der Mutter aus dem 334bergabevertrag seien h366chst pers366nlicher Natur, auch soweit sie auf Geldzahlungen gerichtet seien. In Kon-sequenz dieser Auffassung h344tte es die Wirksamkeit der Abtretung nach 247 399 Alt. 1 BGB beurteilen m374ssen. Das hat es nicht getan, sondern - im Ergebnis zu Recht - gepr374ft, ob der Wirksamkeit die Vorschrift des 247 400 BGB entgegen-steht. 13 aa) Die Wirksamkeit der am 2. Juni 2006 vereinbarten Abtretung schei-tert nicht an der Vorschrift des 247 399 Satz 1 BGB. Die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspr374che sind nicht h366chst pers366nlich in dem Sinne, dass die geschuldete Leistung als eine nat374rliche Handlung an einen anderen Gl344u-biger als die Mutter nicht in gleicher Weise bewirkt werden kann. Das ist z.B. 14 - 7 - bei Anspr374chen, die auf die Gew344hrung von Unterhalt in Natur gerichtet sind, der Fall (Bamberger/Roth/Rohe, BGB, 2. Aufl., 247 399 Rdn. 4; Pa-landt/Gr374neberg, BGB, 69. Aufl., 247 399 Rdn. 4). Hier betrifft das die in dem 334bergabevertrag vereinbarten Wart- und Pflegeleistungen (vgl. BGHZ 25, 293, 299; BayObLGZ 1967, 480, 481). Der Abtretbarkeit von Geldforderungen aus einem Altenteil steht jedoch die Vorschrift des 247 399 Abs. 1 BGB nicht entge-gen, selbst dann nicht, wenn das Altenteil sowohl h366chst pers366nliche als auch auf Zahlung gerichtete Anspr374che gew344hrt (RGZ 140, 60, 63 f.). bb) Der Wirksamkeit der Abtretung kann jedoch die Vorschrift des 247 400 BGB entgegenstehen. Der darin enthaltene Abtretungsausschluss erfasst un-pf344ndbare Forderungen. Um solche geht es hier. Laufende Eink374nfte aus einem Altenteil sind nach 247 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO bedingt pf344ndbar; keine der in Ab-satz 2 der Vorschrift genannten Bedingungen liegt vor. Zweck des Abtretungs-ausschlusses ist die Sicherung des Lebensunterhalts des Berechtigten; zugleich soll er im 366ffentlichen Interesse verhindern, dass der Berechtigte der staatlichen F374rsorge anheim f344llt (BGHZ 125, 116, 122 m.w.N.). Dieser Zweck l344sst die an sich ausgeschlossene Abtretung einer unpf344ndbaren Forderung ausnahmsweise dann zu, wenn der Abtretungsempf344nger dem Abtretenden ohne Rechtspflicht laufend Bez374ge zu dem jeweiligen F344lligkeitstermin in H366he der jeweiligen f344llig gewordenen abgetretenen Anspr374che gew344hrt, wenn der Abtretende vor der Abtretung den vollen Gegenwert erhalten hat und auch be-h344lt, oder wenn die Abtretung durch die jeweils termingerecht zu leistende Zah-lung bedingt ist (BGHZ 4, 153, 156 ff.; BGH, Urt. v. 24. September 1987 - III ZR 49/86, NJW 1988, 819, 820). 15 Keine dieser Ausnahmen liegt nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Mutter steht wirtschaftlich nicht so da, wie sie im Fall der Befriedigung durch den zur Zahlung verpflichteten Beklagten st374nde. 16 - 8 - 17 (1) Die Verpflichtung der Kl344gerin zur Weiterleitung des Geldes, welches sie von dem Beklagten aufgrund der Abtretung erlangt, an die Mutter wahrt den Zweck der gesetzlichen Regelung nicht. Auf den wirtschaftlichen Wert der ge-gen Abtretung der unpf344ndbaren Forderung 374bernommenen Zahlungsverpflich-tung und die Zahlungsf344higkeit der Kl344gerin kommt es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht an; eine Ausnahme von der Anwendung des 247 400 BGB l344sst sich nicht einmal dann rechtfertigen, wenn die von der Kl344gerin gegen Abtretung der Forderung angebotene Verpflichtung zur Weiterleitung des eingezogenen Geldes f374r die Mutter wirtschaftlich wertvoller als die Zahlungs-pflicht des Beklagten w344re (vgl. BGHZ 4, 153, 155 f.). Zudem muss die Kl344gerin das Geld nicht in voller H366he weiterleiten; 374berdies soll sie es der Mutter erst nach dem Einzug aufgrund der Abtretung zur Verf374gung stellen. (2) Die von der Kl344gerin - in wechselnder H366he - behaupteten Zahlungen an die Mutter rechtfertigen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eben-falls nicht die Annahme, die Abtretung sei wirksam. Denn zum einen hat der Beklagte bestritten, dass die Kl344gerin aus eigenen Mitteln (anteilig) die Kosten des Heimaufenthalts der Mutter getragen hat; zum anderen hat das Berufungs-gericht nicht festgestellt, in welcher H366he und f374r welchen Zeitraum die Kl344gerin Zahlungen zu diesem Zweck erbracht hat. Somit steht nicht fest, dass die Mut-ter vor der Abtretung den vollen Gegenwert der abgetretenen Forderung erhal-ten hat. 18 (3) Schlie337lich hat das Berufungsgericht 374bersehen, dass die Abtretung, die auch die k374nftigen Anspr374che der Mutter gegen den Beklagten erfassen soll, insoweit unwirksam ist, weil sie nicht unter der Bedingung steht, dass die Kl344gerin unabh344ngig von der Durchsetzung des Anspruchs jeweils terminge-recht den entsprechenden Betrag an die Mutter zahlt. 19 - 9 - 20 3. Zutreffend h344lt die Revision auch die Auslegung des 334bergabever-trags durch das Berufungsgericht dahin, dass der Beklagte zur Zahlung des Mietwertausgleichs verpflichtet sei, ohne dass die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgebe, f374r rechtsfehlerhaft. Sie verst366337t gegen das Gebot der nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung und ist deshalb f374r den Senat nicht bindend (siehe nur BGHZ 152, 153, 156 m.w.N.). a) Bei dem Abschluss des 334bergabevertrags wollten die Eltern der Par-teien gesichert haben, dass sie k374nftig auf Kosten des Beklagten entweder auf dem Hof oder au337erhalb des Hofes ihren Bed374rfnissen entsprechend wohnen k366nnen. Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines dem Mietwert der aufgrund des Wohnungsrechts auf dem Hof genutzten R344ume entsprechenden Geldbetrags hat somit den Zweck, den Eltern auch au337erhalb des Hofes ein standesgem344337es Leben, bezogen auf das Wohnen, zu erm366glichen, ohne dass sie daf374r Kosten tragen m374ssen. Dass der Beklagte dar374ber hinaus die von dem Wohnungsrecht erfassten R344ume freihalten muss und nicht selbst nutzen darf, entspricht weder seinem noch dem Interesse der Eltern. Beide Vertragstei-le wollten ersichtlich Regelungen f374r das Wohnen der Eltern in einer einzigen Wohnung vereinbaren. Daf374r, dass der Beklagte zwei Wohnungen zur Verf374-gung stellen muss, gibt es keinen Anhaltspunkt. Seine Verpflichtung zur Zah-lung des Mietwertausgleichs besteht deshalb nur dann, wenn die Mutter ihr Wohnungsrecht aufgibt oder zumindest dem Beklagten gestattet, die R344ume selbst zu nutzen. 21 b) Dem kann die Kl344gerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Be-klagte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (247 242 BGB) zur Nutzung der R344ume berechtigt sei. Diese Ansicht l344sst au337er Acht, dass der Beklagte, solange das Wohnungsrecht besteht, ohne Zustimmung der Mutter weder zur eigenen Nutzung noch zur 334berlassung an Dritte befugt ist (Senat, Urt. v. 22 - 10 - 9. Januar 2009, V ZR 168/07, NJW 2009, 1348, 1349). Das Verbot kann nicht mit dem Hinweis auf Treu und Glauben umgangen werden. 23 4. Ohne Erfolg r374gt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs dadurch ver-letzt, dass es sich nicht mit seinem Vortrag auseinandergesetzt habe, aus dem in dem 334bergabevertrag genannten Wert der Austragsleistungen von 20.400 DM pro Jahr ergebe sich - unter Abzug des Werts der Leibrenten und der nicht streitgegenst344ndlichen Leistungen - der 374bereinstimmende Wille der Vertragsparteien, dass der Beklagte h366chstens 246 200 pro Monat schulde. Hier-auf musste das Berufungsgericht nicht eingehen. Die Wertangabe in dem 334bergabevertrag erfolgte ersichtlich zum Zweck der Berechnung der Gerichts-kosten f374r die Eintragung des Wohnungsrechts und der Reallast in das Grund-buch und der Berechnung der Kosten f374r die Beurkundung des Vertrags (vgl. 247247 24, 31a KostO). Es wurde nicht "der" Wert der Austragsleistungen angege-ben, sondern "als" Wert der Betrag von 20.400 DM genannt. 334berdies entbehrt die von dem Beklagten vorgenommene Wertanpassung einer Grundlage und ist deshalb nicht nachvollziehbar. III. 1. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die fehlenden Feststel-lungen nachholen kann. Es muss kl344ren, ob, in welcher H366he und f374r welchen Zeitraum die Kl344gerin 374ber ihre gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus der Mutter eigene Mittel zur Bezahlung der Heimkosten zur Verf374gung gestellt hat. Ergibt sich, dass die Abtretung (teilweise) wirksam ist, ist zu ber374cksichtigen, dass der Beklagte den Mietwertausgleich nur schuldet, wenn er die von dem Wohnungs-recht erfassten R344ume selbst nutzen oder Dritten 374berlassen darf. 24 - 11 - 25 2. Der Vollst344ndigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass es der Kl344-gerin unbenommen bleibt, aufgrund der in der Vereinbarung vom 2. Juni 2006 enthaltenen Einziehungserm344chtigung von dem Beklagten die Zahlung der streitigen Betr344ge an die Mutter zu verlangen. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 02.05.2008 - 1 C 896/06 - LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.12.2008 - 21 S 947/08 -
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