BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 91/01 Verkündet am: 17. April 2002 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG § 6 Abs. 2 AFB 87 § 7 Nr. 1 a und 2 Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erfo r - derlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dez ember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2). BGH, Urteil vom 17. April 2002 - IV ZR 91/01 - OLG Frankfurt am Main LG Fulda - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsi t - zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Ric h - terin Ambrosius und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klgers wird - unter ihrer Zurüc k - weisung im übrigen - das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2001 aufgehoben. Die Berufungen der Pa r - teien gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landg e - richts Fulda vom 29. Juni 2000 werden mit der Maûgabe zurückgewiesen, daû von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits der Klger 80% und die Beklagte 20% tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen der Klger 80%, die Beklagte 20%. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger, Eigentümer eines buerlichen Anwesens, früher best e - hend aus Wohngebude, Stllen und Scheunen, hatte bei der Beklagten - 3 - eine gebndelte Gebudeversicherung gegen Feuerschden zum gleite n - den Neuwert abgeschlossen, welcher Versicherungsbedingungen der B e - klagten zugrunde liegen, die inhaltlich den Allgemeinen Bedingungen fr die Feuerversicherung (AFB 87) entsprechen. Im Juli 1994 wurde dem Klger die Baugenehmigung erteilt, den mittleren Scheunentrakt abzureiûen und statt dessen vier Wohnungen zu errichten. Damit verbunden war die Auflage, den von den Umbauma û - nahmen betroffenen Gebudeteil durch klassische Brandwnde von den angrenzenden Gebudeteilen abzuschotten. Am 10. April 1999 - zu dieser Zeit waren zwei Wohnungen fertigg e - stellt und bewohnt - legte ein unbekannter Tter Feuer im nicht umg e - bauten ehemaligen Stall-/Scheunenbereich. Dieser Gebudeteil brannte infolgedessen weitgehend nieder. Weil er unmittelbar an die neu erric h - teten Wohnungen angrenzte und die dortige Trennwand noch nicht zur Brandschutzmauer ausgebaut worden war, griff das Feuer auch auf den Wohnbereich ber und richtete dort Schden an. Mit seiner Klage hat der Klger die Feststellung begehrt, daû die Beklagte verpflichtet sei, ihm den gesamten durch den Brand verursac h - ten Schaden zu ersetzen. Die Beklagte, die den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 5. Mai 1999 gekndigt hatte, hat Versicherungsleistungen abgelehnt, weil der Klger gegen die behördliche Auflage, eine Bran d - mauer zu errichten, verstoûen habe. Darin liege zugleich eine Obliege n - heitsverletzung und eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung. - 4 - Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage im brigen festg e - stellt, die Beklagte sei lediglich zum Ersatz der Schden am ehemaligen Stall-/Scheunengebude verpflichtet. Hinsichtlich der Neuwertspitze hat es diese Ersatzpflicht unter den Vorbehalt der Sicherstellung der Wi e - dererrichtung eines Scheunengebudes gleicher Art und Zweckbesti m - mung bis zum 10. April 2002 gestellt. Nach B erufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Klger sein Klagebegehren weiter. Entscheidungsgrnde : Die zulssige Revision hat nur teilweise Erfolg. Sie fhrt zur Wi e - derherstellung des landgerichtlichen Urteils. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Klger dadurch, daû er zwischen dem ehemaligen Stallgebude und dem Wohnkomplex noch keine Brandmauer errichtet hatte, gegen die Auflage aus der Baug e - nehmigung verstoûen und zugleich eine gefahrvorbeugende Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG verletzt. Er knne sich nicht darauf berufen, die Brandmauer habe erst zu einem spteren Zeitpunkt errichtet sein mssen. Infolge der Obliegenheitsverletzung sei die Beklagte gemû § 7 Nr. 1 a und 2 AFB 87 von der Leistung frei. Der Klger habe jedenfalls - 5 - nicht auszurumen vermocht, daû die Verletzung auf grober Fahrlssi g - keit beruht. Auch der Kausalittsgegenbeweis nach § 6 Abs. 2 VVG sei dem Klger nicht gelungen. Fr den Schaden am Wohnkomplex scheitere er schon daran, daû das Feuer gerade durch die (auflagewidrigen) Öffnu n - gen der nicht zur Brandschutzmauer ausgebauten Trennwand auf die Wohnungen bergegriffen habe. Aber auch fr das ehemalige Stallgeb u - de gelte nichts anderes. Denn obgleich der Brand dort von einem Unb e - kannten gelegt, die fehlende Brandmauer mithin nicht fr die Branden t - stehung urschlich geworden sei, habe sich der Auflagenverstoû jede n - falls auf die Schadenshhe ausgewirkt. Ein Vergleich der Abstze 2 und 3 des § 6 VVG zeige, daû die erstgenannte Vorschrift eine teilweise Le i - stungsfreiheit des Versicherers nicht vorsehe. Stehe - wie hier - fest, daû sich die Obliegenheitsverletzung auf die Versicherungsleistung auswirke, befreie dies den Versicherer umfassend von seiner Leistungspflicht. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG erforderliche Kndigung des Versicherung s - vertrages habe die Beklagte rechtzeitig ausgesprochen. II. Das hlt rechtlicher Nachprfung nur insoweit Stand, als das B e - rufungsgericht dem Klger Versicherungsleistungen fr Schden am Wohnkomplex versagt hat. Nach § 7 Nr. 1 a der vereinbarten Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer unter anderem alle behrdlichen Sicherheit s - vorschriften zu beachten. Verletzt er diese Obliegenheit, so ist der Vers i - - 6 - cherer nach Maûgabe des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 VVG zur Kndigung b e - rechtigt, aber auch leistungsfrei. Dabei tritt Leistungsfreiheit nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlssigkeit b e - ruht (§ 7 Nr. 2 der Bedingungen). 1. Der Klger hat die Obliegenheit, alle behrdlichen Sicherheit s - vorschriften zu beachten (§ 7 Nr. 1 a AFB 87), verletzt. Die Auflage in der Baugenehmigung, den zu errichtenden Wohnkomplex durch Brandmauern von den brigen Gebudeteilen abzuschotten, ist eine behrdliche S i - cherheitsvorschrift. Sie htte, wie das Berufungsgericht zu Recht a n - nimmt, schon zur Zeit des Brandes erfllt sein mssen. Erfolglos beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, vom Klger angebotene Beweise zu e r - heben. Diese Beweisangebote waren darauf gerichtet, daû eine dritte Wohnung im Wohnkomplex noch nicht fertiggestellt gewesen sei. Darauf kam es hier aber nicht an. Denn das Berufungsgericht ist ohnehin davon ausgegangen, daû diese Wohnung - wie unter Beweis gestellt - nicht fe r - tiggestellt war. Es hat auch nicht verkannt, daû die Baugenehmigung nicht exakt festgelegt hatte, wann die Brandmauer im Rahmen der gesamten Umbaumaûnahmen fertigzustellen war, und daû ihr Fehlen jedenfalls im Herbst 1997 noch nicht zu Beanstandungen durch die zustndige Baub e - hrde gefhrt hatte. Das Berufungsgericht hat die Auflage in der Baug e - nehmigung aber ohne Rechtsfehler nach ihrem Zweck ausgelegt und da r - auf abgestellt, daû zur Zeit des Brandes die beiden unmittelbar an die vorgesehene Brandmauer angrenzenden Wohnungen bereits fertiggestellt und bewohnt waren. Damit war, auch fr den Klger erkennbar, die Gefa h - renlage eingetreten, der die Auflage der Baugenehmigung gefahrmindernd - 7 - entgegentreten sollte. Deshalb war der Zeitpunkt, zu dem diese Bran d - wand sptestens zu errichten war, zur Zeit des Brandes jedenfalls be r - schritten, ohne daû es noch auf eine genaue Festlegung des maûgebl i - chen Zeitpunkts oder den Bauzustand der dritten Wohnung angekommen wre. Nichts anderes besagt die Bewertung des Berufungsgerichts, die dritte Wohnung habe mit der geforderten Brandwand nichts zu tun. En t - gegen der Auffassung der Revision ist damit keine brandschutztechnische Frage angesprochen, die ohne sachverstndige Hilfe nicht htte bean t - wortet werden drfen. 2. Ohne Rechtsfehler sieht das Berufungsurteil den Entschuld i - gungsbeweis des Klgers nach § 7 Nr. 2, letzter Satz AFB 87 als g e - scheitert an. Die zur Darlegung grober Fahrlssigkeit erforderliche G e - samtabwgung aller Umstnde (vgl. dazu z.B. BGHZ 119, 147, 149) kann dem Inbegriff der Urteilsgrnde ausreichend sicher entnommen werden. Ob dem Klger der Entlastungsbeweis gelungen ist, errtert das Ber u - fungsgericht im unmittelbaren Anschluû an die Frage der Obliegenheit s - verletzung. Daû es die dazu angestellten Erwgungen bei der Frage nach dem Verschuldensmaûstab aus dem Auge verloren oder im brigen den Rechtsbegriff der groben Fahrlssigkeit verkannt haben knnte, ist nicht zu besorgen. Fr leichte Fahrlssigkeit des Klgers knnte allenfalls sprechen, daû die zustndige Baubehrde anlûlich der Bauzustandsbesichtigungen im Herbst 1997 auf die fehlende Brandwand noch nicht hingewiesen hatte. Damit setzt sich das Berufungsurteil aber auseinander und legt dar, der - 8 - Klger habe nicht davon ausgehen knnen, daû die Behrde ohne e r - sichtlichen Grund auf die Einhaltung der Auflage habe verzichten wollen. Das bewegt sich angesichts der drohenden, erheblichen Gefahr fr Leib, Leben und Sachwerte, ferner des dargelegten Zeitablaufs im Rahmen z u - lssiger tatrichterlicher Bewertung. 3. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsurteils sind die (auflagewidrigen) Öffnungen in der Trennwand zwischen dem ehemaligen Stallgebude und dem Wohnbereich fr das Übergreifen des Feuers auf die Wohnungen urschlich geworden. Damit hat sich eine r - seits gerade die Gefahr verwirklicht, der die Auflage aus der Baugene h - migung entgegentreten wollte, zum anderen scheidet fr die im Wohnb e - reich eingetretenen Schden ein Kausalittsgegenbeweis des Klgers im Sinne von § 6 Abs. 2 VVG aus. 4. Anders liegt es aber beim Schaden am ehemaligen Stall-/Scheu- nengebude. a) Das Berufungsgericht hat seine Zurechnung der Obliegenheit s - verletzung zum eingetretenen Schaden lediglich auf die Kausalittspr - fung nach § 6 Abs. 2 VVG beschrnkt, das Brandgeschehen an beiden Gebudeteilen insoweit als einheitlichen Vorgang bewertet. Aus einem Vergleich der Regelung in § 6 Abs. 2 VVG einerseits und Abs. 3 der Vo r - schrift andererseits hat das Berufungsgericht unter Berufung auf das U r - teil des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 1963 (II ZR 36/61 - VersR 1964, 156 unter 2 a und b) eine nur teilweise Leistungsfreiheit abgelehnt - 9 - ("Alles-oder-Nichts-Prinzip"), weil das Fehlen der Brandschutzmauer j e - denfalls fr den Umfang des Gesamtschadens verantwortlich sei. b) Damit hat das Berufungsgericht die bei den objektiven Vorau s - setzungen der Leistungsfreiheit generell zu beantwortende Frage nach dem inneren Zusammenhang zwischen der Verletzung einer Sicherheit s - vorschrift und dem Schaden, also die Frage nach dem Schutzbereich der verletzten Sicherheitsvorschrift, nicht hinreichend von der - allein gepr f - ten - Frage der Kausalitt im konkreten Fall unterschieden (vgl. dazu S e - natsurteile vom 13. Dezember 1972 - IV ZR 156/71 - Ver sR 1973, 172 unter III; 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter I 2; 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485 unter I 2, jeweils m.w.N.). Ebenso wie bei Rechtspflichtverletzungen (dazu BGHZ 57, 137, 142) muû auch bei Verletzungen gefahrvorbeugender Obliegenheiten ein innerer Zusammenhang zwischen der mit der Verletzung geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadenfolge bestehen. Fehlt er deshalb, weil die Schadenfolge nicht zu denjenigen gehrt, denen die Schutzvorschrift vorbeugen will (oder kann), so kann sich der Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen; seine Leistungsverweigerung liegt dann nicht im Schutzbereich der Norm (Senatsurteil vom 3. Dezember 1975 aaO). Denn die Vereinbarung der Leistungsfreiheit hat fr den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nur den Sinn, den Versicherer vor dem erhhten Risiko zu schtzen, das im allgemeinen mit der Miûachtung einer gefahrvorbeugenden Obliegenheit einhergeht (S e - natsurteil vom 13. November 1996 aaO m.w.N .). - 10 - c) Das hat das Berufungsgericht nicht bedacht. Die Auflage, den neu entstandenen Wohnbereich nach beiden Seiten durch Brandmauern gegen die brigen Gebudeteile abzuschotten, sollte zwar das Übergre i - fen eines einmal entstandenen Brandes auf den jeweils anderen Geb u - deteil verhindern helfen und insbesondere die Wohnungen vor in den Wirtschaftsgebuden ausgebrochenem Feuer schtzen. Die Entstehung des Brandes - zumal eines vorstzlich gelegten - im Stallgebude und dessen Ausbreitung in diesem konnte und sollte damit nicht verhindert werden. Soweit das ehemalige Stallgebude niedergebrannt ist, steht dies mithin nicht im erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang zu der mit der Obliegenheitsverletzung geschaffenen Gefahr. Deshalb kann sich die Beklagte insoweit nicht auf Leistungsfreiheit berufen. 5. Fr eine Leistungsbefreiung der Beklagten aus dem Gesicht s - punkt einer vom Klger nicht angezeigten Gefahr oder Gefahrerhhung ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. a) Auf der Grundlage des zwischen den Parteien vor Abschluû des Änderungsvertrages vom 22. April 1999 bestehenden Versicherungsve r - trages kommt Leistungsfreiheit gemû §§ 23, 25 VVG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Zustand der als Brandmauer auszugestaltenden Mauer zwischen Wohnbereich und Wirtschaftsgebude unverndert g e - blieben ist. Bereits das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf hing e - wiesen, daû insbesondere die Öffnungen in der Wand bereits vorhanden waren. Schon eine Erhhung der Gefahr liegt danach jedenfalls insoweit nicht vor. - 11 - - 12 - b) Wenn die Beklagte schlieûlich mit Blick auf den Änderungsantrag vom 2. Mrz 1999 eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit darin erke n - nen will, daû der Klger die Nichterfllung der Brandschutzauflage ve r - schwiegen habe, fhrt auch das nicht zu ihrer Leistungsfreiheit, denn eine etwaige Verletzung der Anzeigeobliegenheit htte lediglich ein Rcktritt s - recht des Versicherers begrndet, §§ 16, 20 VVG. Den Rcktritt vom Ve r - trag hat die Beklagte nicht erklrt. Eine Umdeutung der Kndigung in e i - nen Rcktritt kommt nicht in Betracht (vgl. Prlss in Prlss/Martin, VVG 26. Aufl. § 20 Rdn. 7; BK-Voit, VVG § 20 Rdn. 17). Terno Dr. Schlichting Seiffert Ambrosius Felsch
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