BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 9/10 vom 16 . Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat am 16. Juni 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Le u pertz beschlossen: Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Kläger g e- gen die Nichtzulas sung der Revision im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2009 tr a- gen die Kläger. Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Koste nentscheidung im Urteil des 23. Zivilsenats des Oberla n- des g erichts Düsseldorf vom 15. D e zember 2009. Streitwert für das Beschwerdeverfahren: - bis zum 25. Mai 2010 : 185.000 - - danach: 19.945,40 betreffenden Rechtsstreits aus einem St Gründe: Soweit die Kläger die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde z u- rü ckgenommen haben, tragen sie gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Ko s ten des Beschwerde verfahrens. 1 - 3 - Die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich d es Beklagten zu 2 angefallenen K osten haben nach ü bereinstimmender Er ledigungserklärung gemäß § 91a Abs. 1 ZPO die Kläger zu tragen. Denn die Nichtzulassungsbeschwerde hätte im Falle ihrer Durchfü h- rung keinen Erfolg gehabt. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 2. Hal b satz ZPO). Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt es bei der Ko s- tenentscheidung des Berufungsgerichts, § 91a Abs. 1 ZPO. Kuffer Safari Chabest a ri Eick Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.08.2007 - 5 O 246/06 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2009 - I - 23 U 11/08 - 2 3
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