BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 9/10 Verk374ndet am: 15. Dezember 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 280 Abs. 1 Satz 1 Die Angabe der Gr374nde f374r die K374ndigung eines Wohnraummietverh344ltnisses ist eine blo337e Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Scha-densersatzanspr374che (hier: Kosten eines au337ergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach 247 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis 15. November 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer so-wie den Richter Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2009 in der Fas-sung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Be-klagten entschieden worden ist. Die Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Amtsgerichts Pots-dam vom 8. April 2009 bez374glich der Abweisung der Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in H366he von 667,35 200 nebst Zinsen wird zur374ckgewiesen. Der Antrag der Beklagten auf Erstattung des nach Erlass des Be-rufungsurteils an die Kl344ger gezahlten Betrages von 667,35 200 nebst Zinsen wird zur374ckgewiesen. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Kl344ger zu tragen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344ger hatten von den Beklagten mit Vertrag vom 9. Juni 2005 eine Wohnung in P. gemietet. Mit Schreiben vom 25. November 2008 k374ndig-ten die Beklagten das Mietverh344ltnis ohne n344here Begr374ndung unter Bezug-nahme auf 247 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Der von den Kl344gern daraufhin eingeschal-tete Rechtsanwalt wies die K374ndigung zur374ck, weil keine Gr374nde vorl344gen, die eine K374ndigung rechtfertigten, und stellte den Kl344gern hierf374r Geb374hren in H366he von 667,35 200 in Rechnung. Die Beklagten k374ndigten erneut unter n344herer Dar-legung des geltend gemachten Eigenbedarfs und nahmen die Kl344ger aus der sp344teren K374ndigung in einem anderen Verfahren mit Erfolg auf R344umung in Anspruch. Im vorliegenden Prozess haben die Kl344ger Zahlung eines Betrages von 667,35 200 nebst Zinsen sowie Freistellung von weiteren Geb374hrenanspr374chen ihrer Anw344lte begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landge-richt hat das erstinstanzliche Urteil unter Verwerfung der weitergehenden Beru-fung abge344ndert und die Beklagten zur Zahlung von 667,35 200 nebst Zinsen ver-urteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Be-klagten die Abweisung der Klage auch hinsichtlich dieses Betrages sowie die Verurteilung der Kl344ger nach 247 717 Abs. 3 ZPO zur R374ckzahlung der insoweit von den Beklagten nach Erlass des Berufungsurteils gezahlten Urteilssumme nebst Zinsen. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 3 Die Revision hat Erfolg. I. 4 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgef374hrt: 5 Den Kl344gern stehe ein Anspruch auf Erstattung der f374r die Zur374ckwei-sung der K374ndigung entstandenen Anwaltsgeb374hren zu. Die Beklagten h344tten die ihnen aufgrund des Mietvertrags obliegende vertragliche Pflicht, nicht grund-los oder formell unwirksam zu k374ndigen, schuldhaft verletzt und sich deshalb aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht. Die K374ndigung vom 24. November 2008 sei gem344337 247 573 Abs. 3 BGB unwirksam gewesen, weil der K374ndigungsgrund nicht weiter ausgef374hrt gewe-sen sei. Die Beklagten h344tten es vers344umt, sich 374ber die formellen K374ndi-gungsanforderungen hinreichend kundig zu machen; daf374r h344tte hier schon ei-ne Lekt374re der einschl344gigen Vorschrift gen374gt, so dass der Rechtsirrtum jeden-falls nicht unvermeidbar gewesen sei. 6 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung im entscheiden-den Punkt nicht stand. Den Kl344gern steht wegen des Vers344umnisses der Be-klagten, die Gr374nde f374r ein berechtigtes Interesse an der K374ndigung des Miet-verh344ltnisses in der K374ndigung vom 24. November 2008 n344her anzugeben, kein Schadensersatzanspruch aus 247 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagten zu. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts trifft den Vermieter gegen- 7 - 5 - 374ber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer ordentli-chen K374ndigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich ein Ver-mieter, der schuldhaft - insbesondere unter Angabe falscher Tatsachen - eine (materiell) unberechtigte K374ndigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur R374cksichtnahme auf den Vertragspartner scha-densersatzpflichtig, wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegr374ndeten K374ndigung einen Schaden erleidet (Senatsurteil vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 297, 302 - betreffend eine auf falsche Sachdarstellung ge-st374tzte K374ndigung; BGH, Urteil vom 8. Juli 1998 - XII ZR 64/96, NZM 1998, 718 unter 2 a - betreffend eine auf eine unwirksame AGB-Klausel gest374tzte K374ndi-gung; Senatsurteil vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395, unter II 1 - betreffend eine Eigenbedarfsk374ndigung ohne tats344chlichen Selbstnutzungs-wunsch). Von diesen Grunds344tzen geht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts l344sst sich die ge-nannte Rechtsprechung aber nicht auf den hier vorliegenden Fall 374bertragen. Denn vorliegend geht es nicht um die Frage, ob sich die Beklagten zu Unrecht auf einen nicht bestehenden (materiellen) K374ndigungsgrund berufen haben, sondern um die Nichteinhaltung der formellen K374ndigungsvoraussetzungen, hier die fehlende Angabe der Gr374nde f374r ein berechtigtes Interesse des Vermie-ters an der ordentlichen K374ndigung (247 573 Abs. 3 BGB). Entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts gibt es aber keine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, eine aus formellen Gr374nden unwirksame K374ndigung zu unterlas-sen; der Vermieter macht dem Mieter den Besitz der Mietsache auch nicht vor- 9 - 6 - werfbar streitig, wenn er einen materiell bestehenden K374ndigungsgrund nicht oder nicht ausreichend in der K374ndigung darlegt. 10 Der Zweck der Begr374ndungspflicht besteht darin, dem Mieter zum fr374-hestm366glichen Zeitpunkt 374ber seine Position Klarheit zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Inte-ressen zu veranlassen (vgl. BT-Drucks. 6/1549, S. 6 f. zu 247 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Nach der gesetzlichen Regelung ist die Begr374ndung der ordentlichen K374ndigung des Vermieters von Wohnraum Wirksamkeitsvoraussetzung, eine K374ndigung ohne Angabe konkreter Gr374nde mithin von vornherein unwirksam (Blank/B366rstinghaus, Miete, 3. Aufl., 247 573 Rn. 173; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 326/04, WuM 2005, 584 unter II 2, betreffend 247 569 Abs. 4 BGB). Dem Interesse des Mieters, die K374ndigungsgr374nde fr374hzeitig zu erfah-ren und die Wahrnehmung seiner Rechte darauf einzustellen, wird somit bereits durch die Rechtsfolge der Unwirksamkeit einer nicht mit Gr374nden versehenen K374ndigung umfassend Rechnung getragen. Welche nicht oder nicht ausrei-chend dargelegten Gr374nde den Vermieter zu der ausgesprochenen K374ndigung veranlasst haben, ist f374r den Mieter angesichts der sich schon aus dem Be-gr374ndungsmangel ergebenden Unwirksamkeit der K374ndigung nicht mehr von Bedeutung. Die ordnungsgem344337e Begr374ndung der K374ndigung liegt mithin in erster Linie im eigenen Interesse des Vermieters, weil das Mietverh344ltnis anderenfalls auch bei Vorliegen eines materiellen K374ndigungsgrundes nicht beendet wird. Die Angabe des K374ndigungsgrundes ist deshalb keine Nebenpflicht des Ver-mieters, auf deren Erf374llung der Mieter einen Anspruch hat, sondern eine Ob-liegenheit, die der Vermieter im eigenen Interesse zur Vermeidung von Rechts-nachteilen zu beachten hat. Die rechtliche Beurteilung, ob eine vom Vermieter ausgesprochene K374ndigung dem gesetzlichen Begr374ndungserfordernis gen374gt, 11 - 7 - ist dem eigenen Risikobereich des Mieters zuzuordnen; Anwaltskosten, die ihm insoweit - au337erhalb eines gerichtlichen Prozesses - durch die Inanspruchnah-me anwaltlicher Hilfe zur Wahrnehmung seiner Interessen entstehen, sind des-halb grunds344tzlich nicht erstattungsf344hig. III. Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-ben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist; es ist daher insoweit aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). Dies f374hrt zur Zur374ckweisung der Berufung der Kl344ger gegen das Urteil des Amtsgerichts, soweit dieses die Klage auf Zahlung von Anwaltskosten in H366he von 667,35 200 nebst Zinsen abgewiesen hat. 12 Der (Inzident-)Antrag der Beklagten, die Kl344ger nach 247 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO zur Erstattung des entsprechenden, nach Erlass des Berufungsurteils vom 10. Dezember 2009 gezahlten Betrages zu verurteilen, ist zur374ckzuweisen. Der Erstattungsanspruch nach 247 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO setzt voraus, dass die Leis-tung in der Zwangsvollstreckung beigetrieben wurde oder der Schuldner sie zur Abwendung einer drohenden Zwangsvollstreckung erbracht hat, die Leistung also auf den Vollstreckungswillen des Gl344ubigers zur374ckzuf374hren ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1976 - X ZR 44/74, NJW 1976, 2162 unter B II). Das ist hier nicht der Fall, denn die Beklagten haben bereits am 18. Dezember 2009, mithin unmittelbar nach Erlass des Berufungsurteils und zu einem Zeitpunkt gezahlt, als ein Wille der Kl344ger, die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil schon vor der Rechtskraft des Titels zu betreiben, f374r sie noch gar nicht erkennbar war. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben sie die Zahlung vielmehr erbracht, um 13 - 8 - das Auflaufen weiterer Zinsen und Kosten, die sie bei einem Misserfolg ihrer Revision h344tten tragen m374ssen, zu vermeiden. Die Erstattung des im Ergebnis ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages k366nnen die Beklagten daher nicht im Wege des Antrags nach 247 717 Abs. 3 ZPO geltend machen. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 08.04.2009 - 23 C 69/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 10.12.2009 - 11 S 45/09 -
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