BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 9/10 Verk374ndet am: 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGZPO 247 15a Abs. 1 Ist ein nach 247 10 Abs. 1 Nr. 1 NRWG374SchlG vorgeschriebenes Schlichtungsverfah-ren durchgef374hrt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorge-nommener Parteiwechsel auf Kl344gerseite keinen neuen Schlichtungsversuch erfor-derlich. BGH, Urteil vom 18. Juni 2010 - V ZR 9/10 - LG K366ln AG Bergisch Gladbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 18. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin zu 2 wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 6. Januar 2010 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als 374ber die Berufung der Kl344-gerin zu 2 entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Eigent374mer eines Grundst374cks in B. G. . Es grenzt an das Flurst374ck 2568. Entlang der Grenze der Grundst374cke errichte-te der Beklagte auf seinem Grundst374ck eine Mauer. Mit der Behauptung, sie sei Miteigent374merin des Flurst374cks 2568, verlangte die Kl344gerin zu 1 von dem Be-klagten, soweit hier noch von Bedeutung, die Mauer zu entfernen, hilfsweise die H366he der Mauer zu reduzieren, leitete ein Schlichtungsverfahren nach dem nordrhein-westf344lischen G374testellen- und Schlichtungsgesetz (NRWG374SchlG) 1 - 3 - ein und machte den Anspruch nach dem Scheitern der Schlichtung rechtsh344n-gig. 2 Im Laufe des Rechtsstreits wurde offenbar, dass die Kl344gerin zu 1 nicht Miteigent374merin des Flurst374cks 2568 ist, sondern dass dieses der Kl344gerin zu 2, der Mutter der Kl344gerin zu 1, geh366rt. Diese hat daraufhin erkl344rt, den Rechtsstreit anstelle der Kl344gerin zu 1 fortzuf374hren. Der Beklagte ist dem Par-teiwechsel entgegengetreten. Das Amtsgericht hat den Parteiwechsel zugelassen, die Klage jedoch als unzul344ssig abgewiesen, weil es an der Durchf374hrung eines Schlichtungsver-suchs seitens der Kl344gerin zu 2 fehle. Die Berufung der Kl344gerin zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt sie den Anspruch auf Entfernung der Mauer weiter. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, soweit die Kl344gerin zu 2 Anspr374che im Hin-blick auf die Mauer geltend mache, handele es sich bei dem Streit zwischen den Parteien um einen Nachbarschaftsstreit i.S. von 247 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWG374SchlG. Hiernach sei eine erfolglose Durchf374hrung eines Schlichtungs-versuchs Voraussetzung der Zul344ssigkeit der Klage. Daran fehle es. Das Schei-tern des von der Kl344gerin zu 1 unternommenen Versuchs sei insoweit ohne Be-deutung, weil ein Parteiwechsel stets eine neue Chance f374r eine au337ergerichtli-che Einigung er366ffne. 4 - 4 - II. 5 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der hinsichtlich der Beseitigung der Mauer von der Kl344gerin zu 2 geltend gemachte Anspruch in den Anwendungsbereich von 247 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWG374SchlG f344llt. Nach die-ser - auf der 326ffnungsklausel von 247 15a EGZPO beruhenden - Vorschrift ist die Klageerhebung in b374rgerlichen Rechtsstreitigkeiten 374ber Anspr374che wegen der im Nachbarrechtsgesetz f374r Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte erst nach einem au337ergerichtlichen Schlichtungsversuch zul344ssig, sofern es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht. So verh344lt es sich hier. Die Rechtssache betrifft einen Anspruch wegen der im Nachbarrechtsgesetz von Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrech-te i.S. des 247 10 Abs. 1 Nr. 1e NRWG374SchlG. Wegen des geltend gemachten Anspruchs hat ein Schlichtungsversuch stattgefunden. Dass die Schlichtung von der Kl344gerin zu 1 gegen374ber dem Beklagten versucht worden ist, steht der Zul344ssigkeit der seit dem Parteiwechsel von der Kl344gerin zu 2 verfolgten Klage nicht entgegen. 7 Ziel des nordrhein-westf344lischen G374testellen- und Schlichtungsgesetzes ist die Entlastung der Zivilgerichte. Zu diesem Zweck wurde es den L344ndern durch die 326ffnungsklausel des 247 15a EGZPO erm366glicht, die Zul344ssigkeit einer Klage in bestimmten F344llen von der vorherigen Durchf374hrung eines au337erge-richtlichen Schlichtungsversuches abh344ngig zu machen (BT-Drs. 14/980 S. 5). Hierdurch sollen geeignete Streitigkeiten ohne Einschaltung der Gerichte beige-legt werden. 8 - 5 - 9 Dieses Ziel l344sst sich nicht mehr erreichen, wenn die Schlichtung erfolg-los geblieben und die Streitigkeit bei Gericht anh344ngig geworden ist. Nach dem Scheitern der Schlichtung ist das gerichtliche Verfahren wie jedes andere Ver-fahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durchzuf374hren. Die kla-gende Partei kann die Klage erweitern, 247 264 Nr. 2 ZPO, oder nach Ma337gabe von 247 263 ZPO 344ndern, ohne dass hierdurch die Zul344ssigkeit der Klage entf344llt (Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, NJW-RR 2005, 501, 503). Das gilt auch f374r den Fall des Parteiwechsels auf Kl344gerseite, der der Klage344nde-rung gleich steht. Der Parteiwechsel ist zul344ssig, wenn der Prozessgegner zustimmt oder das Gericht den Wechsel als sachdienlich zul344sst (vgl. BGHZ 16, 317, 321; 65, 264, 267; RGZ 58, 248, 250 f.). Stimmt der Beklagte dem Parteiwechsel zu, l344uft die Forderung nach einem neuerlichen Schlichtungsversuch dem Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Belastung der Zivilgerichte zu verringern, offen-sichtlich zuwider. Der anstelle des bisherigen Kl344gers in den Rechtsstreit eintre-tende Kl344ger gibt mit seinem Eintritt in den Prozess zu erkennen, dass er auf der Durchsetzung der mit der Klage geltend gemachten Forderung besteht, so wie die Sache von dem ausgeschiedenen Kl344ger dem Gericht unterbreitet wor-den ist. Soweit der Beklagte auch gegen374ber dem Nachfolger des Kl344gers den Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt, zeigt er, dass er weiterhin nicht bereit ist, die Klageforderung zu erf374llen. Im Hinblick auf den Wechsel der Kla-gepartei wiederum die Anrufung des Schlichtungsverfahrens zu verlangen, f374hrt zu einer Verdopplung der gerichtlichen Verfahren und damit zum Gegenteil dessen, was durch 247 10 Abs. 1 NRWG374SchlG erreicht werden soll. 10 Wird der Parteiwechsel von dem Gericht als sachdienlich zugelassen, verh344lt es sich nicht anders. Die Zulassung als sachdienlich dient dazu, einen neuen Prozess zu vermeiden (BGHZ 143, 189, 198; BGH, Urt. v. 10. Januar 11 - 6 - 1985, II ZR 93/83, NJW 1985, 1841, 1842). Mit diesem Ziel ist es nicht zu ver-einbaren, wegen der Zulassung der Klage344nderung einen neuerlichen Schlich-tungsversuch als Voraussetzung einer Entscheidung in der Sache zu verlan-gen. Der mit einem weiteren Schlichtungsverfahren verbundene Aufwand lie-337e sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht recht-fertigen, wenn der Parteiwechsel auf Kl344gerseite die Einigungsbereitschaft des Beklagten und damit die Chance einer nicht streitigen Erledigung der Sache erh366ht h344tte (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, aaO; M374nch-Komm-ZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 15a EGZPO Rdn. 8 f., 17). Der vorgeschriebene Schlichtungsversuch hat stattgefunden. Der Gegenstand der gegen den Be-klagten geltend gemachten Anspr374che hat durch den 334bergang des Prozess-rechtsverh344ltnisses von der Kl344gerin zu 1 auf die Kl344gerin zu 2 keine 304nderung erfahren. Das Ziel des Schlichtungsverfahrens, die Anrufung des Gerichts zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte zu verringern, ist verfehlt worden. Wenn der Beklagte im Hinblick auf den Parteiwechsel auf Kl344gerseite nunmehr eine g374tliche Erledigung des Rechtsstreits anstrebt, kann er dies in dem anh344n-gigen Verfahren tun, zumal das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreits auf eine derartige Erledigung bedacht zu sein, 247 278 Abs. 1 ZPO, die Erledigungschan-ce zu ergreifen und auf eine vergleichsweise Regelung hinzuwirken hat. Eines neuerlichen au337ergerichtlichen Schlichtungsverfahrens hierzu bedarf es nicht (a.M. Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 15a EGZPO Rdn. 25). 12 Ob etwas anderes f374r den Pateiwechsel auf Beklagtenseite zu gelten hat (vgl. AG Neum374nster SchlHA 2006, 361), kann ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob im Falle eines missbr344uchlichen Parteiwechsels auf Kl344ger-seite anders zu entscheiden ist. Die Annahme eines rechtsmissbr344uchlichen Verhaltens der Kl344gerinnen liegt fern. Im 334brigen d374rfte der klagenden Partei, 13 - 7 - die den Rechtsstreit anstelle einer anderen Partei, die das Schlichtungsverfah-ren durchgef374hrt hat, fortsetzt, kaum jemals vorzuwerfen sein, in den Prozess eingetreten zu sein, um dem Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung zu entgehen (vgl. Senat, Urt. v. 22. Oktober 2004, V ZR 47/04, aaO.). III. Eine abschlie337ende Entscheidung der Sache ist dem Senat nicht m366g-lich, weil Feststellungen dazu, ob die von dem Beklagten errichtete Mauer den Vorgaben des nordrhein-westf344lischen Nachbarrechtsgesetzes entspricht, von dem Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht getroffen worden sind. 14 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Bergisch Gladbach, Entscheidung vom 04.06.2009 - 66 C 75/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 06.01.2010 - 9 S 154/09 -
Full & Egal Universal Law Academy